Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.157
VD.2017.158
URTEIL
vom 29.
November 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr.
Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[...]
B____ Rekurrent
2
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Kantonspolizei, Dienst für
Verkehrssicherheit,
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid
des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 12.
Mai 2017
betreffend verkehrspolizeiliche
Anordnungen der Kantonspolizei im
Zusammenhang mit der Sanierung der Äusseren Baselstrasse, Riehen
Sachverhalt
Im Kantonsblatt
vom 15. Februar 2017 wurde eine Reihe von verkehrspolizeilichen Anordnungen der
Kantonspolizei publiziert, die im Zusammenhang mit der Sanierung der Äusseren
Baselstrasse in Riehen stehen. Diese Massnahmen bewirken, dass während der
Dauer der Sanierungsarbeiten, in welcher die Äussere Baselstrasse nur einspurig
(in Richtung Lörrach) befahrbar ist, der Verkehr von Lörrach in Richtung Basel
durch die Bettingerstrasse, die Rudolf Wackernagel-Strasse und den Kohlistieg
geführt wird. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Anordnungen wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen. A____ und B____ meldeten am 23. Februar 2017 Rekurs
gegen die Anordnungen an, und zwar aufgrund anfänglich unklarer Zuständigkeiten
sowohl beim Regierungsrat als auch beim Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) sowie beim Gemeinderat Riehen. Mit Rekursbegründungen vom 16. März 2017 verlangten
A____ und B____ die kostenfällige Feststellung der Nichtigkeit dieser Anordnungen,
eventualiter deren Aufhebung sowie den Erlass von – ausführlich ausformulierten
– Massnahmen, welche dem Mehrverkehr entgegenwirken sollen, der mit den
umstrittenen Anordnungen in der Bettingerstrasse und der Rudolf Wackernagel-Strasse
anfällt. Dabei sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, und die
Signale seien zu entfernen. Die Kantonspolizei schloss mit Stellungnahme vom
21. April 2017 auf Abweisung des Antrags auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung,
während A____ und B____ mit Replik vom 8. Mai 2017 daran festhielten und unabhängig
vom Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung den
vorsorglichen Erlass einiger der mit dem Rekurs beantragten Entlastungsmassnahmen
verlangten. Das JSD hat mit Zwischenentscheid vom 12. Mai 2017 die Rekurse von A____
und B____ zusammengelegt, es hat festgestellt, dass die Kantonspolizei
Basel-Stadt, Abteilung Verkehr, für den Erlass der verkehrspolizeilichen
Anordnungen vom 15. Februar 2017 zuständig war und die Zuständigkeit für das
Rekursverfahren beim JSD liegt, es hat den Antrag auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ebenso abgewiesen wie jenen auf Erlass von vorsorglichen
Massnahmen, und es hat schliesslich die Kostenverlegung mit dem Entscheid in
der Hauptsache in Aussicht gestellt.
Gegen diesen
Zwischenentscheid des JSD richten sich die am 24. Mai 2017 angemeldeten und am
14. Juni 2017 begründeten Rekurse von A____ (Rekurrentin 1) und B____
(Rekurrent 2) an den Regierungsrat; das Präsidialdepartement hat die Rekurse am
27. Juni 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Die Rekurrierenden
beantragen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Rekurse,
eventualiter die Rückweisung der Sachen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz,
subeventualiter den Erlass der vor Vorinstanz anbegehrten vorsorglichen Entlastungsmassnahmen
und subsubeventualiter bezüglich letzterer die Rückweisung der Sachen an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung. Das JSD beantragt mit Stellungnahmen vom 17.
August 2017 die kostenfällige Abweisung der Rekurse. Mit Replik (versehentlich
als Duplik bezeichnet) vom 30. August 2017 hielten die Rekurrierenden an ihren
Anträgen fest. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 27.
Juni 2017 in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG; SG
270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Mit Verfügung vom
3. Juli 2017 hat der instruierende Gerichtspräsident angeordnet, dass die
Verfahren VD.2017.157 und VD.2017.158 zusammengelegt werden. Zuständig für die
Beurteilung der Rekurse ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 i.V.m.
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
1.2 Anfechtungsobjekt
der vorliegend zu beurteilenden Rekurse ist eine Zwischenverfügung der
Vorinstanz, womit sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Rekurse
gegen die verkehrspolizeilichen Anordnungen der Kantonspolizei vom 15. Februar
2017 im Zusammenhang mit der Erneuerung der Achse Basel-Riehen-Grenze auf der Äusseren
Baselstrasse in Riehen abgelehnt hat. Zwischenverfügungen sind gemäss § 10 Abs.
2 VRPG nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für eine Verfahrenspartei
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen
Nachteil bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem der
Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 281 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484). Dem entspricht auch die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 1.2). Gleiches muss
grundsätzlich für die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung gelten (vgl. VGE VD.2016.176 vom 13. Oktober 2016 E. 1.1, VD.2016.162
vom 12. August 2016 E. 1.2).
1.3 Die
Rekurrentin 1 und der Rekurrent 2 sind als Adressaten des angefochtenen Zwischenentscheids
von diesem unmittelbar berührt. Auf ihre rechtzeitig angemeldeten und
begründeten Rekurse ist einzutreten.
1.4 Anders
als noch vor Vorinstanz stellen die Rekurrierenden vorliegend nicht mehr in
Frage, dass die Kantonspolizei für die Anordnung der umstrittenen verkehrspolizeilichen
Massnahmen zuständig war. Ebensowenig umstritten sind die Zuständigkeit des JSD
für das erstinstanzliche Rekursverfahren sowie die Zusammenlegung des
Rekursverfahrens der Rekurrentin 1 und jenes des Rekurrenten 2 vor Vorinstanz. Da
im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht das Rügeprinzip gilt und das Gericht
gestützt auf die Begründungsobliegenheit von § 16 Abs. 2 VRPG einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten prüft, sondern nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen untersucht (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277 ff., 305; Stamm, a.a.O.,
S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; VD.2015.36 vom 18.
August 2015 E. 2.7), ist im vorliegenden Verfahren auf die Fragen nach diesen
Zuständigkeiten sowie der Zusammenlegung der Verfahren nicht mehr einzugehen.
Wie eingangs dargestellt,
bezwecken die vorliegend umstrittenen verkehrspolizeilichen Anordnungen während
der Sanierung der Äusseren Baselstrasse die Umleitung des Verkehrs auf die Bettingerstrasse,
die Rudolf Wackernagel-Strasse und den Kohlistieg. Insbesondere während der
Hauptverkehrszeit von 6 - 9 Uhr morgens soll damit allfälliger Schleich- und
Umwegverkehr durch den Grenzacherweg und weitere Quartierstrassen unterbunden
werden. Die Rekursbegehren in der Hauptsache richten sich gegen den damit auf
dieser Umleitungsachse Bettingerstrasse / Rudolf Wackernagel-Strasse anfallenden
Mehrverkehr und die damit verbundenen Immissionen. Die Rekurrierenden schlagen in
ihren Eventualanträgen auch alternative Umwegrouten vor, die sie als besser geeignet
erachten. Dabei steht der Grenzacherweg im Fokus.
2.1 Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist allein die Abweisung der Gesuche um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Rekurse gegen die angefochtenen verkehrspolizeilichen
Anordnungen, nicht aber diese Anordnungen selber. Deren Zulässigkeit ist auf
der Grundlage der Rekurse der Rekurrierenden im vorinstanzlichen
Rekursverfahren zu prüfen.
Soweit die
Rekurrierenden den Verfahrensgang im vorinstanzlichen Verfahren aufrollen (vgl.
RB Ziff. 19 - 29), ist nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang dieser mit der
Beurteilung des Streitgegenstandes haben sollte, weshalb darauf nicht weiter
einzutreten ist.
2.2 Mit
ihren Rekursen rügen die Rekurrierenden zunächst eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör (RB Ziff. 30 ff.). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör richtet sich nach § 38 Abs. 2 OG und insbesondere nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie § 12 lit. b der Verfassung des Kantons
Basel-Stadt (SG 111.100). Daraus folgt, dass eine von einer Verfügung
betroffene Person die Möglichkeit haben soll, zu den wesentlichen Punkten
Stellung nehmen zu können, bevor ein Entscheid gefällt wird (vgl.
BGE 132 II 485 E. 3.4 S. 495 und 132 II 257 E. 4.2
S. 267 f.; VGE VD.2017.16 vom 15. Oktober 2017 E. 2.2;
VD.2010.230 vom 8. November 2011 E. 3.2).
2.2.1 Die
Rekurrierenden rügen diesbezüglich, ihnen sei verspätet Einsicht in bestimmte
Verfahrensakten gewährt worden. Sie machen aber nicht substanziiert geltend, in
welchem Zusammenhang die ihnen angeblich zu spät zur Einsicht überlassenen
Akten für den angefochtenen Zwischenentscheid über die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ihrer vorinstanzlichen Rekurse relevant gewesen wären. Damit
lässt sich folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen.
2.2.2 Weiter
rügen die Rekurrierenden die ihnen von der Vorinstanz gewährte Frist von 11
Tagen für die Replik auf die Stellungnahme der Kantonspolizei vom 21. April
2017 zu ihrem Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zur
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses als zu kurz. Eine
Frist von 11 Tagen ist zwar zweifellos kurz. Zu beachten ist aber, dass
vorliegend von der Vorinstanz rasch über den Antrag der Rekurrierenden zu
befinden war. Vor diesem Hintergrund kann eine 11-tägige Replikfrist nicht
generell als zu kurz und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzend
beurteilt werden. Wie das Bundesgericht in Konkretisierung des
konventionsrechtlichen Äusserungsrechts festgestellt hat, kann im Einzelfall
selbst eine dreitägige Frist diesem Anspruch genügen (BGer 1B_568/2012 vom 31.
Oktober 2012 E. 2). Die Rekurrierenden substanziieren denn auch nicht, inwiefern
ihnen innert der gesetzten Frist eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Kantonspolizei,
welche sich auf den Gegenstand der aufschiebenden Wirkung beschränkt und gerade
einmal 1 ½ Seiten kurz ist, nicht möglich gewesen sein sollte. Tatsächlich haben
sie sich dazu am 8. Mai 2017 denn auch mit einer 27 Seiten umfassenden
Replikschrift vernehmen zu lassen.
2.2.3 Schliesslich
machen die Rekurrierenden geltend, dass die Kantonspolizei in der Publikation
der verkehrspolizeilichen Anordnungen im Kantonsblatt den Entzug der
aufschiebenden Wirkung nicht ansatzweise begründet habe. Dabei ist zu beachten,
dass es sich bei den angefochtenen verkehrspolizeilichen Anordnungen um sogenannte
Allgemeinverfügungen handelt. Bei deren Erlass wird nur wesentlich
schwerwiegender als die Allgemeinheit betroffenen Spezialadressaten ein
Anspruch auf Anhörung und Begründung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
eingeräumt (Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2230; BGE 121 I
230 E. 3c S. 232 f.). Soweit also überhaupt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Rekurrierenden vorliegen sollte, wäre diese durch die
Begründung in der Stellungnahme der Kantonspolizei im vorinstanzlichen
Verfahren geheilt, zumal die Rekurrierenden Gelegenheit hatten, sich dazu replicando
nochmals zu äussern und davon tatsächlich auch Gebrauch gemacht haben. Daraus
vermögen die Rekurrierenden somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
3.1 In
materieller Hinsicht rügen die Rekurrierenden zunächst in grundsätzlicher
Hinsicht, die angefochtenen Entscheide verletzten „den elementaren Grundsatz
des Verwaltungsverfahrens […], dass der Verwaltungsrekurs aufschiebende
Wirkung“ und „der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme zu bleiben“
habe. Demgegenüber habe die Kantonspolizei die aufschiebende Wirkung im vorliegenden
Fall praxisgemäss und nicht aufgrund des Vorliegens eines Ausnahmefalles
entzogen. Sie habe damit elementarste Verwaltungsverfahrensgrundsätze
missachtet. Auch könne der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht mit dem
Zeitplan der geplanten Bauarbeiten gerechtfertigt werden.
3.2 Zutreffend
ist zwar, dass einem verwaltungsinternen Rekurs gemäss § 47 Abs. 1 OG
grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommt. Dieser Grundsatz steht aber
explizit unter dem Vorbehalt des Entzugs durch die anordnende Behörde oder die
Rechtsmittelinstanz. Das Gesetz bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen
der Entzug der Suspensivwirkung zulässig ist. Da der rechtsstaatliche Sinn
eines ordentlichen Rechtsmittels darin besteht, die Rechtmässigkeit der
angefochtenen Verwaltungsverfügung durch eine Rechtsmittelinstanz überprüfen zu
lassen, bevor sie Wirkungen entfalten kann, muss die aufschiebende Wirkung
allerdings die Regel, deren Entzug die Ausnahme bilden (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S.
244; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz 1076). In diesem Sinn besteht eine Grundsatzentscheidung, dass einem
verwaltungsinternen Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommt (BGE 129 II 286 E.
3.2 S. 289). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 55 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021), welcher inhaltlich § 47 OG
entspricht, bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
indessen nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu
rechtfertigen vermöchten. Vielmehr hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die
Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen,
gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden
können. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob überzeugende Gründe für den Entzug
im Sinne eines schweren Nachteils im Fall der nicht sofortigen Geltung der angefochtenen
Massnahme bestehen, und diese sind sodann im Rahmen einer Interessenabwägung
mit den entgegenstehenden Interessen abzuwägen (BGE 129 II 286 E. 3 S. 288 ff.).
Daraus kann
aufgrund der spezifischen Interessenlage in bestimmten Sachbereichen folgen,
dass Rekursen gegen bestimmte Verfügungen regelmässig die aufschiebende Wirkung
entzogen wird (vgl. etwa Sicherungsentzüge des Führerausweises [VGE VD.2011.184
vom 27. Dezember 2011 E. 3.1]), ohne dass darin bereits eine prinzipielle
Missachtung der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung liegt. Es ist daher
vielmehr in jedem einzelnen Fall die spezifische Ausgangslage zu beurteilen.
3.3 In
diesem Sinn ist bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt zu prüfen, ob sich der
Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen lässt, oder ob diese
entsprechend dem Antrag der Rekurrierenden wieder herzustellen ist.
3.3.1 Mit
der beantragten Wiederherstellung des Suspensiveffekts ihrer Rekurse verlangen
die Rekurrierenden faktisch den Erlass vorsorglicher Verfügungen. Vorsorgliche
Massnahmen ergehen – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – aufgrund einer
bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; erforderlich ist eine
Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren
rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann
sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur
Verfügung stehenden Akten begnügen. Schliesslich gilt, wie die Vorinstanz ebenfalls
zutreffend ausführt, das Beweismass der Glaubhaftmachung. Es ist daher allein
zu prüfen, ob gewisse Anhaltspunkte für das Vorhandensein der geltend gemachten
Tatsachen sprechen (VGE ZH vom 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 5.3 m.H.). Der
vermutliche Ausgang des Verfahrens darf bloss, aber immerhin dann mit in
Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (positiv
oder negativ) eindeutig sind (sog. Hauptsachenprognose; vgl. BGE 139 I 37 E.
2.2 S. 40, 130 II 149 E. 2.2 S. 155; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E.
2.3.2; VGE VD.2017.56 vom 17. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.213 vom 10. Januar 2017
E. 3.1, VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.1, VD.2016.58 vom 20. Juli
2016 E. 1.4; jeweils m.w.H).
Soweit die
Rekurrierenden dem entgegenhalten, aufgrund der Dauer der baubedingten
Verkehrsumleitungen von drei bis vier Jahren müsse bereits im vorliegenden
Verfahren eine eingehende rechtliche Analyse erfolgen (vgl. RB Ziff. 70), kann
ihnen nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Auffassung ist nicht ersichtlich, inwiefern
die Vorinstanz den Rekurs der Rekurrierenden nicht lange Zeit vor Ende der
Bauarbeiten in der Äusseren Baselstrasse entscheiden können sollte. Auch ist
nicht ersichtlich, inwieweit sie in jenem Verfahren eine Auseinandersetzung mit
der Hauptsache verweigern würde.
3.3.2 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Zwischenentscheid erwogen, dass die Umsetzung
der verkehrspolizeilichen Anordnungen als dringlich erscheine. Die Bauarbeiten
zur Erneuerung der Tramgeleise, der Umgestaltung der Tramhaltestelle, der
Umgestaltung der Strasse und der Sanierung von Leitungen in der Äusseren
Baselstrasse in Riehen hätten bereits im Januar 2017 begonnen. Diese Arbeiten dienten
den öffentlichen Anliegen der Erhöhung der Lebensqualität und der Sicherheit,
der Lärmreduktion und der Verkehrssicherheit. Damit diese Arbeiten fortgeführt
werden könnten, müssten verkehrslenkende Massnahmen im Sinne der strittigen
Verkehrsanordnungen getroffen werden. Eine Aufhebung der entsprechenden Signale
gefährde die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss und würde zu einer
Bauzeitverlängerung führen. Aufgrund der Mehrkosten und der Belastung der
Bevölkerung bei einer Bauzeitverlängerung liege die Gewährleistung des
vorgegebenen Zeitplans im öffentlichen Interesse. Mit den angeordneten
verkehrspolizeilichen Massnahmen werde der erhöhte morgendliche
Durchgangsverkehr aufgrund der Sperrung jeweils eines Fahrstreifens in der Äusseren
Baselstrasse durch eine entsprechend ausgeschilderte Umleitungsroute gelenkt.
Eine Aufhebung der Signalisierungen würde glaubhaftermassen zu Ausweich- und
Schleichrouten durch die Quartiere und damit zu einer Gefährdung des
Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit führen. Es lägen daher wichtige
Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vor. Die Massnahme führe zwar
zu einer erhöhten Verkehrsbelastung diverser Strassen in Riehen mit höherer
Lärm- und Abgasbelastung, was aber bei baustellenbedingten Umleitungen
systemimmanent sei. Die angeordneten Rechts- und Linksabbiegeverbote und
Fahrverbote würden nur zwischen 6 und 9 Uhr gelten, weshalb bei schwächerem Verkehrsaufkommen
zur Entlastung der Umleitungsstrassen auch die Möglichkeit alternativer Routen
bestehe. Eine aktuelle Verkehrsmessung habe ergeben, dass sich tagsüber auch
der Verkehr durch den Grenzacherweg verdoppelt habe. Es liege daher eine
Verteilung des Durchgangsverkehrs vor. Die privaten Interessen der
Rekurrierenden vermöchten bei summarischer Prüfung die öffentlichen Interessen
an einem reibungslosen Morgenverkehr nicht zu überwiegen.
3.3.3 Im
Unterschied zu permanenten verkehrspolizeilichen Massnahmen wohnt baubedingten,
zeitlich begrenzten verkehrspolizeilichen Massnahmen immer eine gewisse
Dringlichkeit inne, gilt es die Massnahmen doch mit den sie auslösenden
Bauarbeiten zu koordinieren. Vorliegend stellen die Rekurrierenden die
Dringlichkeit der längst angelaufenen Bauarbeiten in der Äusseren Baselstrasse
in Riehen nicht in Frage. Sie machen aber geltend, dass die angefochtenen
verkehrspolizeilichen Anordnungen für die Ausführung jener Bauarbeiten nicht
notwendig seien. Wie es sich damit verhält, wird mit dem materiellen Entscheid
im vorinstanzlichen Rekursverfahren eingehend zu prüfen sein. Im Hinblick auf
den vorliegenden Streitgegenstand des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist
die Frage indessen nur im Rahmen einer provisorischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage zu behandeln.
Bei solcher
provisorischer Einschätzung der Sachlage ist die Auffassung der Vor-instanz,
dass die baubedingte Umleitung des gesamten Verkehrs einer Hauptverkehrsachse
in einer Richtung während der Dauer der Arbeiten einer Regelung bedarf, nicht
zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als keine quasi natürliche Umleitung durch
andere, mehr oder weniger parallele Hauptverkehrsachsen besteht. Wie die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, gilt dies insbesondere auch für
die Vielzahl der nicht ortskundigen Automobilistinnen und Automobilisten, die
sich ohne signalisierte Umleitung den Weg suchend in die Quartiere ergiessen
würden. So machen denn auch die Rekurrierenden in anderem Zusammenhang selber
geltend, dass „sehr viele der die Umleitungsroute über die Bettingerstrasse und
die Rudolf Wackernagel-Strasse benützenden Fahrzeuge […] BL-, AG- und
SO-Kennzeichen“ trügen (RB Ziff. 15). Aus dem Umstand, dass die Bauarbeiten als
solche nach erfolgter Sperrung eines Fahrstreifens in der Äusseren Baselstrasse
auch ohne die Regelung der Umleitung durchgeführt werden könnten, können die
Rekurrierenden entgegen ihrer Auffassung somit nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
3.3.4 Die
Rekurrierenden bestreiten aber die Dringlichkeit dieser Regelung mit dem
Hinweis, bei der Planung des Bauprojekts habe man von allem Anfang an ganz
genau gewusst, dass ein Verkehrskonzept notwendig sei und Rekursen dagegen die
aufschiebende Wirkung zukomme. Entsprechend hätte die Dauer eines
Rekursverfahrens in die Zeitplanung einbezogen werden müssen. Schliesslich sei
die Publikation der Anordnungen im Februar 2017 bewusst hinausgezögert worden,
nachdem die definitive Verkehrsführung bereits im Juni 2016 festgestanden sei
und die Behörden schon viel früher bestens Bescheid gewusst hätten. Mit dem
Entzug der aufschiebenden Wirkung zur Verhinderung von Verzögerungen nach
verzögerter Publikation handelten die Behörden grob widersprüchlich.
Dem ist entgegen
zu halten, dass baubedingte verkehrspolizeiliche Massnahmen regelmässig im Zusammenhang
mit dem bevorstehenden Baubeginn publiziert werden, mit dem sie abzustimmen
sind. Selbst wenn die Verkehrsregelung für die Umleitung bereits früher
festgestanden hat, so bestand keine Pflicht, sie schon vorweg zu publizieren.
Der Verlauf des bisherigen Verfahrens belegt im Übrigen, dass auch bei einer
früheren Publikation ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht mit der
Wirksamkeit der Regelung für die Verkehrsumleitung auf den Baubeginn im Januar
2017 hin hätte gerechnet werden können.
3.3.5 Somit
stellt sich die summarisch zu prüfende Frage, ob ein genügend gewichtiges
Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der verkehrspolizeilichen Anordnungen besteht.
Diesbezüglich rügen die Rekurrenten, die angebliche Gefährdung des
Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit ohne geregelte Umleitung sei eine
reine Behauptung. Sie beanstanden, dass die signalisierte Umleitungsroute bei
der Einmündung der Bettingerstrasse in die Rudolf Wackernagel-Strasse eine
„behördlich als gefährlich anerkannte Haarnadelkurve“ aufweise. Demgegenüber verlaufe
der Grenzacherweg gerade und sei die sicherere Verkehrsführungsvariante.
Wie mit einer
Verkehrszählung indessen nachgewiesen worden ist, weist der Grenzacherweg
bereits ein hohes Verkehrsaufkommen auf, sodass die Vorinstanz beim
morgendlichen Berufsverkehr die Verkehrssicherheit durch Rückstau zu Recht gefährdet
sieht. Nachvollziehbar ist auch die Argumentation der Vorinstanz, dass die
Route Bettingerstrasse und Rudolf Wackernagel-Strasse bereits heute auch
Lastwagen offen steht und damit genügend Platz zum Abbiegen aufweist. Eine
fehlende verkehrstechnische Eignung der Route erscheint daher nicht belegt. Die
geltend gemachten Anhaltspunkte sprechen für ihre Eignung und gegen eine
Umleitung des gesamten Mehrverkehrs durch den bereits heute belasteten Grenzacherweg.
3.3.6 Weiter
rügen die Rekurrierenden, die Vorinstanzen hätten keine eigentliche
Interessenabwägung vorgenommen. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie vorstehend ausgeführt,
bestehen offensichtlich Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Verkehrssicherheit
bei einer allfällig ungeregelten Umleitung des gesamten Verkehrs aus der Äusseren
Baselstrasse in die Quartiere Riehens und müsste insbesondere beim
Grenzacherweg mit einer Verkehrsüberlastung gerechnet werden. Das öffentliche Interesse
an der Verhinderung dieser Gefährdungen des Verkehrsflusses und der
Verkehrssicherheit überwiegen bei summarischer Prüfung des Sachverhalts das
Interesse der Rekurrierenden, in ihren Wohnlagen von den baubedingt veränderten
Verkehrsströmen völlig verschont zu bleiben.
3.4 Schliesslich
machen die Rekurrierenden in der Sache geltend, es handle sich um ein willkürliches
Umleitungskonzept, welches das Rechtsgleichheitsgebot verletze.
3.4.1 Wie
bei raumplanerischen Massnahmen kommt dem Gebot der Rechtsgleichheit auch bei
der Verkehrsplanung im Zusammenhang mit baubedingten provisorischen Anordnungen
nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Verfassungsrechtlich genügt es nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die Plananordnung sachlich vertretbar,
mithin nicht willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt im Bereich
des Planungsrechts insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (BGE 122 I 279 E. 5a
S. 288; 121 I 245 E. 6e/bb S. 249; 118 Ia 151 E. 6c S. 162; BGE 114 Ia 254 E.
4a S. 257 [Deitingen]; BGer 1P.369/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 3.1; VGE
VD.2014.57 vom 2. Februar 2015 E. 5.3 m.w.H.).
Vor dem
Hintergrund der bis hierhin dargestellten, auf summarischer Prüfung beruhenden
Überlegungen und der daraus fliessenden Erkenntnis, dass die fraglichen
Massnahmen die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss gewährleisten und einer
Interessenabwägung standhalten, verbleibt kein Raum, diese Massnahmen als
willkürlich, also geradezu unhaltbar zu betrachten.
3.4.2 Im
Übrigen erscheint unerfindlich, wie die von den Rekurrierenden präsentierten
Verkehrszahlen eine rechtsungleiche Belastung der Anwohnenden der Rudolf Wackernagel-Strasse
und eine entsprechende Schonung jener am Grenzacherweg begründen würden. Wohl
ist wegen der Massnahme eine starke Zunahme der Fahrten durch die Rudolf Wackernagel-Strasse
zu beobachten. Deren Gesamtzahl (4794: Morgenspitze 502 und tagsüber 4‘292) bleibt
aber weiterhin deutlich unter jener der Fahrten durch den Grenzacherweg (6‘389:
399 und 5‘990). Es kann daher entgegen der Behauptung der Rekurrierenden
offensichtlich nicht davon gesprochen werden, dass die Anwohnenden der
Bettingerstrasse und der Rudolf Wackernagel-Strasse gegenüber den
Anwohnenden des Grenzacherwegs ohne vernünftigen Grund überproportional
belastet und damit eindeutig ungleich behandelt würden. Zudem ist
festzustellen, dass sich der Verkehr in der Grenzacherstrasse trotz höherer
Vorbelastung von bisher 3‘707 auf 6‘389 nahezu verdoppelt hat – was im Übrigen
auch die These der Rekurrierenden, die Signalisation in der Bettingerstrasse (wonach
das Rechtabbiegeverbot nur von 6 - 9 Uhr zwingend gilt) sei missverständlich
oder „bewusst unklar“, wie sie sich ausdrücken, widerlegt. Daran ändert auch
die unterschiedliche strassenrechtliche Qualifikation der beiden Strassen
nichts, machen die Rekurrierenden doch auch zu Recht nicht geltend, dass die
Rudolf Wackernagel-Strasse zur Aufnahme des heute bestehenden Verkehrs nicht
genügend ausgebaut wäre. Vor diesem Hintergrund kann zum vornherein nicht von
einer Verschonung anderer Quartierkammern zulasten der Rekurrierenden
gesprochen werden. Von einem „massiven Sonderopfer“ kann offensichtlich keine
Rede sein – im Gegenteil, werden doch mit den umstrittenen Massnahmen im
Ergebnis die Anwohnenden nicht bloss einer, sondern beider Routen (Grenzacherweg
und Rudolf Wackernagel-Strasse) be- und im Gegenzug jeweils auch entlastet, was
dem Gleichbehandlungsgebot eben gerade entspricht. Dies wäre mit der von den
Rekurrierenden im Ergebnis anbegehrten einseitigen Belastung des Grenzacherwegs
bei summarischer Prüfung nicht der Fall. Unerfindlich ist schliesslich,
was die Rekurrierenden aus den höheren Landpreisen ihrer Parzellen für die von
ihnen angestrebte Verschonung von einer baubedingten, temporären Belastung mit
Umleitungsverkehr ableiten wollen.
3.4.3 Der
Rüge der rechtsungleichen Behandlung fehlt daher ebenso die Grundlage wie der mit
analogem Argumentarium begründeten Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie
(Art. 26 BV; RB Ziff. 103 f.). Zu Recht führen die Rekurrierenden im
Zusammenhang mit der Berufung auf die Eigentumsgarantie denn auch den an anderer
Stelle behaupteten „massiven Wertverlust ihrer Liegenschaften“ nicht mehr ins
Feld, ist doch unerfindlich, wie diese baubedingten, provisorischen Massnahmen den
Liegenschaftswert beeinträchtigen könnten. Bestehen aber bei summarischer
Prüfung sachliche Gründe für die gewählte Umleitungsroute, so fehlt auch der geltend
gemachten Verletzung des Umweltrechts durch die getroffene Massnahme – gerügt
werden Mehremissionen aufgrund längerer Strecke als durch den Grenzacherweg (RB
Ziff. 106) – die Grundlage.
3.5 Die
Rekurrierenden monieren eine ungenügende Sachverhaltsabklärung. Die Gruner AG
als Bauleiterin sei nicht unabhängig, und deren Berichte seien unvollständig
und nicht nachvollziehbar (RB Ziff. 81 ff.).
Vor dem
Hintergrund, dass beim Entscheid über den hier streitigen Entzug der
aufschiebenden Wirkung gerade keine weitreichenden und umfassenden Abklärungen
getroffen werden müssen (vgl. hiervor E. 3.3.1), ist nicht ersichtlich, weshalb
die von der Gruner AG vorgenommenen verkehrsplanerischen Abklärungen ungenügend
gewesen sein sollten. So wurden gestützt auf im Jahr 2015 durchgeführte
Verkehrszählungen zunächst allgemeine Ziele formuliert und in der Folge in
verschiedenen Schritten und in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat Riehen, dem
BVD, der BVB und der Kantonspolizei die daraus gewonnenen Erkenntnisse jeweils
in gegenseitiger Zusammenarbeit immer weiter verfeinert, wie aus den Berichten
der Gruner AG „Variantenfächer MIV-Führung während der Bauarbeiten“ und
„Alternativen der MIV-Führung“, beide vom 20. November 2015, „Vorzugsvariante
der MIV-Führung“ vom 11. Dezember 2015, „Systematiken MIV-Führung
Variantenvergleich, Empfehlung Vorzugsvariante“ vom 13. Januar 2016, „Verkehrsführung
MIV während der Bauarbeiten, Zusatzuntersuchungen“ vom 26. Januar 2016,
„Verkehrsführung MIV während der Bauarbeiten, Baustellenkoordination Riehen -
Lörrach - Weil am Rhein“ vom 29. April 2016, „Variantenstudium Umleitungsrouten“
vom 20. Mai 2016, „Auswahl der Umleitungsrouten“ in den Fassungen je vom 14.
Juni, vom 12. Juli sowie vom 11. August 2016, „Verkehrsführung MIV während
der Bauarbeiten, flankierende Massnahmen“ vom 6. September 2016 sowie den jeweils
entsprechenden Sitzungsprotokollen und Beschlüssen des Gemeinderates Riehen,
der Kantonspolizei, der BVB und des BVD (vgl. Datensticks in act. 6) hervorgeht.
Schon die Entwicklung der Betitelung dieser Berichte dokumentiert eine
sorgfältige und sachgerechte Vorgehensweise bei der Abklärung und Evaluation
der Verkehrsführung, erst recht die summarische Durchsicht der aufliegenden
Dokumente. Ausfluss der Bemühungen waren schliesslich die angefochtenen
Verkehrsanordnungen. Die Öffentlichkeit wurde informiert. Die Wirkung der
Massnahmen wird zudem laufend überprüft, analysiert sowie auf die
Zielerreichung hin untersucht (vgl. Bericht der Gruner AG „Verkehrserhebung
Riehen März/April 2017 vom 28. April 2017; act. 6). Gemäss gegebener Aktenlage
werden die Ziele, nämlich die Lenkung des überregionalen Durchgangsverkehrs auf
die Zollfreistrasse, die Führung des verbleibenden überregionalen
Durchgangsverkehrs / Riehener Quellverkehrs in Richtung Basel auf der
Umleitungsroute möglichst ausserhalb der sensiblen Bereiche, sowie das
„Freihalten“ des Riehener Strassennetzes für Riehener Quell- und Zielverkehr,
offenbar erreicht. Bei summarischer Prüfung der Aktenlage ist somit nicht
ersichtlich, inwieweit der Sachverhalt ungenügend oder nicht nachvollziehbar
abgeklärt worden wäre; auf die detaillierte Prüfung der einzelnen Kritikpunkte
wird im Hauptverfahren einzugehen sein. Analoges gilt für die angeblich
fehlende Unabhängigkeit. Zwischen der Bauleitung der Gruner AG und ihren Experten
für die Verkehrsberichte gibt es offenbar keine Kontaktpunkte, und die
übergeordnete Instanz für Erstere ist die Oberbauleitung Äussere Baselstrasse,
für Letztere dagegen die aus Vertretern des Tiefbauamtes, der BVB, der Kantonspolizei
und der Gemeinde Riehen bestehende Expertengruppe. Die Verkehrsberichte lassen
bei summarischer Prüfung auch keinen Anschein von Befangenheit erkennen. Die
Rekurrierenden vermögen somit hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
3.6 Wenn
die Rekurrierenden sodann eine Verletzung ihres gemäss Art. 10 BV geschützten
Privatlebens geltend machen, fehlt dieser Rüge die notwendige Grundlage. Wieso es
den Rekurrierenden bei täglich weniger als 5‘000 Durchfahrten nicht möglich
sein soll, ihre Fenster zu öffnen, im Garten zu sitzen, ruhig zu schlafen und
die Kinder allein in die Schule und den Kindergarten gehen zu lassen, ist
unerfindlich. Dies gilt umso mehr, als das Haus des Rekurrenten 2 gar nicht
direkt an der Strasse, sondern zurückversetzt liegt, und jenes der Rekurrentin 1
über einen grossen Umschwung hinter dem Haus verfügt.
3.7 Die
Rekurrierenden rügen schliesslich die Verletzung von Signalisationsvorschriften.
Die Signalisationstafeln stünden zu nahe beieinander. Sie seien auch zu klein
geschrieben und nicht wahrnehmbar, sodass sie nicht beachtet würden. Deswegen rolle
fast der gesamte Verkehr auch ausserhalb der signalisierten Zeit und somit
ganztags durch die Rudolf Wackernagel-Strasse. Bei summarischer Prüfung ist
letztere Rüge indessen aktenwidrig, hat sich doch der Verkehr im Grenzacherweg,
wie bereits dargelegt, beinahe verdoppelt und ist nun gar intensiver als in der
Rudolf Wackernagel-Strasse – würde nicht beachtet, dass die Umleitung nur von 6
- 9 Uhr als zwingend signalisiert ist, wäre dieses Phänomen unerklärlich. Wie
die Vorinstanz ferner zutreffend festhält, entspricht die Signalisation den
einschlägigen Normen, namentlich Art. 63 der Signalisationsverordnung (SSV, SR
741.21) sowie Art. 2 lit. k der Verordnung des UVEK über die auf die
Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen (SR
741.211.5). Zutreffend ist auch die Bemerkung der Vorinstanz, dass die von den
Rekurrierenden aufgelegten Fotos aus der Perspektive von Fussgängern
aufgenommen wurden, dass indessen die Signalisation aus der Perspektive von
Autofahrenden durchaus wahrnehmbar sein dürfte – und nach dem Gesagten offenbar
tatsächlich auch wahrgenommen wird –, und dass von diesen erwartet wird, dass
sie dem Strassenverkehr die notwendige und vernünftigerweise zu erwartende
Aufmerksamkeit zuwenden.
3.8 Entgegen
der Auffassung der Rekurrierenden erweist sich der angefochtene Zwischenentscheid
daher in Ausübung der massgebenden Prüfungsdichte als nicht zu beanstanden. Von
einer Unverhältnismässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung kann nicht
gesprochen werden. Mithin ergibt sich, dass die Vorinstanz den Antrag auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgewiesen hat.
Die
Rekurrierenden verlangen eventualiter den Erlass vorsorglicher Massnahmen,
welche sie ausführlich ausformuliert haben und die im Ergebnis ebenso wie der
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung lautende Hauptantrag darauf abzielen,
bereits während des vor Vorinstanz hängigen Rekursverfahrens den fraglichen Verkehrsstrom
nicht wie mit den angefochtenen verkehrspolizeilichen Anordnungen durch die
Bettingerstrasse und die Rudolf Wackernagel-Strasse, sondern durch den
Grenzacherweg und / oder die Quartiere zu leiten. Wie vorstehend dargestellt
(Ziff. 3.3.1), kommt der Entzug oder die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung faktisch vorsorglichen Massnahmen gleich, und es gelten dafür dieselben
Voraussetzungen. Daher geht es grundsätzlich nicht an, mit vorsorglichen
Massnahmen zu verlangen, was mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verwehrt
bleibt. In der Sache bedeutet dies, dass sämtliche vorstehend diskutierten
Aspekte, die bei summarischer Prüfung für die Recht- und Verhältnismässigkeit
der fraglichen verkehrspolizeilichen Anordnungen sprechen und damit der
aufschiebenden Wirkung entgegen stehen, genau gleich wegen dieser summarisch
festgestellten Recht- und Verhältnismässigkeit der Anordnungen auch zur
Abweisung der beantragten vorsorglichen Massnahmen führen.
Zusammenfassend
ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrierenden
dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin 1 und der Rekurrent 2
tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von je CHF 1‘250.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrentin 1
Rekurrent 2
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat
Kantonspolizei
Bundesamt für Strassen ASTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.