Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.2
ENTSCHEID
vom 22. Januar 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ AG in Liquidation Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. Januar 2018
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ AG (Schuldnerin)
bezweckte gemäss Handelsregistereintrag den „Handel mit Waren aller Art,
insbesondere […]“. Mit Entscheid vom 8. Januar 2018 eröffnete das Zivilgericht
Basel-Stadt im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____
(Gläubigerin) den Konkurs über die A____ AG. Dagegen erhob die A____ AG in
Liquidation am 15. Januar 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht. Sie
beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung. Die Akten des Konkursamts
Basel-Stadt wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hielt die Beschwerdeführerin ein. Auf die auch
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht
als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG
154.100]).
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss innerhalb
der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. ff.; 136 III 294 E. 3.2
S. 295, mit Hinweisen; Giroud, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 174 SchKG N 20).
2.2 Die
Beschwerdeführerin behauptet, „die offene Rechnung gegenüber der B____
vollumfänglich bezahlt“ zu haben (Beschwerde vom 15. Januar 2018). Einen Beweis
dafür (wie z.B. eine Abrechnung des Betreibungsamts oder eine Bestätigung der
Gläubigerin) erbringt sie jedoch nicht. Die eingereichte Zahlungsquittung der
Post über CHF 5'305.60 belegt nur die bereits vom Zivilgericht berücksichtigte
Teilzahlung. Dass die Beschwerdeführerin die von der Gläubigerin in Betreibung
gesetzte Forderung, einschliesslich der Zinsen und Kosten, vollständig beglichen
hat, geht auch nicht aus dem eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister
vom 15. Januar 2018 hervor. Damit hat die Beschwerdeführerin nicht – wie von
Art. 174 Abs. 2 SchKG vorausgesetzt – durch Urkunden bewiesen, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder
die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Damit ist
bereits die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht erfüllt.
Im Übrigen ist
auch die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin legt
in ihrer Beschwerde nicht detailliert dar, inwiefern ihre liquiden Mittel genügen,
um die offenen Forderungen zu begleichen. Der Betreibungsregisterauszug weist
offene Forderungen von über CHF 40'000.– und Verlustscheine von CHF 16'586.60 aus.
Die nachgewiesenen liquiden Mittel von CHF 18'589.95 (Guthaben auf dem Bankkonto
bei der UBS per 10. Januar 2018 und auf dem Postkonto per 9. Januar 2018)
reichen zur Begleichung der offenen Forderungen bei Weitem nicht aus. Nicht zu
den liquiden Mitteln zu zählen sind die angeblichen Forderungen gegenüber diversen
Kunden. Zum Nachweis dieser Forderungen legt die Beschwerdeführerin bloss eine
tabellarische Auflistung vor. Den Beweis, dass diese Forderungen tatsächlich
geschuldet sind (z.B. mittels Auftragsbestätigungen oder anderweitiger
Schuldanerkennungen), erbringt die Beschwerdeführerin jedoch nicht.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu
tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der
Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. Januar 2018 (KB.2017.354) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.