Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.144
URTEIL
vom 21.
April 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 28. April 2016
betreffend kantonale Steuern pro 2012,
Rektifikat (Zuweisung einer Liegenschaft zum Privat- oder Geschäftsvermögen,
§ 10 Abs. 1 StV)
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) erwarb am 1. September 2010 anlässlich einer
Grundstücksteigerung zwei Stockwerkeigentumsparzellen der Liegenschaft […] sowie
[…] (Grundbuch Basel, Sektion […], Parzellen […] [nachfolgend
Stockwerkeigentumsparzelle Y____] und […] [nachfolgend Stockwerkeigentumsparzelle Z____;
nachfolgend zusammen Stockwerkeigentumsparzellen]). Kurz nach dem Erwerb
kündigte der Rekurrent mit Schreiben vom 27. September 2010 das
Mietverhältnis für das in der Stockwerkeigentumsparzelle Z____ betriebene
Restaurant und legte der Kündigung einen neuen Mietvertrag mit einer festen
Mietvertragsdauer von zehn Jahren bei. Nach erfolgter Anfechtung dieser Kündigung
durch die das Restaurant betreibende Gesellschaft bei der Staatlichen
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten kündigte der Rekurrent unter Hinweis
auf Eigenbedarf am 24. März 2011 erneut, zog diese Kündigung aber mit
Schreiben vom 5. Januar 2012 zurück. Am 27. August 2012
kündigte der Rekurrent der Restaurantbetreiberin zum dritten Mal, erneut unter
Hinweis auf Eigenbedarf. Schliesslich verkaufte er die Stockwerkeigentumsparzelle Z____
am 20. Dezember 2013.
Mit
Veranlagungsverfügung / Rektifikat 1 vom 20. Februar 2014 wies
die Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) die
Liegenschaften dem Privatvermögen des Rekurrenten zu und rechnete deshalb die
von ihm darauf vorgenommenen Abschreibungen auf. Gegen diese Verfügung erhob
der Rekurrent mit Eingabe vom 13. März 2014 Einsprache, welche die
Steuerverwaltung mit Entscheid vom 23. Juni 2015 abwies. Den
hiergegen am 14. Juli 2015 erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission
mit Entscheid vom 28. April 2016 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 12. Juni 2016 erhobene
Rekurs, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Zuteilung
der Liegenschaft “STWE Z____, […] Miteigentum an der Liegenschaft […] in Basel“
zum Geschäftsvermögen und die Vornahme der darauf vorgenommenen Abschreibung
gemäss eingereichter Steuererklärung beantragt. Die Steuerrekurskommission beantragt
mit Eingabe vom 18. August 2016 unter Verzicht auf eine weitere
Stellungnahme in der Sache die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der
Rekurrent hat in der Folge darauf verzichtet, sich zu dieser Eingabe weiter zu
äussern. Die Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Gesetzes über die direkten Steuern [Steuergesetz; StG;
SG 640.100], § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2 Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13
Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrent als Adressat der
angefochtenen Verfügung zu. Der Rekurs wurde zudem rechtzeitig eingereicht und
begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG). Auf
den Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine
speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat.
1.4 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) handelt,
muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; siehe dazu auch BGer 2P.7/2004 vom
8. Juni 2004 E. 1.3; 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5
und die dort zitierte Rechtsprechung).
Im vorliegenden
Verfahren strittig ist, ob die beiden vom Rekurrenten am
- September 2010 erworbenen Stockwerkeigentumsparzellen von der
Steuerverwaltung zu Recht dem Privatvermögen zugewiesen worden sind oder ob sie
dem Geschäftsvermögen hätten zugewiesen und die darauf vorgenommenen Abschreibungen
im Betrag von CHF 175‘000.– hätten zugelassen werden müssen.
2.1
2.1.1 Einkünfte
aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterliegen der Einkommenssteuer (§ 17
Abs. 1 und § 19 Abs. 1 StG). Das steuerbare Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit entspricht dabei grundsätzlich dem
Vermögensstandsgewinn, welcher sich aus der Differenz zwischen dem der Unternehmung
dienenden Eigenkapital am Ende des laufenden und jenem am Ende des vorangegangenen
Geschäftsjahres ergibt; erfasst werden mithin sämtliche Vermögenszugänge und
-abgänge während des Geschäftsjahres (Locher,
Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil,
Art. 1 - 48 DBG, Allgemeine Bestimmungen, Besteuerung
natürliche Personen, Therwil/Basel 2001, Art. 18 N 2; von
Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. Auflage, 2011,
S. 2; Reich/von Ah, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.],
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016, Art. 18 N 18). Somit
wirken sich Wertveränderungen des Vermögens, welches der selbständigen
Erwerbstätigkeit dient, unmittelbar auf die Bemessung des steuerbaren Einkommens
aus. In diesem Sinne hält § 28 Abs. 1 StG fest, dass von den
gesamten steuerbaren Einkünften die geschäfts- oder berufsmässig begründeten
Kosten der selbständigen Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht werden können, so
insbesondere auch die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen auf den
entsprechenden Vermögenswerten (§ 28 Abs. 2 lit. a StG).
2.1.2 Als
Geschäftsvermögen gelten nach § 19 Abs. 2 StG und § 10
Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern
(Steuerverordnung; StV; SG 640.110) alle Vermögenswerte, die ganz oder
vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Vermögenswerte können
dabei aufgrund ihrer Beschaffenheit und konkreten Zweckbestimmung notwendiges
Geschäfts- oder notwendiges Privatvermögen bilden oder Alternativgüter
darstellen, d.h. sowohl zum Geschäfts- wie auch zum Privatvermögen gehören (BGer 2C_308 und 309/2016
vom 9. Dezember 2016 E. 3.3; von
Ah, a.a.O., S. 37). Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem
Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung
aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände (§ 10
Abs. 1 StV). Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist dabei die
aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen Vermögenswertes;
massgebend ist also in erster Linie, ob dieser tatsächlich ganz oder vorwiegend
dem Geschäft dient (BGE 133 II 420
E. 3.2 S. 422; BGer 2C_308 und 309/2016
vom 9. Dezember 2016 E. 3.3; 2C_515/2013 vom
27. November 2013 E. 2.1; Reich/von Ah, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage,
Basel 2016, Art. 8 N 48 ff.; Arnold,
Geschäfts- und Privatvermögen im schweizerischen Einkommenssteuerrecht, in:
ASA 75 [2006/2007], S. 265, 271; Amschwand,
Geschäftsvermögen oder Privatvermögen? Eine Übersicht, in: StR 2000,
S. 480, 481). Ob ein Vermögensgegenstand aufgrund seiner
technisch-wirtschaftlichen Funktion der selbständigen Erwerbstätigkeit dient,
bestimmt sich letztlich nach dem Willen der steuerpflichtigen Person. Sie
selber widmet Vermögensgegenstände – etwa durch Sacheinlage, Investition oder
Eigenproduktion – geschäftlichen Zwecken, indem sie diese zu
Produktionsfaktoren in der geschäftlichen Leistungserstellung macht. In diesem Sinne
ist jedes Geschäftsvermögen gewillkürt, wobei die Widmung ein subjektiver
Vorgang ist. Für die Beantwortung der Zuteilungsfrage kann aber nicht auf
einzelne, beliebige Willenserklärungen der steuerpflichtigen Person abgestellt
werden. Massgebend sind nicht deren bloss formelle Äusserungen über die
Zuteilung eines Vermögensgegenstandes zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen,
sondern deren effektiver Wille hinsichtlich des tatsächlichen Dienens dieser
Vermögensgegenstände zu geschäftlichen Zwecken. Das blosse Wollen bzw. hiezu
den Steuerbehörden abgegebene Erklärungen genügen nicht. Vielmehr muss der
Widmungswille in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebracht, d.h.
effektiv verwirklicht worden sein. Massgebend ist somit eine objektive Willenserklärung
(zum Ganzen BGer 2C_308 und 309/2016
vom 9. Dezember 2016 E. 3.3 mit Hinweisen auf Arnold,
a.a.O., S. 265, 280 f.; vgl. auch Reich/von Ah, a.a.O., Art. 18
N 45 und 48 ff.; VGE 613/2006 vom
23. Oktober 2006 E. 3.1). Soweit die
technisch-wirtschaftliche Funktion eines Vermögenswertes nicht klar erkennbar
ist, kommt dem Willen und der Sachdarstellung des Pflichtigen grosse Bedeutung
zu, soweit sie auch in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebracht
und verwirklicht worden ist (Reich/von Ah, a.a.O., Art. 8
N 48a). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung äussert sich der
Wille insbesondere in der buchmässigen Behandlung der Vermögenswerte (BGer 2C_308 und 309/2016
vom 9. Dezember 2016 E. 3.3; Reich/von Ah, a.a.O., Art. 8
N 48a; vgl. Reich/von Ah, a.a.O., Art. 18
N 49 f.).
2.2 Die
Vorinstanz hat bei der Würdigung des Sachverhalts zunächst berücksichtigt, dass
der Rekurrent die Stockwerkeigentumsparzellen in der Steuererklärung pro 2011
noch als Privatvermögen deklariert hat. Weiter ist die Vorinstanz davon ausgegangen,
der Rekurrent habe bestätigt, dass die Stockwerkeinheiten tatsächlich nie einer
Arztpraxis gedient hätten, wofür auch die im Urteil des Zivilgerichts des
Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Zivilgericht) vom 15. Oktober 2013
festgestellten Tatsachen sprächen. Danach sei die Kündigung der
Geschäftsräumlichkeiten vom 27. August 2012 infolge Missbräuchlichkeit
aufgehoben worden. Schliesslich habe ihm das Gesundheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 die Bewilligung als
Facharzt für maximal 90 Tage pro Kalenderjahr befristet bis zum
31. Dezember 2011 erteilt. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, wenn
der Rekurrent in den erworbenen Räumlichkeiten tatsächlich eine Arztpraxis bzw.
ein Ärztezentrum hätte eröffnen wollen, so hätte er dem bisherigen Mieter
keinen Mietvertrag für die nächsten zehn Jahre angeboten (zum Ganzen
angefochtener Entscheid, E. 4).
2.3
2.3.1 Mit
seinem Rekurs bezieht sich der Rekurrent zunächst auf den Umstand, dass die
Steuerverwaltung mit ihrer ursprünglichen Veranlagungsverfügung vom
23. Januar 2014 sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit
CHF 134'048 analog der mit der Steuererklärung pro 2012 eingereichten
doppelten Buchhaltung festgesetzt habe. Die Steuerverwaltung habe demnach die
Abschreibung der doppelten Buchhaltung explizit anerkannt. Erst auf seine
Einsprache hin habe die Steuerverwaltung mit Veranlagungsverfügung /
Rektifikat 1 vom 20. Februar 2014 die Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 309'048.– festgesetzt und plötzlich
die Abschreibung auf der Liegenschaft nicht mehr gewährt, ohne dass dies
erläutert worden wäre (zum Ganzen Rekursbegründung, Rz. 8 und 21).
2.3.2 Soweit
der Rekurrent damit implizit eine Verletzung des nach Art. 29
Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör,
insbesondere auf Begründung der vorgenommenen Abweichungen in der
Veranlagungsverfügung / Rektifikat 1 vom 20. Februar 2014
geltend macht, kann ihm bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht gefolgt werden.
Die Steuerverwaltung hat das Rektifikat bezüglich der Ziffer 150
(Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Haupterwerb) ausführlich
begründet und erläutert, es handle sich um Liegenschaften des Privatvermögens,
auf die keine Abschreibungen zulässig seien. Er habe „diese Liegenschaften auch
pro 2011 so deklariert‟ und könne „sie jetzt natürlich nicht, um
entsprechende Abschreibungen vorzunehmen, ins Geschäftsvermögen überführen‟.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dabei massgebend, dass die
Steuerverwaltung auf eine Einsprache der steuerpflichtigen Person hin gemäss
§ 162 Abs. 1 StG alle Steuerfaktoren neu festsetzen und die
Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern kann. Daraus folgt, dass die
Steuerverwaltung ohne weiteres berechtigt gewesen ist, auf die wegen einem
ursprünglich aufgerechneten Einkommen erhobene Einsprache des Rekurrenten hin
die mit der Steuererklärung pro 2012 neu vorgenommene und ursprünglich
übernommene Zuordnung der beiden Liegenschaften zum Geschäftsvermögen zu
überprüfen. Dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ist aufgrund der erneuten
Einsprachemöglichkeit gewahrt worden.
2.4 Mit
seinem Rekurs reicht der Rekurrent neue Unterlagen ein und stützt sich damit
auf neue Beweismittel. Deren Zulassung im verwaltungsrechtlichen
Rekursverfahren ist in Steuersachen bundesrechtlich gemäss Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) nicht vorgeschrieben, da diesem
mit dem Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission bereits ein
Rekursverfahren vor einem Gericht im materiellen Sinne vorangegangen ist (siehe
auch § 136 Abs. 4 StG; dazu Freivogel,
Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt 2008, S. 401,
428 f.; Ehrenzeller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 110 BGG N 17). Noven
sind im steuerrechtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht
deshalb nur nach Massgabe des kantonalen Rechts zulässig. Neue Tatsachen und
Beweismittel sind dabei praxisgemäss dann zu berücksichtigen, wenn sie dem
Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses
im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 301; VGE VD.2015.120 vom
29. Februar 2016 E. 2.3; VD.2015.10 vom
18. September 2015 E. 2.2; VD.2014.229 vom
2. Juni 2015 E.3.2; VD.2013.116 vom 10. Februar 2015
E.3.2.2; VD.2014.132 vom 9. Januar 2015
E.2.3.5).
2.5 Unbestritten
ist vorliegend, dass der Rekurrent die beiden Liegenschaften zunächst noch in
der Steuererklärung pro 2011 seinem Privatvermögen zugeordnet hat. Weshalb
dies ein Versehen gewesen sein soll, wie in der Rekursbegründung mehrfach behauptet
wird (Rekursbegründung, Rz. 14), erklärt der Rekurrent nicht. Er begründet
den Umstand an anderer Stelle damit, als freischaffender Arzt bis und mit dem
Geschäftsjahr 2011 noch keine kaufmännische Buchhaltung geführt zu haben
(Rekursbegründung, Rz. 7 und 18). Erst im Geschäftsjahr 2012 habe er
sich aufgrund des gestiegenen Volumens sowie der besseren Übersichtlichkeit
wegen entschlossen, auf eine doppelte Buchhaltung umzustellen
(Rekursbegründung, Rz. 7). Wie es sich damit verhält, kann indes
offengelassen werden. Massgebend ist vielmehr, dass die beiden Liegenschaften
nach ihrem Erwerb im Jahr 2010 zunächst vom Rekurrenten selber seinem
Privatvermögen zugeordnet worden sind. Es muss daher in den tatsächlichen
Verhältnissen mit Bezug auf das Steuerjahr 2012 eine Veränderung
eingetreten sein, damit deren neue Zuordnung zum Geschäftsvermögen in
objektivierter Betrachtungsweise akzeptiert werden könnte.
2.5.1 Diesbezüglich
ist zu beachten, dass der Rekurrent nach erfolgtem Erwerb der Betreiberin des
Restaurants in der Stockwerkeigentumsparzelle Z____ zunächst einen neuen,
zehnjährigen Mietvertrag angeboten hat. Dies steht einer Absicht, die
Liegenschaft selber geschäftlich zu nutzen, offensichtlich entgegen. Weiter zog
der Rekurrent am 5. Januar 2012 die in der Folge am
24. März 2011 wegen Eigenbedarfs erneut ausgesprochene Kündigung des
Mietverhältnisses bezüglich der Stockwerkeigentumsparzelle Z____ zurück.
Erst mit Schreiben vom 27. August 2012 erfolgte eine neuerliche Kündigung,
allerdings erst per 30. April 2014. Sie wurde vom Rekurrenten als
Vermieter damit begründet, dass dieser per Ende April 2014 auf die
Räumlichkeiten angewiesen sei und dort eine Arztpraxis eröffnen wolle. Diese
Kündigung wurde mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
15. Oktober 2013 als missbräuchlich aufgehoben.
2.5.2 Betreffend
die Stockwerkeigentumsparzelle Y____ kommt hinzu, dass diese seit
September 2011 bis Oktober 2013 leer stand, ohne dass diese vom
Rekurrenten für seine eigenen geschäftlichen Zwecke genutzt worden wäre. Wenn
der Wille des Rekurrenten tatsächlich darin bestanden haben soll, die
Liegenschaft geschäftlich zu nutzen, erscheint es als umso unverständlicher,
dass er diese zwischenzeitlich selbst verkaufen wollte und im entsprechenden
Verkaufsinserat damit geworben hat, dass sich die Räumlichkeiten für die
Benutzung einer Praxis eignen würden (Entscheid des Zivilgerichts MG.2013.24
vom 15. Oktober 2013 E. 3.3). Zudem verfügte der Rekurrent in
dieser Zeit bereits über andere Praxisräume in Basel (Entscheid des Zivilgerichts MG.2013.24
vom 15. Oktober 2013 E. 3.3). Nicht ersichtlich ist schliesslich,
inwiefern sich das vom Rekurrenten vorgebrachte Argument, wonach er in der
entsprechenden Liegenschaft mittlerweile eine Arztpraxis betreibe (Rekursbegründung,
Rz. 14 und 17), auf die hier massgebliche Zuordnung zum Geschäftsvermögen
auswirken soll. Der Rekurrent verkennt damit, dass sich die vorliegende
Beurteilung auf die Steuerperiode pro 2012 bezieht und der heutigen
Nutzung der Liegenschaft dafür im Grundsatz keine Relevanz zukommt. Eine in
zeitlicher Hinsicht nach der zu beurteilenden Steuerperiode als geschäftlich zu
qualifizierende Nutzung wäre allenfalls zu berücksichtigen gewesen, wenn der
Rekurrent in den vorangehenden Steuerperioden in Bezug auf die Stockwerkeigentumsparzelle Y____
derart konkrete Vorbereitungen getroffen hat, dass bereits aus diesen der Wille
der geschäftlichen Nutzung der Liegenschaft objektiv erkennbar ist. In diesem
Verfahren wurden jedoch solche konkreten Vorbereitungshandlungen vom Rekurrenten
nicht behauptet und schon gar nicht nachgewiesen.
2.5.3 Daraus
folgt, dass bis Ende 2012 die beiden Stockwerkeigentumsparzellen vom
Rekurrenten trotz teilweisem Leerstand nicht geschäftlich genutzt worden sind.
Ein konkreter Wille zur damaligen geschäftlichen Nutzung ist damit nicht
erstellt. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent für den damaligen Zeitraum
bloss davon spricht, dass sich seine Tochter als ausgebildete Zahnmedizinerin „ebenfalls
mit dem Gedanken‟ trage, in die Schweiz zu übersiedeln und hier
selbständig erwerbstätig zu sein (Rekursbegründung, Rz. 14). Ein aktueller
Bedarf bestand für sie im Jahr 2012 nicht. Im Weiteren ist den
Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen, wenn diese sinngemäss ausführt, dass
die bis zum 31. Dezember 2011 befristete Bewilligung als Facharzt für
maximal 90 Tage im Kanton Basel-Stadt und der Umstand, dass der Rekurrent
keine solchen Unterlagen betreffend das Jahr 2012 eingereicht habe, als
weiteres Indiz für dessen fehlenden Willen, die Räumlichkeiten der Liegenschaften
für geschäftliche Zwecke zu nutzen, sprechen. Daran ändern auch die vom
Rekurrenten in diesem Verfahren ins Recht gelegten Unterlagen nichts, nach
welchen er per 1. März 2013 vom Gesundheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung der Tätigkeit eines
Arztes bzw. Facharztes FMH für Anästhesiologie erteilt erhielt
(Rekursbegründung, Beilagen 12 und 13). Aus dieser Bewilligung kann der
Rekurrent nichts zu seinem Vorteil ableiten, weil sich diese wiederum nicht auf
das hier zu beurteilende Steuerjahr 2012 bezieht. Damit hat die
Steuerverwaltung die Stockwerkeigentumsparzellen zu Recht dem Privatvermögen
des Rekurrenten zugeordnet und die darauf vorgenommenen Abschreibungen dem
steuerbaren Einkommen aufgerechnet.
- Zusammenfassend
ist der Rekurs folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'500.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Steuerrekurskommission
Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.