Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.29
URTEIL
vom 6.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm,
MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____, geb. [...] Privatkläger
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil Einzelgerichts
in Strafsachen
vom 8. Dezember 2015
betreffend mehrfache einfache
Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Dezember 2015 wurde A____ der mehrfachen
einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 270
Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten
durch Rechtsanwältin [...], Berufung angemeldet und nach Erhalt der
schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 23. März 2016 die
Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei
vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Rückweisung
der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft sei rückwirkend als unzulässig zu
erklären. Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 hat er die Berufung schriftlich
begründet. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben weder selbst
Berufung oder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung
beantragt. Mit Berufungsantwort vom 21. September 2016 hat sich die
Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und
vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen. Am
24. Oktober 2016 beantragte der Privatkläger ebenfalls die Abweisung der
Berufung.
In der
Berufungsverhandlung vom 6. Dezember 2017 ist dem Berufungskläger Gelegenheit
gegeben worden, sich zu äussern, und ist seine Verteidigerin zum Vortrag
gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Der fakultativ
geladene Privatkläger sowie die ebenso fakultativ geladene Staatsanwaltschaft haben
auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung
innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht.
Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss
§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend hat der
Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, sodass
es grundsätzlich in allen Punkten zu überprüfen ist.
2.1 Der
Berufungskläger wurde mit Strafbefehl vom 4. November 2014 der einfachen
Körperverletzung und Tätlichkeiten schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe
von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– bestraft. Nachdem er dagegen Einsprache
erhoben hatte, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als
Anklageschrift am 15. Dezember 2014 dem Strafgericht. Da das Strafgericht in
der Hauptverhandlung vom 14. August 2015 aufgrund der erhobenen Beweise zu
der Überzeugung kam, dass ein strafbares Verhalten aufgrund eines Sachverhalts
vorliege, der nicht in allen Teilen mit jenem gemäss dem am 15. Dezember 2014
dem Strafgericht als Anklageschrift überwiesenen Strafbefehl übereinstimme, hat
es die Anklage zur Prüfung einer entsprechenden Abänderung oder Ergänzung an
die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Akten S. 279 f.). Daraufhin hat die
Staatsanwaltschaft dem Gericht mit ergänzender Anklageschrift vom 27. Oktober
2015 eine Eventualanklage überwiesen. Darin wird dem Berufungskläger
vorgeworfen, am 26. Oktober 2013 um ca. 2:30 Uhr mit einer Atemalkoholkonzentration
von 0.43 ‰ bei einer Auseinandersetzung mit dem Privatkläger
(AAK 1.23 ‰) vor dem Club [...] diesem einen Faustschlag gegen die
linke Seite der Stirn versetzt zu haben, woraufhin der Privatkläger zu Boden gestürzt
sei, wo der Berufungskläger ihn zwei- oder dreimal mit den Füssen getreten habe.
Nachdem sich der Berufungskläger gemeinsam mit seiner Ehefrau auf den Weg zu
seinem in der Inneren Margarethenstrasse in Basel geparkten Personenwagen
gemacht habe, sei er von seiner Frau auf den Berufungskläger aufmerksam gemacht
worden, der auf sie zugekommen sei und dem Beschuldigten etwas zurief. Der
Berufungskläger soll auf den Privatkläger zugestürmt sein und ihn mit einem
Fusstritt gegen den Oberkörper zu Fall gebracht haben und anschliessend
mehrfach mit den Füssen gegen den Körper seines Opfers getreten haben.
B____ habe
insbesondere aufgrund der mehrfachen Stürze, aber auch aufgrund der
Faustschläge und Fusstritte des Beschuldigten einen Abriss des Rollhügels am
rechten Oberarmknochen, einen handgelenksnahen Bruch der linken Speiche mit
einem Abriss des Griffelfortsatzes an der linken Elle, eine Verstauchung des
rechten Sprunggelenks mit Schürfung am rechten Fussrücken, eine Schwellung an
der Stirn sowie eine Hautunterblutung und Schürfung am linken Knie erlitten.
2.2 Gestützt
auf diese Anklageschrift hat das Strafgericht den Berufungskläger der
mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Es stützte sich dabei
hauptsächlich auf die Aussagen des Privatklägers, die es als konsistent und
glaubhaft einstufte. Hingegen erachtete es die Bestreitung des Berufungsklägers
als wenig glaubwürdig. Seine Aussagen seien in zentralen Punkten
widersprüchlich ausgefallen und würden auch in einzelnen gewichtigen Punkten
von denjenigen seiner Ehefrau abweichen. In tatsächlicher Hinsicht sei von
mehreren Stürzen auszugehen, die alle vom Beschuldigten verursacht worden
seien. Da das Tatgeschehen in zwei abgrenzbare Handlungsabschnitte unterteilt
werden könne, habe ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung zu erfolgen.
2.3 Der
Berufungskläger macht dagegen geltend, das Gericht habe das Aufeinandertreffen zwischen
ihm und dem Privatkläger zu Unrecht als mehrfache Körperverletzung gewürdigt,
obwohl keine der Verletzungen eindeutig und kausal von ihm stammen würden. Er
habe einzig die Angriffe von B____ abgewehrt, womit eine Notwehrhandlung
vorliege. Zudem lasse das Gutachten die Vorbringen von B____ allesamt ins Leere
laufen.
3.1 Der
Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz als erstellt angenommen und dem
angefochtenen Schuldspruch zugrunde gelegt worden ist, wird bestritten. Von
beiden Kontrahenten unbestritten sind die verbale Auseinandersetzung vor dem
Club [...] sowie das "Stirn-Gegeneinanderhalten". Danach gehen die Beschreibungen
der beiden Beteiligten auseinander: Während der Privatkläger anlässlich der
Einvernahme aussagte, der Berufungskläger habe ihm mit der Faust auf die rechte
Seite des Kopfes geschlagen (Akten S. 44), gab er in der Hauptverhandlung an, der
Berufungskläger habe sofort zu einem geraden Faustschlag ausgeholt, der ihn an
der linken Stirnseite getroffen habe (Akten S. 256), worauf er rückwärts
umgefallen sei. Am Boden habe er ihn noch zwei, drei Mal in die Beinregion
getreten. Dann seien die Türsteher gekommen und er sei aufgestanden. A____ habe
zu ihm gesagt, dies gebe Blutrache. Der Berufungskläger schilderte indessen, dass
B____ versucht habe, ihn mit der Stirn wegzudrücken und dann angesetzt habe, um
ihm einen Kopfstoss zu geben. Da er damit gerechnet habe, sei er leicht zur
Seite gegangen. Durch den Schwung sei der Privatkläger gestolpert und zu Boden
gegangen. Als er am Boden lag, habe er ihn im "Fudibereich" getreten.
Und dann den Türsteher nach dem Geschäftsführer des Clubs gefragt, der sofort
gekommen sei (Einvernahme vom 16. April 2014, Akten S. 77). In der
Hauptverhandlung gab der Berufungskläger an, er habe B____ keine Fusstritte gegeben,
sondern ihn mit dem Fuss gehalten, damit er nicht aufstehe. Das Wort Blutrache
habe er nie verwendet.
3.2 Auch
den zweiten Teil der Auseinandersetzung haben die Parteien sehr unterschiedlich
wahrgenommen. Der Privatkläger schilderte, er habe sich auf den Nachhauseweg
begeben, nachdem ihm die Türsteher den Zutritt zum Club verweigert hätten. An
der Inneren Margarethenstrasse habe er den Berufungskläger gesehen, der in ein
Auto einsteigen wollte. Die Autotür sei eigentlich schon wieder zugegangen. Er
habe Anlauf genommen, um schneller zu ihm zu gelangen. Da habe er gemerkt, dass
sein rechter Fuss bereits schmerzte. In diesem Moment sei er stehen geblieben
und habe ihm aus einer Entfernung von 20, 30 Metern zugerufen: "Was ist
Blutrache?" Da sei die Autotür wieder aufgegangen und der Berufungskläger
habe zu seiner Frau gesagt, sie solle die Polizei anrufen (Akten S. 60).
Der Berufungskläger gab hingegen zu Protokoll, er sei nie ins Auto gestiegen.
Seine Frau habe ihm zugerufen, dreh dich um, worauf er gesehen habe, dass B____
angerannt gekommen sei. Er selbst sei nicht auf ihn zugelaufen, sondern habe
seiner Frau das Mobiltelefon und die Schlüssel gegeben und ihr gesagt, sie
solle die Polizei rufen (Akten S. 80). Der Privatkläger ist hingegen der
Meinung, dass A____ auf ihn zugestürmt sei. Er habe ihn mit einem rechten
Fusstritt auf die Brust zu Fall gebracht. Dann habe es unzählige Fusstritte
gehagelt, einer gezielt auf den Kopf und – nachdem er wieder aufgestanden sei –
ein neuer Tritt, der ihn zu Fall gebracht habe. Noch während des Falls habe er
einen Faustschlag auf den Hinterkopf erhalten. Als er mit dem Rücken auf dem
Boden gelegen sei, es habe wieder unzählige Fusstritte gegeben. Der
Berufungskläger habe mit solch einer Wucht gegen seine Schulter getreten, dass
dort die Schulter gebrochen sein müsse (Akten S. 60). Der Berufungskläger
will indessen den Privatkläger bloss abgewehrt haben. Er sei noch mitten auf
der Strasse gewesen, als B____ ihn packen wollte, worauf es ihm gelungen sei,
ihn mit Schwung wegzuziehen. Dieser habe einen zweiten Anlauf genommen und habe
ihn schlagen wollen. Mit seinem Bein habe ihn der Berufungskläger weggestossen
(Akten S. 77).
3.3
3.3.1 In
einer solchen "Aussage gegen Aussage"-Situation, ist zu prüfen, ob
der einen oder anderen Version der Vorzug zu geben ist. Die Glaubhaftigkeit der
Aussagen wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die
auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem tatsächlichen Erleben
entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie
insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das
Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.2 S. 44,
129 I 49 E. 5 S. 58 f.). Dabei gilt es zu berücksichtigen, in
welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. Der
Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer
Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGer 6B_760/2010 vom 13.
Dezember 2010 E. 2.4.1).
3.3.2 Nach
dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz "in dubio pro reo",
hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in
seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten
Person und nicht diese ihre Unschuld zu beweisen hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40
mit Verweis auf BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Als Beweiswürdigungsregel besagt
der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die
beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen
Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 41). Nicht
massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 120 Ia
31 E. 2c S. 37, 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Der Grundsatz "in dubio pro
reo" bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern
auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 235).
3.4
3.4.1 Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz können die Aussagen des Privatklägers nicht von
vornherein als konsistent und glaubhaft gewürdigt werden. Einerseits soll der
Faustschlag an die Stirn einmal auf die rechte, einmal auf die linke Seite
erfolgt sein. Dass er darauf "fadengerade" rückwärts umgefallen sei
und ihn der Berufungskläger da in den "Fudi-"/Beinbereich getreten
habe, erscheint nicht einleuchtend. Andererseits gibt der Privatkläger an, an
der Inneren Margarethenstrasse etwa 20, 30 Meter vor dem Auto des
Berufungsklägers angehalten zu sein, hat aber aus dieser Distanz mitbekommen,
dass dieser seiner Frau das Handy gegeben hat und zu ihr sagte, sie solle die
Polizei anrufen, obwohl der Berufungskläger bereits im Auto gewesen sein soll.
Ebenso erscheint die Geschichte der Blutrache abwegig.
Es fehlt sodann schon
formell an Beweismitteln, die die Aussagen des Privatklägers objektivieren würden.
Im Gegenteil; seine Tatvariante wird durch das Gutachten von […] und […] des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 3. März 2015
(IRM-Gutachten) nicht gestützt. Ob ein Schlag auf die linke oder rechte
Stirnseite erfolgte, ist nicht erstellt, da die diagnostizierte Schwellung an
der Stirn zwar auch durch direkte stumpfe Gewalteinwirkung, wie einen Faustschlag,
entstehen kann, aber auch durch einen Sturz oder aber durch das Kopf gegen Kopf
stossen, wobei es zu einer Quetschung der Kopfhaut kommen, die solche
Unterblutungen hervorrufen kann (IRM-Gutachten S. 6 sowie Aussage Gutachter Akten
S. 273 f.). Gemäss dem Gutachten werden sodann die beschriebenen Brüche an den
oberen Extremitäten oft als Sturzfolgen gesehen; sie entstehen in der Regel
beim Versuch, einen Sturz mit dem gestreckten Arm abzufangen. Auch die
Verletzung am linken Knie als Kombination von stumpfer und tangential
schürfender Gewalteinwirkung stelle eine typische Sturzverletzung dar. Auch
wenn beim Bruch am rechten Oberarm sowie bei der Verstauchung des Sprunggelenks,
die in der Regel Folge eines Umknickens sei, alternativ auch eine direkte
stumpfe Gewalteinwirkung, wie Schläge oder Tritte, in Betracht gezogen werden
könnten, fehlten die aufgrund der doch erheblichen Gewalteinwirkung zu
erwartenden Hautunterblutungen im Verletzungsgebiet (IRM-Gutachten S. 6).
Wie die Gutachter darlegten, würden Fusstrittverletzungen zu einer Quetschung
der Haut mit Einblutungen führen, die eigentlich unmittelbar nach den
Verletzungen zu sehen seien. Solche fehlten vorliegend. Etwas anderes seien
Frakturhämatome, die erst nach Tagen sichtbar würden, die hier beschrieben
seien (Akten S.269). Insgesamt gehen die Gutachter von einer mehrfachen
stumpfen Gewalteinwirkung teils mit tangentialer Einwirkungsrichtung aus, wobei
ein wiederholtes Stürzen die Mehrheit der Verletzungen plausibel erklärt. Die
vom Privatkläger geschilderten unzähligen Tritte gegen den ganzen Körper können
anhand der vorgelegten Krankenakten hingegen nicht belegt werden (Gutachten
S. 6).
Hinzu kommt,
dass der Privatkläger sehr stark alkoholisiert war. Das Gutachten hält fest,
bei einer Alkoholkonzentration von 1.23 ‰ sei unter anderem mit
Gleichgewichtsstörungen, Verschlechterung der Sehfähigkeit und Einschränkungen
des räumlichen Sehens zu rechnen. Diese Faktoren könnten dazu führen, dass es
auch ohne Fremdeinwirkung zu Stürzen kommt. Zudem habe der Privatkläger zwei
zentralnervös wirksame Medikamente eingenommen, bei deren Einnahme von einer
gleichzeitigen Einnahme von Alkohol abgeraten werde, da eine gegenseitige
Beeinflussung nicht ausgeschlossen werden könne (Gutachten S. 6). Anlässlich
der Hauptverhandlung ergänzte der Gutachter zudem, dass es bei einer Alkoholkonzentration
um 1 ‰ regelmässig zu einer Verlängerung der Reaktionszeit um das
Vierfache komme. Dies sei ein wesentlicher Grund, weshalb sich Betrunkene bei
Stürzen viel schwerere Verletzungen zuziehen würden, da es ihnen aufgrund der
verlängerten Reaktionszeit nicht möglich sei, den Sturz entsprechend abzufangen
(Akten S. 274). Damit sind selbstverschuldete Stürze sowohl vor dem Club [...]
als auch an der Inneren Margarethenstrasse grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
3.4.2 Weiter
kann auch den vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des
Berufungsklägers nicht vollumfänglich gefolgt werden. Es trifft immerhin zu,
dass er etwa im Ermittlungsverfahren noch zugab, B____ zweimal in den Bereich
von dessen Gesäss getreten zu haben, als dieser vor dem Club [...] am Boden
gelegen sei (Akten S. 77, 79), aber an der Hauptverhandlung darlegte, ihn nur
mit dem Fuss fixiert zu haben, damit er nicht aufstehen könne (Akten S. 252,
253). Dass man sich als Beschuldigter gerne in ein möglichst günstiges Licht
rückt, ist jedoch nachvollziehbar und noch kein stringenter Beweis dafür, dass
die Darstellung der Gegenpartei zutrifft. An der Berufungsverhandlung ist der
Berufungskläger wieder auf seine ursprüngliche Schilderung zurückgekommen,
wonach man es auch als Fusstritt auffassen könne. In Bezug auf den zweiten
Tatkomplex hat der Berufungskläger entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
immer – auch in der zweiten Hauptverhandlung – dargelegt, dass er B____
abgewehrt habe (Akten S. 440). Dass sich der Beschuldigte teilweise auf
das Bestreiten der Vorwürfe beschränkt, kann ihm nicht vorgeworfen werden.
Jedenfalls erscheint der vom Berufungskläger geschilderte Tatablauf, wonach er
seiner Frau das Mobiltelefon zur Benachrichtigung der Polizei gegeben hat, als B____
auf sie zugerannt kam, ihr gesagt hat, sie solle ins Auto gehen und selber dem
Privatkläger gegenübertrat, durchaus als nachvollziehbar. Es wäre besonders
dreist, wenn der Berufungskläger die Polizei hat rufen lassen, obwohl er dem
Privatkläger eine Abreibung verpassen wollte. Solche Anhaltspunkte liegen nicht
vor. Im Gegenteil hat sich der Berufungskläger nach der ersten Auseinandersetzung
vor dem Club [...] zurückgezogen und war mit seiner Ehefrau auf dem Heimweg.
3.4.3 Die
Vorinstanz schloss auch in den Aussagen der Ehegatten A____ auf zahlreiche
Widersprüche. Es ist zwar richtig, dass die Ehefrau A____ in der Einvernahme
schilderte, der Privatkläger sei gestolpert und zu Boden gefallen, worauf ihr
Mann ihn am Boden festgehalten habe (Akten S. 72), und als Zeugin in der
Hauptverhandlung zunächst aussagte, ihr Mann habe B____ "auf den Boden
getan". Auf Nachfrage korrigierte sie sich mit der Antwort, ihr Mann habe
ihn am Boden festgehalten und den Türsteher gerufen (Akten S. 262 f.). Frau A____
gab aber durchgehend an, dass der andere Mann aggressiv gewesen und auf sie
zugerannt sei und begonnen habe, ihren Mann zu schlagen (Akten S. 72). Sie hat
zwar zuerst ausgesagt, dass auch ihr Mann auf dem Boden gelegen sei. Dass eine
Tendenz besteht, den Ehemann nicht besonders zu belasten, kann ihr aber nicht
zur Last gelegt werden. Zudem ist es nicht aussagekräftig, dass sie den
Standort des Vorfalls weiter vom Auto entfernt auf der Karte eingezeichnet hat,
als ihr Mann. Zusammenfassend sind die angeblichen Widersprüche in den Aussagen
der Ehegatten A____ nicht relevant.
3.5 Es
scheint, als seien beide Kontrahenten überzeugt, dass sich das Tatgeschehen wie
von ihnen dargelegt zugetragen hat. Beide schilderten das Geschehen detailreich
und nannten spontan damalige Empfindungen. Die Vorinstanz hielt entsprechend
fest, es sei durchaus nachvollziehbar, dass B____ ex post nach einer Erklärung
für die Entstehung seiner gravierenden Verletzungen gesucht und dabei – sich
der mehreren Stürze absolut gewahr – falsche Schlüsse gezogen habe. Insgesamt
erscheinen die Aussagen des Privatklägers bezüglich des Tatablaufs somit nicht
plausibler als diejenigen des Berufungsklägers. Die Vorinstanz hat aber alle
Anhaltspunkte zu Ungunsten des Beschuldigten gewertet, was nicht gerechtfertigt
ist. Vielmehr ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für
die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen ist. Das bedeutet, dass
vor dem Club [...] einzig der Fusstritt in die Beinregion erstellt ist, der vom
Berufungskläger zugegeben wurde und der auch gutachterlich als wahrscheinlich bezeichnet
ist. An der Inneren Margarethenstrasse ist von einem Fusstritt zur Abwehr des
anrennenden, stark alkoholisierten Privatklägers auszugehen, der aufgrund der
Vorgeschichte aufgebracht war. Da damit ein für den Berufungskläger günstigerer
Sachverhalt angenommen wird, als derjenige, von dem die Vorinstanz ausgegangen
ist, kann vorliegend die Frage offenbleiben, ob die Rückweisung der
Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zulässig war.
4.1 Gemäss
Art. 123 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der
einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer
Weise (als bei der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB bzw. der
blossen Tätlichkeiten im Sinn von Art. 126 StGB) an Körper oder Gesundheit
schädigt (vgl. Trechsel/Fingerhuth,
in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 2.
Auflage Zürich/St. Gallen 2013, Art. 123 N 2). Wer ohne Recht angegriffen oder
unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, ist indes gemäss Art. 15 StGB
berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
Ob die Abwehr den Umständen angemessen ist, ist insbesondere aufgrund der
Schwere des Angriffs, der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten
Rechtsgüter, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung zu
beurteilen (SEELMANN, in:
Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 15 StGB N 11–13).
4.2 Der
Tritt in die Beinregion vor dem Club [...] kann vorliegend noch als straflose
Retorsionsmassnahme gegen die Beschimpfung und den versuchten Kopfstoss des
Privatklägers durchgehen. Dasselbe gilt, falls der Berufungskläger ihn noch zu
Boden geführt hat. Bei der Abwehr des Angriffs an der Inneren
Margarethenstrasse ist zu berücksichtigen, dass ein grosser, starker Mann, der
stark alkoholisiert war, auf das Ehepaar zugelaufen ist. Diese Situation kann
bedrohlich wirken, zumal der Privatkläger noch etwas von Blutrache rief. Die
Notwehrvoraussetzung eines Angriffs gemäss Art. 15 StGB ist damit gegeben,
hat der Privatkläger doch ein Verhalten gezeigt, das auf die Verletzung eines
Rechtsgutes, in casu Leib und Leben des Berufungsklägers, gerichtet war.
Dadurch, dass der Privatkläger auf den Berufungskläger zurannte und aus der
Situation der weitere Verlauf unklar war, d.h. der Berufungskläger nicht wissen
konnte, ob er gleich verletzt werden würde, war der Angriff zweifellos gegenwärtig.
Der Angriff war im Weiteren rechtswidrig, auch wenn der Privatkläger angab, er
habe die Sache mit der Blutrache klären wollen, wobei sein Verhalten eher als
Androhung erschien. Dass der Berufungskläger darauf seinem Gegner ein Bein
stellte, ist als mildestes Mittel anzusehen, das den Angriff mit Sicherheit
beendet hat. Zwar hätte der Berufungskläger, der bereits den Autoschlüssel in
der Hand gehalten hatte, auch davonlaufen bzw. -fahren können. Es besteht
jedoch kein Erfordernis der Subsidiarität zu anderen, nicht direkt der Abwehr
dienenden Mitteln, d.h. der Angegriffene braucht unter dem Gesichtspunkt der
Subsidiarität nicht zu fliehen (Seelmann,
a.a.O., Art. 15 N 12 m.w.H.). Da die vorliegend auf beiden Seiten betroffenen
Rechtsgüter, nämlich die Gesundheit, grundsätzlich gleichwertig sind, war das
Verhalten des Berufungsklägers insgesamt verhältnismässig.
Folglich ergibt
sich, dass von einer gerechtfertigten Notwehrhandlung auszugehen ist. Dementsprechend
hat ein Freispruch des Berufungsklägers zu erfolgen
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für
das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1,
428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene
Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit.
a StPO). Der von der Verteidigerin in ihrer Honorarnoten vom 8. Dezember 2015
und 5. Dezember 2017 geltend gemachte Zeitaufwand erscheint allerdings etwas
überhöht und ist für das erstinstanzliche Verfahren auf 25 Stunden und für
das Berufungsverfahren auf 15 Stunden zu reduzieren. Praxisgemäss wird ein
Stundenansatz von CHF 250.– vergütet. Insgesamt ist dem Berufungskläger somit
eine Parteientschädigung von CHF 10'000.–, zuzüglich 8 % MWST, aus
der Gerichtskasse auszurichten. Darin enthalten sind vorliegend bereits die
Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage der
mehrfachen einfachen Körperverletzung kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 10'800.– (einschliesslich
Auslagen und MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Privatkläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.