Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6.
November 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2017.19
Einspracheentscheid vom 12. Mai
2017
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung
Tatsachen
I.
a) Am 2. Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Datenblatt,
Beschwerdeantwortbeilage/AB 3).
Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 (AB 4) wies das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV „RAV 3 Hochstrasse, Personalberatung“) den
Beschwerdeführer dem vom 23. Januar 2017 bis 22. Juli 2017 stattfindenden Kurs
„B____ BN – Berufliche Neuorientierung“ (durchgeführt von B____ mit Sitz in Basel,
nachfolgend: B____) zu. Mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 6) teilte die
gleiche Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass „die berufliche Neuorientierung
abgebrochen“ werde.
Das RAV meldete in der Folge der Beschwerdegegnerin den Abbruch
des Kurses bei B____.
b) Mit Verfügung vom 20. März 2017 (AB 8) stellte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 23. März 2017 für 8 Tage
in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 12. April 2017 erhobene
Einsprache (AB 9) wurde mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 (AB 14) abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 9. Juni 2017 verlangt der
Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. April 2017 bzw. der
dadurch geschützten Leistungseinstellung gemäss Verfügung vom 20. März 2017.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2017 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7.
September 2017 an der Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit
Eingabe vom 11. September 2017 auf eine Duplik.
III.
Die Urteilsberatung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
findet am 6. November 2017 statt.
Entscheidungsgründe
Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100)
und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG
154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
Vorliegend bildet das Anfechtungsobjekt eine Verfügung bzw. ein
Einspracheentscheid der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung des
Kantons Basel-Stadt. Damit ist nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;
SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;
SR 837.02) die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt erstellt.
Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen
Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
Mit Verfügung vom 20. März 2017 (AB 8) hat die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 23. März 2017 für 8 Tage
in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen am 12. April 2017
erhobene Einsprache (AB 9) hat sie mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 (AB
14) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wehrt sich vorliegend gegen diese
Sanktion.
Ob der Einspracheentscheid der Prüfung standhält, ist
nachfolgend zu klären.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit
Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit
zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu
suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre
Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen
Pflichten der versicherten Person. Mit der Formel, der Versicherte habe alles
Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen,
statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene
Einzelpflichten ergeben.
3.2.
Dazu gehört u.a., dass die versicherte Person auf Weisung der
zuständigen Amtsstelle unter anderem an Beratungsgesprächen teilzunehmen (Art.
17 Abs. 3 lit. b AVIG) hat. Nach Art. 21 AVIV muss sich die versicherte Person
entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen
persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Die zuständige Amtsstelle
legt sodann die Termine für diese Gespräche für jeden Versicherten fest.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in
ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollpflichten oder
Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Ein mit einer Einstellung
zu sanktionierendes Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus
Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] C 209/99 vom 2. September 1999 in ARV 2000 Nr. 21
S.103; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1)
oder die versicherte Person den Termin versäumte, da sie ihn vergass und sich
nicht sofort nach Erkennen des Versäumnisses, sondern erst nach Aufforderung
zur Rechtfertigung hin entschuldigte (Urteil des EVG C 209/99 vom 2. September
1999 in ARV 2000 Nr. 21 S.104).
3.3.
Aus Art. 17 Abs. 3 lit a 1 AVIG leitet sich sodann die Verpflichtung
ab, auf Weisung des RAV an einer arbeitsmarktlichen Massnahme zur Verbesserung
der Vermittlungsfähigkeit teilzunehmen. Befolgt die versicherte Person die
Weisungen des Arbeitsamtes nicht – beispielsweise indem sie eine arbeitsmarktliche
Massnahme ohne entschuldbaren Grund abbricht –, ist sie ebenfalls nach Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
4.1.
Zum Sachverhalt wird im Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 (AB 14
Erw. 5 ff.) ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 19. Januar
2017 angewiesen worden, den Kurs „Berufliche Neuorientierung" bei B____ an
einzelnen individuell abgesprochenen Terminen in der Zeitspanne vom 23. Januar
bis zum 22. Juli 2017 zu absolvieren (Zuweisungsschreiben vom 19. Januar 2017,
AB 4).
Zum Sachverhalt hält der Einspracheentscheid (a.a.O.) weiter
fest, der Beschwerdeführer habe in der Folge Beratungsgespräche bei B____ wahrgenommen.
Mit Schreiben vom 3. März 2017 (AB 10) habe der Vorstand von B____ den Eingang
eines Schreibens des Beschwerdeführers bestätigt. Darin habe der Beschwerdeführer
im Anschluss an das zweite Gespräch Unzufriedenheit mit der Beraterin bei B____
geäussert. Der Beschwerdeführer sei zusätzlich in den Kurs „Berufliche Weiterentwicklung"
eingeladen worden, welcher ab dem 22. März 2017 an 8 vorgegebenen Daten hätte
stattfinden sollen (Schreiben von B____ vom 10. März 2017, AB 5). Am 9. März 2017
sei der Beschwerdeführer von der Beraterin bei B____ per E-Mail kontaktiert
worden (AB 13). Sie habe dem Beschwerdeführer nach Absprache mit dem Berater
beim RAV mitgeteilt, dass er weiterhin die Termine bei B____ wahrnehmen und am
Kurs „Berufliche Neuorientierung" teilnehmen werde. Aus diesem Grunde sei
für den Beschwerdeführer ein Termin am 15. März 2017, 14.00 Uhr, bei der
Beraterin bei B____ reserviert worden. Die Beraterin bei B____ habe den
Beschwerdeführer im gleichen E-Mail gebeten, den Termin bis Montag, 13. März
2017, zu bestätigen. Mit demselben Mail sei der Beschwerdeführer aufgefordert
worden, sich zur Vorbereitung des Gesprächs zu überlegen, welche anderen
beruflichen Wege - ausserhalb des Arztberufes - eingeschlagen werden könnten. Die
Beraterin bei B____ habe den Berater des RAV am 9. März 2017 über den Versand
dieses E-Mail orientiert (E-Mail vom 9. März 2017, AB 16).
Der Beschwerdeführer habe den Termin vom 15. März 2017 weder
bestätigt, noch habe er ihn wahrgenommen. Darüber habe die Beraterin bei B____
den Berater des RAV am 16. März 2017 telefonisch orientiert. Am 13. März 2017
habe der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben (AB 11) an den Vorstand von B____
verfasst, mit welchem er beantragt habe, es sei die bisherige Beraterin bei B____
durch eine andere Beratungsperson zu ersetzen. Der Vorstand habe den Erhalt
dieses Schreibens am 16. März 2017 (AB 12) bestätigt und den Beschwerdeführer
über die Weiterleitung des Schreibens an die Geschäftsleitung orientiert. Der
Berater des RAV habe dem Beschwerdeführer sodann mit Schreiben vom 17. März
2017 (AB 6) mitgeteilt, dass die arbeitsmarktliche Massnahme („Berufliche
Neurorientierung“) abgebrochen werde. Mit Schreiben vom 12. April 2017 (AB 22) habe
der Beschwerdeführer beim RAV beantragt, es sei der bisherige Berater des RAV durch
eine andere Beratungsperson zu ersetzen.
4.2.
Die Bemessung der Sanktionshöhe wird im Einspracheentscheid (Erw. 9)
damit begründet, das Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, D79) konkretisiere
die Sanktion bei einem Nichtantritt bzw. infolge Verhinderung der Durchführung
eines Kurses von weniger als 10 Tagen, mit der Anzahl der effektiven Kurstage.
Der Kurs „Berufliche Weiterentwicklung“ hätte 8 Tage gedauert, weshalb der Beschwerdeführer
in der Höhe von 8 Tagen eingestellt werde. Diese Erwägung macht deutlich, dass
die Beschwerdegegnerin die Sanktion daraus ableitet, dass der Beschwerdeführer
den ursprünglich vorgesehenen, 8-tägigen Kurs mit Beginn vom 22. März 2017 nicht
besucht hat aus bei ihm liegenden Gründen.
4.2.1. Soweit die Beschwerdegegnerin die Sanktion damit
begründen will, der Kurs „Berufliche Weiterentwicklung“ sei darum nicht
zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer das Beratungsgespräch bei B____
vom 15. März 2017 pflichtwidrig weder bestätigt, noch wahrgenommen hat (so auch
das Schreiben des RAV vom 17. März 2017, AB 6), fehlt es an der erforderlichen
Kausalität: Dem Beschwerdeführer kann die Nichtteilnahme am Kurs „Berufliche Weiterentwicklung“
mit Beginn am 22. März 2017 bereits darum nicht angelastet werden, weil bereits
zum Zeitpunkt des 9. März 2017, an welchem er von der Beraterin bei B____
bezüglich des Gesprächs vom 15. März 2017 angefragt worden war, feststand, dass
dieser Kurs mit Start am 22. März 2017 ausgebucht war. In eben diesem
Sinne hat sich die Beraterin bei B____ im E-Mail an den Berater des RAV vom 9.
März 2017 geäussert (AB 16). Sie werde den Beschwerdeführer auf „die Warteliste
setzen lassen und darum bitten, ihn wenn möglich noch einzubuchen“. Der Beschwerdeführer
hätte bei dieser Sachlage von sich aus gar nicht darauf Einfluss nehmen können,
ob er am Kurs überhaupt würde teilnehmen können oder nicht.
4.2.2. Der Nichtbesuch des Kurses „Berufliche
Weiterentwicklung“ ab 22. März 2017 kann dem Beschwerdeführer sodann von
vornherein auch darum nicht zugerechnet werden, weil das RAV dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 6) eröffnet hat, die Massnahme „Berufliche
Neuorientierung“ werde als Ganzes abgebrochen. Der Beschwerdeführer hätte somit
den Kurs „Berufliche Weiterentwicklung“ nur noch entgegen einer ausdrücklichen
Anordnung des RAV antreten können. Es liegt ein logischer Widerspruch darin,
einem Versicherten einerseits die Fortsetzung einer Massnahme (der seit 23.
Januar 2017 laufenden und bis 22. Juli 2017 geplanten „Beruflichen
Neuorientierung“) abzusprechen und ihn gleichzeitig dafür zu sanktionieren,
dass er an einer zeitlich dem Abbruch nachfolgenden Teilveranstaltung (Kurs
„Berufliche Weiterentwicklung“ ab 22. März 2017) nicht teilgenommen hat.
4.2.3. Sinngemäss will die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer die Vereitelung oder Verhinderung des Kurses „Berufliche
Weiterentwicklung“ mit dem Argument anlasten, die vorliegenden Akten erweckten
den Eindruck, dass er „jedes Mal, wenn von Ihnen etwas Konkretes gefordert
wird, Sie das Vertrauen in den betreffenden Berater verlieren und einen Wechsel
beantragen“ (Erw. 8 des Einspracheentscheides).
Aus dem bereits angeführten – insoweit nicht strittigen -
Sachverhalt geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der
Beraterin bei B____ als auch des Beraters beim RAV einen entsprechenden Antrag
gestellt hat. Aus dem Einspracheentscheid geht nicht hervor, dass die Geschäftsleitung
von B____ über den an sie gerichteten Antrag entschieden hätte. Auch dem
Schlussbericht von B____ vom 29. März 2017 (AB 17) ist nicht zu entnehmen, dass
die Geschäftsleitung einen entsprechenden Beschluss gefasst hätte. Auf den
Antrag an das RAV hat dessen Leitung mit Schreiben vom 3. Mai 2017 (AB 23)
dahingehend reagiert, dass eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer am 5. Mai
2017 im Beisein des Beraters und des Leiters stattfinden und die Leitung im
Anschluss daran entscheiden werde. Der – abschlägige - Entscheid wurde dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2017 (AB 24) eröffnet. Dem gleichen
Schreiben ist immerhin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch einmal zum
Programm bei B____ angemeldet werde mit der Auflage, dass ihm eine andere
Coachingperson zugeteilt werde. Es war somit jedenfalls bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des Einspracheentscheides (12. Mai 2017) offen, ob das Anliegen des
Versicherten, es seien seine Berater auszuwechseln, begründet war oder nicht.
Aus den entsprechenden Anträgen als solchen lässt sich ein sanktionswürdiges
Verhalten jedenfalls nicht herleiten. Auch das Schreiben vom 18. Mai 2017 mit
der Auflage bezüglich einer anderen Coachingperson bei Wiederanmeldung bei B____
legt keine Sanktionswürdigkeit für den Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheides vom 12. Mai 2017 nahe.
4.3.
Nach dem Dargelegten lässt sich aus dem Nichtbesuch des Kurses „Berufliche
Weiterentwicklung“ ein Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer nicht aufrechterhalten.
Es bleibt zu prüfen, ob das Nichterscheinen zum Termin bei B____
am 15. März 2017 als solches ein sanktionswürdiges Verhalten darstellt.
Im Einspracheentscheid (E 9) wird ausgeführt, im
Informatiksystem der Arbeitslosenversicherung sei die E-Mailadresse des
Beschwerdeführers nicht erfasst. Jede versicherte Person werde bei ihrer Anmeldung
über die Erreichbarkeit innert Tagesfrist aufgeklärt. Das RAV stelle die
Erreichbarkeit sicher, indem es die versicherte Person frage, wie sie erreicht
werden wolle. B____ habe jedoch keinen Zugriff auf das Informatiksystem der
Arbeitslosenversicherung. Die Beraterin bei B____ habe die E-Mailadresse dem
Lebenslauf des Beschwerdeführers entnommen. Weil das E-Mail mittlerweile ein
etabliertes Kommunikationsmittel sei, habe sich die Beraterin erlaubt, den
Beschwerdeführer per E-Mail zu kontaktieren.
In der Beschwerde bestreitet der Versicherte den Erhalt des E-Mail
nicht, ebenso wenig bestreitet er, dass er dessen Inhalt zur Kenntnis genommen
hatte. Er macht aber geltend, er habe diese Anfrage für nicht verbindlich
gehalten und habe darum keine Bestätigung geschickt, weil er bisher persönlich
oder brieflich von der B____ kontaktiert worden sei. Er habe deshalb angenommen,
es sei der Entscheid des Vorstandes von B____ über den Beraterwechsel
abzuwarten.
Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings vorzuhalten, dass wenn
er gemäss seiner Darstellung in der Beschwerde angenommen hatte, es finde vorläufig
kein Termin vor dem Entscheid des Vorstandes von B____ mehr statt, aber dennoch
die Beraterin mit ihm einen Termin verabreden wollte, er von einem Missverständnis
seitens der Beraterin hätte ausgehen müssen. Dann aber wäre er zumindest
gehalten gewesen, dieses Missverständnis auszuräumen. Vorzuwerfen ist dem
Beschwerdeführer darum, dass er auf das E-Mail der Beraterin zwecks Festlegung
des Termins überhaupt nicht reagiert hat. Hätte er die Beraterin kontaktiert,
hätte sich die Unklarheit, ob die Terminanfrage „verbindlich“ gemeint sei,
beseitigen lassen und der fragliche Termin vom 15. März 2017 wäre zustande
gekommen.
Indem der Beschwerdeführer untätig blieb, gereicht ihm zum
Vorwurf, dass der Termin vom 15. März 2017 bei B____ nicht stattfinden konnte.
Jedoch kann die Sanktion im Ausmass von 8 Einstelltagen nicht
aufrechterhalten werden. Es rechtfertigt sich die Reduktion auf 2 Einstelltage.
Für das erstmalige Nichterscheinen zu einem Beratungsgespräch wird zwar gemäss
AIVG-Praxis ALE/D79 ein Sanktionsrahmen von 5 – 8 Tagen vorgesehen. Vorliegend
ist als sanktionsmildernd jedoch zu berücksichtigen, dass die Beraterin
explizit eine Terminbestätigung angefordert hat. Somit konnte sie in
Ermangelung einer solchen nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer zum besagten Zeitpunkt am 15. März 2017 tatsächlich erscheinen
werde.
6.1.
Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als der
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 23. März 2017 für 2 Tage in der
Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 insoweit abgeändert, als der
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 23. März 2017 für 2 Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
. Das Verfahren ist kostenlos.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: