Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2016.96
URTEIL
vom 20.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Eva
Christ, MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr.
Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Privatkläger
B____
C____
D____
E____
alle vertreten durch Opferhilfe
beider Basel,
Steinenring 53, 4051 Basel
Opferhilfe beider Basel
Steinenring 53, 4051 Basel
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Grenzacherstrasse 62, Postfach
28, 4005 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 10. Oktober 2016
betreffend Raub
(grausame Behandlung), Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des
Betäubungsmittelgesetzes, versuchte Erpressung (Gewaltanwendung und Drohung)
und versuchte Nötigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 10. August 2016 wurde A____ des Raubs (grausame Behandlung),
des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes, der
versuchten Erpressung (Gewaltanwendung und Drohung) und der versuchten Nötigung
schuldig erklärt und zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Von der Anklage des Vergehens gegen das
Waffengesetz wurde er freigesprochen. Er wurde zur Leistung von Genugtuung an B____,
C____, D____ und E____ sowie zu Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt.
Bezüglich der Genugtuungen hat er Zahlungen in einem Teilumfang direkt an das
Amt für Sozialbeiträge zu leisten. Weiter wurde über das Beschlagnahmegut
verfügt und dem Beschuldigten wurden die Kosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil haben A____ (Beschuldigter) im Anschluss an die Urteilseröffnung und die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. August 2016 Berufung angemeldet. Ein
Schreiben des Beschuldigten vom 17. August 2016 wurde zu den Akten genommen. Mit
Berufungserklärung vom 5. Oktober 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft, der
Beschuldigte sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu 10 Jahren
Freiheitsstrafe zu verurteilen, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft. Der
Beschuldigte beantragt mit Berufungserklärung vom 31. Oktober 2016 einen
vollumfänglichen Freispruch. Am 29. Dezember 2016 reichte die Staatsanwaltschaft
eine schriftliche Begründung ihrer Berufung ein. Am 31. Januar 2017 erfolgte
die schriftliche Begründung der Berufung des Beschuldigten. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort.
Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2017 sind der Beschuldigte sowie C____ (als Auskunftsperson)
befragt worden. Anschliessend sind der Verteidiger des Beschuldigten sowie die
Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Staatsanwaltschaft
sowie der Beschuldigte sind gemäss Art. 381 Abs. 1 und 382 Abs. 1
StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1
Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt
werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO).
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden. Vorliegend ficht der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich
an. Inhaltlich unangefochten bleibt der Freispruch von der Anklage des
Vergehens gegen das Waffengesetz. Nachdem sich die Berufung der Staatsanwaltschaft
nur gegen die Strafzumessung richtet, ist der Freispruch von der Anklage des
Vergehens gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Die
Verteidigung beantragte die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens
bezüglich B____ und C____, auf deren Aussagen die Vorinstanz weitgehend abgestellt
hat. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist
primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4 S.
57; 128 I 81 E. 2 S.
84 ff.). Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen
für die Prüfung der Aussagen nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa
der Fall, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu
beurteilen sind, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die
Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte
für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; Urteil 6B_837/ 2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.2; je mit
Hinweisen; AGE SB.2014.129 vom 1. Dezember 2015 E. 4.4). Derartige
Anhaltspunkte liegen nicht vor und werden von der Verteidigung nicht
ansatzweise plausibel gemacht. Ein pauschaler und unsubstantiierter Verweis auf
die Auffassung des Beschwerdeführers, dass C____ und B____ „in Verbindung mit
Betäubungsmitteln“ ständen, vermag keine Begutachtung zu rechtfertigen. Auch
dass C____ seine Aussagen im Berufungsverfahren in einem Punkt ergänzt hat,
lässt keine negativen Rückschlüsse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner
Depositionen zu. Darauf wird im Rahmen der Beweiswürdigung noch zurückzukommen
sein.
Dem Beschuldigten
wird vorgeworfen, sich am Morgen des 15. April 2013 zusammen mit einem
Komplizen zur Liegenschaft […] in Basel und dort zur Wohnung von B____, begeben
zu haben, um sich – in Ausführung des nachfolgend dargelegten Tatplans –
unrechtmässig zu bereichern. Der Komplize blieb in diesem Verfahren unbekannt.
Der Beschuldigte
und sein Komplize seien davon ausgegangen, dass sich in der Wohnung von B____
40 kg Kokain, evtl. Heroin, oder der Erlös aus dem Verkauf dieser
Betäubungsmittel befänden. Zuvor sei der Beschuldigte gemäss Anklageschrift in
Probleme geraten. Er habe früher mit B____s früherem Ehemann, F____,
Drogengeschäfte getätigt. Nachdem dieser verhaftet worden sei, habe der Beschuldigte
die genannte Betäubungsmittelmenge gesucht und vermutet, dass sich die Betäubungsmittel
oder der Erlös aus dem Verkauf der Betäubungsmittel in der Wohnung von B____ befinden.
Bereits am 9. April 2013 habe er den Komplizen zur Ausspionierung der Wohnung
vorbeigeschickt. Dieser habe sich bei B____ als Angestellter der
Liegenschaftsverwaltung ausgegeben, sei aber von dieser nicht eingelassen
worden, weil er den Namen der Liegenschaftsverwaltung nicht habe angeben können.
Am Tattag hätten
die beiden an der Wohnungstüre von B____ geklingelt. Als diese geöffnet habe,
hätten sie „Polizei“ gesagt und B____ in die Wohnung zurückgedrängt. Der
Komplize habe B____ mit einem Elektroschockgerät attackiert und ihr gegen den
ganzen Körper, insbesondere im Bereich des Kopfes und des Ohres und der Herzregion,
zahlreiche Stromstösse versetzt, worauf B____ kurzzeitig sogar das Bewusstsein
verloren habe. Zudem habe er sie gewaltsam zu Boden gedrückt. Als sie wieder zu
sich gekommen sei, habe der Komplize des Beschuldigten B____ angeschrien: „Wo
ist das Geld, wo sind die Drogen?“.
Während der
Komplize des Beschuldigten sein Opfer mit Stromstössen traktiert habe, habe der
Beschuldigte die Wohnung in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern,
durchsuchen wollen. Als er sich in Richtung Küche begeben habe, sei er –vermutlich
unerwartet – auf den Lebensgefährten von B____, C____, gestossen, der aus dem
Schlafzimmer herausgetreten sei. Daraufhin habe er zwei Messer aus der Küche
behändigt und diese C____ an den Hals gehalten. Dann habe er ihn zu Boden
gedrückt und ins Entrée der Wohnung geschleift, wo auch B____ am Boden gelegen sei.
Er habe ihm den Fuss auf das Gesicht und weiterhin das Messer an den Hals
gedrückt und ihm damit gedroht, dass er ihn umbringen würde, wenn er sich
bewegen würde. In der Folge habe er oder sein Komplize B____ damit gedroht,
ihren Lebenspartner umzubringen, falls sie ihnen nicht bekanntgebe, wo sich das
Geld und die Drogen befänden. Während der Beschuldigte oder sein Komplize diese
Worte sagten, habe sich der Komplize auf B____ gesetzt – welche ihm immer wieder
entgegnet habe, dass sie von nichts wisse – und habe sie erneut mehrfach am
ganzen Körper mit dem Elektroschockgerät traktiert (insgesamt ungefähr 50 Stromstösse).
Zudem habe er sie heftig in die Wange gekniffen. In der Folge habe er ihr das
Elektroschockgerät an den Hals gehalten und mit ihr die gesamte Wohnung nach
dem Geld und den Drogen durchsucht. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen,
habe der Komplize gesagt, dass er auf drei zählen würde. Wenn sie bis dahin
nicht bekannt gebe, wo sich die Sachen befänden, solle der Beschuldigte C____
umbringen.
Der Beschuldigte
und sein Komplize hätten schliesslich realisiert, dass B____ weder von den
Drogen noch von dem Geld etwas wusste. Sie hätten dann von ihren Opfern
abgelassen, nachdem der Komplize B____ nochmals einen heftigen Stromstoss
verpasst habe.
In der Folge
hätten der Beschuldigte und sein Komplize in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht
zum Nachteil von B____ eine Digitalkamera und zwei Messer und zum Nachteil von C____
ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 5 im Wert von CHF 900.– behändigt. Da
sowohl B____ als auch C____ infolge des Geschilderten grosse Angst gehabt
hätten, hätten sie sich nicht gegen diese Wegnahme gewehrt.
Bevor der
Beschuldigte mit seinem Komplizen die Wohnung verlassen habe, habe er zu seinen
Opfern, erneut in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, gesagt, dass er den
damals 13-jährigen Sohn von B____ und F____D____, umbringen werde, falls B____
das Geld nicht innerhalb einer Woche besorgen würde. Zudem habe er dasselbe für
den Fall angedroht, dass B____ oder C____ die Polizei verständigen sollten.
Schliesslich habe er die beiden aufgefordert, am Boden liegen zu bleiben. B____
und C____ hätten dennoch die Kantonspolizei requiriert. Die Geldforderung
hätten sie, trotz grosser Angst, nicht bezahlen können.
Gemäss
rechtsmedizinischem Gutachten vom 2. Mai 2013 erlitt B____ infolge des
Vorfalls 70 kleinfleckig umschriebene Hautrötungen und Hautverbrennungen, die
teilweise zentral punktförmige oder kratzerförmige Oberhautdefekte aufwiesen.
An einigen Orten, insbesondere hinter dem linken Ohr, seien blutende
Oberhautverletzungen entstanden. Auch wurden einige Hautunterblutungen als
Folge stumpfer Gewalteinwirkung festgestellt. B____ war eine Woche lang arbeitsunfähig.
Der Beschuldigte
bestritt weder vor der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren, zur Tatzeit mit
einer anderen Person in der Wohnung von B____ gewesen zu sein. Wie bereits vor
Strafgericht stellte er im Berufungsverfahren den in der Anklageschrift geschilderten
Tathergang indessen vehement in Abrede. Zusammengefasst machte er zuletzt
geltend, mit einer anderen Person, die er in einer Bar kennengelernt hatte und
die eine Forderung gegen F____ offen hatte, an der Wohnungstür von B____ geklingelt
zu haben. F____ habe ihm Geld geschuldet. Dass dieser zu jenem Zeitpunkt im
Gefängnis und deswegen nicht zuhause gewesen sei, habe er nicht gewusst. Er
habe B____, die ihn zuvor jeweils empfangen und vertröstet habe, zeigen wollen,
dass es noch jemand anderes gebe, der von F____ hintergangen worden sei (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3, 4). Dass der andere Mann ein Elektroschockgerät
eingesetzt habe, habe er erst dort bemerkt und sei darüber „geschockt“ gewesen
(S. 4). An anderer Stelle sagte er auch aus, dies nicht bemerkt zu haben (S. 5).
Er selbst sei in der Wohnung auf C____ getroffen, der vor ihm zurückgewichen
sei. In der Küche sei der Beschuldigte an einen Messerblock (S. 4) oder
gar mehrere Messerblöcke (S. 5) „drangekommen“, weshalb ca. 20 Messer auf den
Boden gefallen seien. Diese habe er dann aufgehoben. Er habe C____ weder mit
den Händen noch mit einem Messer angerührt. Vielmehr habe er, nachdem er die
Messer aufgeräumt habe, die Wohnung mit seinem unbekannten Begleiter verlassen.
Zuvor habe er diesem noch einen dunklen Gegenstand aus der Hand genommen und in
dessen Tasche gesteckt (S. 5). Danach seien er und sein Begleiter separate
Wege gegangen und man habe einander nie mehr gesehen. Er habe niemanden
bedroht. Auf Frage, worin seiner Ansicht nach ein Motiv für eine Falschbezichtigung
liegen könnte, gab er an C____ wolle wohl mehr Geld von ihm. (Protokoll S. 7).
Die Vorinstanz
hat den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet. Hierfür hat sie auf das
rechtsmedizinische Gutachten vom 2. Mai 2013, den Polizeirapport vom 15. April
2013, den Spurensicherungsbericht und die dazugehörige Fotodokumentation sowie
die Aussagen von B____ und C____ abgestellt, welche den Beschuldigten massiv
belasten. Sie hat sich einlässlich und sorgfältig mit deren Aussagen sowie mit
den Aussagen von A____ auseinandergesetzt. Sie ist mit detaillierter, differenzierter
und schlüssiger Begründung zum Schluss gelangt, dass auf die Aussagen von B____
und C____ abzustellen sei (Urteil des Strafgerichts, S. 13 und 15). Die
Aussagen des Beschuldigten hat sie, gleichfalls mit eingehender Begründung, als
nicht überzeugend eingestuft. A____s Aussagen seien unkonstant, widersprüchlich
und verschwommen (S. 16). Diese Befunde haben sich anlässlich der Berufungsverhandlung
bestätigt und weiter verstärkt.
4.1 C____
schilderte als Auskunftsperson den Hergang erneut und im Einklang mit seinen
früheren Depositionen als nachvollziehbaren Vorgang. Wie im Vorfeld der
Berufungsverhandlung mit einem Schreiben an die Staatsanwältin angekündigt, ergänzte
er, dass er den Komplizen des Beschuldigten habe sagen hören: „Gib mir noch den
zweiten Akku“. Erst jetzt sei er in der Lage, diese Beobachtung, an die er sich
immer erinnert habe, zu verstehen. Es habe sich um die Aufforderung an den
Beschuldigten handeln müssen, ihm noch einen Akku für das Elektroschockgerät zu
geben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6; Schreiben vom 9. Oktober
2017, an das Appellationsgericht weitergeleitet mit Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2017). Es ist aus aussagepsychologischer
Sicht und auch gemäss allgemeiner Lebenserfahrung nicht aussergewöhnlich, dass
etwas Wahrgenommenes erst später einem Sinn zugeordnet werden kann. In den
Aussagen von C____ ist denn auch insgesamt keine Aggravationstendenz zu
erkennen. Die Ergänzung stellt mitnichten eine Auffälligkeit im
Aussageverhalten dar, die eine Begutachtung erforderlich machte. In rechtlicher
Hinsicht ist sie nur von untergeordneter Bedeutung (vgl. unten, 5.).
4.2 Die
Aussagen des Beschuldigten erwiesen sich im Berufungsverfahren erneut als
verquer und unglaubwürdig. Sie weichen zudem in zentralen Punkten von früheren
Aussagen ab. So hatte der Beschuldigte zum Beispiel früher noch ausgesagt, er
habe C____ aufgefordert, sich auf den Boden zu legen, damit sich dieser nicht
an den herumliegenden Messern verletze (Einvernahme vom 13. Januar 2016, Akten
S. 348) – an sich schon ich eine Episode, der nur schwer ein Sinn zu entnehmen
ist. Vor Appellationsgericht schilderte er demgegenüber nur noch eine angeblich
schreckhafte Begegnung mit C____, im Zuge derer er selbst ausgerutscht sei und C____
sich freiwillig und offenbar ohne vorangegangenen Wortwechsel auf den Boden
gelegt habe (Protokoll Berufungsverfahren S. 4). Auch ein solcher Vorgang muss
als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden, weil er nicht konstant geschildert
wurde, lebensfremd ist, sich in keiner plausibler Art und Weise in einen nachvollziehbaren
Geschehensablauf einordnen lässt und überdies in Widerspruch zu den ihrerseits
klaren Depositionen der Opfer steht. Ähnliches gilt für Angaben des
Beschuldigten zur Vorgeschichte. Dass er mit einem Unbekannten in einer Bar ins
Gespräch kam, um diesen dann zu B____ „mitzubringen“, um ihr zu zeigen, dass F____
auch jemand anderes hinters Licht geführt habe, wobei dieser Unbekannte ohne
sein Wissen ein Elektroschockgerät mitgebracht habe und, von ihm weitgehend
unbemerkt, ungefähr 50 Mal gegen B____ eigesetzt habe, muss als unglaubwürdiges
Konstrukt zurückgewiesen werden. Zahlreiche weitere und teils grobe Unregelmässigkeiten
in seinen Aussagen hat die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung treffend
dargelegt (vgl. Urteil des Strafgerichts S. 15, 16). Kaum Realitätsbezug hat
die Schilderung des Beschuldigten, er habe seinem unbekannten Begleiter vor dem
Aufbruch einen schwarzen Gegenstand aus der Hand genommen und diesen in dessen
Tasche gesteckt (Protokoll S. 4). Sie ist aber charakteristisch für die Aussagen
des Beschuldigten, die weder im Einzelnen noch im Gesamten plausible Abläufe
abzubilden vermögen.
4.3 Fehl
geht der Einwand des Beschuldigten, dass er C____ gar nicht gekannt habe
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Denn dies ist auch nicht erforderlich,
um jemanden anzugreifen und zu bedrohen, und gerade dann nicht, wenn diese
Person zufällig anwesend ist und der Ausführung eines Tatplans im Wege steht. Dass
bei C____ keine Verletzungsspuren auszumachen waren, ist entgegen dem
Vorbringen des Beschuldigten nicht verwunderlich und spricht nicht gegen die vorinstanzliche
Beweiswürdigung. Der Vorwurf an den Beschuldigten lautete, er habe C____ mit
einem Messer bedroht und ihm dieses an den Hals gehalten (Anklageschrift Ziff.
2.3; Urteil des Strafgerichts S. 5, S. 13). Das kann auch ohne Verletzungsfolge
geschehen. Es wird ihm nicht zur Last gelegt, C____ mit dem Messer an der Haut
verletzt zu haben. Entgegen dem Einwand des Beschuldigten ist es schliesslich
physisch durchaus möglich, den Kopf eines am Boden liegenden Menschen mit einem
Fuss auf dem Boden zu fixieren und ihn gleichzeitig mit einem Messer zu
bedrohen.
4.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in allen Teilen zu
überzeugen vermag. Für das Berufungsverfahren ergeben sich keine anderen
Schlüsse. Auf die Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz kann im Übrigen verwiesen
werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Ebenso trifft
die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz zu.
Zunächst hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung und unter Verweis auf
die einschlägige Rechtsprechung festgestellt, dass der Beschuldigte und sein Komplize
die Tathandlungen als Mittäter begangen haben. C____ hat den Hergang, der den
Schuldsprüchen zugrunde liegt, in der Berufungsverhandlung präzisiert und dazu
angegeben, dass der Komplize den Beschuldigten während des Einsatzes des
Elektroschockgeräts um das Überreichen eines Ersatzakkus gebeten habe. Dies
wäre ein weiteres Indiz bzw. ein weiterer Ausdruck mittäterschaftlichen
Vorgehens, welches aber auch ohne dieses Detail angesichts des ganz
offensichtlichen gemeinsamen Vorgehens ausser Zweifel steht bzw. eindeutig
erstellt ist (Urteil des Strafgerichts S. 18, 19). Die Täterschaft erschien
gemäss dem Beweisergebnis gemeinsam am Tatort, wirkte in Bereicherungsabsicht
arbeitsteilig gewalttätig und mit Drohungen auf die beiden anwesenden Personen
ein und verliess den Tatort gemeinsam. Dass der Beschuldigte keine Kenntnis vom
Einsatz eines Elektroschockgeräts hatte, dürfte vor diesem Hintergrund selbst
dann ausgeschlossen werden, falls er seinem Komplizen keinen Ersatzakku gereicht
hätte. Der hohe Planungsgrad und die koordinierte Zusammenarbeit zwischen dem
Beschuldigten und seinem Komplizen werden vorliegend auch im Versuch widerspiegelt,
die Wohnung von B____ vorgängig – durch den Komplizen – ausspionieren zu lassen.
5.1 Einen
Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum
Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 StGB).
Die Qualifikation nach Ziff. 4 der Bestimmung ist unter anderem erfüllt, wenn
der Täter das Opfer grausam behandelt. Sowohl das Vorliegen des
Grundtatbestands wie auch der Qualifikation hat die Vorinstanz zu Recht und mit
einwandfreier Begründung angenommen. Sie hat zutreffend auf den besonders
grausamen Effekt hingewiesen, den eine fünfzigfache Applikation eines
Elektroschockgeräts auf ein Opfer erzielt. Auf die Ausführungen hierzu kann
verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts S. 21). Dass die Täterschaft ihren
Fokus ursprünglich auf anderes Deliktsgut gerichtet und letztendlich nur ein
I-Phone, einen Fotoapparat und zwei Messer erbeutet hatte, ändert nichts an der
Tatbestandsmässigkeit. Auch an diesen Gegenständen hatte fremdes Eigentum und
fremder Gewahrsam bestanden, und die Gegenstände wurden von den Tätern in der
Absicht der Bereicherung an sich genommen.
5.2 Indem
der Beschuldigte B____ damit drohte, ihre Söhne umzubringen, falls sie das von
ihm verlangte Geld nicht innerhalb einer Woche besorgen würde, machte er sich der
Erpressung schuldig. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, fällt das Vorgehen
unter den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB (vgl. Urteil
des Strafgerichts S. 22). Der Umstand, dass der Drohung massive Gewaltanwendung
gegen B____ voranging, musste die Drohung der Täterschaft, die Söhne von B____
umzubringen, falls diese das verlangte Geld nicht innerhalb einer Woche
auftreibe, als besonders ernst erscheinen lassen. Auch der Versuch der Täterschaft,
ihre Opfer durch dieselbe Drohung davon abzuhalten, die Polizei zu verständigen,
ist von der Vorinstanz korrekt gewürdigt worden, nämlich als versuchte Nötigung
gemäss Art. 181 und 22 Abs. 1 StGB.
Schliesslich ist
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch ein Schuldspruch wegen Anstaltentreffens
zum Absatz einer qualifizierten Menge an Betäubungsmitteln auszufällen (Art. 19
Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes, BetmG). Der Plan
der Täterschaft umfasste das Unterfangen, allenfalls (und vermutungsweise) in
der Wohnung befindliche Betäubungsmittel an sich zu nehmen. Dies ergibt sich
unter anderem aus der Aufforderung an B____, Geld oder Drogen herauszugeben.
Schon die mit dem Eindringen in eine fremde Wohnung in Tat umgesetzten Vorkehrungen,
Betäubungsmittel auf diese Weise zu behändigen (Ziff. 3 der Anklageschrift), erfüllen
diesen Tatbestand. Darin liegt das Bestreben, Betäubungsmittel zu erlangen
(Art. 19 Abs. 1 lit d, der von lit. g erfasst ist). Dass es sich in der
Vorstellung der Täterschaft um eine Menge handeln musste, welche eine
Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit a BetmG nach sich zieht, leidet keinen
Zweifel. Die hierfür massgeblichen Mengenwerte liegen nach der ständigen Gerichtspraxis
bei 12 Gramm (Heroin) bzw. 18 Gramm (Kokain). Sowohl das massive Tatvorgehen
wie auch der Zugriff auf Vermögenswerte in Kombination mit der Äusserung weiter
gehenden Geldforderungen lassen keinen Raum für die Annahme, dass in der Vorstellung
der Täterschaft bloss eine Kleinmenge Betäubungsmittel zur Debatte stand (zu
den kritischen Mengen BGE 122 IV 361; vgl. Hug-Beeli,
BetmG Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 915). Auch darf als erstellt
gelten, dass diese Menge, die offensichtlich als Äquivalent für „Geld“
gefordert wurde, für den Absatz bestimmt gewesen wäre. Entgegen der Rüge der
Verteidigung ist der Anklagegrundsatz nicht verletzt. Der Vorwurf an die
Täterschaft ist in der Anklageschrift hinreichend klar geschildert, wobei die genaue
Menge und der erwartete Reinheitsgrad der Betäubungsmittel nicht näher
bestimmt werden mussten und im Übrigen auch nicht konnten, weil die von der
Täterschaft gesuchten Betäubungsmittel in der Wohnung nicht vorhanden waren und
auch sonst nicht sichergestellt werden konnten. Der Beschuldigte konnte
indessen der Anklageschrift hinreichend klar entnehmen, gegen welchen Vorwurf
er sich zu verteidigen hatte: Dass er in der Wohnung von B____ „mehrere Kilo“ Betäubungsmitteln
an sich zu nehmen gedachte, falls er diese dort auffände, um diese anschliessend
zu verkaufen (Ziff. 3 Anklageschrift).
5.3 Die
vorinstanzlichen Schuldsprüche sind somit zu Recht ergangen. Dieselben
Schuldsprüche sind auch im Berufungsverfahren auszufällen.
Gemäss Art. 47
StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach
dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1).
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2).
6.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Strafzumessung vom
schwersten Delikt, vorliegend dem Raub, qualifiziert durch grausame Behandlung,
mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren auszugehen.
Die Deliktsmehrheit ist strafschärfend zu berücksichtigen (Art. 49 Abs. 1
StGB).
Die Vorinstanz hielt
fest, dass das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des Raubs im unteren
Bereich des sehr hohen Strafrahmens liege. Dem ist zu folgen. Höhere Bereiche des
Strafrahmens stünden etwa bei gravierenderen und bleibenden Verletzungen, bei noch
höheren (effektiven wie angestrebten) Deliktsbeträgen oder der Betroffenheit
von noch mehr Opfern zur Debatte. Vorliegend richtete sich die Tat gemäss der
Vorstellung der Täterschaft auf einen Deliktsbetrag von ungefähr CHF 40‘000.–,
während tatsächlich ein Bruchteil davon erbeutet wurde (ein Mobiltelefon, eine Digitalkamera,
zwei Messer).
Weiter würden
obere Bereiche des Strafrahmens bei kumulativem Vorliegen mehrerer
Qualifikationsgründe erreicht. Vorliegend sind jedoch weder bei B____ noch bei C____
objektiv schwere Verletzungsfolgen eingetreten. Die ungefähr 50 Stromstösse
gegen B____ bewirkten zahlreiche, kleinfleckig umschriebene Hautrötungen und
stellten in ihrer Anwendung eine Tortur dar. Bleibende Hautschäden sind jedoch
nicht dokumentiert. Ebenso hat es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach
für B____ keine Lebensgefahr bestand, sein Bewenden. Die Vorinstanz stützte
diesen Befund korrekt auf das rechtsmedizinische Gutachten (Akten S. 524).
Die Bedrohung C____s
mit einem Messer war für sich genommen zwar noch nicht lebensgefährlich, musste
aber angesichts des Umstands, dass die Täterschaft seine Partnerin gleichzeitig
mit einem Elektroschockgerät quälte, besonders ängstigend gewesen sein.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft liegt jedoch diesbezüglich keine
Doppelqualifikation vor: Das Verhalten der beiden Täter erfüllte vielmehr
insgesamt das straferhöhende Tatbestandselement der „grausamen Behandlung“, was
bereits zur Anwendung des gegenüber dem Grundtatbestand erhöhten Strafrahmens
gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB führte. Der Messereinsatz ist dem Beschuldigten
hier nicht nochmals separat zur Last zu legen, ansonsten das Doppelverwertungsverbot
verletzt würde. Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft schliesslich darin,
dass das Vorgehen bandenmässige Züge aufgewiesen habe. Dass sich der
Beschuldigte und sein Komplize zur Verübung mehrerer Raubtaten
zusammengeschlossen hätten, ist nicht einmal ansatzweise erstellt.
Indem die
Vorinstanz für den Raub eine Einsatzstrafe von bloss minimalen fünf Jahren
festgelegt hat, lag sie dennoch zu tief. Eine solche Bemessung lässt zunächst
den Umstand ausser Acht, dass die Tat in Mittäterschaft zu zweit ausgeführt
wurde. Dieses Vorgehen lässt auf eine erhöhte kriminelle Energie der
Täterschaft schliessen und ist als erschwerendes Element zu werten. Die erhöhte
kriminelle Energie liegt darin, dass sich Mittäter gegenseitig unterstützen und
bestärken, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der Tatplan ungehindert
ausgeführt werden kann. Auch die längere Planung, die etwa anhand des Manövers
zur Ausspionierung der Wohnung durch den Komplizen erkennbar wird, erhöht das
Verschulden gegenüber den leichtesten Formen der Tatbegehung. Sodann wurden schlussendlich
zwei Menschen physische Opfer der Tat. Auch darin unterscheidet sich die Tat in
objektiver Hinsicht von einer denkbaren Variante mit minimalem objektivem
Tatverschulden. Die psychischen und organisatorischen Tatfolgen sind
beträchtlich und betrafen neben den beiden überfallenen Erwachsenen Personen indirekt
auch Kinder, wie nachstehend noch ausgeführt wird. In Würdigung all dieser
Umstände ist die Einsatzstrafe für dieses Delikt auf sieben Jahre festzusetzen.
6.2 Mit
Bezug auf das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz hielt die Vorinstanz
zu Recht fest, dass dieses vor dem Hintergrund des Raubs nur wenig ins Gewicht
falle. Dies gilt auch, weil im Resultat keine Gefahr betreffend die Gesundheit
von Menschen eintrat, weil die Betäubungsmittel, entgegen der Vorstellung der
Täterschaft, in der aufgesuchten Wohnung gar nicht behändigt werden konnten. Die
Einsatzstrafe ist hier, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf dem gesetzlichen
Minimum von einem Jahr zu belassen.
6.3 Die
Erpressung und die Drohung wiegen demgegenüber vom Standpunkt des objektiven
Tatverschuldens recht schwer. Die Vorinstanz hat zwar die gravierenden Umstände
dieser Delikte, insbesondere die praktischen Folgen für die Kinder von B____,
die während einiger Zeit einem besonderen Sicherheitsdispositiv unterstellt
wurden und die Schule nicht normal besuchen konnten, nicht übersehen. Sie hat
diesen aber beim Festsetzen der Einsatzstrafe nicht genügend Rechnung getragen.
Im Zusammenhang mit der Erpressung muss der namhafte Deliktsbetrag, der dem
Gegenwert der gesuchten Betäubungsmittel entsprach, beachtet werden. Die Drohungen
müssen als äusserst perfid bezeichnet werden, indem sie die Kinder betrafen,
für deren Sicherheit B____ praktisch nur begrenzt sorgen konnte. Sie wogen auch
deshalb schwer, weil sie nach Anwendung grausamer Gewalt gegen B____ und deren
Freund ausgesprochen wurden. Diese mussten daher annehmen, dass die Täterschaft
vor dem Einsatz brutaler Mittel nicht zurückschrecken würde.
Dass es bezüglich
der Erpressung beim Versuch blieb und kein Vermögensschaden eintrat, wirkt sich
strafmindernd aus (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dass es bei der Nötigung beim Versuch
blieb, wirkt sich nur geringfügig zugunsten der Täterschaft aus, denn dies ist
mehr dem Mut der Opfer als einem anderen Umstand zu verdanken. Insgesamt ist
die Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung und versuchte Erpressung auf zwei
Jahre festzusetzen.
6.4 Der
Beschuldigte wurde in der Türkei geboren, wo er elf Schuljahre absolvierte. Als
Erwachsener zog er nach Deutschland und 1998 nach Polen, wo er neben einer
Konditorei ein Lebensmittelgeschäft und ein Restaurant führte. Er ist mit einer
Polin verheiratet und hat zwei Töchter im Alter von 10 und 25 Jahren. Er ist
Diabetiker und leidet an Leberproblemen. Dass der Beschuldigte am 22. Januar
1996 durch das Landgericht Frankfurt zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter
Mitsichführen einer Schusswaffe in Tateinheit mit einem Verstoss gegen das
Waffengesetz verurteilt wurde, zieht als Täterkomponente eine Erhöhung der
Strafe um ein halbes Jahr nach sich. Umstände aus seinem Verhalten, die sich
unter subjektiven Aspekten zu seinen Gunsten auswirken würden, wie etwa
Einsicht, Bedauern oder eine nennenswerte Kooperationsbereitschaft, sind leider
nicht auszumachen.
6.5 Während
die Zusammenrechnung der Strafen, die bei isolierter Betrachtung für die
einzelnen Delikte auszufällen wären (7+1+2 Jahre), unter Berücksichtigung der Täterkomponente
(6 Monate) eine Strafdauer von 10 ½ Jahren ergeben würde, führt die
Anwendung des Asperationsprinzips, ausgehend von der Strafe für die schwerste
Straftat, zu einem anderen Ergebnis. In Würdigung sämtlicher dargelegter
Umstände ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat – die siebenjährige Freiheitsstrafe
für den qualifizierten Raub – wegen der weiteren Schuldsprüche und der
subjektiven Faktoren um 1 ½ Jahre zu erhöhen und auf 8 ½ Jahren festzulegen. Die
Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist darauf anzurechnen. Der
bedingte Strafvollzug scheidet bei diesem Strafmass aus (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Bezüglich der
Zivilforderungen und Nebenpunkte, welche von keiner Verfahrenspartei
thematisiert wurden, kann vollumfänglich auf das zutreffend begründete erstinstanzliche
Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4; Urteil des Strafgerichts S. 27-31).
Bei diesem
Verfahrensausgang trägt der mit seinem Rechtsmittel weitestgehend nicht
durchgedrungene Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie
die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr
ist auf CHF 1‘500.– festzulegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 10.
Oktober 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz
Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen
Verfahren.
A____ wird des Raubs (grausame
Behandlung), des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des
Betäubungsmittelgesetzes, der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung und
Drohung) und der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 8
1/2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Auslieferungshaft
sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 8. September 2015,
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 4, 156
Ziff. 3 und 181 des Strafgesetzbuchs, Art. 19 Abs. 1 Bst. g und 19 Abs. 2 Bst.
a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 22 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird zur Leistung von
Genugtuung verurteilt, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. April 2013:
CHF 8‘335.–; davon CHF 3‘335.– an B____ und
CHF 5‘000.– an das Amt für Sozialbeiträge
CHF 3‘335.–; davon CHF 1‘335.– an C____ und
CHF 2‘000.– an das Amt für Sozialbeiträge
CHF 3‘335.–; davon CHF 1‘335.– an E____ und
CHF 2‘000.– an das Amt für Sozialbeiträge
CHF 5‘000.–; davon CHF 2‘000.– an D____ und
CHF 3‘000.– an das Amt für Sozialbeiträge
Der Beurteilte wird zu Schadenersatz in
Höhe von CHF 1‘547.70 an die Opferhilfe beider Basel verurteilt.
Das Mobiltelefon Nokia Asha 300 inkl.
SIM-Karte bleibt zu Handen des hängigen Verfahrens SW 2015 12 2275
beschlagnahmt.
Der Beurteilte trägt die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten im Betrag von CHF 10‘850.80 sowie die erstinstanzliche
Urteilsgebühr von CHF 5‘100.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatklägerinnen
Strafgericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im
Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den
Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.