Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2017.40
ENTSCHEID
vom 22.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Benjamin Sommerhalder
Parteien
A____ GmbH Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Gerichtskosten (Art. 112 Abs. 1 ZPO)
betreffend das Berufungsverfahren
ZB.2017.17
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 18. April 2017 wies das Appellationsgericht die Berufung der A____ GmbH
(nachfolgend Gesuchstellerin) gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 1.
März 2017 ab. Gleichzeitig auferlegte es ihr die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren
ZB.2017.17 in Höhe von CHF 800.–.
Mit Schreiben
vom 4. August 2017 und vom 12. Oktober 2017 wurde die Gesuchstellerin für die
noch offene Forderung von CHF 820.– (einschliesslich Mahngebühr von CHF 20.–)
gemahnt. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2017 beantragte die Gesuchstellerin beim
Appellationsgericht den Erlass der Gerichtskosten für das Verfahren ZB.2017.17.
Die Akten des Verfahrens ZB.2017.17 wurden beigezogen.
Erwägungen
Bei der Eingabe
der Gesuchstellerin vom 14. Oktober 2017 handelt es sich um ein Erlassgesuch
betreffend die ihr im Verfahren ZB.2017.17 auferlegten Gerichtskosten. Die
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hält in diesem Zusammenhang in
Art. 112 Abs. 1 fest, dass Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit
erlassen werden können. Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist
das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Ein Erlassgesuch
kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in
Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 112 ZPO N 2). Gegen den Appellationsgerichtsentscheid
ZB.2017.17 vom 18. April 2017 erhob keine Partei Beschwerde in Zivilsachen an
das Bundesgericht. Somit wurde der Appellationsgerichtsentscheid vom 18. April
2017 und als Bestandteil davon der Kostenentscheid formell rechtskräftig. Auf das
Erlassgesuch der Gesuchstellerin ist folglich einzutreten.
Ein Erlass der
Gerichtskosten nach Art. 112 Abs. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die
Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person ausgewiesen und dauernd ist. Ein
gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer
pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die
pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst
verschuldet hat (AGE DG.2017.20 vom 28. April 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22.
März 2017 E. 2; vgl. auch Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 112 ZPO N 1). Von einer dauernden
Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob
voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist
gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (AGE DG 2017.20 vom
28. April 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2; Jenny, in Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 ZPO N 5 ff.). Mit dem
Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die
strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen
Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (vgl. AGE DG.2016.3 vom 11. April
2016 E. 2.1).
Analog der Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ist auch der Erlass der Gerichtskosten bei juristischen
Personen selten angezeigt. Die dauernde Mittellosigkeit ist auf natürliche
Personen zugeschnitten. Bei juristischen Personen kommt der Erlass der
Gerichtskosten deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht, namentlich in Fällen,
in denen solche einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben (Fischer, in: Stämpflis Handkommentar,
Bern 2010, Art. 112 ZPO N 9). Juristische Personen sind nicht als arm oder
bedürftig zu qualifizieren, sondern lediglich zahlungsunfähig oder überschuldet
und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen
Konsequenzen zu ziehen. Entsprechend besteht grundsätzlich kein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Ein solcher kann nur dann ausnahmsweise bestehen,
wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und neben ihr
auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Dabei umfasst der Begriff
der wirtschaftlich Beteiligten neben den Gesellschaftern auch die Organe der
juristischen Person und gegebenenfalls interessierte Gläubiger (vgl. BGE 131 II
306 E. 5.2 S. 326 f.; Emmel, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art.
117 ZPO N 2).
Die
Gesuchstellerin ist eine juristische Person, die im Erlassgesuch vom 14.
Oktober 2017 geltend macht, dass sie zurzeit nicht in der Lage sei, die
Gerichtskosten zu tragen. Das Begleichen ebenjener sei aufgrund weiterer
unbezahlter Rechnungen nicht möglich. Diese Behauptungen werden von der
Gesuchstellerin allerdings weder substantiiert noch bewiesen. Entsprechend ist
bereits die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin nicht ausgewiesen. Es kann daher
offengelassen werden, ob im Verfahren ZB.2017.17 das einzige Aktivum der
juristischen Person im Streit lag und ob die wirtschaftlich Beteiligten mittellos
sind. Die Gesuchstellerin behauptet im Übrigen auch weder das eine noch das andere.
Somit ist ein Erlass der Gerichtskosten mangels Mittelosigkeit ausgeschlossen.
Aus den
vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten im
Berufungsverfahren DG.2017.40 abzuweisen ist. Die Gesuchstellerin hat die ihr
auferlegten Gerichtskosten von CHF 800.– sowie die Mahngebühr von CHF 20.– zu
bezahlen. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Erlassverfahren verzichtet.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten für
das Berufungsverfahren ZB.2017.17 wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Erlassverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Benjamin Sommerhalder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.