Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.156
ENTSCHEID
vom 1.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 5. Oktober 2017
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Im Strafverfahren ES.2017.629 betreffend rechtswidrige Einreise vor dem
Strafgericht Basel-Stadt hatte A____ mit Schreiben vom 19. September 2017 um
die Gewährung der amtlichen Verteidigung ersucht. Mit Verfügung vom 5. Oktober
2017 wies die Strafgerichtspräsidentin diesen Antrag ab.
Gegen diese
Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 Beschwerde an das
Appellationsgericht eingereicht. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017
informierte die Strafgerichtspräsidentin das Appellationsgericht darüber, dass
die Hauptverhandlung betreffend das Strafverfahren in Sachen A____ am 10. Oktober
2017 stattgefunden hat. A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 10. Oktober 2017 der rechtswidrigen Einreise schuldig
erklärt und zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat A____
am 16. Oktober 2017 Berufung angemeldet.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte
kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden;
ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide betreffend Ablehnung der
amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N
12-13). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 17 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO
mit freier Kognition urteilt.
1.2 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den
angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert
ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben,
d.h. aktuell sein (Lieber in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13). Da
die Hauptverhandlung des Strafgerichts am 10. Oktober 2017 bereits stattgefunden
hat, ist die Möglichkeit der Gewährung einer amtlichen Verteidigung vor dem
Strafgericht entfallen. Folglich fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen
rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er
ist somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die
vorliegende Beschwerde ist mangels Beschwer nicht einzutreten. Der
Beschwerdeführer wird die Verweigerung der amtlichen Verteidigung im Rahmen der
Berufung rügen können.
Aus dem Gesagten
folgt, dass auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten
ist. Umständehalber kann auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet
werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es wird auf die Auferlegung von
Gerichtskosten verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
[…]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.