Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.117
ENTSCHEID
vom 15.
Januar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
vertreten durch den Ersten
Staatsanwalt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Ersten Staatsanwalts
vom 26. Juli 2017
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) erlitt am 9. August 1997 einen Unfall und
wurde am 5. September 2001 von B____ erstmals an der Halswirbelsäule operiert.
Es wurde eine Versteifung (Spondylodese) der Wirbel C6 und C7 durchgeführt. Am
22. Juni 2004 erlitt die Beschwerdeführerin erneut einen Unfall. Am
30. August 2004 führte B____ eine zweite Operation durch, bei der er die
Bandscheibe zwischen den Wirbeln C5 und C6 durch eine Prothese ersetzte. Da
sich diese Prothese im Laufe der Zeit lockerte, wurde sie in einer weiteren
Operation am 9. Mai 2007 wieder entfernt und – zusätzlich zur bestehenden
Versteifung der Wirbel C6 und C7 – eine Spondylodese der Wirbel C5 und C6
durchgeführt.
Am 24. Juni 2010
erstattete die Beschwerdeführerin gegen B____ Strafanzeige wegen vorsätzlicher
(allenfalls eventualvorsätzlicher) schwerer Körperverletzung und
Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft stellte nach Einholung eines
Gutachtens mit Verfügung vom 22. Mai 2013 das Strafverfahren ein und verwies
die Zivilklage auf den Zivilweg. Das Appellationsgericht wies mit Entscheid
BES.2013.53 vom 19. August 2014 eine Beschwerde von A____ gegen diese Verfügung
ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid ist mangels weiterer Anfechtung
am 11. November 2014 in Rechtskraft erwachsen.
Am 6. November
2014 erhob die Beschwerdeführerin erneut Strafanzeige gegen B____, mit der sie
ihm mehrfaches Vergehen gegen das Heilmittelgesetz, vorsätzliche (ev.
fahrlässige) schwere Körperverletzung, Urkundenfälschung (ev. Betrug) und
Warenfälschung (ev. Betrug) vorwarf. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Januar
2016 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, weil die fraglichen
Straftatbestände und teilweise auch die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt seien. Mit Entscheid BES.2016.22 vom 22. Dezember 2016 wies das Appellationsgericht
eine Beschwerde von A____ gegen diesen Entscheid ab, soweit es darauf eintrat,
und leitete die Akten zur Prüfung der Voraussetzungen einer Revision des
Entscheids BES.2013.53 an das Berufungsgericht weiter. Dieses trat mit Beschluss
vom 1. September 2017 (DG.2017.8) nicht auf das Revisionsgesuch ein, da gegen
eine Einstellungsverfügung nicht die Revision, sondern einzig eine Wiederaufnahme
im Sinne von Art. 323 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Verfügung
stehe.
Die
Beschwerdeführerin erhob sowohl gegen AGE BES.2016.22 als auch gegen AGE
DG.2017.8 Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Entscheid vom 27. November 2017
vereinigte dieses die beiden Beschwerden, wies die Beschwerde gegen den
Entscheid vom 22. Dezember 2016 ab, soweit es darauf eintrat
(bundesgerichtliches Verfahren 6B_290/2017), und trat auf die Beschwerde gegen
den Entscheid vom 1. September 2017 nicht ein (bundesgerichtliches
Verfahren 6B_1187/2017). Es leitete die kantonalen Akten zwecks Prüfung der
Wiederaufnahme der Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2013 an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiter.
Mit (im
Verfahren DG.2017.8) an das Appellationsgericht gerichteter Eingabe vom
20. April 2017 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den
TÜV Süddeutschland wegen Verdachts auf Urkundenfälschung bei dessen
Zertifikaten vom 1. Juli 2003 und 9. Juli 2003, und beschuldigte darin
u.a. auch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt des Amtsmissbrauchs und der Begünstigung,
weil diese toleriert habe, dass das Universitätsspital Basel in grossem Umfang
beschlagnahmte Krankenakten vorenthalten habe. Der Verfahrensleiter des
Verfahrens DG.2017.8 leitete diese Eingabe mit Verfügung vom 15. Mai 2017
zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiter. Mit Eingabe vom 7. Juni
2017 (mit Korrektur vom 8. Juni 2017) – ebenfalls im Verfahren DG.2017.8 – beantragte
die Beschwerdeführerin, die Strafanzeige vom 20. April 2017 an die
Bundesanwaltschaft weiterzuleiten, da gemäss Art. 23 und 24 StPO diese und
nicht die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dafür zuständig sei. Ausserdem sei die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt selber in den Fall verstrickt. Dementsprechend
beantragte sie, gegen den Untersuchungsbeamten [...], die leitende
Staatsanwältin [...] und gegen den Staatsanwalt [...] sowie gegen allfällige
weitere Personen, die in den Fall involviert gewesen seien, ein Strafverfahren
wegen Begünstigung und Amtsmissbrauchs zu eröffnen. Mit Verfügung vom 8. Juni
2017 leitete der Verfahrensleiter im Verfahren DG.2017.8 die Eingaben der
Beschwerdeführerin vom 7. und 8. Juni 2017 zusammen mit der Strafanzeige vom 20.
April 2017 einerseits an die Bundesanwaltschaft – mit der Bitte um Prüfung der
Zuständigkeit bzw. zur allfälligen Eröffnung einer Untersuchung –, andererseits
an den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt betreffend die Strafanzeige
gegen „Mitglieder der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt“ weiter. Mit Schreiben vom
15. Juni 2017 teilte die Bundesanwaltschaft mit, nach summarischer Prüfung der
zugestellten Akten sei weder eine Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft noch
überhaupt ein strafbares Verhalten seitens der in Schweizer Kompetenz fallenden
Swissmedic zu erkennen. Dieses Schreiben wurde vom Verfahrensleiter im
Verfahren DG.2017.8 der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
und dem Vertreter von B____ zugestellt.
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2017 trat der Erste Staatsanwalt nicht
auf die Strafanzeigen der Beschwerdeführerin vom 20. April 2017 und vom 7./8.
Juni 2017 ein, da die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.
Damit bestehe auch kein Anlass, den Sachverhalt einer in- oder ausländischen
Straf- oder Verwaltungsbehörde zu unterbreiten. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin
am 6. Juli 2017 Beschwerde erhoben mit dem Hauptantrag, die
Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und es sei wegen der in den
Strafanzeigen vom 20. April und 7./8. Juni 2017 dokumentierten mutmasslichen
Offizialdelikte die Bundesanwaltschaft einzuschalten. In verfahrensmässiger
Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei für die unterschiedlichen
Strafsachen vom 20. April 2017 und vom 7./8. Juni 2017 je ein separates
Aktendossier zu führen, in dem die mutmasslichen Straftaten und die angezeigten
Personen klar benannt würden, und es seien ihr endlich die vollständigen und
unveränderten Krankenakten (mit der ursprünglichen Nummerierung) zu edieren.
Mit Verfügung vom 2. August 2017 hat die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts die Beschwerde dem Ersten Staatsanwalt zur Kenntnisnahme
zugestellt und die Staatsanwaltschaft gebeten, die ergangenen Akten
einzureichen. Mit Eingabe vom 8. August 2017 hat die Staatsanwaltschaft die
Akten eingereicht und mitgeteilt, dass sie auf eine Stellungnahme zur
Beschwerde verzichte. Mit Schreiben vom 10. August 2017 hat die
Beschwerdeführerin beantragt, dass künftig entweder die Titel und Funktionsbezeichnungen
aller Beteiligten wegzulassen oder auch die Titel der Beschwerdeführerin,
zumindest aber ihr Doktortitel, korrekt in den Akten mitzuführen seien. Mit
einer weiteren Eingabe vom 26. August 2017 hat sie verschiedene Fragen zum
Verfahren gestellt. Gemäss Verfügung der Verfahrensleiterin vom 1. September
2017 wurden diese Eingaben der Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft zur
Kenntnis zugestellt und die Akten DG.2017.8 beigezogen. Ausserdem wurde der
Beschwerdeführerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 800.–
gesetzt. Der Kostenvorschuss ist innert erstreckter Frist geleistet worden.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. 310 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist frist- und
formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden.
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.
115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380
- 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016
- 1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht
abgeleitet werden. Eine Anzeigestellerin hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO
bloss Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage
mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr, wenn sie weder im Sinne von Art. 115
StPO geschädigt noch Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der
ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu
(vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Nach der konstanten
Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene
Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des
Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder
Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht
primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen
Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in
ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare
Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129
IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 21). Dritte,
deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar, reflexartig verletzt
werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können sich folglich
auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind
somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Es ist damit vorab zu prüfen,
ob die Beschwerdeführerin durch die von ihr beanzeigten Delikten unmittelbar
betroffen und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.2.2 Die
Beschwerdeführerin wirft dem TÜV Süddeutschland Urkundenfälschung vor. Urkundendelikte
schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das
besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel
entgegengebracht wird. Daneben können auch private Geschäftsinteressen
unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung
einer bestimmten Person abzielt, beispielsweise wenn ein unwahres Gutachten die
Grundlage für den Entscheid über die Ausrichtung von
Unfallversicherungsleistungen an den Versicherten bildet. Ist hingegen die
Beeinträchtigung individueller (Vermögens-) Rechte nicht unmittelbare Folge des
Urkundendelikts, sondern eines erst später hinzugetretenen, durch einen andern
Täter begangenen Delikts, so liegt keine geschädigte Person im Zusammenhang mit
dem Urkundendelikt vor (Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 N 73).
Die
Beschwerdeführerin begründet die „mutmassliche Urkundenfälschung“ damit, dass
nicht erkennbar sei, ob die auf den EG-Zertifikaten vom 1. Juli 2003 und
vom 9. Juli 2003 aufgeführten identischen Einzelunterschriften ohne
Namens- und Funktionsangabe der unterzeichnenden Person von einer einzelunterzeichnungsberechtigten
Person stammten. Ausserdem handle es sich dabei möglicherweise um Faksimiles,
was unzulässig wäre. Die Begründung von Swissmedic im Schreiben vom
17. Mai 2015, dass die PCM-Prothesen ohne klinische Studie hätten in
Verkehr gebracht werden dürfen, weil für das EG-Zertifikat des TÜV keine
klinischen Studien verlangt würden, sei daher „nichtig“. Daraus folge, dass die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Januar 2016 zu Unrecht erlassen worden sei,
denn auch die Staatsanwaltschaft habe sich „via Schreiben Swissmedic auf das
rechtswidrige und mutmasslich gefälschte EG-Zertifikat des TÜV verlassen“. Die
mutmassliche Urkundenfälschung habe somit direkten Einfluss auf das Verfahren
gegen B____. Ausserdem seien auch weitere Patienten in der Schweiz davon
betroffen, welchen die PCM-Prothesen eingesetzt worden war (Beschwerde vom 26.
Juli 2017, Ziff. 26-40).
Inwiefern die
Beschwerdeführerin durch eine allfällige Urkundenfälschung durch den TÜV unmittelbar
in ihren Rechten verletzt worden sein soll, wird weder in der Strafanzeige noch
in der Beschwerde aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Ihre
Gesundheitsschädigung könnte höchstens als mittelbarer Reflexschaden gelten.
Damit fehlt in Bezug auf die beanzeigte Urkundenfälschung eine unmittelbare
Betroffenheit der Beschwerdeführerin, welche Voraussetzung ihrer
Beschwerdelegitimation wäre. In Bezug auf die Nichtanhandnahme des Verfahrens
gegen den TÜV wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung ist daher nicht auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2.3 Den
beanzeigten Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft – dem Untersuchungsbeamten [...],
dem Staatsanwalt [...], der leitenden Staatsanwältin [...] sowie „allfälligen
weitere Personen, die in den Fall involviert waren“ – wirft die
Beschwerdeführerin Begünstigung und Amtsmissbrauch vor.
1.2.3.1 Der
Straftatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB schützt ausschliesslich
das Funktionieren der Strafrechtspflege, d.h. ein kollektives Rechtsgut. Es gibt
diesbezüglich keine geschädigte Person i.S. von Art. 115 StPO (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115
N 80; Delnon/Rüdy, in: Basler
Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 305 N 5). In Bezug auf diesen
Tatbestand ist die Beschwerdeführerin daher nicht zur Beschwerdeerhebung gegen
die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft legitimiert, weshalb auch
diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2.3.2 Der
Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schützt demgegenüber nicht
nur die Interessen des Staates, sondern direkt auch jene der Bürgerinnen und
Bürger vor einem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt, so dass der davon betroffene
Bürger resp. die Bürgerin als geschädigte Person nach Art. 115 StPO gilt (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115
N 84; Heimgartner, in: Basler
Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 312 N 4). Es ist somit zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch den von ihr behaupteten Amtsmissbrauch
der Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft unmittelbar geschädigt worden ist.
Gemäss Angaben
der Beschwerdeführerin soll der Amtsmissbrauch in Unregelmässigkeiten bei der
Beschlagnahme ihrer Krankenakten beim Rechtsdienst des Universitätsspitals
Basel bestanden haben. Der Untersuchungsbeamte [...], der die Beschlagnahme
vorgenommen habe, habe keine zweite Person beigezogen, und zudem sei die
Rechtsbelehrung der Staatsanwaltschaft, wonach das Entziehen einer
beschlagnahmten Sache strafbar sei, vom Rechtsdienst des Universitätsspitals
nicht unterzeichnet worden. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft dem
Universitätsspital ermöglicht, beschlagnahmte Akten straflos dem Verfahren zu
entziehen, was dieses auch getan habe. Dies sei der staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensleiterin, der leitenden Staatsanwältin [...], bekannt gewesen und sie
habe dies kaschiert, indem sie darauf verzichtet habe, die für die Begutachtung
verlangte Gebrauchsanweisung für das Prothesenmodell, welche Bestandteil der
Krankenakten gewesen sei, einzufordern. Dies habe sich im Strafverfahren gegen B____
für diesen günstig ausgewirkt, indem der Gutachter straflos habe vertuschen
können, dass B____ die Prothese zwingend mit einem Flansch hätte sichern
müssen, was er nicht getan habe. Durch ihr Vorgehen habe die Verfahrensleiterin
der Staatsanwaltschaft in ihrer Amtsfunktion B____, den Gutachter und den
Untersuchungsbeamten vor einer Strafuntersuchung geschützt (Beschwerde Ziff.
43-51). Aus dieser Argumentation folgt, dass auch hier höchstens eine indirekte
Betroffenheit der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird: Der behauptete
Amtsmissbrauch habe es dem Gutachter ermöglicht, wissentlich ein Gutachten auf
unzureichenden Grundlagen zu erstellen, wodurch B____ im Prozess begünstigt
worden sei. Der „Schaden“ der Beschwerdeführerin soll darin liegen, dass ihrer
Strafanzeige gegen B____ kein Erfolg beschieden war. Inwiefern dies ein Schaden
im Rechtssinn sein soll, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Auch bezüglich
des behaupteten Amtsmissbrauchs durch die leitende Staatsanwältin [...] und den
Untersuchungsbeamten [...] fehlt der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die Geschädigtenstellung
und damit die Beschwerdelegitimation, so dass auch diesbezüglich nicht auf die
Beschwerde einzutreten ist.
Dasselbe gilt in
Bezug auf den angeblichen Amtsmissbrauch durch Staatsanwalt [...]. Dieser soll
Amtsmissbrauch begangen haben, indem er in der Nichtanhandnahmeverfügung vom
12. Januar 2016 die fehlenden Angaben zu Namen und Funktion der Person, die die
beiden Zertifikate des TÜV unterzeichnet hat, sowie die deckungsgleich
identischen Unterschriften auf den beiden Zertifikaten nicht beanstandet habe
(Beschwerde Ziff. 52). Auch diesbezüglich ist eine unmittelbare Verletzung der
Rechte der Beschwerdeführerin durch das angebliche Delikt weder dargetan noch
auch nur ansatzweise ersichtlich.
Aus dem Gesagten
folgt, dass mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin in allen Punkten
nicht auf ihre Beschwerde vom 26. Juli 2017 einzutreten ist.
2.1 Unbekümmert
um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft
die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine
formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGer 6B_290/2017 vom 27. November 2017
E. 2.4). Allerdings ist die Beschwerdeführerin wie dargelegt bezüglich der
beanzeigten Delikte nicht geschädigte Person i.S. von Art. 115 StPO und damit
auch nicht Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO, und als blosser
Anzeigestellerin stehen ihr mit Ausnahme des Rechts auf Information über den
Ausgang des Verfahrens wie bereits erwähnt keine Verfahrensrechte zu (Art. 301
StPO). Dennoch ist der Vollständigkeit halber nachfolgend kurz auf die
formellen Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des
staatsanwaltschaftlichen Verfahrens einzugehen.
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft hätte zwei separate
Strafverfahren gegen den TÜV und gegen die Mitarbeitenden der
Staatsanwaltschaft einleiten müssen, da es sich um zwei unterschiedliche
Strafsachen mit unterschiedlichen Beanzeigten handle, die sich überdies in
verschiedenen Ländern ereignet hätten und deren Anzeigen zeitlich rund 1,5
Monate auseinander lägen (Beschwerde Ziff. 60 ff.). Dem ist entgegenzuhalten,
dass sowohl in der Strafanzeige vom 20. April 2017 als auch in jener vom 7./8.
Juni 2017 die angeblichen Delikte gegen den TÜV und die Mitarbeitenden der
Staatsanwaltschaft thematisiert wurden und diese zudem im gleichen
Gesamtzusammenhang stehen. Gemäss Art. 29 StPO gilt der Grundsatz
der Verfahrenseinheit, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen
werden darf. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, so dass die
Durchführung eines einheitlichen Verfahrens nicht zu beanstanden ist. Zudem ist
nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin durch die gemeinsame Behandlung
beider Strafanzeigen beschwert sein soll.
2.3 Im Weiteren rügt die
Beschwerdeführerin wie schon in früheren Verfahren, dass ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem sie vor Erlass der
Nichtanhandnahmeverfügung nicht angehört worden sei (Beschwerde Ziff. 79). Dem
ist entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet ist,
Einvernahmen durchzuführen und den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren,
bevor sie ein Verfahren nicht an die Hand nimmt (BGer 290/2017 vom
27. November 2017 E. 2.4). Im Übrigen hat die
Beschwerdeführerin als blosse Anzeigestellerein ohnehin
keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2.4 Ferner bestreitet die
Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Behandlung der
Strafanzeige gegen ihre eigenen Mitglieder und macht Befangenheit geltend. Hierzu
ist zu bemerken, dass die Nichtanhandnahmeverfügung nicht durch eine der
beanzeigten Personen selbst, sondern durch den Ersten Staatsanwalt erlassen
worden ist, welcher bisher mit keinem der diversen Verfahren der
Beschwerdeführerin in dieser Sache befasst war. Dass er der Vorgesetzte der
beanzeigten Personen ist, stellt nicht per se einen Ausstandsgrund dar (vgl. Aufzählung
der Ausstandsgründe in Art. 56 StPO). Im Übrigen war der Beschwerdeführerin die
Verfügung vom 8. Juni 2017, wonach ihre Eingabe vom 7./8. Juni 2017 „an den
Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt betreffend Strafzeige gegen
‚Mitglieder der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt‘“ weitergeleitet werde, am 12.
Juni 2017 zugestellt worden. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO muss eine Partei, wenn
sie den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch stellen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis hat; auf verspätete Ausstandsgesuche ist nicht
einzutreten. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin weder Partei noch
hat sie rechtzeitig ein Ausstandsgesuch gestellt, so dass auf ihre
entsprechende Rüge im Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann.
2.5 Schliesslich
macht die Beschwerdeführerin geltend, nicht die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
sondern die Bundesanwaltschaft sei für die Abklärung allfälliger
Urkundenfälschungen durch den TÜV zuständig und die Anzeige hätte somit an
diese weitergeleitet werden müssen. Wie ihr durchaus bekannt ist, hat der
Verfahrensleiter im Verfahren DG.2017.8 ihre Strafanzeige vom 20. April 2017
(auch) der Bundesanwaltschaft zugestellt, und diese hat mit Schreiben vom 15.
Juni 2017 ihre Zuständigkeit verneint.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin
nicht einzutreten ist und dass auch ihre formellen Rügen unbegründet sind.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren (SG 154.810) auf CHF 800.– zu bemessen. Sie ist mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.–. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Gabriella Matefi lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.