Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.130
URTEIL
vom 10. Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. September 2016
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2016 wurde A____
wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse in
Höhe von CHF 120.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von 2 Tagen) bestraft. Zudem wurden ihm die Auslagen in Höhe
von CHF 8.60 sowie eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Zur Begründung wurde das
Parkieren mit seinem Personenwagen ([...]) auf einer Einspurstrecke bis 60
Minuten auf der Steinenschanze 2 in Basel, begangen am Dienstag dem 22. Juli 2014,
um 17:45 Uhr, angeführt. Nachdem A____ am 2. Mai 2016 dagegen Einsprache erhob
und die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl festhielt, wurden die
Akten mit Schreiben vom 3. Mai 2016 zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt überwiesen. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. September
2016 wurde A____ der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu
einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten
im Betrage von CHF 238.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– (im Falle der
Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung
CHF 400.–) auferlegt.
Im Anschluss an
die Urteilseröffnung hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 6. September
2016 gegen dieses Urteil Berufung angemeldet. Daraufhin wurde eine schriftliche
Urteilsbegründung verfasst, welche dem Berufungskläger zusammen mit einer
Rechtsmittelbelehrung am 30. November 2016 zugestellt wurde. Mit Berufungserklärung
vom 22. Dezember 2016 beantragte der Berufungskläger, dass das Urteil des
Strafgerichts vom 6. Dezember 2016 vollumfänglich aufzuheben und er vom Vorwurf
der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen sei. Ausserdem seien die
Kosten für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren (recte:
Berufungsverfahren) zu Lasten des Kantons Basel-Stadt zu verlegen. Schliesslich
seien ihm eine Parteientschädigung und eine Verdienstausfallsentschädigung
zuzusprechen. Die materiellen Ausführungen würden zur aufgerufenen Zeit erfolgen.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 stellte der Verfahrensleiter fest, dass
die Staatsanwaltschaft innert Frist weder das Nichteintreten auf die Berufung
noch Anschlussberufung erklärt hat und das Verfahren schriftlich ohne
Parteiverhandlung ergeht. Dem Berufungskläger wurde Frist zur Begründung seiner
Berufung bis 27. Februar 2017 gesetzt. Mit Eingabe vom 27. Februar
2017 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein, wobei er
beantragte, dass das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich aufzuheben und er
vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen sei. Ausserdem seien
sämtliche Kosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Schliesslich seien ihm
eine Parteientschädigung und eine Verdienstausfallsentschädigung zuzusprechen. Mit
unaufgeforderter Eingabe vom 12. März 2017 reichte der Berufungskläger die
Kopie eines Strassenverkehrsrechtskommentars ein. Die Staatsanwaltschaft hat
mit Berufungsantwort vom 14. März 2017 beantragt, das angefochtene Urteil
sei vollumfänglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung kostenpflichtig
abzuweisen. Mit Verfügung vom 15. März 2017 stellte der Verfahrensleiter nochmals
fest, dass das Verfahren schriftlich ohne Parteiverhandlung ergeht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten im Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist
vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 und
3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appella-tionsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in
einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist vorliegend der
Fall, weshalb das schriftliche Verfahren im Zirkulationsweg durchgeführt wird.
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen – wie
vorliegend – ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das
Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue
Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4
StPO)(vgl. BGer 6B_168/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3;
AGE SB.2017.57 vom 22. September 2017 E. 1.2; mit Hinweisen).
Fest steht, dass
der Personenwagen ([...]) des Berufungsklägers am Dienstag dem
22. Juli 2014, um 17:45 Uhr, auf der Steinenschanze 2 in Basel mit
dem gesamten Vorderrad auf Höhe des ersten Leitlinienstrichs abgestellt war (am
rechten Strassenrand Richtung Auberg).
3.1 Nach
Auffassung der Vorinstanz habe der Berufungskläger seinen Personenwagen damit auf
der rechten Einspurstrecke abgestellt. Sie hat ihn daher der Verletzung der
Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 18 Abs. 2 lit. c und Art. 19
Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) schuldig erklärt.
Demgegenüber
vertritt der Berufungskläger die Auffassung, dass die Einspurstrecke erst mit
dem ersten Einspurpfeil und nicht schon mit der Leitlinie beginne. Weisse
Einspurstreckenpfeile (Art. 74 Abs. 2 Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21)
würden nach Art. 16 Abs. 2 SSV erst an der Stelle oder von der Stelle an gelten,
wo das Signal stehe, bis zur nächsten Verzweigung. Weder in der Rechtsprechung
des Bundesgerichts noch im Kommentar zum SVG würden sich Hinweise ergeben, dass
die Leitlinie als „Repräsentant“ des Pfeils oder in Funktion und Anordnung dem
Pfeil gleichwertig sei.
3.2 Dem
sorgfältig redigierten Urteil der Vorinstanz, auf welches hier vollumfänglich
verwiesen werden kann, ist ohne weiteres zu folgen. Wie das Einzelgericht in
Strafsachen überzeugend ausgeführt und auch das Appellationsgericht in einem – den
Berufungskläger betreffenden analogen Fall – bereits erwogen hat, beginnt die
Leitlinie unmittelbar vor den ersten Einspurpfeilen. Das Gesamtbild von Pfeilen
und Leitlinie zeigt deutlich, dass diese im Zusammenhang zu verstehen sind und
mit der Teilung der Fahrbahn gleichzeitig die Einspurstrecke beginnt (vgl. AGE
SB.2014.2 vom 24. November 2015 E. 3.2.6). So darf etwa nach Art. 74 Abs. 2 SSV
der Fahrzeugführer Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem
Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren, woraus sich ergibt,
dass es nicht gestattet ist, die linke Einspurstrecke zu befahren, wenn man
rechts abbiegen will. Das – wie in casu – parkierte Fahrzeug des
Berufungsklägers führt dazu, dass nach rechts abbiegende Fahrzeuge die linke
Einspurstrecke erst auf der Höhe der Einspurpfeile verlassen können und er
diese somit zum Befahren der falschen Einspurstrecke veranlasst und damit
behindert. Daraus ergibt sich, dass Art. 18 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2
lit. a der VRV so zu interpretieren ist, dass das Halten und Parkieren auf
Einspurstrecken generell verboten ist. Der Verordnungsgeber hat mit Art. 18
Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a der VRV die allgemeine – und unbestrittenermassen
hinreichend bestimmte – Regelung von Art. 37 Abs. 2 SVG, worunter der
Problemsachverhalt ohne weiteres ebenfalls subsumiert werden könnte, beispielhaft
aber nicht abschliessend konkretisiert (vgl. BGer 6B_57/2013 vom
23. August 2013 E. 3.3). Deshalb wird mit der vorstehenden Auslegung der
Verordnungbestimmungen entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch das
Legalitätsprinzip gemäss Art. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) nicht verletzt.
Der Berufungskläger hat mithin in Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG,
wonach Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei
zu befolgen sind, ein Parkverbot missachtet.
3.3 Der
Berufungskläger ist daher der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in
Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 2 lit.
c und Art. 19 Abs. 2 lit. a der VRV schuldig zu sprechen. Insofern kann auch
die in Anwendung der Ziff. 207.1 des Anhangs 1 der Ordnungsbussenverordnung
(OBV, SR 741.031) ausgesprochene Busse von CHF 120.– ohne weiteres
bestätigt werden.
Die Berufung ist
nach dem Gesagten abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist auch der erstinstanzliche
Kostenentscheid zu bestätigen und hat der im Berufungsverfahren unterliegende
Berufungskläger die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr
von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 120.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in
Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz
und Art. 18 Abs. 2 lit. c und Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung
sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 238.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 300.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.