Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R.
Köhler , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.68
Neuanmeldung; Bemessung des
Invaliditätsgrads anhand der gemischten Methode.
Verfügung vom 2. März 2017
Tatsachen
I.
a)
Die 1962 in Kosovo geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1994 in der
Schweiz. Sie arbeitete viele Jahre als Raumpflegerin, seit 1. April 2001
war sie bei der C____, Basel, sowie verschiedenen Privatpersonen angestellt (vgl.
z.B. Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. April 2013, Akte 19 der Eidgenössischen
Invalidenversicherung [IV], Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug],
IV-Akte 16).
Am 7. November 2007 ersuchte sie die Beschwerdegegnerin um
Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe wegen Spreizfüssen mit Hallux
valgus (beidseits; Anmeldung für Erwachsene, IV-Akte 1). Das Gesuch bewilligte
die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 6. März 2008 (IV-Akte 9).
Am 3. August 2010 erneuerte sie die Kostengutsrache für die Zeit vom
- Juli 2010 bis zum 30. Juni 2020 (IV-Akte 10).
b)
Mit Gesuch vom 21. März 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin
zum Bezug weiterer Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an. Sie gab an, sie
sei aufgrund von Bein-, Kopf- und psychischen Beschwerden seit etwa zweieinhalb
Jahren und bis auf weiteres zu 60% arbeitsunfähig (Anmeldung für Erwachsene,
IV-Akte 11). Die Beschwerdegegnerin leitete darauf verschiedene
Abklärungen ein. Sie gab insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung unter
Beteiligung der Rheumatologie und der Psychiatrie bei Dr. D____, FMH
Innere Medizin und FMH Rheumatologie und Dr. E____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie in Auftrag. Diese kamen in ihrem Gutachten vom 3. Dezember
2013 im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen
Tätigkeit als Reinigungskraft zu 60% und in einer körperlich angepassten
Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 34, S. 20). Eine Haushaltsabklärung
ergab, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu rund 60% arbeiten
würde und im Haushalt (der einen Anteil von 40% betrage) zu 20% eingeschränkt
sei (Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Februar 2014, IV-Akte 39).
Mit Vorbescheid vom 11. März 2014
(IV-Akte 43) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
über die geplante Abweisung des Rentengesuchs. Trotz am 18. März 2014
mündlich erhobenem Einwand der Beschwerdeführerin (Protokoll des mündlichen
Einwands IV-Akte 45) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
13. Mai 2014 am Vorbescheid fest (IV-Akte 47). Das mit Beschwerde vom
13. Juni 2014 (IV-Akte 50, S. 2 ff.) angerufene
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte die Verfügung mit Urteil
IV.2014.96 vom 1. Dezember 2014 des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt (IV-Akte 57).
c)
Am 25. Februar 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Als Gründe dafür nannte sie
dieselben Beschwerden wie bei der Anmeldung im März 2013 und erklärte, seit
Oktober 2014 seien schwere psychische Probleme sowie ein kaum einstellbarer
Bluthochdruck dazugekommen (IV-Akte 59). Die Beschwerdegegnerin leitete
erneut Abklärungen ein und liess namentlich wiederum eine bidisziplinäre
Begutachtung durchführen. Die Dres. F____, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, und G____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH
für Innere Medizin, kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin
sei in einer körperlich Angepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig
(Rheumatologisches Gutachten vom 3. Februar 2016, IV-Akte 97,
S. 38). Im Vorbescheid vom 31. Oktober 2016 teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, ihr Rentengesuch aufgrund eines
nichtinvalidisierenden Invaliditätsgrads von 12% abzulehnen (IV-Akte 113).
Trotz von der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 erhobenem Einwand (IV-Akte 114;
Begründung vom 2. Januar 2017, IV-Akte 119), hielt die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 2. März 2017 an ihrem Vorbescheid fest
(IV-Akte 125).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 5. April 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
2. März 2017 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit
Wirkung ab 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem
mindestens 70%igen Invaliditätsgrad, auszurichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird der Kostenerlass mit B____,
Basel als unentgeltlichem Rechtsvertreter beantragt.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 10. Juli 2017 und Duplik vom 10. August 2017
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Kostenerlass bei einem
Selbstbehalt von CHF 800.--.
IV.
Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 17. Oktober 2017 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres
Vertreters sowie einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin und einer
Dolmetscherin statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall zu 60% erwerbstätig wäre und zu 40% den Haushalt besorgen würde.
Im Wesentlichen gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Februar
2014 (IV-Akte 39) sowie die bidisziplinäre Begutachtung durch die
Dres. G____ und F____ (Gutachten vom 3.
und 4. Februar 2016, IV-Akten 96 und 97) und unter Anwendung der gemischten
Methode kommt sie zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein nicht
rentenbegründender Invaliditätsgrad von 12% vorliegt.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin
habe zu Unrecht auf die Begutachtung durch die Dres. G____ und F____ abgestellt, da diese nicht schlüssig sei. Unter
Verweis auf verschiedene Berichte behandelnder Ärzte erklärt sie, sie sei seit
Februar 2012 zu 100% arbeitsunfähig und habe demnach Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen
Rentenanspruch hat.
3.1.
Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung
um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung erfolgt analog zum
Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73
E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,
herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3
und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine
Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann,
der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom
19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011
E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V
108, 114 E. 5.4).
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann
insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43
Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis
des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als
solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall -
behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem
unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben
sich ‑ im Gegensatz zu den Gutachtern ‑ in erster Linie auf die
Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck,
einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f.
E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
4.1.
Vorliegend unbestritten ist, dass die Verfügung vom 13. Mai
2014 (IV-Akte 47) den Referenzzeitpunkt bestimmt und seit diesem Zeitpunkt
eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. So basierte diese Verfügung
in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären
(rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachten der Dres. D____ und E____ vom
3. Dezember 2013 (IV-Akte 34). Diese gingen aus rheumatologischer
Sicht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Reinigungskraft und aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht von einer
100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten beruflichen Tätigkeit
aus (a.a.O. S. 20).
In der Verfügung vom 2. März 2017 ging die
Beschwerdegegnerin, basierend auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. G____
und Dr. F____ vom 3. und 4. Februar 2016 (IV-Akten 96 und
97), weiterhin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
als Reinigungskraft aus, in einer Verweistätigkeit aus psychiatrischen Gründen
jedoch nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 80% (IV-Akte 125,
S. 1). Die Beschwerdeführerin selbst macht eine noch höhere
Arbeitsunfähigkeit geltend. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen, ob
eine Veränderung stattgefunden hat, sondern lediglich darauf, wie sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin heute darstellt bzw. ob die
Veränderung Auswirkungen auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin hat.
4.2.
4.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 4. Februar 2016
stellte Dr. F____ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig leichte Episode (ICF-10 F33.0), mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte
er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10 F45.41; siehe IV-Akte 96, S. 15). Nach der Auffassung des psychiatrischen
Gutachters besteht seit Oktober 2014 eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von
20%, sowohl in der bisherigen, als auch in einer angepassten Tätigkeit
(IV-Akte 96, S. 17).
4.2.2 Der rheumatologische Gutachter Dr. G____ stellte
in seinem Teilgutachten vom 4. Februar 2016 folgende Diagnosen
(IV-Akte 97, S. 26):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Thorakospondylogenes
Syndrom rechts > links mit/bei
§ beginnender Segmentdegeneration mit
teils überbrückender Spondylophyten-Bildung der BWS (beginnende DISH) (MRl BWS
08.10.2013)
§ in diesem Rahmen wahrscheinlich
zeitweilig auch Hyperventilationssymptomatik
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Fibromyalgie mit
in diesem Rahmen
§ leichtem Zervikovertebralsyndrom
§ leichtem lumbovertebralem Syndrom
Senk- und
Spreizfüsse beidseits mit Hallux valgus beidseits
Gonarthrose beidseits,
derzeit klinisch asymptomatisch
Arterielle
Hypertonie
Adipositas WHO
Grad I (BMI 32,0 kg/m2)
Für den angestammten Beruf als Reinigungsfrau bestätigte
Dr. G____ die von Dr. D____ in seinem rheumatologischen Gutachten
festgestellte 60%ige Arbeitsfähigkeit. Auch bezogen auf eine angepasste
Verweistätigkeit ging Dr. G____ wie der Vorgutachter von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht aus. Er hielt fest, bei der
Verweistätigkeit müsse es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, bei
welcher die Beschwerdeführerin nicht nur stehen und nicht nur sitzen, sie nicht
in Zwangsstellungen wie dauernd vornübergebeugt, repetitiv bückend oder dauernd
über Kopf tätigen müsse, handeln. Für den Beginn der von ihm attestierten
Arbeitsunfähigkeit wies er darauf hin, dass sich seine Beurteilung nicht von
der rheumatologischen Vorbegutachtung vom 3. Dezember 2013 unterscheide.
Rein formal bestehe während der Dauer der Hospitalisationen eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 97, S. 29 f.).
4.2.3 In ihrer Konsensbesprechung hielten die Gutachter
Dr. G____ und Dr. F____ fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe ab
Oktober 2014 in jeglicher Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
20%. In der bisherigen Tätigkeit gelte infolgedessen die rheumatologische
Beurteilung als Gesamtbeurteilung. Es sei also von einer 60%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. In einer Verweistätigkeit gelte die psychiatrische
Beurteilung als Gesamtbeurteilung, unter Berücksichtigung der somatischen
Limiten. In einer angepassten Tätigkeit bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von
80% (rheumatologisches Gutachten vom 3. Februar 2016, IV-Akte 97,
S. 38).
4.3.
Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. G____ vom
3. Februar 2016 (IV-Akte 97) ist für die streitigen Belange
umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruhend und unter Berücksichtigung
der geklagten Beschwerden sowie in Kenntnis der Vorakten (diese wurden
aufgeführt und auszugsweise wiedergegeben) erstellt worden. Die Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet
und nachvollziehbar. Das Gutachten entspricht somit den bundesgerichtlichen
Anforderungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3a; vgl. E. 3.3.) und ist
damit grundsätzlich beweistauglich. Die Kritik der Beschwerdeführerin bezieht
sich in erster Linie auf die psychiatrische Beurteilung durch Dr. F____.
Sie nennt keine konkreten Gründe, weshalb das rheumatologische Teilgutachten an
sich nicht beweistauglich sein sollte, sondern hält lediglich insgesamt fest,
es könne nicht auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden. Es gehen
damit weder aus den Rechtsschriften noch aus den Akten Anhaltspunkte hervor,
welche zu Zweifeln an diesem Teilgutachten führen würden, weshalb die Beschwerdegegnerin
darauf abstellen durfte.
4.4.
4.4.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom
4. Februar 2016 (IV-Akte 96) entspricht den genannten Anforderungen
des Bundesgerichts grundsätzlich ebenfalls, diesbezüglich kann auf die
Ausführungen zum rheumatologischen Gutachten verwiesen werden (E. 4.3.).
Rein formal steht seiner Beweiskraft somit nichts entgegen. Die
Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es lägen konkrete Indizien vor, welche
gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
Nebst verschiedenen weiteren Berichten von behandelnden Ärzten verweist sie
insbesondere auf die Beurteilung ihrer behandelnden Psychiaterin, Dr. H____,
Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Auf diese Berichte ist im
Folgenden einzugehen.
4.4.2 Dr. I____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, erstellte am 15. März 2015 ein psychiatrisches Gutachten im
Auftrag der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin (IV-Akte 67,
- 23 ff.). Darin stellte sie folgende Diagnosen (a.a.O.,
- 27): 1. Mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1) bei Belastungen,
nicht andernorts klassifizierbar (ICD-10 Z73.3), hier Belastung durch schwere
körperliche Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie 2. Arterteile
Hypertonie mit rezidivierenden hypertensiven Krisen und 3. Verdacht auf
anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Die Gutachterin Dr. I____ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin
sei derzeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau, als auch
in allen übrigen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. Es sei davon auszugehen,
dass diese Arbeitsunfähigkeit noch zwei weitere Monate andaure. Danach könnte
ein Arbeitsversuch mit täglich einer Stunde in der angestammten Tätigkeit mit
einer laufenden Steigerung gemacht werden, bis die Beschwerdeführerin ihr
bisheriges Pensum von 35% (es ist davon auszugehen, dass sich die Gutachterin
auf das bei der Krankentaggeldversicherung versicherte Pensum beim der C____
bezog) wieder erreicht haben werde. Mit einer vollen Wiederherstellung der
100%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 35.5%-Pensum sei vor Ablauf der
folgenden vier Monate nicht zu rechnen (IV-Akte 67, S. 28 f.).
Von einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell
mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom und von einem
Verdacht auf eine Somatisierungsstörung gingen auch die Dres. J____ und K____
der Reha L____, in ihrem Bericht vom 27. Juli 2015 (IV-Akte 82) aus
(nebst einigen somatischen Diagnosen). Zusätzlich berichteten sie, die
Beschwerdeführerin leide unter Panikattacken (Differentialdiagnose: Panikstörung).
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sie sich nicht. Im von der
Beschwerdeführerin eingereichten Bericht vom 15. September 2015
(Beschwerdebeilage [BB] 7) nannte Dr. M____, FMH Innere Medizin, eine
Depression und Rückenschmerzen als Diagnosen und attestierte der
Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Diese Angaben decken sich weitgehend
mit seinem Bericht vom 26. Mai 2015 (IV-Akte 67, S. 2 ff.),
wo er zusätzlich Panikattacken und eine Gonarthrose unter den Diagnosen nannte.
Die Ärzte der psychiatrischen Klinik N____, wo die
Beschwerdeführerin vom 4. Mai bis zum 20. Juni 2016 in Behandlung
war, gingen in ihren Berichten vom 3. Juni 2016 (IV-Akte 107,
S. 5 - 7), vom 17. Juni 2016 (IV-Akte 110, S. 2 f.)
und vom 5. Juli 2016 (IV-Akte 108) sogar von einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10 F33.2) aus. Daneben diagnostizierten sie eine Panikstörung (episodisch
paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) und eine essentielle Hypertonie, nicht näher
bezeichnet ‑ mit Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I10.91). Die im
Bericht vom 3. Juni 2016 noch festgehaltene anhaltende somatoforme
Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.40 (IV-Akte 107, S. 5), wurde im
Austrittsbericht vom 5. Juli 2016 nicht mehr unter den Diagnosen
aufgeführt. Stattdessen wurde im nachfolgenden Text erwähnt, dass sich die Symptomatik
am ehesten unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren subsumieren liesse, wobei das Zeitkriterium noch nicht
erfüllt sei. Zudem wurde berichtet, die Beschwerdeführerin sei in stimmungsaufgehelltem
Zustand nach Hause entlassen worden (IV-Akte 108, S. 3). Zur
Arbeitsfähigkeit bei Austritt äusserten sich die Ärzte der Klinik N____ nicht.
Während des Aufenthaltes attestierten sie ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(IV-Akte 107, S. 6).
Die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. H____,
diagnostizierte in ihren Berichten vom 23. Januar 2015 (IV-Akte 67,
S. 21 f.) und vom 5. Mai 2015 (IV-Akte 65) noch eine
rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit
somatischen Symptomen (ICD-10 F33.1) sowie einen Verdacht auf
Somatisierungsstörung. Im Bericht vom 5. Mai 2015 erklärte sie zudem, die
Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig (IV-Akte 65, S. 3). Daran hielt
sie auch in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2015 (IV-Akte 86) fest, in
welchem sie folgende, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen stellte: rezidivierende
depressive Störung, aktuell mittelgradige bis schwere depressive Episode mit
somatischem Syndrom, Verdacht auf Panikstörung, Verdacht auf
Somatisierungsstörung, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie
arterielle Hypertonie. Der Bericht der behandelnden Psychiaterin vom
16. Dezember 2016 (IV-Akte 119, S. 4 f.) bestätigt dies im
Wesentlichen wobei sie in diesem berichtete, die Beschwerdeführerin sei immer depressiver
geworden. Am 30. Juni 2017 (Replikbeilage) nahm Dr. H____ sodann Stellung
zum bidisziplinären Gutachten und gab an, es habe erneut eine Verschlechterung
des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin stattgefunden. Es handle sich
nun um eine schwergradig ausgeprägte depressive Episode (a.a.O., S. 2).
4.4.3 Aus diesen Berichten wird deutlich, dass die
behandelnden Ärzte wie auch die Gutachterin Dr. I____ in ihren
Beurteilungen wesentlich von derjenigen des Gutachters Dr. F____
abweichen.
Die Berichte von Dr. M____ vom 15. September 2015
(BB 7) und vom 26. Mai 2015 (IV-Akte 67, S. 2 ff.)
sind allerdings äusserst knapp gehalten und setzen sich nicht mit abweichenden
Meinungen auseinander. Sie können nicht als Grundlage für eine Rentenzusprache
dienen. Die Ärzte der psychiatrischen Klinik N____ berichteten beim Austritt,
wie oben erwähnt, von einer Stimmungsaufhellung und, dass die Beschwerdeführerin
begonnen habe einen Deutschkurs und ein Nähatelier zu besuchen und dies
weiterhin tun werde. Eine Erklärung, weshalb sie dennoch bei der Diagnose einer
schweren Episode im Rahmen der depressiven Störung bleiben, findet sich in dem
Bericht ‑ wie auch Angaben zur Arbeitsfähigkeit ‑ jedoch nicht
(Austrittsbericht vom 5. Juli 2016, IV-Akte 108, S. 3 f.).
Ähnlich verhält es sich mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. I____
vom 15. März 2015 (IV-Akte 67). Angesichts dessen, dass Gutachter bei
einer mittelschweren depressiven Störung in der Regel eine Arbeitsunfähigkeit
von 30% bis 50% attestierten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. I____
bei einer solchen Diagnose hiervon abwich und eine solche von 100% attestierte ‑
zumal sie keine weiteren Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellte. Die Dres. J____ und K____ der Reha L____, äusserten sich in ihrem
sehr kurzen Bericht nur zur Diagnose, nicht aber zur Arbeitsfähigkeit (Bericht
vom 27. Juli 2015, IV-Akte 82). Schon daher vermag dieser Bericht
nicht zu erheblichen Zweifeln an den ausführlicheren Gutachten von Dr. F____
und von Dr. O____ zu führen.
Es gibt jedoch in Bezug auf die Divergenzen zwischen dem
psychiatrischen Gutachter Dr. F____ und den behandelnden Ärzten noch
Aspekte, die nicht restlos geklärt sind. Beispielsweise findet sich in den
Akten keine Stellungnahme von Dr. F____ zu der von verschiedener Seite,
insbesondere von der behandelnden Psychiaterin Dr. H____, berichteten
Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bis hin zur
Diagnose einer depressiven Störung mit schwerer Episode in der Zeit nach der
Begutachtung. Ausserdem ist die Argumentation von Dr. F____, es sei mit
einer mittelgradigen oder gar schweren depressiven Störung nicht vereinbar,
dass die Beschwerdeführerin in die Ferien gereist sei etwas knapp, zumal er im
gleichen Abschnitt ausführte, es liege in der Natur depressiver Störungen, dass
der Verlauf schwankend sei (IV-Akte 96, S. 16), nicht schlüssig. So
wäre es im Prinzip denkbar, dass die Ferienreise in einer besseren Phase
stattgefunden hat. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass das psychiatrische
Gutachten von Dr. F____ vom 4. Februar 2016 (IV-Akte 96) durch
das psychiatrische Gutachten von Dr. O____, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 22. August 2016 (IV-Akte 111), welches dieser
im Auftrag der Krankentaggeldversicherung verfasst hat, weitestgehend gestützt
wird. Dr. O____ bestätigte die Diagnose einer rezidivierenden depressiven
Störung mit ausgeprägten Somatisierungstendenzen und wies darauf hin, dass
diese auch von allen involvierten psychiatrischen Behandlern und Gutachtern
bestätigt worden sei. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung erachtete er jedoch bei gleichzeitigem Vorliegen einer
affektiven Störung (der rezidivierenden depressiven Störung) als fragwürdig
(IV-Akte 111, S. 12).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. O____ fest,
die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% als Reinmachefrau mit einem Pensum
von 35% sei früher gerechtfertigt gewesen, dürfte heute jedoch nicht mehr
zutreffen. Der Beschwerdeführerin wäre seiner Ansicht nach die angestammte
Tätigkeit im bisherigen Umfang von ca. 35% durchaus zumutbar. Insgesamt sei von
einer Arbeitsfähigkeit als Reinmachefrau von 40% auszugehen. In einer
leidensangepassten Tätigkeit ohne körperliche Zwangshaltungen oder hohe
Ansprüche an Konzentration und Aufmerksamkeit, dürfte gemäss Dr. O____
insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 70% vorliegen, da die Beschwerdeführerin
wegen ihrer Beschwerden vermehrt Pausen benötige. Dr. O____ führte aus,
die von Dr. F____ attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80% erscheine als
etwas zu hoch gegriffen. Das Vorliegen einer vollen Arbeitsunfähigkeit
verneinte er überdies explizit (IV-Akte 111, S. 13). Auch dieses Gutachten
erfüllt die unter E. 3.3. genannten bundesgerichtlichen Anforderungen an
ein Gutachten. Nebst dem die Vorakten aufgeführt und die beklagten Beschwerden
berücksichtigt wurden, ist das Gutachten für die Beurteilung der
psychiatrischen Problematik umfassend, nachvollziehbar und schlüssig. Dies gilt
insbesondere bezüglich der Ausführungen zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Die
Berichte der behandelnden Ärzten vermögen ‑ namentlich aufgrund der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beweistauglichkeit von Gutachten und
Arztberichten (E. 3.3.) sowie der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen
Beurteilungen von Dr. F____ und Dr. O____ ‑ nichts daran zu
ändern.
Damit kann jedenfalls in einer körperlich adaptierten Tätigkeit
nicht von einer tieferen als einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
Wie sich im Folgenden unter E. 5.2. zeigen wird, würde auch ein Abstellen
auf eine 30%ige (statt eine 20%ige) Arbeitsunfähigkeit im Ergebnis für die
Beschwerdeführerin nichts ändern.
5.1.
Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen
Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich
(namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) tätig sein würden,
erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide
Tätigkeiten berücksichtigt werden. Für den erwerblichen Teil wird die
Invalidität folglich gemäss Art. 16 ATSG mittels Einkommensvergleich
festgelegt, für den Aufgabenbereich wird beurteilt, in welchem Masse die Person
unfähig ist, sich in diesem Bereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 und
3 IVG; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V
15, 20 f. E. 3.2 sowie Kreisschreiben über Invalidität und
Hilflosigkeit [KSIH], Stand 1. Januar 2017, N 3096). Beim
Einkommensvergleich wird dabei das Einkommen, das die versicherte Person ohne
den Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen) mit dem hypothetischen
Einkommen, das sie mit Behinderung vernünftigerweise erzielen könnte, d.h. in
diesen Fällen, mit dem Einkommen, das die versicherte Person bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage hätte erzielen können, wenn sie die ihr gebliebenen
Fähigkeiten in einer an ihre Leiden angepassten Anstellung voll ausgenützt
hätte (Invalideneinkommen) verglichen (BGE 137 V 334, 339 f. E. 4.1 =
Praxis 2012 Nr. 23).
Es sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar
2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2.
Die Anwendung der gemischten Methode im vorliegenden Fall ist im
Gegensatz zum Vorbescheidverfahren (vgl. Einwand vom 2. Januar 2017,
IV-Akte 119, S. 1 f.) nicht mehr strittig. Ebenso wenig ist dies
die Grundlage für die Bemessung der Vergleichseinkommen. Beides ist nicht zu
beanstanden. Für das Valideneinkommen kann somit entsprechend der Verfügung vom
2. März 2017 auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012,
Tabelle T17, Rubrik 91 Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Alter >= 50
(CHF 4‘393.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden abgestellt werden.
Der früheste Rentenbeginn ist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Februar 2015 (IV-Akte 59).
Die Nominallohnentwicklung muss somit bis 2015 berücksichtigt werden (2013:
- 0.7%; 2014: + 1%; 2015: +0.5%). Bei einem Vollpensum ergibt dies
ein hypothetisches Jahreseinkommen von CHF 56‘174.--, bei einem Pensum von
60% ein hypothetisches Jahreseinkommen von CHF 33‘704.--.
Beim Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf
den Zentralwert gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Total Frauen,
Kompetenzniveau 1 (CHF 4‘112.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden, zuzüglich der Nominallohnentwicklung bis 2014 (2013:
- 0.7%; 2014: + 1%; 2015: +0.5%) abgestellt. Mit einem 100%-Pensum
könnte bei diesem Lohn von CHF 52‘581.-- erzielt werden. Wenn man nun ‑
wie unter E. 4.4.3 dargelegt ‑ von einer Arbeitsunfähigkeit von 70% in
einer körperlich adaptierten Tätigkeit ausgehen würde, könnte die Beschwerdeführerin
wie bisher in einem 60%-Pensum arbeiten. Dies ergäbe ein ihr zumutbares
Invalideneinkommen von CHF 31‘549.--. Der Minderverdienst von
CHF 2‘155.-- im Vergleich zum Valideneinkommen entspricht einer
Erwerbseinbusse von 6.4%. 60% davon, also 3.8%, werden beim Invaliditätsgrad
angerechnet. Bei einem derart niedrigen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich
müsste die Beschwerdeführerin im Haushalt zu mindestens 90% eingeschränkt sein,
damit es knapp für einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40% reichen würde.
In der im Februar 2014 durchgeführten Haushaltsabklärung (IV-Akte 39)
wurde eine Einschränkung von 20% angenommen. Auf diese Haushaltsabklärung wurde
bereits im ersten IV-Verfahren der Beschwerdeführerin abgestellt (vgl. Urteil
IV.2014.96 vom 1. Dezember 2014 des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt, E. 5; in IV-Akte 57). Es ist grundsätzlich fraglich, ob
nach einem neuen Gesuch und einer unbestrittenen Verschlechterung des
Gesundheitszustands nicht eine neue Haushaltsabklärung durchgeführt werden
müsste. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Selbst wenn
man nämlich entsprechend dem oben Gesagten von einer gesundheitlichen Verschlechterung
ausgeht, so kann bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70% nicht von einer
mindestens 90%igen Einschränkung im Haushalt ausgegangen werden. Die
Beschwerdeführerin erreicht somit keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.
6.1.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da der
Beschwerdeführerin der teilweise Kostenerlass mit einem Selbstbehalt von
CHF 800.-- gewährt worden ist, ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss
von CHF 800.-- in Anrechnung an den verfügten Selbstbehalt für verfallen
zu erklären.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten
sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass
(mit Selbstbehalt) ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche
IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem
Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8%
Mehrwertsteuer (CHF 212.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist durchschnittlicher Natur. Nebst der Beschwerde verfasste der
Rechtsvertreter eine Replik, und nahm zudem an der Hauptverhandlung teil.
Deshalb erscheint ein etwas erhöhtes Honorar in Höhe von CHF 3‘000.--
zuzüglich Mehrwertsteuer (CHF 240.--) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Der von ihr geleistete
Kostenvorschuss von CHF 800.-- wird in Anrechnung an den verfügten
Selbstbehalt für verfallen erklärt.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,
ein Honorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 240.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: