Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.90
URTEIL
vom 11.
Dezember 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 6. Dezember 2017
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 13. September 2017 in Basel in Ausschaffungshaft. Deren Anordnung
ist richterlich überprüft und bis zum 11. Dezember 2017 für rechtmässig
und angemessen befunden worden (vgl. AGE AUS.2017.70 vom 11. September
2017). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 hat das Migrationsamt die Haft um weitere
drei Monate bis zum 11. März 2018 verlängert. Mit Mail-Eingabe vom 11. Dezember
2017 hat die Vertreterin von A____, Rechtsanwältin […], eine Stellungnahme eingereicht,
mit welcher sie dessen unverzügliche Entlassung aus der Haft beantragt. In der
Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin)
vom 11. Dezember 2017, an der die Vertreterin des Beurteilten nicht
teilgenommen hat, ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen
wird. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Mit Entscheid
der Einzelrichterin vom 11. September 2017 ist die Ausschaffungshaft über A____
bis zum 11. Dezember 2017 bestätigt worden. Die heutige Verhandlung betreffend
Verlängerung der Ausschaffungshaft findet vor Ablauf dieser Frist und damit
rechtzeitig statt. Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung ist eine Einzelrichterin
am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Die Vorbereitungs-
und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländergesetzes (AuG, SR
142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der
Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Vorliegend
befindet sich der Beurteilte seit drei Monaten in Ausschaffungshaft, welche das
Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 um drei Monate verlängert hat.
Die Maximaldauer von sechs Monaten wird somit nicht überschritten. Die Verlängerung
der Haft ist deshalb zulässig, sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug
möglich erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot
eingehalten haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist.
3.1 Für
das Vorliegen von Haftgründen (Verurteilung wegen eines Verbrechens, Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG sowie Bestehen von Untertauchensgefahr,
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) kann vollumfänglich auf das Urteil der
Einzelrichterin vom 11. September 2017 (AGE AUS.2017.70) verwiesen werden. Bis
anhin ist es nicht gelungen, für den Beurteilten ein Reisedokument für eine
legale Rückkehr nach Spanien erhältlich zu machen. Die Notwendigkeit einer
Rückkehr in die Heimat wird damit immer wahrscheinlicher. In der heutigen
Verhandlung hat der Beurteilte erklärt, er würde die Schweiz verlassen, wenn
man ihn in Freiheit entliesse. Ohne im Besitz gültiger Dokumente zu sein, ist
ihm dies jedoch legal nicht möglich. Ein derartiges Verhalten gilt als
Untertauchen. Nur wegen der bestehenden Untertauchensgefahr und weil der
Beurteilte am 22. März 2017 wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, werden
vorliegend die Haftgründe für die Ausschaffungshaft bejaht. Was die aus Spanien
eingereichten, in spanischer Sprache verfassten Unterlagen betrifft, die eine angebliche
Verstrickung des Beurteilten in einen terroristischen Akt belegen sollen, so
ist festzuhalten, dass diese, selbst wenn sie durch die Einzelrichterin übersetzt
und damit verstanden werden könnten, im Zusammenhang mit dem Haftgrund keine
Rolle spielen. Sie können aber unter Umständen für das Migrationsamt bzw. das
SEM von Bedeutung sein im Hinblick auf eine mögliche Rücknahme des Beurteilten
durch Spanien. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass diese Unterlagen zu
den Akten genommen worden sind.
3.2 Nachdem
absehbar wurde, dass Spanien wohl nicht zur Rückübernahme des Beurteilten
bereit ist, hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) Gesuche um Anerkennung
des Beurteilten als Staatsangehörigen bei den Botschaften/Konsulaten von
Algerien (am 12. Oktober 2017), Marokko (am 17. Oktober 2017) und Tunesien
(am 29. November 2017) eingereicht. Angesichts dieser hängigen Gesuche
erscheint die Ausstellung eines Reisedokumentes für den Beurteilten – und damit
der Vollzug der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung - weiterhin als
möglich. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass ein solches Reisedokument
innert nützlicher Frist beschafft werden kann. Zwar trifft es zu, dass es bei
Algerien, Marokko und Tunesien meistens eine Weile dauert, bis die gewünschten
Reisedokumente ausgestellt werden. Beim Hinweis des Migrationsamtes, dass dies
„notorisch“ sei, handelt es sich nicht um eine vage Behauptung, wie die
Vertreterin des Beurteilten geltend macht. Vielmehr handelt es sich um das
Ergebnis jahrelanger Erfahrungen des Migrationsamtes wie auch der
Einzelrichterin im Umgang mit den Behörden dieser Länder. Dieser Umstand ist
zwar unerfreulich, lässt sich aber nicht ändern. Das Gesetz sieht eine mögliche
maximale Dauer von immerhin 18 Monaten Haft vor, um solchen Schwierigkeiten bei
der Organisation einer Rückführung gerecht zu werden. Rückführungen in diese
Länder finden denn auch regelmässig statt. Der Beurteilte hätte es in der Hand,
die Haft massgeblich zu verkürzen, wenn er sich seine Geburtsurkunde oder ein
sonstiges Identifikationspapier besorgen würde. Er ist jedoch nicht bereit, in
irgendeiner Art und Weise bei der Beschaffung eines Reisedokumentes zu helfen,
womit er seine Mitwirkungspflicht verletzt.
3.3 Eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht gegeben. Das Migrationsamt und
das SEM haben alle notwendigen Abklärungen rechtzeitig in die Wege geleitet. Dass
Spanien bis heute einer Rückübernahme nicht zugestimmt hat, liegt nicht im Verschulden
des Migrationsamtes. Dass die tunesischen Behörden erst relativ spät
angeschrieben worden sind, hängt damit zusammen, dass das SEM aufgrund einer
Absprache mit der tunesischen Botschaft nicht mehr für jeden einzelnen
Ausländer tunesischer Herkunft die Ausstellung von Reisedokumenten verlangt,
sondern in regelmässigen Abständen eine Sammelliste der in allen Kantonen
hängigen Fälle einreicht. Dieses Vorgehen erscheint sinnvoll, ist es doch
gerichtsnotorisch, dass es die tunesische Botschaft nicht schätzt, ständig auf
die Fälle der sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Tunesier angesprochen zu
werden. Da das SEM bei der Ausstellung der Reisedokumente auf die Kooperation
der tunesischen Botschaft angewiesen ist, muss es sich an die mit dieser
getroffenen Abmachungen halten. Ohnehin erscheint eine Rückführung nach
Algerien zurzeit die wahrscheinlichste Lösung zu sein, weshalb es nicht zu
beanstanden ist, dass sich das SEM als erstes bei den dortigen Behörden
gemeldet und ein Gesuch eingereicht hat.
3.4 Ein
milderes Mittel als Haft erscheint aufgrund der hohen Gefahr des Untertauchens
nicht zweckmässig. Der Beurteilte befindet sich (erst) seit drei Monaten in
Ausschaffungshaft. Angesichts des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2
lit. a und lit. b AuG liegt deren Maximaldauer bei 18 Monaten. Vorerst ist die Verlängerung
der Haft um drei Monate ohne weiteres verhältnismässig.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht kostenlos. Da sich der Beurteilte bereits seit drei Monaten
in Ausschaffungshaft befindet, ist praxisgemäss auch die beantragte
unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und der Vertreterin des Beurteilten
aus der Gerichtskasse ein Honorar zu entrichten. Für die Ausarbeitung ihrer
schriftlichen Stellungnahme wird der Aufwand auf drei Stunden geschätzt, die
zum üblichen Tarif von CHF 200.– zu entschädigen sind.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 11. März 2018 als
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende Verfahren
die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwältin [...] bewilligt und dieser
ein Honorar von CHF 600.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 48.– aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.