Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.136
ENTSCHEID
vom 19.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. September 2017
betreffend erkennungsdienstliche
Erfassung sowie Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines
DNA-Profils
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts
auf Körperverletzung und Sachbeschädigung. In diesem Rahmen erliess sie am 7.
September 2017 einen Befehl für die Dokumentation von Körpermerkmalen und die
Herstellung von Abdrücken identifizierender Körperteile zur
erkennungsdienstlichen Erfassung sowie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs
(WSA) zwecks DNA-Analyse. Dieser Befehl wurde dem Beschwerdeführer gleichentags
eröffnet und vollzogen.
Gegen diese
Anordnung und deren Vollzug hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.
September 2017 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei „die Verfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. September 2017 betreffend die erkennungsdienstliche
Erfassung, WSA-Abnahme und DNA-Analyse vollumfänglich aufzuheben“. Des Weiteren
sei die Staatsanwaltschaft „anzuweisen, sämtliche Daten der mit der Verfügung
vom 7. September 2017 erhobenen erkennungsdienstlichen Massnahmen zu
vernichten“. Dies unter o/e- Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer
eventualiter „die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen“ sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst
in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2017 auf kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 eine
Replik eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des
Strafverfahrens sind beigezogen worden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Sachverhalt relevant, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Mit der
Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordung
(StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im
Strafverfahren angefochten werden. Die Beschwerde ist entsprechend den
Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht
worden. Der Beschwerdeführer ist vom Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung
und WSA-Abnahme zwecks DNA-Analyse unmittelbar betroffen und somit zur
Beschwerde legitimiert. Es ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten. Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §
93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei
ungenügend begründet (act. 2 S. 9 Ziff. 18; act. 6 S. 5 f.). In AGE
BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.2 sei unmissverständlich festgehalten
worden, dass eine gleich begründete Verfügung zur erkennungsdienstlichen
Erfassung ungenügend begründet gewesen sei (act. 2 S. 9 Ziff. 19; act. 6 S. 5).
2.2 Demgegenüber
sei gemäss der Vorinstanz im vorliegenden Fall kein Mangel der Begründungsdichte
ersichtlich, auch wenn die Begründung wohl eher knapp gehalten worden sei. In
AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 seien andere Voraussetzungen vorgelegen, als
es vorliegend der Fall sei (act. 4 S. 2).
2.3
2.3.1 Ist
eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten,
so wird gemäss Art. 199 StPO den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung
eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben. Gemäss
Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen ist
die erkennungsdienstliche Erfassung. An die Begründungsdichte dürfen keine
übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die Formulierung
von Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO zum Ausdruck kommt, worin lediglich
eine kurze Begründung gefordert wird. Wie umfassend sie sein muss, kann nicht
mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl.
AGE BES.2016.150 vom 16. Februar 2017 E. 2.2). Dieser Begründung kommt allerdings
nur eine untergeordnete Bedeutung zu (Hansjakob,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 260 N 9). So wird in der Lehre kritisiert,
dass bei der erkennungsdienstlichen Erfassung, einem an sich geringfügigen
Eingriff in die Rechte des Betroffenen, ein schriftlicher, begründeter Befehl
verlangt wird, während viel gravierende Eingriffe, wie beispielsweise invasive DNA-Probenahmen,
ohne solche angeordnet werden können. Mit Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO wird
angestrebt, dass die Massnahme aktenkundig gemacht wird, wie Art. 199 StPO es
vorsieht, und damit nachvollziehbar erscheint (Werlen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 260 StPO N 5).
Die erkennungsdienstliche
Erfassung ist im 6. Kapitel des 5. Titels (Zwangsmassnahmen) der StPO geregelt.
Die DNA-Analysen sind dagegen im 5. Kapitel geregelt. Artikel 260 StPO ist
insoweit nicht anwendbar. Die Bestimmungen des 5. Kapitels (Art. 255-259
StPO) sehen keine Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechende Bestimmung
vor (vgl. BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.2). Vorliegend hat die
Staatsanwaltschaft die Abnahme des streitigen WSA zwecks DNA-Analyse
schriftlich angeordnet (act. 1), obwohl eine solche schriftliche Anordnung nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss Art. 199 StPO nicht erforderlich ist
(BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.2; Hansjakob,
a.a.O., Art. 255 N 21). Daher besteht diesbezüglich, anders als bei der
erkennungsdienstlichen Erfassung, auch keine Begründungspflicht.
Fraglich ist somit
nur, ob die Staatsanwaltschaft in ihrem schriftlichen Befehl vom 7. September
2017 hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Erfassung ihrer Begründungspflicht
gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO hinreichend nachgekommen ist.
2.3.2 Die
vorliegend angefochtene Verfügung nennt die zur Debatte stehenden
Straftatbestände der Körperverletzung und Sachbeschädigung. Unter dem Titel
„angeordnete Massnahme(n)“ wird unter anderem festgehalten: „Dokumentation
Körpermerkmale und Abdrücke identifizierbarer Köperteile (Art. 260 Abs. 1
StPO)“. Als Begründung für diese Massnahme wird ausgeführt, die betroffene
Person werde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt und die Massnahme sei
„für die Sachverhaltsabklärung bzw. für allfällige spätere Verfahren sachdienlich“
(act. 1).
Damit wird, wie
in AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.2, nicht klar, welche konkreten
Massnahmen die erkennungsdienstliche Erfassung beinhaltet. Die Kurzbegründung
ist auch nicht sehr aussagekräftig. So wird pauschal auf den Zweck der Sachverhaltsabklärung
und die Sachdienlichkeit für allfällige spätere Verfahren verwiesen. Der
Gesetzestext und auch die Rechtsprechung bezüglich zukünftiger Verfahren werden
in kurzen Stichworten zusammengefasst. In Kombination mit dem konkreten
Tatvorwurf der Teilnahme an einer Schlägerei und angesichts der Tatsache, dass
der Befehl am Schluss der Einvernahme des Beschwerdeführers übergeben wurde, an
welcher er amtlich verteidigt war (act. 2 S. 3 Ziff. 3), kann die
Kurzbegründung in der vorliegenden Konstellation jedoch als ausreichend
beurteilt werden. Der Beschwerdeführer konnte sich gestützt darauf gegen die
Anordnung ohne Weiteres angemessen wehren, auch bevor die Staatsanwaltschaft
die Gründe in ihrer Vernehmlassung weiter darlegte.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft beschuldigt den Beschwerdeführer, an einem Angriff auf
mehrere Gäste der [...] beteiligt gewesen zu sein, anlässlich dessen es zu
mehreren verletzten Personen und Sachbeschädigungen gekommen sei. [...], der
Betreiber der Bar, habe ihn als einen der beteiligten Angreifer wiedererkannt.
Damit habe ein hinreichender Tatverdacht auf die Körperverletzungs- und
Sachbeschädigungsdelikte und damit mindestens eines Vergehens für die Ergreifung
der Zwangsmassnahmen vorgelegen. Vorliegend würde die Aufklärung der Delikte,
die zur Erhebung der Massnahmen Anlass gegeben hätten, im Vordergrund stehen.
Dank der erkennungsdienstlichen Erfassung könnten allfällige Aussagen von
Zeugen oder Auskunftspersonen hinsichtlich des Signalements mit dem tatsächlichen
Erscheinungsbild des Beschwerdeführers verglichen, auf Übereinstimmungen
überprüft sowie belegt und/oder Bilder des Beschwerdeführers bei allfälligen
Fotokonfrontationen vorgelegt werden, um so eine Identifikation der Täterschaft
zu ermöglichen. Die Ermittlungen könnten den Beschwerdeführer auch entlasten
und als mutmasslichen Täter ausschliessen, etwa durch Vergleich mit allfälligen
DNA-Proben (act. 4 S. 1 f.).
3.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass vorliegend ein hinreichender Tatverdacht gegeben
gewesen sei. Es sei auch nicht um die Aufklärung eines Verbrechens oder
Vergehens gegangen, da es höchstens zu einer geringfügigen Sachbeschädigung
gekommen sein soll. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, am Ort des
Geschehens seien keine Spurenträger oder Spuren sichergestellt worden, welche
mittels erkennungsdienstlicher Erfassung einer Person zugeordnet werden müssten,
weshalb diese im vorliegenden Fall absolut unnötig und unnütz sei. Ausserdem
sei sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch die WSA-Abnahme zur
Erstellung einer DNA-Analyse unverhältnismässig gewesen, da der Beschwerdeführer
nicht vorbestraft sei (act. 2 S. 9 ff. Ziff. 20 ff.; act. 6 S. 2 ff.).
4.1 Erkennungsdienstliche
Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit
(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]), auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf
Familienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR
0.101]) dar (BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3,
1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.2, je mit Hinweisen; AGE
BES.2016.93 vom 9. August 2016 E. 3.3). Grundrechtseinschränkungen bedürfen gemäss
Art. 36 Abs. 1-3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein. Für den
vorliegenden Bereich wird dies durch Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert,
wonach Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich
vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b),
die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden
können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme
rechtfertigt (lit. d; AGE BES.2016.93 vom 9. August 2016 E. 3.3). Der
erforderliche Verdachtsgrad (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) richtet
sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme (Weber, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 8). Da es sich vorliegend um leichte
Eingriffe in die Grundrechte handelt, sind die Anforderungen an die
Verdachtsintensität ebenfalls gering.
4.2 Die
Feststellung von Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken von
Körperteilen sind als erkennungsdienstliche Massnahmen gesetzlich vorgesehen
(Art. 260 Abs. 1 StPO). Von einer beschuldigten Person kann zur
Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens überdies eine Probe genommen
und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Unter
den Begriff der beschuldigten Person fällt bereits, wer in einer Strafanzeige
oder einem Strafantrag einer Straftat verdächtigt wird. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Probenahme und die Erstellung
eines DNA-Profils nicht nur zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass
gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den
Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten in Betracht. Wie aus Art. 259 StPO
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über
die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von
unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) klar
hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter
von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt
sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das
DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die
Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit
zum Schutz Dritter beitragen (BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016
E. 2.2, 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1, mit Hinweisen,
1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BES. 2016.145 vom
13. Februar 2017 E. 3.2, BES.2016.93 vom 9. August 2016 E. 3.2).
Vorliegend wurden
die erkennungsdienstliche Erfassung und die WSA-Abnahme sowie DNA-Analyse mit
Verfügung vom 7. September 2017 hinsichtlich der Straftatbestände der
Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung angeordnet (act. 1). Diese wurden
am 14. Oktober 2016 im Rahmen einer Schlägerei mit mehreren Beteiligten,
darunter sowohl der Beschwerdeführer wie auch [...], begangen. Beide erlitten
bei der Schlägerei nachweislich Verletzungen. Zum einen beschuldigt [...] den Beschwerdeführer,
zur Gruppe der angreifenden Täter gehört zu haben. Diesen Verdacht äusserte er
bereits am 14. Oktober 2016 gegenüber der Polizei, ohne den Beschwerdeführer
identifizieren zu können, indem er schilderte, einer der Täter habe eine
Kopfwunde gehabt, die er sicher im Spital habe behandeln lassen müssen
(Requisitionsbericht vom 12. November 2016 S. 3). In der Tat konnte
der Beschwerdeführer von der Polizei auf der Notfallstation des
Universitätsspitals Basel angetroffen werden (Requisitionsbericht vom 12. November
2016 S. 2). Zum anderen beschuldigt [...] den Beschwerdeführer, einen oder
mehrere Blumentöpfe „heruntergerissen“ zu haben. Es sei aber „nicht wirklich ein
grosser Sachschaden entstanden“ (Einvernahmeprotokoll [...] vom 20. Juni
2017 S. 2, 4 und 9 f.). Bei geringfügigen Vermögensdelikten handelt
es sich zwar nur um Übertretungen (Art. 172ter Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]),
bei Körperverletzungen hingegen um Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Von
einem Rückzug sämtlicher Aussagen [...] zu den angeblichen Körperverletzungen,
die der Beschwerdeführer begangen haben soll, nach dem Hinweis auf die falsche
Anschuldigung (act. 6 S. 3 f.) kann keine Rede sein, bezog sich
die in der Einvernahme im Anschluss an den Hinweis gestellte und letzte Frage (abgesehen
von der Schlussfrage) doch ausdrücklich auf die Sachbeschädigung (Einvernahmeprotokoll
[...] vom 20. Juni 2017 S. 9).
Die Ausführungen
des Beschwerdeführers zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von [...] (act. 2 S. 7 f.
und 10 Ziff. 15 und 21; act. 6 S. 2 ff.) sind für die Frage, ob bei der Anordnung
der Zwangsmassnahmen ein Tatverdacht vorlag, nicht relevant. Den vom Beschwerdeführer
angeführten Widersprüchlichkeiten steht der oben beschriebene Tatverdacht
entgegen, der auf den stimmigen Aussagen von [...] beruht und durch objektive
Beweise wie den Requisitionsbericht vom 12. November 2016 gestützt wird.
Nebenbei bemerkt sind tatrelevante Widersprüche auch in den Aussagen des Beschwerdeführers
zu erkennen, so wenn er im Spital und [...] gegenüber angegeben haben soll, mit
einer Gruppe unterwegs gewesen zu sein und seinen Geburtstag gefeiert zu haben (Einvernahmeprotokoll
[...] vom 20. Juni 2017 S. 7; Austrittsbericht Universitätsspital vom 19.
Oktober 2016), dies dann aber in seiner Einvernahme dezidiert bestritt und
meinte, er sei nur mit einem Freund zusammen gewesen, der vor den Vorfällen
nach Hause gegangen sei (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 7. September
2017 S. 2 f. und 13).
Insgesamt
gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Annahme eines hinreichenden
Tatverdachts als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Ob die Beweislage
schliesslich eine entsprechende Verurteilung des Beschwerdeführers zulässt,
wird das Sachgericht zu entscheiden haben. Dieses wird eine eingehende
Würdigung der Aussagen der diversen Beteiligten, ihres Aussageverhaltens sowie
der weiteren Indizien und Beweisergebnisse vorzunehmen haben. Aufgrund der
gesamten Umstände bestanden jedenfalls für die Staatsanwaltschaft ausreichend
konkrete Anhaltspunkte, die einen hinreichenden Tatverdacht gegen den
Beschwerdeführer begründeten. Sie hat somit den hinreichenden Tatverdacht auf Körperverletzung
sowie Sachbeschädigung zu Recht bejaht (vgl. AGE HB.2016.37 vom 26. Juli 2016
E. 3.3, HB.2016.10 vom 20. April 2016 E. 3.4). Liegt zum Zeitpunkt der
Anordnung einer Zwangsmassnahme ein hinreichender Tatverdacht vor, erweist sich
diese nicht allein deswegen als rechtswidrig, weil es schlussendlich nicht zu
einer Anklage in dieser Sache kommt (AGE BES.2016.93 vom 9. August 2016 E.
3.4, mit Hinweis).
6.1 Die
erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Analyse dürfen nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht routinemässig erfolgen. Es kommt auf
die Umstände des Einzelfalles an (BGer 1B_111/2015, 1B_123/2015 vom
20. August 2015 E. 3.5, mit Hinweis). Dass die erkennungsdienstliche
Erfassung der Aufklärung der Anlasstaten dient, hat die Staatsanwaltschaft in
ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt. Die vermuteten Delikte wurden im
Rahmen eines vielaktigen Geschehens mit mehreren unbekannten Personen begangen.
Namentlich die Täter sind bis jetzt nicht bekannt. Weitere Befragungen stehen
aus (z.B. von [...], Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 7. September 2017
S. 3, und [...], Vorladung vom 8. September 2017). In deren Rahmen können
Bilder des Beschwerdeführers vorgelegt und/oder in deren Anschluss die Aussagen
mit dem erfassten Signalement des Beschwerdeführers verglichen werden, was Aufschluss
über die Täterschaft geben kann. Gerade weil er sich selber als Opfer des
Tatgeschehens darstellt, liegt es auch in seinem Interesse, ihn allenfalls als
Täter ausschliessen zu können. Im Zusammenhang mit der DNA-Analyse bringt die
Staatsanwaltschaft nicht vor, dass Spuren oder Spurenträger sichergestellt
worden seien oder werden sollten. Sie weist vielmehr auf einen Vergleich mit
„allfälligen“ DNA-Proben hin (act. 4 S. 2). Die Werbeständer, die
vermeintlichen Tatwaffen, wurden bereits vor dem Eintreffen der Polizei am
Tatort durch eine unbekannte Person eingesammelt und ordentlich zur Seite
gelegt (Polizeirapport vom 14. Oktober 2016 S. 8). Was mit dem umgeworfenen
Blumentopf geschah, geht aus den Akten nicht hervor. Somit kann zum einen festgehalten
werden, dass naheliegende Spurenträger fehlen. Zum anderen ist es aber auch höchst
unwahrscheinlich, dass weitere Spurenträger über ein Jahr nach den Vorfällen durch
Drittpersonen auftauchen könnten. Im vorliegenden Fall dient die DNA-Analyse
damit, anders als die erkennungsdienstliche Erfassung, nicht der Aufklärung der
Anlasstaten.
Die DNA-Analyse
wurde aber auch im Hinblick auf „allfällige spätere Verfahren“ verfügt (act.
1). Es stellt sich vorliegend deshalb die Frage, ob sie der Zuordnung
unbekannter künftiger Delikte dient. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten
eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn
erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in
andere – auch künftige – Delikte involviert sein könnte. Dabei muss es sich
allerdings um Delikte gewisser Schwere handeln (BGer 1B_244/2017 vom 7.
August 2017 E. 2.1, mit Hinweisen). Solche konkreten Hinweise lassen sich
vorliegend nicht ableiten. Den Akten ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist. [...] führt zwar aus, der
Beschwerdeführer gehöre einer Gruppierung der Muttenzerkurve an, die einen
Boxclub betreibe, in welchem das „Strassenprügeln“ geübt werde (Schreiben [...]
vom 2. Januar 2017 S. 2). Dieser Verdacht konnte bis jetzt aber nicht
erhärtet werden (Notiz Kriminalpolizei vom 18. Mai 2017). Bei den Darlegungen [...]
handelt es sich um unbewiesene Behauptungen, da sich der Beschwerdeführer
dagegen in keinem justizförmigen Verfahren wehren konnte. Der Beschwerdeführer steht
unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Danach gilt jede Person bis zur
rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1
StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGer 1B_250/2016 vom 20. September 2016
E. 2.3.2). Die Tatsache, dass in den aktuell gegen den Beschwerdeführer eröffneten
Strafuntersuchungen Vergehen zu beurteilen sind, vermag die Wahrscheinlichkeit
für Delikte gewisser Schwere nicht zu begründen. Auch in Zusammenhang mit den
aktuell ihm vorgeworfenen Taten steht er unter dem Schutz der Unschuldsvermutung.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bisher keine massgebliche Straftat
begangen hat (BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5, mit
Hinweis). Auch das Alter des Betroffenen ist zu berücksichtigen. Im Zeitpunkt des
WSA war der Beschwerdeführer 20 Jahre alt und somit noch jung. Wollte man den
WSA analysieren lassen, würde er gewissermassen als potentieller Krimineller
behandelt, obgleich nicht aktenkundig ist, dass er je etwas Schwerwiegendes
angerichtet hätte. Das wäre übertrieben und könnte sich nachteilig auf seine
weitere Entwicklung und Integration in die Gesellschaft auswirken
(BGer 1B_111/2015, 1B_123/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5, mit
Hinweis).
6.2 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die DNA-Analyse im vorliegenden Fall aus den
vorstehend erwähnten Gründen unverhältnismässig ist. Hingegen ist die Verhältnismässigkeit
der erkennungsdienstlichen Erfassung vorliegend angesichts der geringen
Eingriffsintensität verbunden mit dem Verdacht auf die Begehung nicht zu
bagatellisierender Delikte, namentlich da sie mittäterschaftlich begangen
worden sein könnten, ohne Weiteres zu bejahen. Mildere Massnahmen, die den
gleichen Zweck erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. AGE BES. 2016.145
vom 13. Februar 2017 E. 3.3).
7.1 Gemäss
den obigen Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die
angefochtene Verfügung ist betreffend der WSA-Abnahme zwecks DNA-Analyse aufzuheben
und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die entsprechenden erhobenen Daten
zu vernichten. Der Beschwerdeführer, welcher Anlass hatte, die Beschwerde
einzureichen, dringt damit rund zur Hälfte durch. Da die Staatsanwaltschaft das
Verfahren nicht alleine veranlasst hat, rechtfertigt es sich jedoch, dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Gebühr in Höhe von CHF 250.– (inkl. Auslagen) aufzuerlegen.
7.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem
Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende
Beschwerdeverfahren.
Die Gewährung
der amtlichen Verteidigung für das Strafverfahren umfasst nicht auch die
unentgeltliche Rechtspflege für Nebenverfahren (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar
2012 E. 7.2). Im Nebenverfahren müssen die Voraussetzungen der
Hablosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit vielmehr eigenständig erfüllt sein. Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst die in Art. 277 Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) vorgesehene Unterhaltspflicht
der Eltern gegenüber dem volljährigen Kind grundsätzlich auch die Prozesskosten
(BGE 127 I 202 E. 3f S. 208 ff.; AGE HB.2014.10 vom 26. März 2014 E. 5).
Diese geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege vor (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205, mit Hinweisen).
Vorliegend ist also nicht nur die Hablosigkeit des Beschwerdeführers, sondern
auch von dessen unterstützungspflichtigen Eltern zu prüfen.
Eine
weitergehende Unterstützungspflicht durch die Mutter des Beschwerdeführers ist
aufgrund der eingereichten Steuerveranlagung zu verneinen. Bezüglich des
väterlichen Einkommens sind keine Unterlagen eingereicht worden. Immerhin ist
aus der eingereichten Steuerveranlagung des Beschwerdeführers selber
ersichtlich, dass er keine Unterhaltsbeiträge erhält. Hingegen ergibt sich
daraus im Weiteren, dass er über erhebliche Vermögenswerte verfügt. Bei einem
steuerbaren Reinvermögen von CHF 37‘565.– (act. 9) kann beim Beschwerdeführer
selber nicht von einer Mittellosigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
ausgegangen werden. Die amtliche Verteidigung ist deshalb abzulehnen.
7.3 Für
seinen Aufwand ist dem Beschwerdeführer ferner lediglich eine reduzierte
Parteientschädigung in Höhe von CHF 932.70 zuzüglich 8 % MWST zu
Lasten der Kasse der Staatsanwaltschaft auszurichten. Der in der Honorarnote
vom 31. Oktober 2017 (act. 7) geltend gemachte Aufwand von 7.1667 Stunden wird
akzeptiert. Es ist dennoch darauf hinzuweisen, dass der Zeitaufwand sehr hoch
ist und der Eindruck besteht, dass der Anwalt mit dem Beschwerdeverfahren
bereits weitgehend ein materielles Plädoyer in der Sache vorbereitet hat. Auch
die damit geltend gemachten Spesen werden akzeptiert, die Kopien (65 Stück) sind
aber mit dem üblichen Betrag von CHF 0.25 pro Stück zu entschädigen (gesamthaft
also mit CHF 16.25). Die ergänzende Honorarnote vom 13. Dezember 2017 (act. 10)
ist hinsichtlich des geltend gemachten Aufwands und der Spesen für die
Beschaffung der Unterlagen zum Nachweis der Hablosigkeit des Beschwerdeführers
nicht zu berücksichtigen. Er hat diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht und
unterliegt mit seinem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege vollständig. Die
entsprechende Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin datiert vom
17. November 2017. Das Schreiben vom 6. November 2017 (10 Minuten zu
CHF 250.–) mit einer Kopie zu CHF 0.25 und einem Porto von CHF 1.–
ist deshalb zu entschädigen. Die so berechnete Parteientschädigung in Höhe von insgesamt
CHF 1‘865.42 wird dabei um die Hälfte reduziert.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2017 aufgehoben
soweit sie die WSA-Abnahme zwecks DNA-Analyse betrifft.
Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen,
die Daten der mit der entsprechenden Verfügung erhobenen WSA-Abnahme und
DNA-Analyse zu vernichten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF
250.–, einschliesslich Auslagen.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 932.70, inkl. Auslagen zuzüglich 8 % MWST, zu Lasten der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).