Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2017.32
ENTSCHEID
vom 17.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
die Appellationsgerichtspräsidentin
im Verfahren BES.2017.128
sowie gegen die
Instruktionsrichterin im vorliegenden Verfahren
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 22. Dezember 2016 stellte der mit Beschluss des Regierungsrates Basel-Stadt
Nr. 11/19/15 vom 7. Juni 2011 als a.o Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt
eingesetzte Zürcher Staatsanwalt B____ ein von A____ initiiertes Strafverfahren
gegen C____ wegen Amtsmissbrauchs mit der Begründung ein, dass sich ein solcher
Verdacht aufgrund der von A____ vorgebrachten Argumente und der sich aus den
Akten ergebenden Erkenntnisse nicht zu einer überzeugenden Beweisgrundlage verdichten
lasse. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A____ mit Eingabe vom 14. August
2017 Beschwerde beim Appellationsgericht. In diesem mit der Verfahrensnummer
BES.2017.128 versehenen Beschwerdeverfahren wurde A____ mit Verfügung vom 25.
August 2017 von der Appellationsgerichtspräsidentin D____ aufgefordert, einen
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.– zu leisten. Diese Verfügung wurde A____
am 28. August 2017 zugestellt.
Mit einer als
„Replik“ bezeichneten Eingabe vom 12. September 2017 hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller)
sinngemäss ein Ausstandgesuch gegen die Appellationsgerichtspräsidentin D____ gestellt,
da diese in der Verfügung vom 25. August 2017 einen Kostenvorschuss verlangt
hatte.
D____ hat sich
am 22. September 2017 mit dem Antrag auf Abweisung des Ausstandsbegehrens
vernehmen lassen. Sie hat ausgeführt, Art. 383 StPO sehe explizit vor, dass im
Rechtsmittelverfahren von der Privatklägerschaft ein Kostenvorschuss verlangt
werden könne; sie fühle sich somit in keiner Weise befangen.
Der
Gesuchsteller wurde daraufhin aufgefordert, bis zum 12. Oktober 2017 mitzuteilen,
ob er am Ausstandsgesuch festhalten oder die Möglichkeit eines kostenlosen Rückzugs
nutzen wolle. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 hat der Gesuchsteller auch die
Neutralität und Unparteilichkeit der Instruktionsrichterin im Ausstandsverfahren
in Frage gestellt, da er gegen sie in der Vergangenheit eine Strafanzeige eingereicht
habe. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 ist die Instruktionsrichterin wegen
offensichtlichen Fehlens eines Ausstandsgrundes nicht auf das Ausstandsgesuch
vom 9. Oktober 2017 eingetreten. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 hat der Gesuchsteller
erneut Strafanzeige gegen die Instruktionsrichterin eingereicht. Mit einem
weiteren Schreiben vom 11. Oktober 2017 hat er diverse Rügen wiederholt, die
sich auf das von der Appellationsgerichtspräsidentin D____ geführte Verfahren
BES.2017.128 beziehen, und bemängelt, dass ihm mit der Auferlegung eines Kostenvorschusses
„Steine in den Weg gelegt“ würden.
Erwägungen
1.1 Zur
Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist
gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren
entscheidet, mit welchen wie vorliegend der Ausstand einer als Mitglied eines
Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird.
1.2 Die
betroffene Gerichtspräsidentin (D____) hat – wie in Art. 58 Abs. 2 StPO
vorgesehen – zum Gesuch Stellung genommen. Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO übt
die vom Ausstandsgesuch betroffene Person bis zum Entscheid über den Ausstand
ihr Amt weiterhin aus. Dadurch soll verhindert werden, dass grundlos
missliebige Justizfunktionäre in den Ausstand geschickt werden und dadurch das
Verfahren blockiert wird (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1149).
1.3 Will
eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,
so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu
stellen, wobei sie die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen
hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung gilt ein
Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes
eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009
E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsgesuche
erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen
(BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw.
sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war
(BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom
7. November 2012 E. 2.3).
Der beanstandete
Kostenvorschuss erfolgte mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin D____
vom 25. August 2017, welche dem Gesuchsteller am 28. August 2017
zugestellt wurde. Die mit „Replik“ bezeichnete Eingabe vom 12. September 2017
und das darin enthaltene Ausstandsgesuch ist zwei Wochen später abgefasst
worden. Ob ein zweiwöchiges Zuwarten angesichts der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung im vorliegenden Fall zu einem Nichteintreten führen muss, kann
indessen offenbleiben, da das Gesuch keine geeigneten Ausstandsgründe enthält
und das Gericht daher ohnehin nicht darauf eintreten kann, wie sich aus den
folgenden Erwägungen ergibt.
2.1 Nach
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass
ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen
Gericht beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände,
welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder
zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Voreingenommenheit und Befangenheit
werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn im
Einzelfall anhand aller tatsächlicher und verfahrensrechtlicher Umstände
Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
des Gerichts zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten
des betreffenden Gerichts oder in einer Vorbefassung desselben mit der in Frage
stehenden Streitsache begründet sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Pflicht zum Ausstand in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf das
gesetzliche Gericht steht und deshalb nicht leichthin zu bejahen ist, damit die
regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und die
Garantie des verfassungsmässigen Gerichts nicht ausgehöhlt wird (BGE 112 Ia 290
E. 3a S. 293 und E. 5e S. 303 f.; BGer 1C_205/2009 vom 2. Juli 2009 E.
2.2, 1B_60/2007 vom 21. September 2007 E. 3.1; je mit Hinweisen). Bei der
Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr
in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240, 128
V 82 E. 2a S. 84; AGE DG.2016.2 vom 18. Februar 2016, BES.2014.28 vom 9.
Dezember 2014).
2.2 Konkretisiert
wird der Anspruch auf ein unbefangenes, unvoreingenommenes und unparteiisches
Gericht im Strafverfahren in Art. 56 StPO. Demgemäss hat eine in
einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie in der
Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung,
insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als
Sachverständige oder als Zeugin, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit
einer verfahrensbeteiligten Person oder ihrem Rechtsbeistand verwandt ist (lit.
c-e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft
mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).
3.1 Der
Gesuchsteller lehnt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BES.2017.128 betreffend
eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Gerichtspräsidentin D____
als Beschwerderichterin ab, da diese einen Kostenvorschuss verlangt hat. Er
bringt vor, dass der Kostenvorschuss rechtsmissbräuchlich, rechtsverweigernd
und eine versuchte Vereitelung der offensichtlichen Feststellung/Verurteilung
einer weiteren Rechtsverzögerung sei.
3.2 Gemäss
Art. 383 StPO kann die Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten,
innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu
leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, tritt die
Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein. Angesichts der Tatsache,
dass das Gesetz darauf verzichtet hat, Kriterien für die Erhebung einer
Sicherheitsleistung zu definieren, liegt es im Ermessen der Verfahrensleitung
der Rechtsmittelinstanz, eine solche zu verlangen, ohne dass es einer
besonderen Begründung dafür bedürfe (BGer 6B_814/2013 vom 28. November
2013 E. 2.2.3; Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 383 N 2).
Mit der
Anforderung eines Kostenvorschusses hat Präsidentin D____ das Gesetz
angewendet. Eine korrekte Anwendung des Gesetzes kann nicht zu einer
Befangenheit im Sinne des Gesetzes führen (Boog,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 56 N 59). Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Rügen sind
klar rechtsmissbräuchlich. Es fehlt folglich an der Geltendmachung geeigneter
Ausstandsgründe, so dass die Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren
gegen die Appellationsgerichtspräsidentin D____ fehlt. Auf das Ausstandsgesuch
ist nicht einzutreten.
3.3 Ebensowenig
kann durch eigenes Verhalten wie die Einreichung einer Strafanzeige gegen ein
Gerichtsmitglied dessen Befangenheit herbeigeführt werden. Nach der
Rechtsprechung vermag die Einreichung einer Strafanzeige gegen ein
Gerichtsmitglied für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit begründen.
Andernfalls bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass
eine Prozesspartei mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise
und aus sachfremden Gründen die Zusammensetzung des Gerichts beeinflussen
könnte (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; BGer 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3,
1B_303/2008 vom 25. März 2009 E. 2.3.3, 1P.743/2006 vom 19. Januar 2007 E.
3.1.3; Boog, a.a.O., Art. 56 N
41). Deshalb ist auf das Ausstandsgesuch gegen die Instruktionsrichterin
ebenfalls nicht einzutreten.
Dieser Entscheid
kann von der Verfahrensleiterin in diesem Verfahren selbst gefällt werden, da
offensichtlich missbräuchliche, unbegründet und querulatorische
Ausstandsgesuche und solche, die auf eine Lahmlegung der Justiz oder die
Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden können,
sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (vgl. Boog, a.a.O, Art. 59 N 6).
Aus dem Gesagten
folgt, dass auf beide Ausstandsgesuche nicht eingetreten wird. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 600.– zu
Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Ausstandsgesuche wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
D____, Verfahrensleiterin im Verfahren BES.2017.128
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.