Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.60
VD.2017.71
URTEIL
vom 5. Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Rekursgegner
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen die Entscheide
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 6. und 21. Februar 2017
betreffend Gesuch um
Wiedererwägung des Zwischenentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 31. Oktober 2016 sowie Nichteintreten auf Revisionsgesuch
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 30. Juli 2014 wurde dem kosovarischen Staatsangehörigen A____,
geb. [...], (Rekurrent) die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und dieser
aus der Schweiz weggewiesen. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2015 (BGer
2C_869/2015) erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft. Auf ein dagegen
eingereichtes Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung vom
12. April 2016 nicht ein. Der vom Rekurrenten mit Eingaben vom 20. April und
- Mai 2016 dagegen erhobene Rekurs wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 3. Juni 2016 abgewiesen. Mit Schreiben vom
- Juli 2016 reichte der Rekurrent gegen den Entscheid des JSD vom
- Juni 2016 verspätet Rekurs beim Regierungsrat ein und bat darum, trotz
Nichteinhaltung der Frist für die Rekursanmeldung, auf den Rekurs einzutreten.
Mit Präsidialbeschluss vom 21. Juli 2016 trat der Regierungsrat auf den
Rekurs nicht ein und wies das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist ab.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24.
November 2016 ab (VGE VD.2016.166). Am 6. September 2016 verfügte das
Migrationsamt die Ausschaffungshaft, welche zuletzt mit Urteil vom 8. Dezember
2016 vom Einzelgericht für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bestätigt wurde
(AGE AUS.2016.93).
Am 4. Oktober
2016 reichte der Rekurrent beim Migrationsamt gegen die Verfügung vom 30. Juli
2014 ein Revisionsgesuch ein, auf welches das Migrationsamt mit Verfügung vom
7. Oktober 2016 nicht eintrat. Im Rahmen des mit Eingabe vom 18. Oktober 2016
dagegen gerichteten Rekurses beantragte der Rekurrent, es sei das Migrationsamt
superdringlich und superprovisorisch anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen
Entscheid im Rekursverfahren von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Mit
Zwischenentscheid vom 31. Oktober 2016 wies das JSD diesen Antrag auf Erlass
einer vorsorglichen Massnahme (prozeduraler Aufenthalt) sowie das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ab und ordnete für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
die Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 700.– mit Frist bis 30.
November 2016 an, andernfalls das Rekursverfahren ohne Kosten abgeschrieben
werde. Der gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. November 2016 erhobene
und begründete Rekurs wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Januar
2017 (VD.2016.239) rechtskräftig abgewiesen. Da mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 30. November 2016 dem Rekurrenten vorläufig die Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren gemäss dem angefochtenen
Zwischenentscheid abgenommen wurde, wurde im Urteil erwogen, dass das JSD dem
Rekurrenten eine neue Frist zur Leistung des verfügten Kostenvorschusses zu
setzen haben wird (VGE VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 3 in fine). Mit
Schreiben vom 18. Januar 2017 wurde dem Rekurrenten vom JSD eine Frist bis
spätestens 6. Februar 2017 zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt. Daraufhin
ersuchte der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Januar 2017 „wiedererwägungsweise“
um Aufhebung des Zwischenentscheids vom 31. Oktober 2016. Mit Entscheid
des JSD vom 6. Februar 2017 wurde auf das Wiedererwägungsbegehren nicht eingetreten
und der Rekurrent aufgefordert, bis spätestens 10. Februar 2017 nachperemptorisch
den Kostenvorschuss in Höhe von CHF 700.– zu leisten. Zudem wurde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dem Rekurrenten eine Spruchgebühr in
Höhe von CHF 350.– auferlegt.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 16. Februar 2017 Rekurs und
beantragte, den Zwischenentscheid des Rekursgegners vom 6. Februar 2017
vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, den Aufenthalt des Rekurrenten
für die Dauer des vor ihm hängigen Rekursverfahrens zu bewilligen und ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem sei ihm die Frist zur Bezahlung
des Kostenvorschusses für das vorinstanzliche Verfahren superprovisorisch abzunehmen
und das Migrationsamt in einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung
superdringlich und superprovisorisch anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen
Entscheid im vorliegenden Verfahren von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen
und dem Rekurrenten eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen; alles unter
o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei ihm für das regierungsrätliche Rekursverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Eingabe vom 28. Februar 2017 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid
(Rekursverfahren VD.2017.60). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
2. März 2017 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch um superdringliche
und superprovisorische Verfügung mangels aktuellen Interesses nicht ein, da der
Rekurrent am 23. Februar 2017 erfolgreich in den Kosovo ausgeschafft worden
ist. Mit Entscheid vom 21. Februar 2017 trat das JSD auf das Rekusbegehren [vom
18. Oktober 2016] mangels Einreichung des Kostenvorschusses nicht ein,
wobei der Rekurrent gegen diesen Entscheid mit Schreiben vom 6. März 2017
ebenfalls Rekurs erheben liess. Mit Eingabe vom 9. März 2017 ersuchte der
Rekurrent um Zusammenlegung der Rekursverfahren. Den Rekurs vom 6. März
2017 überwies das Präsidialdepartement mit Eingabe vom 21. März 2017 dem
Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid (Rekursverfahren VD.2017.71). Mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. März 2017 wurden die Verfahren
VD.2017.60 und VD.2017.71 zusammengelegt und von der Erhebung eines Kostenvorschusses
vorderhand abgesehen. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 reichte der Rekurrent
seine Rekursbegründung ein und beantragte, die Entscheide des Rekursgegners
vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit mit der Anweisung an das JSD
zurückzuweisen, auf den Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 7.
Oktober 2016 einzutreten und ihm in diesem Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei ihm für
das gerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Hierzu hat sich das JSD am 3. August 2017 mit dem Antrag auf kostenfällige
Abweisung des Rekurses vernehmen lassen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die getrennt eingereichten Rekurse werden angesichts deren materiellen Verknüpfung – und der daher am 27.
März 2017 instruktionsrichterlich verfügten Zusammenlegung der Verfahren (VD.2017.60
und VD.2017.71) – im vorliegenden Entscheid gemeinsam beurteilt. Die
entsprechende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus den
Überweisungsbeschlüssen des Präsidialdepartements vom 28. Februar und 21.
März 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff.
11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 sowie § 99 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Angefochten
ist einerseits der Zwischenentscheid des JSD vom 6. Februar 2017, mit dem
dieses auf das Gesuch des Rekurrenten um Wiedererwägung ihres
Zwischenentscheids vom 31. Oktober 2016 nicht eingetreten ist und den Rekurrenten
zur Leistung des rechtskräftig verfügten Kostenvorschusses in Höhe von CHF
700.– mit nachperemptorischer Frist bis spätestens 10. Februar 2017 angehalten
hat. Angefochten ist andererseits der Endentscheid des JSD vom 21. Februar
2017, mit dem dieses in der Folge auf das Rekursbegehren vom
18. Oktober 2016 betreffend die Verfügung des Migrationsamts vom
7. Oktober 2016 (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten
vom 4. Oktober 2016) mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten
ist. Mit diesem Endentscheid wird dem Rekurrenten angesichts des abgewiesenen „Wiedererwägungsgesuchs“
die inhaltliche Beurteilung eines Rechtsbegehrens betreffend sein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verweigert. Der Rekurrent ist damit als Adressat
der angefochtenen Entscheide von diesen unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf die rechtzeitig
erhobenen und begründeten Rekurse einzutreten ist.
1.3 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Regelung nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (vgl. VGE VD.2014.202 vom 20. November 2015 E. 1.2, mit Hinweisen).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August
2012 E. 5.3; VGE VD.2017.184 vom 6. November 2017 E. 1.3, VD.2017.183 vom 17.
Oktober 2017 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen). Im Rahmen der vorliegenden
Sachverhaltskonstellation ist dieser Grundsatz mit Blick auf die nachfolgenden
Erwägungen freilich nur beschränkt relevant (vgl. E. 2.1 hernach).
Wie bereits aus
der Sachverhaltsdarstellung erhellt, reichte der Rekurrent am 4. Oktober
2016 beim Migrationsamt in Bezug auf die – mit BGer 2C_869/2015 vom
5. Oktober 2015 – rechtskräftig verfügte Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ein Revisionsgesuch ein, auf welches das Migrationsamt
mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 nicht eintrat. Im Rahmen des mit Eingabe
vom 18. Oktober 2016 gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurses beantragte der
Rekurrent, es sei das Migrationsamt superdringlich und superprovisorisch
anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im Rekursverfahren von
jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Mit Zwischenentscheid vom 31. Oktober
2016 wies das JSD mit der Begründung der Aussichtslosigkeit des Verfahrens diesen
Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (prozeduraler Aufenthalt) sowie
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und ordnete für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren die Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe
von CHF 700.– mit Frist bis 30. November 2016 an, andernfalls das
Rekursverfahren ohne Kosten abgeschrieben werde. Der gegen diesen Entscheid mit
Eingabe vom 11. November 2016 erhobene und begründete Rekurs wurde mit
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Januar 2017 (VD.2016.239) rechtskräftig
abgewiesen. Dabei wurde u.a. erwogen, dass die Vorinstanz den Rekurs gegen den
Nichteintretensentscheid als aussichtslos qualifizieren und gestützt darauf
einen Kostenvorschuss erheben bzw. das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
ablehnen durfte (VGE VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.2). Da mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. November 2016 dem Rekurrenten
vorläufig die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im vorinstanzlichen
Verfahren gemäss dem angefochtenen Zwischenentscheid vom 31. Oktober 2016 abgenommen
wurde, setzte ihm das JSD mit Schreiben vom 18. Januar 2017 eine neue
Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis spätestens 6. Februar 2017.
Daraufhin ersuchte der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Januar 2017 um wiedererwägungsweise
Aufhebung des Zwischenentscheids vom 31. Oktober 2016 bezüglich der
Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung, auf welches die Vor-instanz
mit Verfügung vom 6. Februar 2017 nicht eintrat. Da der Rekurrent in der Folge
den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, trat die Vorinstanz auf seinen Rekurs
vom 18. Oktober 2016 nicht ein.
Da das
Nichteintreten durch das JSD auf den Rekurs vom 18. Oktober 2016 mit der
Folgeleistung des „Wiedererwägungsgesuchs“ des Rekurrenten vom 25. Januar 2017
zusammenhängt, beschränkt sich der vorliegende Streitgegenstand auf die Frage,
ob das JSD auf dieses Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
3
3.1 Die
Wiedererwägung in Abgrenzung zum Revisionsgesuch betrifft Vorbringen, die nach
einem ursprünglich fehlerfreien Entscheid des ordentlichen Verfahrens eine
Anpassung an nachträglich entstandene Sachverhalte erlaubt, während die
Revision die Korrektur eines bereits ursprünglich fehlerhaften Entscheids
aufgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Beweise ermöglicht (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.5 S. 691). Diese Rechtsbehelfe sind weder im OG für das verwaltungsinterne
Verfahren noch im VRPG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gesetzlich
geregelt. Sie stellen jedoch grundsätzlich in allen Prozessverfahren Geltung
beanspruchende Verfahrensgarantien dar, wobei das Eintreten auf entsprechende
Vorbringen grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörde
liegt (vgl. VGE VD.2016.14 vom 22. Februar 2017 E. 4.1.2, VD.2014.110 vom 17.
Februar 2015 E. 1.2.1, VD.2013.237 vom 14. April 2014 E. 2.1). Wie die
Vorinstanz bereits richtig erläutert hat, besteht nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) demgegenüber ein Anspruch auf Eintreten, wenn die
Umstände sich seit dem rechtskräftigen Entscheid wesentlich geändert haben
(Wiedererwägung), oder wenn (im Sinne der klassischen Revisionsgründe) Tatsachen
oder Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt
waren und die der Gesuchsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er keinen Anlass
hatte. Voraussetzung ist allerdings, dass sich nachträglich herausstellt, dass
der Entscheid auf falschen tatsächlichen Grundlagen beruht. Ob
ein Wiedererwägungsgesuch in Fällen wie dem vorliegenden materiell zu behandeln
ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die
Rechtslage in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in
Betracht fällt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dabei die Geltendmachung
neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen
geknüpft, die in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den
gesetzlich geregelten Fällen gelten. Neu sind Tatsachen nur, wenn sie sich bis
zum Zeitpunkt, da ihre Geltendmachung im Hauptverfahren zulässig war,
verwirklicht haben, jedoch der um Revision nachsuchenden Person trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Mit dem Revisionsgesuch nicht
nachgeholt werden darf, was bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen
Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Diese Subsidiarität hat zur
Folge, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund
bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können.
Sie ist mithin Prozessvoraussetzung. Neue Gesuche, Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuche
dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu
stellen und die gesetzlichen Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu
umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 81, 127 I 133 E. 6 S. 137 f.; BGer 2C_253/2017
vom 30. Mai 2017 E. 4.3; VGE VD.VD.2016.148 vom 24. Juli 2017 E. 2.1, VD.2016.239
vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.2; Scherrer
Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 66 N 45; jeweils mit Hinweisen). Zu beachten ist
indessen, dass Vorbringen von völkerrechtlich relevanten
Wegweisungshindernissen, zu denen unter anderem das aus Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleitete menschenrechtliche
Non-Refoulement-Gebot zählt, im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahrens
auch dann geprüft werden müssen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt
sind, wobei entsprechende Vorbringen glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. VGE
VD.VD.2016.148 vom 24. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf den
Grundsatzentscheid EMARK 1995 Nr. 9 E. 7a ff.; BVGE 2013/22 E. 5.4; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 45).
3.2 Der
Rekurrent stützt sich in seinem Gesuch vom 25. Januar 2017 im Wesentlichen auf
den Bericht des Psychiaters [...] vom 3. Januar 2017. Dieser komme dabei
zum Schluss, dass der Rekurrent unter einer schwerwiegenden psychiatrischen
Erkrankung, einer wahnhaften Störung oder Paranoia nach ICD-10, F22.0, leide.
Der Rekurrent fühle sich im Kosovo vom serbischen Geheimdienst verfolgt, was
als sog. normalpsychologischer Wahn diagnostiziert werden müsse. Als weitere
psychiatrische Symptomatik würden beim Rekurrenten dissoziative Zustände
bestehen, wie sie als Folge von physischer Traumatisierung beschrieben würden. Die
Ausschaffung eines Menschen in eine Umgebung, in der er nach seiner wahnhaften
Überzeugung bedroht sei, erscheine problematisch. Diese Störung gelte als kaum
behandelbar und spreche im Gegensatz zur paranoiden Schizophrenie extrem
schlecht auf Medikamente an. Die Paranoia zähle zu den psychischen Störungen,
die auf alle Fälle mit einem erhöhten Risiko von selbst- und fremdgefährdeten
Handlungen assoziiert seien. Eine sachgerechte Behandlung habe im Kosovo nicht
stattgefunden. Zudem hätten die Gutachter der Universitären Psychiatrischen
Kliniken (UPK) alternativ die Konsequenzen diskutieren müssen, wenn die Befürchtungen
des Rekurrenten nicht wahnhaft seien. Durch den neuen Arztbericht stehe fest,
dass die tatbestandlichen Grundlagen des Urteils vom 5. Januar 2017 revidiert
werden müssten. Das Gutachten UPK leide unter schweren diagnostischen Mängeln.
Sowohl das Gutachten UPK wie auch der Consulting-Bericht vom 12. Oktober 2016
würden keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung, ob sich der Gesundheitszustand
des Rekurrenten im Falle einer Ausschaffung erheblich und lebensbedrohend
verschlechtert, bieten. Entgegen den Feststellungen im Entscheid vom 5. Januar
2017 habe der kinderlose Rekurrent keine Söhne, sondern nur zwei Geschwister im
Kosovo und könne nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. Der
Rekurrent sei ausserdem kaum beziehungsfähig. Sodann sei am 65. Geburtstag des
Rekurrenten am 18. Juni 2017 der neue Versicherungsfall „Alter" eingetreten
und werde dem Rekurrenten seine AHV-Rente nicht in den Kosovo ausbezahlt. Gemäss
seinen eigenen Aussagen lebe der Rekurrent im Kosovo vom Betteln und sei er der
Altersarmut verfallen. Medikamente erhalte er nicht und es fehle ihm das Geld
hierfür. Es sei bei der gebotenen summarischen Beweiswürdigung offensichtlich,
dass die Basler Behörden den Rekurrenten einer Situation ausgesetzt hätten, die
nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar sei. Die Hauptsachenprognose falle damit nicht
eindeutig negativ aus und sei der Rekurs nicht offensichtlich aussichtslos. Die
Notwendigkeit und Bedürftigkeit seien unbestritten, womit die Vorinstanz das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte gutheissen müssen. Damit macht der
Rekurrent gleichzeitig sinngemäss geltend, dass auch der Kostenvorschuss nicht
hätte erhoben und auf den Rekurs vom 18. Oktober 2016 betreffend Nichteintreten
auf ein Revisionsgesuch hätte eingetreten werden müssen.
3.3 Der
Auffassung des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Wie das
Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 5. Januar 2017 festgestellt hat, ist
der Rekurs vom 18. Oktober 2016 aussichtslos und war die Vorinstanz deshalb
berechtigt, vom Rekurrenten einen Kostenvorschuss zu verlangen (vgl. VGE
VD.2016.25 vom 5. Januar 2017 E. 2.2). Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, vermag der Rekurrent mit seinem „Wiedererwägungsgesuch“
keine neuen Tatsachen geltend zu machen, sondern lediglich andere
Schlussfolgerungen eines Privat-Gutachters, die sich nicht auf vorher
unbekannte Tatsachen stützen. Der Bericht stützt sich vielmehr auf durch den
Rekurrenten zur Verfügung gestellte Unterlagen und es ist auf eine eigene
psychiatrische Untersuchung verzichtet worden (vgl. hierzu S. 1 des Berichts des
Psychiaters [...] vom 3. Januar 2017). Es ist daher auch unerfindlich,
weshalb der Rekurrent den Bericht nicht viel früher in das Verfahren
eingebracht hat. Abgesehen davon, dass ein solcher Bericht als
Parteigutachten nur mit Zurückhaltung interpretiert werden muss (BGer 2C_656/2007 vom 6. März 2008 E. 3.3.2), ist sodann nicht
ersichtlich, inwiefern der eingereichte Bericht zu einer anderen rechtlichen
Würdigung der Aufenthaltsberechtigung und damit der Prozessaussichten bezüglich
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führen sollte. So wird keine
erhöhte Suizidalität festgestellt, was übrigens auch für sich alleine kein
Grund gegen die Wegweisung bzw. Verweigerung eines neuen Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung
darstellen würde (vgl. VGE VD.2016.239 vom 5. Januar 2016 E. 2.1.2.3). Zudem
hatte der Rekurrent im früheren Verfahren mehrfach die Möglichkeit, sich zu
seiner Krankheit und zum behördlich angeordneten Gutachten zu äussern. Auch die
Frage der medizinischen Versorgungssituation im Kosovo wurde bereits
hinreichend erörtert (vgl. VGE VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.1 ff.). Es
kann an dieser Stelle auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden. Mit der Stellungnahme der Vorinstanz vom 3. August 2017 ist der
Rekurrent sodann nochmals darauf hinzuweisen, dass er mit Schreiben vom 7. März
2014 dem Migrationsamt offenbar unterschriftlich bestätigte, dass er drei Söhne
in Pristina habe, weshalb der Hinweis, er habe keine Söhne im Kosovo, nicht als
Aspekt für eine Wiedererwägung oder eine Revision vorgebracht werden kann.
Schliesslich hätte der – bereits im Vorverfahren anwaltlich vertretene – Rekurrent
auch diesen Einwand, welcher im Übrigen an der Beurteilung der Zumutbarkeit der
Rückreise in den Kosovo nichts ändern würde, in zeitlicher Hinsicht schon viel
früher ins Feld führen müssen. Mit Rekursantwort vom 3. August 2017 hat die
Vorinstanz sodann mitgeteilt, dass die Auszahlung seiner IV-Rente in den Kosovo
und dieser Anspruch auf Auszahlung der IV-Rente gemäss der Zentralen
Ausgleichstelle (ZAS) in Genf auch mit Erreichen des AHV-Alters bestehen bleibe,
weshalb er auch hinsichtlich der Behauptung, er beziehe ab dem 65. Lebensjahr
keine Rente mehr im Kosovo, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Selbst wenn
die Rente des Rekurrenten nicht in den Kosovo exportiert werden könnte, würde
dies nicht bedeuten, dass er in seiner Heimat nicht auf eine Sicherung seiner
Grundbedürfnisse wird zurückgreifen können (vgl. VGE VD.2016.25 vom Januar
2017 E. 2.1.2.1). Dass dem Gesuchsteller im Kosovo eine Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung und eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht,
wurde bereits im Rahmen der Ausschaffungshaftprüfung verneint (vgl. AGE
AUS.2016.93 vom 8. Dezember 2016 E. 3.4). Der Rekurrent macht mit dem
Wiedererwägungsgesuch nichts glaubhaft und es sind keine neuen Aspekte
ersichtlich, welche diese Einschätzung in Frage stellen.
3.4 Zusammenfassend
ergibt sich, dass das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Januar 2017 an
der am 31. Oktober 2016 – unlängst mit Urteil VD.2016.239 vom 5. Januar 2017
gerichtlich bestätigten – rechtskräftig verfügten Einschätzung der
Aussichtslosigkeit des Rekurses vom 18. Oktober 2016 offensichtlich nichts zu
ändern vermag. Die Vorinstanz hat den Kostenvorschuss damit zu Recht neu verfügt
und ist nach dessen Nichtleistung auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten.
Damit ist der vorliegende
Rekurs als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.
Der Rekurrent beantragt aber auch für das vorliegende Verfahren eventualiter
die unentgeltliche Prozessführung. Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat
ein bedürftiger Rekurrent jedoch nur dann, wenn sein Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist in
offensichtlicher Ermangelung zureichender Gründe für eine Wiedererwägung des
Entscheids vom 31. Oktober 2016 das Nichteintreten auf das entsprechende Gesuch
eindeutig zu Recht erfolgt. Damit erscheint auch der Rekurs gegen den
Zwischenentscheid des JSD vom 6. Februar 2017 als offensichtlich aussichtslos.
Folglich hat der Rekurrent für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keinen Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung wird damit abgewiesen. Der Rekurrent trägt die Verfahrenskosten
mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1‘200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.