Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.92
URTEIL
vom 18.
Dezember 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 12. Dezember 2017
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung,
dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Urteil
vom 31. Mai 2017 gegenüber dem aus Algerien stammenden A____ eine fünfjährige
Landesverweisung ausgesprochen hat, was in Rechtskraft erwachsen ist,
dass er sich seit seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug vom 25. September 2017 in Ausschaffungshaft befindet, welche durch
die Einzelrichterin überprüft und bis zum 24. Dezember 2017 bestätigt worden
ist (vgl. AGE AUS.2017.74 vom 25. September 2017),
dass das Migrationsamt für den 3. November 2017
einen begleiteten Rückflug nach Algerien hat organisieren können,
dass jedoch A____ den Abflug verweigert hat,
weshalb das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 die
Ausschaffungshaft um drei Monate verlängert hat,
dass am 18. Dezember 2017 eine Verhandlung der
Einzelrichterin hätte stattfinden sollen, der Beurteilte jedoch die Zuführung
aus der Zelle und damit seine Teilnahme verweigert hat,
dass es dem Gericht nicht zumutbar ist, den
Beurteilten zwangsweise mit Polizeigewalt zuführen zu lassen, sondern vielmehr
von einem gültigen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung auszugehen ist,
dass der vorliegende Entscheid aufgrund der Akten
gefällt worden ist,
dass sich der Beurteilte seit drei Monaten in
Ausschaffungshaft befindet, weshalb sich deren Verlängerung nach Art. 79 Abs. 1
des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) richtet,
dass die Verlängerung der Haft zulässig ist,
sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich
erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten
haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist,
dass für das Vorliegen von Haftgründen auf den
Entscheid der Einzelrichterin vom 25. September 2017 (AUS.2017.74) verwiesen
werden kann,
dass der Beurteilte inzwischen überdies die
Rückreise in die Heimat verweigert hat, womit er auf krasse Weise deutlich
gemacht hat, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG),
dass es der Beurteilte in der Hand gehabt hätte,
die Haft durch seine Ausreise zu beenden, weshalb die durch die Verweigerung
des Abflugs notwendig gewordene Verlängerung der Haft um drei Monate ohne
weiteres verhältnismässig erscheint,
dass Ausschaffungshaft allerdings nur dann
zulässig ist, wenn der Vollzug der Wegweisung (weiterhin) möglich und absehbar ist,
dass trotz der bis anhin renitenten Haltung des
Beurteilten nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden kann, dass auch
der zweite, bereits in die Wege geleitete Rückführungsversuch scheitern wird,
dass damit die Voraussetzungen für eine
Verlängerung der Haft in Form von Ausschaffungshaft vorliegen, weshalb derzeit nicht
zu prüfen ist, ob der Beurteilte gegebenenfalls auch in Durchsetzungshaft
versetzt werden könnte,
dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4
Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
und erkennt:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 24. März 2018 als
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.