Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2017.7
ENTSCHEID
vom 31. Januar 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____, […], Klägerin
[…]
vertreten durch B____,
Rechtsanwältin, oder C____,
[…]
gegen
D____ Beklagte
[…]
Gegenstand
Klage betreffend Urheberrecht
Sachverhalt
Die A____, […]
(Klägerin) reichte am 10. April 2017 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Klage
ein gegen die D____ (Beklagte) mit Sitz in Basel. Die Klägerin beantragte, es
sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 gemäss den Forderungen
aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst 5 % Zins seit dem 29. Juni 2015,
CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2015 nebst 5 % Zins
seit dem 11. November 2015 und CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus
dem Jahr 2016 nebst 5 % Zins seit dem 29. Juni 2016 zu bezahlen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der
Beklagten. Mit Klageantwort vom 7. Juli 2017 beantragt die Beklagte im
Kern die Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 30. August 2017 wurden die
Parteien aufgefordert, dem Gericht innert der gesetzten Frist mitzuteilen, ob
sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten. Mit Eingabe vom
26. September 2017 reichte die Klägerin eine weitere Stellungnahme samt
Honorarnote ein und teilte dem Gericht mit, dass sie auf die Durchführung einer
Hauptverhandlung verzichte. Mit Eingabe vom 27. September 2017 reichte die
Beklagte eine weitere Stellungnahme ein und teilte dem Gericht mit, dass sie
auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichte.
Erwägungen
Die Klägerin ist
eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen
Vergütungsansprüche. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche
Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten im Zusammenhang
mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz zuständig
(vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Sitz der Beklagten befindet sich in
[...]. Da der durch die Klägerin geltend gemachte Anspruch aus dem Betrieb
dieser Niederlassung herrührt, sind die Gerichte im Kanton Basel-Stadt örtlich
zuständig (Art. 12 ZPO; vgl. Feller/Bloch,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 12 N 8 und 19).
Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a
des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]).
Mit Verfügung
vom 4. Juni 2013 (Klagebeilage 2) hat das IGE der Klägerin unter anderem
die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche wahrzunehmen für das
Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die
schulische Nutzung sowie für die interne Information oder Dokumentation in
Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen
Einrichtungen (Art. 20 URG) und für das Vervielfältigen von Werken zum
Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die
Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1. Januar 2012 bis zum
31. Dezember 2016, nachfolgend GT 8 IV bzw. GT 9 IV), welche von der
Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife
sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer
4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).
3.1 Die
Klägerin hat die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung
gegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars
gestützt auf Ziffer 8.3 GT 8 VI sowie Ziffer 8.3 GT 9 VI eingeschätzt. Dabei
ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche „Übrige Dienstleistungsunternehmen“
zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 10 bis 19. Diese Schätzung gilt
als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die Schätzung nicht innert 30 Tagen
seit Zustellung beanstandet und die für die Berechnung notwendigen Angaben
schriftlich bekannt gibt (Ziffer 8.3 GT 8 VI und Ziffer 8.3 GT 9 VI).
Die Klägerin
führt aus, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb
sie als anerkannt gelte. Die Klägerin habe der Beklagten für die Jahre 2012 bis
2016 eine Kopier-Vergütung von je CHF 61.50 (vgl. Ziffer 6.3.26 GT 8 IV)
sowie eine betriebsinterne Netzwerk-Vergütung von CHF 27.70 für das Jahr 2012
sowie je CHF 30.75 für die Jahre 2013 bis 2016 (vgl. Ziffer 6.3.26 GT 9
IV), insgesamt CHF 458.20, in Rechnung gestellt. Nachdem die Beklagte den
offenen Betrag der Rechnungen aus den Jahren 2012 bis 2014 trotz mehrfacher
Aufforderung nicht beglichen habe, habe die Klägerin die Beklagte nochmals
gemahnt, woraufhin diese wiederum nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom
29. Juni 2015 hätten die Rechtsvertreter der Klägerin die Beklagte noch
einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag innert 20 Tagen
zu bezahlen. Danach hätten die Rechtsvertreter der Klägerin die Beklagte
nochmals telefonisch kontaktiert, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe.
Desgleichen habe die Beklagte die Rechnung für die Jahre 2015 und 2016 trotz Mahnung
und Zahlungsaufforderung nicht beglichen (Klage Rz. 8 ff.).
Die Beklagte verneint
in ihrer Klageantwort vom 7. Juli 2017 die Aktivlegitimation der Klägerin
mit der Begründung, sie habe keine offizielle Mitteilung von der Gemeinde, dem
Kanton, dem IGE oder einer Bundesbehörde erhalten, wonach die Klägerin
Vergütungsansprüche kassieren dürfe (Klageantwort Ziff. 2 f.). Weiter bringt
die Beklagte vor, dass die Einschätzung durch die Klägerin fehlerhaft sei (Klageantwort
Ziff. 3 und 6). Schliesslich bringt die Beklagte vor, dass die Klage nicht
hinreichend substantiiert sei, da die Klagschrift weder Ausführungen zum
geltend gemachten Tarif noch zur verlangten Dienstleistung enthalte. Lediglich als
Beilage zur Klage finde sich eine tabellarische Zusammenstellung, weshalb diese
prozessual unbeachtlich sei (Klageantwort Ziff. 7).
3.2 Entgegen
den Ausführungen der Beklagten kann der Klägerin mangelnde Substantiierung
nicht vorgeworfen werden. Die von der Klägerin behaupteten Tatsachen werden
substantiiert in der Rechtsschrift selbst vorgebracht. Dass die offenen
Forderungen im Sinn der Übersichtlichkeit in Rz. 11 der Klage in
tabellarischer Form dargestellt werden, ändert hieran nichts. Vielmehr ergibt
sich aus den substantiierten Vorbringen der Klägerin, dass ihr Vorgehen im
Einklang mit Ziffer 8.3 GT 8 IV und Ziffer 8.3 GT 9 IV steht. Zwar erwähnt die
Klägerin in der Klage ein Mahnschreiben vom 29. Juni 2015 (Klage
Rz. 9), doch ergibt sich aus den Beilagen, dass das Mahnschreiben vom 8.
Juni 2015 datiert und dass darin eine letzte Zahlungsfrist bis zum
28. Juni 2015 gewährt wurde (Klagebeilage 6). Die Beklagte fiel damit
am 29. Juni 2015 in Verzug. Dieses Versehen vermag an der Schlüssigkeit der
Ausführungen der Klägerin nichts zu ändern. Auch die weiteren Einwendungen der
Beklagten vermögen die substantiierten Ausführungen der Klägerin nicht zu
entkräften und die geltend gemachten Ansprüche in Frage zu stellen. Insbesondere
bestreitet die Beklagte nicht, die durch die Klägerin erfolgte Einschätzung nicht
rechtzeitig beanstandet zu haben. Die Ansprüche gelten somit als erstellt.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte
verpflichtet wird, der Klägerin CHF 273.70 nebst 5 % Zins seit dem
29. Juni 2015, CHF 92.25 nebst 5 % Zins seit dem
11. November 2015 und CHF 92.25 nebst 5 % Zins seit dem
29. Juni 2016 zu bezahlen.
Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einzige kantonale Instanz in
Zivilsachen betragen das Anderthalb- bis Zweifache der erstinstanzlichen
Gerichtskosten (§ 11 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[GebV, SG 154.810]; zur übergangsrechtlichen Anwendbarkeit der GebV
vgl. § 41 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 458.20 beträgt die
erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 150.– und 180.– (§ 2
Abs. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]).
Aufgrund des Zuschlags von 50 bis 100 % gemäss § 11 Abs. 1 Ziff. 3 GebV
werden die Gerichtskosten mit CHF 300.– festgelegt.
Wie die
Gerichtskosten basiert auch die Parteientschädigung auf einem Streitwert von
CHF 458.20, was bei einem schriftlichen Verfahren ein Grundhonorar von
höchstens CHF 251.25 ergibt (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a Ziffer 2 und
§ 4 Abs. 2 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Die Klägerin beantragt in
ihrer Honorarnote sinngemäss – und zu Recht – einen Komplexitätszuschlag gemäss
§ 5 Abs. 1 lit. a HO („erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Begründung“; vgl.
Eingabe der Klägerin vom 16. November 2017). Demgemäss ist das Grundhonorar von
CHF 251.25 um 100 % auf rund CHF 500.– zu erhöhen. Diese
Parteientschädigung wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin
mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer
somit von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin CHF 273.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Juni 2015, CHF 92.25
nebst 5 % Zins seit dem 11. November 2015 und CHF 92.25 nebst 5 %
Zins seit dem 29. Juni 2016 zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von
CHF 300.– und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Klägerin
Beklagte
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.