Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.54
URTEIL
vom 17.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia
Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
der Strafgerichtspräsidentin
vom 17. März 2016
betreffend mehrfache versuchte
Nötigung
Sachverhalt
Mit Urteil der
Strafgerichtspräsidentin vom 17. März 2016 wurde A____ der mehrfachen
versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von 120 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit 2 Jahre) verurteilt. Es wurde angeordnet,
dass die 4 CDs mit der Auswertung der Mobiltelefone (Verzeichnis 121581 Pos.
01a, 02a, 701a und 702a) sowie das bei der KTA gelagerte Schriftstück (Haushaltspapier
mit serbischem Text) nach Rechtskraft des Urteils vernichtet werden. Ferner
wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2‘925.20
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (im Falle der Berufung oder des Antrags
auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2
lit. a der Strafprozessordnung CHF 1'600.–) auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt mit dem Antrag, er sei vom
Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung vollumfänglich und kostenlos freizusprechen.
Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils. Beide Parteien haben ihre Anträge schriftlich
begründet. Demgegenüber haben die Privatkläger auf die Einreichung einer
schriftlichen Berufungsantwort verzichtet. In der Verhandlung vom 17.
November 2017, an welcher die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und die
Privatkläger nicht teilgenommen haben, ist A____ befragt worden und sein
Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen das Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der
Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und
erklärte Berufung ist somit einzutreten.
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde das erstinstanzliche Urteil
vollumfänglich angefochten, so dass sich insoweit keine Einschränkung ergibt.
Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger im Wesentlichen vor, die beiden
Privatkläger in der Zeit von 28. Februar 2012 bis 26. Mai 2014 mehrfach mittels
Anrufen kontaktiert und beiden explizit oder konkludent mit ernstlichen
Nachteilen für ihre Gesundheit oder ihr Leben oder das Leben der Tochter
gedroht zu haben. Er habe auch mehrere SMS mit konkludent drohendem Inhalt
verschickt. Überdies sei der Berufungskläger mehrfach alleine und einmal mit
zwei Begleitern am neuen Wohnort des Privatklägers erschienen und sei gegangen,
als ihm die Türe nicht geöffnet wurde. Einmal habe er dem Privatkläger eine
Nachricht in den Briefkasten gelegt mit dem Wortlaut „Ruf mich zurück […]! Du
kannst dich zwar verstecken, aber du kannst nicht entfliehen!!!“.
Die Vorinstanz hat
festgestellt, dass zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger eine
langjährige Freundschaft bestanden habe, die im Laufe des Jahres 2011
zerbrochen sei. Es sei jedoch nicht möglich, die Geschehnisse der letzten
Jahrzehnte zu verifizieren. Insbesondere die sich diametral widersprechenden Ausführungen
bezüglich untereinander gewährten und vermittelten Darlehen und getätigten
Investitionen könnten nicht überprüft werden. Erstellt sei lediglich, dass vom
Berufungskläger beziehungsweise dessen Frau einzelne Geldbeträge an den
Privatkläger bezahlt worden seien. Der Berufungskläger habe vom Privatkläger
immer wieder die Rückzahlung von hohen Geldbeträgen verlangt, obwohl ihm
bewusst gewesen sei, dass seine Forderungen längst verjährt waren. Der
Berufungskläger habe von Anfang an zugestanden, Verfasser der inkriminierten
SMS-Nachrichten zu sein und den Privatkläger mehrfach täglich angerufen zu
haben. Er habe jedoch den drohenden Inhalt dieser Telefonate und SMS
bestritten. Objektive Hinweise, welche die vom Berufungskläger bestrittenen
Anklagepunkte belegen würden, lägen keine vor, weshalb die Aussagen des
Berufungsklägers und des Privatklägers auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen
seien. Zu würdigen seien überdies auch die Aussagen der Zeugin D____. Demgegenüber
könne auf die belastenden Aussagen der Privatklägerin mangels Konfrontation mit
dem Berufungskläger nicht abgestellt werden. Insgesamt ist die Vorinstanz zum
Schluss gelangt, dass die Aussagen des Privatklägers überzeugend und stimmig
seien und durch die SMS-Nachrichten und den in seinen Briefkasten gelegten Notizzettel
gestützt würden. Dagegen könne den pauschalen Aussagen des Berufungsklägers
mangels Glaubwürdigkeit nicht gefolgt werden. Es sei damit als erstellt zu
betrachten, dass der Berufungskläger dem Privatkläger beim Treffen im Januar
2012 die Kontaktdaten des serbischen Geheimdienstchefs vorgehalten und ihm
damit einen Anruf bei diesem in Aussicht gestellt habe. Ausserdem sei als
nachgewiesen zu erachten, dass es sich bei den Anrufen des Beschuldigten um
Drohanrufe mit dem im Strafbefehl aufgeführten Inhalt gehandelt habe.
3.1 Wie
bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist die Privatklägerin nicht mit dem
Berufungskläger konfrontiert worden, weshalb auf ihre belastenden Aussagen
nicht abgestellt werden kann. Aus dem gleichen Grund sind jedoch auch die SMS,
die der Berufungskläger an die Privatklägerin versandt hat (vgl. die Auflistung
in der Anklageschrift, Urteil S. 4 f.), nicht verwertbar. Denn den SMS selbst
kann keine direkte Bedrohung entnommen werden. In ihrer Befragung vom 22. Mai
2014 hat die Privatklägerin lediglich erklärt, die SMS hätten sie überrascht
und auch besorgt, da es völlig unmöglich sei, wenn jemand einfach so Geld
verlange. Sie habe diese Nachrichten als grosse Frechheit erlebt. Sie habe befürchtet,
dass sie nun ununterbrochen Nachrichten und SMS bekomme. Das habe sie mit ihrem
Anruf stoppen wollen (Akten. S. 85). Bei dieser Situation hätte sich die
Privatklägerin im Rahmen einer Konfrontation (auch) dazu äussern müssen, ob sie
die SMS als bedrohlich empfunden hat (vgl. hierzu BGer 6B_333/2012 vom 11. März
2013, in welchem das Bundesgericht ausführt, es sei beim Tatbestand der
strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich/Missbrauch einer
Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB unerlässlich, sich mit der Frage
des subjektiven Empfindens des Empfängers eines Faxschreibens
auseinanderzusetzen, da die Bestimmung nicht vor jeder Beeinträchtigung
schütze, weshalb die belastende Aussage ohne Konfrontation nicht verwertbar sei).
Ohne eine derartige Konfrontation können die SMS nicht gegen den
Berufungskläger verwendet werden.
3.2 Der
Berufungskläger hat zugestanden, den Privatkläger ein paar Mal angerufen zu
haben. Er bestreitet jedoch, ihm gegenüber Drohungen ausgesprochen zu haben. Auch
bestreitet er, anlässlich des Treffens in Basel, an welchem er, seine von ihm
geschiedene Ehefrau und die Privatkläger teilgenommen haben, dem Privatkläger
mit einem Anruf beim Chef der serbischen Geheimpolizei gedroht zu haben. Die
Vorinstanz hat die gegenteiligen Aussagen des Privatklägers für glaubhafter
gehalten hat als diejenigen des Berufungsklägers. Dem kann nicht gefolgt
werden. Einerseits spricht es nicht für den Privatkläger, dass er anfänglich
bestritten hat, jemals vom Berufungskläger Geld erhalten zu haben, und seine
Aussage erst geändert hat, nachdem ihm ein Kontoauszug der Überweisung
vorgehalten worden ist. Entgegen der Meinung der Vorinstanz betrifft diese
Aussage sehr wohl das Kerngeschehen, hat doch der Berufungskläger von Anfang an
geltend gemacht, seine SMS und Anrufe stünden im Zusammenhang mit der von ihm
geforderten Rückzahlung eines durch ihn dem Privatkläger gewährten Darlehens. Anderseits
überzeugen auch die Aussagen des Privatklägers zur angeblichen Drohung des
Berufungsklägers, er werde den Chef der serbischen Geheimpolizei anrufen, nicht.
Während er in seiner Befragung vom 10. April 2014 einzig erklärt hat, der
Berufungskläger habe ihm gedroht, den Chef der serbischen Geheimpolizei in Belgrad,
E____, anzurufen (Akten S. 57 und S. 59), hat er in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung behauptet, der Berufungskläger habe ihm anlässlich der Drohung
die auf seinem Handy abgespeicherte Nummer von E____ gezeigt (Akten S. 343). Dass
er dieses Detail nicht von Anfang an erwähnt hat, ist nicht nachvollziehbar.
Der Ablauf dieser Drohung wird im Übrigen selbst von der Privatklägerin, welche
die Partnerin des Privatklägers ist, anders dargestellt. Gemäss ihr soll der
Berufungskläger beim Treffen in Basel eine Visitenkarte von E____ vorgezeigt
haben (Akten S. 86 und 87). Demgegenüber hat die als Zeugin befragte, vom
Berufungskläger geschiedene D____ sich nicht an eine Visitenkarte erinnern
können und hat explizit verneint, dass vom Geheimdienst von Serbien die Rede gewesen
sei (Akten S. 339). Damit existieren sehr unterschiedliche Versionen über diese
dem Berufungskläger angelastete Drohung. Im Zweifel ist zu seinen Gunsten davon
auszugehen, dass er dem Privatkläger keinen Anruf beim Chef der serbischen
Geheimpolizei in Aussicht gestellt hat. Auch bezüglich der weiteren Drohungen,
die er telefonisch ausgesprochen haben soll, ist im Zweifel davon auszugehen,
dass der Nachweis nicht erbracht worden ist.
3.3 Erstellt
ist, dass der Berufungskläger dem Privatkläger einige aus sich heraus schwer
verständliche SMS geschrieben hat, dass er an dessen Wohnort in Zürich
aufgekreuzt ist und dass er ihm einen Notizzettel mit der Mitteilung „Ruf mich
zurück […]! Du kannst dich zwar verstecken, aber du kannst nicht entfliehen!!!“
in den Briefkasten gelegt hat. Hintergrund dieser Handlungen bildet ein Streit
über Geld, in den der Berufungskläger und der Privatkläger verwickelt sind. Wer
wem was aus welchem Grund schuldet, hat im vorliegenden Verfahren nicht
ermittelt werden können. Es ist jedoch nicht gänzlich unglaubwürdig (und auch
die Anklageschrift geht davon aus), wenn der Berufungskläger behauptet, seine
Kontaktaufnahmen mit dem Privatkläger hätten ihren Grund in der Rückforderung eines
Darlehens gehabt. Auch wenn dieses verjährt wäre, hätte der Berufungskläger
grundsätzlich das Recht, dessen Rückzahlung zu verlangen und dazu auch mehrfach
Kontakt mit dem Privatkläger aufzunehmen. Denn durch die Verjährung geht eine
Forderung nicht unter, sie kann lediglich nicht mehr mit staatlicher Hilfe
durchgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund können den SMS, dem Auftauchen in
Zürich und dem den Privatkläger in den Briefkasten gelegte Notizzettel keine
Bedrohung entnommen werden. Selbst wenn aber das behauptete Darlehen nicht
existieren würde, käme eine Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung nicht in
Frage. Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass den einzelnen Nachrichten
isoliert betrachtet nicht unbedingt der Charakter einer Drohung zukomme. Sie
hat dann aber in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Stalking ausgeführt, vor dem Hintergrund der mündlich erfolgten expliziten
Drohung in der Wohnung in Basel und der späteren Drohanrufe könnten die
genannten hintergründigen Nachrichten und zahlreichen Anrufe mit ähnlichem Inhalt
einzig als weitere Androhungen von ernstlichen Nachteilen oder Gewalt
interpretiert werden. Jede einzelne der offensichtlich zweideutigen Nachrichten
hätten B____ und seiner Partnerin C____ die zuvor ausgesprochenen massiven
Drohungen wieder in Erinnerung gebracht. Zusammen mit den zahlreichen Anrufen
hätten die Nachrichten eine Intensität erlangt, welche geeignet gewesen sei,
ihre Handlungsfreiheit erheblich zu beeinträchtigen. Dieser Schlussfolgerung
kann vorliegend schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Berufungsgericht
die mündlich erfolgte explizite Drohung in der Wohnung in Basel mit einem Anruf
beim Chef der serbischen Geheimpolizei und die telefonisch ausgesprochenen Drohungen
als nicht nachgewiesen erachtet hat (vgl. oben Ziff. 3.2). Es braucht deshalb
auch nur am Rande darauf eingegangen zu werden, ob die Vorinstanz zu Recht
davon ausgegangen ist, dass es sich um „zahlreiche“ Anrufe gehandelt hat. In
der Anklageschrift wird dazu ausgeführt, der Berufungskläger habe den
Privatkläger oder dessen Lebenspartnerin seit Ende Februar 2012 alle zwei bis
drei Monate teilweise bis zu zehnmal täglich angerufen. Diese Angaben stützen
sich einzig auf die Aussagen des Privatklägers. Dem Berufungskläger wurde in
seiner Befragung als Beschuldigter lediglich der Vorhalt gemacht, er solle den
Privatkläger bis zu zehn Mal täglich angerufen und/oder SMS Nachrichten
gesendet haben. Er gab zur Antwort, es könne sein, dass er ihn am Tag mehrmals
versucht habe zu erreichen, er aber nicht abgenommen habe (Akten S. 101). Damit
hat er nicht das in der Anklageschrift geschilderte Verhalten zugegeben. Wie es
sich damit im Einzelnen verhält, kann aber wie ausgeführt offen bleiben, da das
nachgewiesene Benehmen des Berufungsklägers für den Privatkläger möglicherweise
lästig war, es jedoch bei weitem nicht das Ausmass erreicht hat, um als
Beschränkung seiner Handlungsfreiheit ausgelegt werden zu können. Nach dem
Gesagten ist der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung
freizusprechen.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche
Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO) und ist
ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für seine
Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der vom
Verteidiger in seinen Honorarnoten vom 1. April 2016 und vom 16. November 2017
geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen und ist – zuzüglich zwei Stunden
für die Berufungsverhandlung – zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF
250.– zu vergüten. Zu erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie
die Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird vom Vorwurf der
mehrfachen versuchten Nötigung kostenlos freigesprochen.
Es wird festgestellt, dass die Anordnung,
wonach die 4 CDs mit der Auswertung der Mobiltelefone (Verzeichnis 121581 Pos.
01a, 02a, 701a und 702a) sowie das bei der KTA gelagerte Schriftstück
(Haushalspapier mit serbischem Text) nach Rechtskraft des Strafurteils
vernichtet werden, in Rechtskraft erwachsen ist.
Dem Berufungskläger wird aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 4‘278.40 für das
erstinstanzliche Verfahren und von CHF 5‘213.20 für das zweitinstanzliche
Verfahren (jeweils einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatkläger
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.