Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.44
ENTSCHEID
vom 18.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. November 2017
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 22. Januar 2018
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
ein Strafverfahren wegen Verbrechens nach Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz. Er ist am 29. September 2017 festgenommen
worden. Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft hat das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 2. Oktober 2017 Untersuchungshaft bis
zum 27. November 2017 verfügt. Am 20. November 2017 hat die
Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Verlängerung
der Untersuchungshaft wegen Flucht-, Kollusions- und Fortsetzungsgefahr auf die
vorläufige Dauer von 12 Wochen gestellt. Dieses hat am 24. November 2017
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Untersuchungshaft für die
vorläufige Dauer von acht Wochen, also bis zum 22. Januar 2018, verlängert.
Hiergegen richtet
sich die vorliegende, am 1. Dezember 2017 erhobene Beschwerde, mit welcher der
Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. November
2017 sowie die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft,
eventuell unter Auflagen, beantragt. Weiter stellt er Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung durch die als amtliche Verteidigerin eingesetzte
Unterzeichnete auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, unter
o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom
11. Dezember 2017 die Abweisung der Haftbeschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit
Eingabe vom 13. Dezember 2017 replizierte der Beschwerdeführer und wiederholt
seine früher gestellten Anträge.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über
die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [SG 257.100]
und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so
dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-,
Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist
erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen
im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe
das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen,
dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Sie haben
lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen
Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durfte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass der dringende Tatverdacht auf eine
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegeben sei bzw.
dass sich dieser seit der ersten Haftanordnung erhärtet habe. Er bringt weiter
vor, die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft würden das rechtliche Gehör
des Beschuldigten verletzen, indem sie die Bejahung des dringenden Tatverdachts
unbegründet liessen und es ihm damit nicht möglich sei, zur Voraussetzung des
konkreten dringenden Tatverdachts Stellung zu nehmen. Die befragten B____, C____
und D____ würden den Beschuldigten nicht belasten, Mitglied einer Drogenbande
zu sein resp. sich am Drogenhandel beteiligt zu haben. C____ belaste den
Beschuldigten mit unwahren Angaben. Die Konfrontationseinvernahme mit ihm hätte
längstens stattfinden sollen. Die sichergestellte DNA rechtfertige den
Anfangsverdacht, weitere Ermittlungshandlungen konnten diesen nicht erhärten.
Dass der Beschwerdeführer seine DNA in diesen Wohnungen hinterlassen habe, sei
nicht mehr als normal, da er dort logiert habe. In Anbetracht der belastenden
Beweise, die gegen den Beschuldigten vorliegen (Gegenstände mit DNA) sei eine
Verurteilung als nicht wahrscheinlich zu betrachten, weitere
Ermittlungshandlungen seien keine vorgesehen, weshalb sich an der momentanen
Beweislage nichts mehr ändern werde.
3.3
3.3.1 Am
6. Juni 2016 sowie am 10. Januar 2017 fand in der Liegenschaft […]strasse […]
in Basel in je einer Wohnung eine Hausdurchsuchung statt. Dem Beschwerdeführer
kann an Hand von Spurenauswertungen nachgewiesen werden, dass er sich trotz
bestehendem Einreiseverbot innert 7 Monaten zwei Mal in dieser Liegenschaft und
somit an einer Lokalität aufgehalten hat, die offensichtlich als Stützpunkt für
die Aufbewahrung bzw. Lagerung, aber auch für die Vorbereitung des Umschlags
von Heroin und Kokain benutzt wurde. Insbesondere die Spurenauswertung im
Rahmen der Hausdurchsuchung vom 10. Januar 2017 belegt unzweifelhaft, dass sich
der Beschwerdeführer – wie bereits die Ergebnisse der ersten Hausdurchsuchung
vom 6. Juni 2016 vermuten liessen –, nicht bloss wie behauptet ferienhalber in
dieser Liegenschaft anwesend war, sondern dass er sich aktiv am von dieser Liegenschaft
aus betriebenen Heroin- und Kokainhandel beteiligt haben muss. Anders kann die
ihm zuordenbare DNA an den drei inkriminierten, für den Drogenhandel geradezu
typischen Gegenständen (Handschuhe, Mühle zum Verarbeiten von Heroin bzw.
Kokain mit weissem und braunem Pulver behaftet, Plastikbeutel mit Kokain) nicht
interpretiert werden.
3.3.2 Hinweise
auf das Vorliegen der Qualifizierung Bandenmässigkeit ergeben sich daraus, dass
der von dieser Liegenschaft aus betriebene Handel durchaus organisiert betrieben
wurde. Dies zeigt einerseits der Umstand, dass in den durchsuchten Wohnungen an
einer Vielzahl von Gegenständen DNA gefunden wurde, die soweit zuordenbar, von
mehreren Personen stammt und andererseits der Tatsache, dass die beiden
Haussuchungen jeweils im Anschluss an von einer Spezialeinheit der Polizei beobachteten
Treffen, anlässlich welchen Heroin- bzw. Kokainübergaben stattgefunden hatten,
erfolgt sind. Die beiden Wohnungen wurden im Übrigen von den gleichen albanischen
Staatsangehörigen, [...] und [...], angemietet. Weiter sind gegen Mitglieder
dieser vermuteten Bande, B____ und C____, am 7. Juni 2017 vom Strafgericht
Basel-Stadt bereits Urteile ergangen, indem sie u.a. für Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz in bandenmässiger Begehung schuldig gesprochen wurden.
Obwohl der
Beschwerdeführer nicht selbst bei einer Übergabe von Heroin oder Kokain
beobachtet worden ist, lässt die Spurensicherung den Schluss zu, dass er sich
an der Verarbeitung des Heroins und Kokains zwecks Weiterverkaufs aktiv
beteiligt hat. Gerade eine Rollen- bzw. Arbeitsteilung ist klares Indiz für das
Vorhandensein einer Organisation bzw. Bande (statt vieler: BGE 135 IV 158 E. 2
S. 159, E. 3.2 S. 160). Insofern ist der Tatbestand der bandenmässigen
Widerhandlung i.S. von Art. 19 Abs. 2 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG, SR 812.121) hinreichend dringend.
3.3.3 Bezüglich
des Vorbringens der Verteidigung, der Tatverdacht habe sich im Laufe der
Ermittlungen zu erhärten und verdichten, kann dem Bundesgericht folgend,
angeführt werden, dass „im Einzelfall der Intensität des bereits
vorbestehenden Tatverdachtes Rechnung zu tragen ist: Falls – wie hier – schon
in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse
vorlagen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen durchaus
genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder
ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird“ (BGer 1B_139/2007 vom 17. Dezember
2007 E. 4.3). Dies ist hier der Fall. Eine weitergehende Erhärtung des
dringenden Tatverdachts ist gar nicht mehr möglich.
3.3.4 Offen
bleiben kann unter diesen Umständen, ob Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, also die
Widerhandlung, welche mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen
in Gefahr bringen kann, zusätzlich erfüllt ist. Dabei ist wohl entscheidend,
von welcher Dauer der Betätigung des Beschwerdeführers im Rahmen der Bande
ausgegangen werden kann. Je länger diese war, desto offensichtlicher ist es,
dass dabei Mengen im qualifizierten Bereich umgesetzt worden sein müssen.
3.3.5 Sollte
überdies C____ im Rahmen einer Konfrontationsbefragung bei seinen Belastungen
bleiben, ist ein mengenmässig qualifizierter Fall ohnehin fraglos gegeben.
Allerdings hat es die Staatsanwaltschaft bis heute aus nicht nachvollziehbaren
Gründen unterlassen, den Beschwerdeführer mit diesem „Belastungszeugen“ zu
konfrontieren, so dass – was diesen Teil der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz angeht – zum jetzigen Zeitpunkt
nicht von einem erhärteten Tatverdacht ausgegangen werden kann.
3.3.6 Ferner
hat der Beschwerdeführer mehrfach gegen das ihm auferlegte Einreiseverbot für
die Schweiz verstossen (Einreiseverbot vom 31. Oktober 2014 gültig bis
30. Oktober 2017, Einreiseverbot vom 14. März 2017 gültig bis
30. Oktober 2019, Aktenordner 1 unter „Zur Person“), so dass der Tatverdacht
in Bezug auf die mehrfache Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) – Delikte, die immerhin
mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden können – ebenfalls
hinreichend dringend ist.
3.3.7 Aufgrund
der vorhandenen Anhaltspunkte hat das Zwangsmassnahmengericht das Bestehen
eines dringenden Tatverdachts zu Recht bejaht, auch wenn dessen Begründung
etwas knapp ausgefallen ist.
Das Zwangsmassnahmengericht
hat als Haftgrund Fluchtgefahr bejaht.
4.1 Fluchtgefahr
ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass
sich der Beschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der
Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf
dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für
sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten
Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des
Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (APE HB.2011.1 vom 4. Februar 2011 E.
4.1; vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70 sowie Forster, in: Basler Kommentar StPO, Art.
221 StPO N 5).
4.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr nach wie vor. Er lässt
diesbezüglich vorbringen, dass mangels Verdichtung des Tatverdachts, der
Beschuldigte kein Interesse habe, sich den Strafbehörden zu entziehen, zumal er
der Überzeugung sei, unschuldig zu sein. Der Beschuldigte stelle sich jederzeit
den Behörden zur Verfügung. Die Fluchtgefahr sei deshalb zu verneinen.
4.3 Den
Beschwerdeführer erwartet allein wegen des Verstosses gegen Art. 19 Abs. 2 lit.
b des BetmG eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Hinzu kommen die
mehrfachen Verstösse gegen das Ausländergesetz. Aufgrund der schlechten
Prognose und der Vorstrafen wird die Strafe gegen ihn wohl unbedingt oder
mindestens – sofern es die Strafhöhe überhaupt noch zulässt – teilweise
unbedingt ausfallen.
Schon allein auf
Grund dieser Umstände ist die Fluchtgefahr als gross einzustufen. Der Beschwerdeführer
hat zudem weder einen festen Wohnsitz noch eine Bindung zur Schweiz und
verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Ferner hat er sich bereits
einmal einen Aliasnamen zugelegt, so dass es offenbar für ihn ein Leichtes ist,
in eine andere Identität zu schlüpfen. Dies sind alles klare Indizien die zumindest
für ein Untertauchen im Falle einer Haftentlassung sprechen.
Kommt hinzu,
dass der Beschwerdeführer sämtliche ihm vorgeworfenen Sachverhalte, soweit sie
Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes beschlagen, vehement bestreitet und
er versucht einen Teil der Spuren (Fingernagelschmutz) mit seinem
(gelegentlichen) Konsum von Kokain zu erklären. Im Fall einer Haftentlassung
könnte das vorliegende Strafverfahren somit gar nicht mehr zu einem Abschluss gebracht
werden.
Da der
Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person sein Einkommen mit Euro 300.–
beziffert hat, scheidet eine Kaution zur Abwendung der Fluchtgefahr von
vornherein aus. Eine Drittkaution ist bekanntlich kein taugliches Mittel zur
Abwendung dieses Haftgrundes, da der Verfall der von dritten Personen
gestellten Kaution die beschuldigte Person „nicht so hart treffen“ bzw. die
Fluchtneigung nicht wesentlich reduzieren würde (BGer 1B_325/2014 vom 16.
Oktober 2014 E. 3.5, 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3; APG HB.2017.12 vom 3.
April 2017 E. 5.3). Dies muss erst Recht gelten, wenn organisiert betriebener
Drogenhandel zur Diskussion steht.
Mit der
Vorinstanz ist der Haftgrund der Fluchtgefahr deshalb zu bejahen. Diese hat
hingegen sowohl den Haftgrund der Kollusions- wie auch der Fortsetzungsgefahr
verneint. Das Vorliegen eines Haftgrundes ist für die Verfügung bzw.
Verlängerung von Untersuchungshaft ausreichend, weshalb nicht weiter auf die
abgelehnten Haftgründe einzugehen ist.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine
Abwägung zwischen den Interessen der beschuldigten Person an der Widererlangung
ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen
Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf
die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse
Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I
208 E. 6 S. 215).
6.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich in vorliegender Sache bis am 22. Januar 2018
knappe vier Monate in Untersuchungshaft. Auf Grund der Delikte bezüglich derer
von hinreichend dringendem Tatverdacht auszugehen ist, erwartet ihn indessen
eine Strafe in deren Nähe die bis dann ausgestandene Haft bei weitem noch nicht
gerückt ist. Die Haftverlängerungsverfügung ist deshalb auch als verhältnismässig
einzustufen.
Aus den Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Das Gesuch um unentgeltliche Verteidigung ist gutzuheissen und der
amtlichen Verteidigerin ist entsprechend ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Die Advokatin macht einen Aufwand von 5.75 Stunden
und Auslagen von CHF 35.50 für 74 Kopien und Porto geltend. Dieser Aufwand
erscheint angemessen und wird zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–
zuzüglich 8% Mehrwertsteuer entschädigt. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art.
135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das ausgerichtete Honorar
zurückzuerstatten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin,
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘185.50 inklusive
Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 94.85 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).