Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.128
URTEIL
vom 19. Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ AG Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
IWB Industrielle Werke Basel
Rekursgegnerin
Margarethenstrasse 40, 4002 Basel
B____ Beigeladene
1
[...]
C____ Beigeladene
2
[...]
D____ Beigeladene
3
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
E____ Beigeladene
4
[...]
F____ Beigeladene
5
[...]
G____ Beigeladene
6
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Industriellen Werke Basel
vom 15. Mai 2017
betreffend Submission Tiefbauarbeiten
für Hausanschlüsse der Fernwärme (offenes Verfahren nach GATT/WTO)
Sachverhalt
Die
Industriellen Werke Basel (IWB) schrieben am 30. Juli 2016 im offenen Verfahren
den Bauauftrag „Tiefbauarbeiten für Hausanschlüsse FW“ im Kantonsblatt sowie
auf www.simap.ch aus. Gegenstand der Beschaffung waren „Tiefbauarbeiten für Hausanschlussleitungen
der Fernwärme von der Hauptleitung bis zur Durchdringung des Gebäudefundaments
und Kellerwänden.“ Laut der Ausschreibung würden mittels des Ausschreibungsverfahrens
maximal sechs Rahmenvertragspartner bestimmt, mit denen Rahmenverträge für die
Dauer von vier Jahren (mit Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils ein
Jahr) abgeschlossen würden. Weiter wurde in Aussicht gestellt, dass für die Vergabe
der einzelnen Aufträge zwischen diesen sechs Rahmenvertragspartnern jeweils ein
sogenanntes Mini-Tender Verfahren durchgeführt werde. Dabei würden die
entsprechenden Einzelaufträge bei allen Anbietern angefragt und der Auftrag dem
Anbieter mit dem günstigsten Angebot erteilt. An dieser Ausschreibung nahm
unter anderen auch die A____ AG (Rekurrentin) teil. Mit Verfügung vom 15. Mai
2017 teilten die IWB der Rekurrentin mit, dass ihr Angebot vom weiteren Vergabeverfahren
ausgeschlossen werde. In der Folge erteilten die IWB gemäss der entsprechenden
Publikation im Kantonsblatt vom 17. Mai 2017 am 9. Mai 2017 den Zuschlag im
Ausschreibungsverfahren den Firmen B____, C____, D____, E____, F____ und G____
(Beigeladene 1–6).
Mit Schreiben
vom 24. Mai 2017 erhob die Rekurrentin „Rekurs Zuschlagsentscheid/Ausschluss
von Submission“ an das Verwaltungsgericht. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017
teilte sie dem Gericht ihr Vertretungsverhältnis mit und ersuchte um eine
Fristerstreckung zum Nachreichen einer ergänzten Begründung. Dieses Gesuch
wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Juni 2017 abgewiesen. Mit
Eingabe vom 14. Juli 2017 nahm die Beigeladene 3 mit anwaltschaftlicher
Vertretung zum Rekurs Stellung. Die IWB beantragen mit Vernehmlassung vom
19. Juli 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin
hat mit Eingabe vom 3. August 2017 auf eine schriftliche Replik verzichtet
und stattdessen die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt.
Das
Verwaltungsgericht führte am 19. Oktober 2017 eine Gerichtsverhandlung
durch. Dabei gelangten sowohl die Rekurrentin als auch die Rekursgegnerin sowie
die Beigeladene 3 zu Wort. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich
der Gerichtsverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen. Im
Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die Tatsachen,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1
Gemäss § 31 lit. e und f in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Gesetzes
über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsgesetz [BeschG], SG 914.100) kann
innerhalb von 10 Tagen nach
Eröffnung des Zuschlags oder der schriftlichen Begründung unter
anderem gegen den Ausschluss vom Vergabeverfahren und gegen den Zuschlag
begründeter Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig für die
Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]).
1.2
Mit ihrer Vernehmlassung stellen sich die IWB auf den Standpunkt,
dass die Rekurrentin nur gegen die Verfügung, mit der sie vom Vergabeverfahren
ausgeschlossen worden ist, Rekurs erhoben habe, nicht auch gegen die
Zuschlagserteilung. Dies ist unzutreffend. Gemäss dem Rubrum richtet sich der Rekurs
explizit auch gegen den Zuschlag. Da dieser erst zwei Tage nach der Mitteilung
des Ausschlusses vom Verfahren publiziert worden ist, hat die Rekurrentin mit
ihrer Eingabe auch die Frist für die Anfechtung des Zuschlags offensichtlich
gewahrt.
1.3
Weiter kommt der Rekurrentin auch ein genügendes
Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihres Rekurses zu. Dieses besteht im
praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die Rekurrentin mit ihrem Anliegen
obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar
beeinflusst werden kann, indem sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag
selbst zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff. S. 27 ff.; VGE
VD.2015.198 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2, VD.2017.18 vom 29. Juni 2017 E. 1.2.1).
Die IWB haben die Verträge mit den Zuschlagsempfängerinnen noch nicht
abgeschlossen. Falls die Rekurrentin zu Unrecht vom Verfahren ausgeschlossen
worden ist, so ist über den Zuschlag unter Einbezug ihres Angebots neu zu
befinden, womit sie grundsätzlich eine Chance auf den
Zuschlag hätte. Selbst wenn aber der Ausschluss berechtigterweise
erfolgt sein sollte, hat die Rekurrentin ein Interesse an der Prüfung der
Rechtmässigkeit des Zuschlags, macht sie doch geltend, dass auch die Zuschlagsempfängerinnen
das Eignungskriterium, dessen Nichterfüllung durch sie von den IWB geltend gemacht
werde, nicht erfüllten. Bei einer Gutheissung dieses Begehrens könnte die
Rekurrentin allenfalls eine Wiederholung des Submissionsverfahrens erreichen. Folglich
ist auf den Rekurs einzutreten.
1.4
Das vorliegende Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG
nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, soweit das Beschaffungsgesetz keine
anderen Vorschriften enthält. Nach § 8 VRPG ist zu prüfen, ob die
Vergabebehörde den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, das öffentliche
Recht unrichtig angewendet, von ihrem Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien
verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine Angemessenheit
hin findet demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2 der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB, SG 914.500]; VGE
VD.2016.183 vom 5. Januar 2017 E. 1.2).
2.1
Die IWB haben den Ausschluss der Rekurrentin vom Verfahren damit
begründet, dass diese den mit der Ausschreibung verlangten Nachweis von zwei
ausgeführten Referenzaufträge von „je ca. CHF 500‘000.00“ mit den zwei angegebenen
Referenzaufträgen mit einem Leistungsumfang von CHF 42‘000.– respektive CHF 60‘000.–
nicht erfüllt habe. Sie habe daher das mit Ziff. 3.7 f. der Ausschreibung
verlangte Eignungskriterium nicht erfüllt.
2.2
Mit ihrem Rekurs macht die Rekurrentin dagegen geltend, es handle sich
beim verlangten Auftragswert von CHF 500‘000.– um ein unverhältnismässiges
Eignungskriterium. Er entspreche in keinster Weise den tatsächlichen Kosten für
die Tiefbauarbeiten eines Fernwärmehausanschlusses. Mutmasslich habe keiner der
Anbieter bis anhin einen Fernwärmehausanschluss über die Summe von
CHF 500‘000.– als Referenzauftrag erbringen können. Es sei ihr daher als
kleines Unternehmen mit langjähriger Erfahrung im Tiefbaubereich gar nicht
möglich gewesen, unter fairen Bedingungen und Gleichbehandlung aller
Anbietenden bei der Submission teilzunehmen.
2.3
Soweit die Rekurrentin eine unzulässige Begrenzung des Wettbewerbes durch
die verlangten Referenzaufträge rügt, richtet sich der Rekurs gegen die
Ausschreibung. Mit dieser verlangten die IWB den „Nachweis von zwei in den
letzten Jahren bereits ausgeführten vergleichbaren Referenzaufträgen der
anbietenden Firma, welche bezüglich Leistungsart (Ausführung von
Tiefbauarbeiten) und Leistungsumfang (Auftragswert je ca. CHF 500‘000.--) mit
der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind“ (Ziff. 3.7 f.).
Wie die IWB mit ihrer Vernehmlassung zutreffend geltend
machen, können die Ausschreibungskriterien im Rahmen eines Rekurses gegen einen
Zuschlag oder den Ausschluss vom Verfahren grundsätzlich nicht mehr in Frage
gestellt werden. Will eine Partei ihrer Auffassung nach unzulässige Ausschreibungskriterien
rügen, so hat sie im offenen Verfahren bereits vorweg die Ausschreibung anzufechten
und darf damit nicht bis zu einer für sie ungünstigen Zuschlagsverfügung
zuwarten (BGE 141 II 307 E. 6.7 S. 316, 130 I 241 E. 4.3 S. 246 f.; VGE VD.2016.69
vom 20. Juli 2016 E. 6.1; Zellweger/Wirz,
Das öffentliche Beschaffungsrecht des Kantons Basel-Stadt, in: Buser (Hrsg.),
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 559 ff., 606). Ein Anbieter, der eine Unregelmässigkeit in der
Ausschreibung feststellt, ist nach Treu und Glauben verpflichtet, diese der
Vergabestelle sofort zur Kenntnis zu bringen und sie zu rügen. Er kann daher in
einem späteren Rekursverfahren gegen den Zuschlag auf der Grundlage der
gerügten Ausschreibungsbedingungen zumindest dann ausgeschlossen werden, wenn
ihm die gerügte Unregelmässigkeit bereits früher bekannt gewesen ist oder bei
Beachtung gehöriger Sorgfalt hätte bekannt gewesen sein müssen (BGE 130 I 241
E. 4.3 S. 246 f.). Auch wenn aufgrund des Zeitdrucks, der beschränkten
Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie der Furcht vor der Verringerung der
Chancen im Vergabeverfahren diesbezüglich keine strengen Anforderungen gestellt
werden sollen (vgl. BGE 141 II 307 E. 6.7 S. 316), so bestand vorliegend nach
Treu und Glauben offensichtlich Anlass, die Rüge eines unzulässigen
Eignungskriteriums bereits auf die Ausschreibung hin zu erheben (VGE VD.2016.69
vom 20. Juli 2016 E. 6.1).
Die Rekurrentin
hat weder Rekurs gegen die Ausschreibung erhoben, noch hat sie das ihrer Auffassung
nach unzulässige Eignungskriterium im Verfahren gerügt. Die IWB haben eine
Fragerunde durchgeführt, an welcher die Rekurrentin zumindest hätte darlegen
können, dass das Kriterium ihrer Ansicht nach nicht erfüllbar sei. Sie hat
stattdessen einfach zwei Referenzaufträge mit einem unter der verlangten
Auftragssumme verbleibenden Auftragsvolumen nachgewiesen. Dieses prozessuale Verhalten
ist nach dem Gesagten nicht zulässig. Auf die Rüge kann daher im vorliegenden
Verfahren nicht mehr eingetreten werden. Es muss daher offenbleiben, ob das
vorausgesetzte Eignungskriterium gemäss Ziff. 3.7 f. der
Ausschreibung zulässig gewesen ist.
2.4
2.4.1
Unbestritten ist, dass die Rekurrentin mit ihrem Angebot keine
Aufträge mit einem Auftragswert von CHF 500‘000.– nachgewiesen und damit das
Eignungskriterium gemäss Ziff. 3.7 f. nicht erfüllt hat. Die Vergabebehörde ist
aufgrund des Transparenzgebots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss § 9
lit. a und b BeschG an die ausgeschriebenen Anforderungen und Eignungskriterien
gebunden (Galli/Moser/Lang/Steiner,
Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 588, 628;
VGE VD.2016.128 vom 30. Mai 2017 E. 3.3, VD.2015.198 vom 2. Mai 2016
E. 3.1). Nicht nur bei der Wahl und Formulierung sondern auch bei der
Beurteilung von Eignungskriterien kommt ihr ein grosses Ermessen zu. Das
Ermessen der Behörde bei der Beurteilung von Eignungskriterien wird aber durch
die Randbedingungen, wie sie in der Ausschreibung formuliert worden sind,
begrenzt. Lässt die Vergabebehörde bekanntgegebene Kriterien ausser Acht, so
handelt sie vergaberechtswidrig (VGE VD.2016.175 vom 16. Dezember 2016
E. 3.1, VD.2014.263 vom 17. Juni 2015 E. 2.5, VD.2014.5 vom 21. Mai 2014
E. 4.4.1; BVGer B-82/2017 vom 24. April 2017 E. 10.2.1, B-2675/2012
vom 23. Juli 2012 E. 4.2.3; Galli/Moser/Lang/Steiner,
a.a.O., N 608, 611).
2.4.2
Wer die Eignungskriterien nicht oder nur teilweise erfüllt oder
keinen entsprechenden Eignungsnachweis erbringt, wird nach § 8 lit. c
BeschG in der Regel vom Verfahren ausgeschlossen. Auch wenn § 8 lit. c BeschG
den Ausschluss eines Anbieters im Fall der nicht vollständigen Erfüllung der
Eignungskriterien nur "in der Regel" vorsieht, wie dies die
Rekurrentin hervorhebt, muss das entsprechende Entschliessungsermessen aufgrund
seiner Natur und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller (potenzieller)
Anbieter beschränkt bleiben (vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner,
a.a.O., N 435, 603). Mit der Ausschreibung muss allen möglichen Anbietern klar
sein, welche Anforderungen die Vergabebehörde an den Eignungsnachweis stellen
will. Weicht sie davon ab, diskriminiert sie möglicherweise weitere
Mitbewerber, die trotz grundsätzlicher Eignung einzelne, verlangte
Eignungsnachweise nicht zu erbringen vermochten und daher von der Einreichung
einer Offerte abgesehen haben (VGE VD.2016.175 vom 16. Dezember 2016 E.
3.1, VD.2014.263 vom 17. Juni 2015 E. 2.6.6, VD.2014.113 vom 30. September
2014 E. 2.4.4). Die Erfüllung der Eignungskriterien ist eine unerlässliche
Voraussetzung für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren. Bei der Nennung von
Referenzprojekten handelt es sich nicht bloss um untergeordnete Angaben,
sondern um eine projektbezogene Zusammenstellung von Objekten und Personen, die
der Beurteilung der Eignung zugrunde gelegt wird. Erfüllen diese die
Anforderungen nicht, liegt kein kleiner, rein formeller Mangel vor, welcher
ohne Weiteres hätte nachträglich behoben werden dürfen. Vor diesem Hintergrund
ist der Ausschluss der Rekurrentin vom Verfahren nicht zu beanstanden.
2.5 Ist
die Rekurrentin mit dieser Begründung zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen
worden, so braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob sie im Übrigen für die
bezüglich der Auftragssumme ungenügenden Referenzaufträge auch keine genügenden
externen Kontaktpersonen als Referenzen nachgewiesen hat, wie dies die IWB mit
ihrer Vernehmlassung geltend machen.
2.6
2.6.1 Mit
ihrem Rekurs macht die Rekurrentin aber weiter geltend, dass auch die
Zuschlagsempfängerinnen bis anhin keine Fernwärmehaushaltsanschlüsse mit einem
Auftragswert von CHF 500‘000.– ausgeführt hätten. Sinngemäss macht sie damit
geltend, dass auch die Beigeladenen das Eignungskriterium nicht erfüllt hätten.
2.6.2 Weder
die IWB noch die Beigeladene 3 bestreiten, dass die Zuschlagsempfängerinnen
keinen einzelnen Auftrag für einen Hausanschluss mit einer Auftragssumme von
CHF 500‘000.– nachgewiesen haben. Die IWB macht aber geltend, die
Rekurrentin mache eine unzutreffende Schlussfolgerung. Wie die Rekurrentin
selber wisse, koste ein Hausanschluss rund CHF 25‘000.– bis CHF 30‘000.–. Der
Referenzwert von CHF 500‘000.– sei daher mittels eines Projekts über
mehrere Hausanschlüsse erfüllbar. Sie machen geltend, mit den
Ausschreibungsunterlagen sei nirgends ein einziger Hausanschluss über
CHF 500‘000.– als Referenz eingefordert worden, was tatsächlich
realitätsfern und schlicht nicht erfüllbar gewesen wäre. Mit der gewählten
Formulierung in Ziff. 3.8 der Ausschreibungsunterlagen sei unmissverständlich
von einer Mehrzahl die Rede („Ausführung von Tiefbauarbeiten“). Die verlangten
Aufträge hätten sich daher auf eine Vielzahl von möglichen Hausanschlüssen
bezogen. Mit dem Auftragswert von CHF 500’000.– habe sichergestellt werden
sollen, dass das mit dem Zuschlag berücksichtigte Unternehmen organisatorisch,
personell und finanziell in der Lage ist, ein gewisses Volumen von Arbeiten im
Zusammenhang mit mehreren Hausanschlüssen zeitnah zu erledigen.
Die
ausgeschriebenen Anforderungen und Eignungskriterien sind nach Treu und Glauben
so zu verstehen, wie sie das jeweils fachlich versierte Zielpublikum verstehen
darf (VGE VD.2016.69 vom 29. Juni 2016 E. 5.2, VD.2014.113 vom 30. September
2014 E. 2.4.5). Unter Berücksichtigung des erheblichen Beurteilungsspielraums
der Vergabebehörde bei der Beurteilung ihrer Erfüllung ist dabei nicht zu beanstanden,
wenn der vorausgesetzte Eignungsnachweis auf zwei Referenzaufträge mit einem Auftragsvolumen
von je CHF 500‘000.– bezogen wird, mit dem Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit
der Ausführung einer Vielzahl von Hausanschlüssen vergeben worden sind.
Aufgrund des klaren Wortlauts der Ausschreibung, wonach die Referenzaufträge
mit einem Auftragswert von je ca. CHF 500‘000.– nachweisen müssen, muss es sich
aber um je zwei Einzelverträge über eine solche Summe handeln. Der Nachweis
kann nicht mit einer Vielzahl von Einzelverträgen erfüllt werden, deren Summe
die beiden vorausgesetzten Auftragswerte erreicht.
2.6.3 Mit
einer Ausnahme haben alle Zuschlagsempfängerinnen jeweils zwei Referenzaufträge
mit je einem Leistungsumfang von über CHF 500'000.– eingereicht. Einzig
die Beigeladene 6 gab als zweiten Referenzauftrag Werkleitungs- und Strassenbauarbeiten
im Umfang von CHF 480'000.– an. Dieser Betrag liegt jedoch im Circa-Bereich
von CHF 500'000.–, der gemäss den Ausschreibungsunterlagen ausreichend
ist. Der andere Referenzauftrag der Beigeladenen 6 übersteigt sodann den Betrag
von CHF 500'000.–, sodass es im Ermessen der Vergabebehörde liegt, die
Nachweise in Bezug auf den Leistungsumfang als genügend zu erachten. Die
Referenzaufträge der Beigeladenen 1–6 beziehen sich sodann auf einzelne
Projekte, die teilweise mehrere Hausanschlüsse umfassen. Dass die Referenzen
aus Arbeiten für einen einzelnen Hausanschluss stammen, war wie dargelegt weder
erforderlich noch möglich. Nicht alle Referenzaufträge der Zuschlagsempfängerinnen
betreffen indes vollumfänglich Hausanschlüsse im Bereich der Fernwärme. Zum
Teil werden auch allgemein Werkleitungs- und Strassenbauarbeiten im Bereich
Tiefbauarbeiten angegeben. Durch Rückfragen der IWB bei den Referenzpersonen
wurde bestätigt, dass es sich bei allen Referenzen um Arbeiten im Bereich
Tiefbau handelte, wie es in der Ausschreibung vorausgesetzt war („Ausführung
von Tiefbauarbeiten“). Damit haben alle Firmen, die den Zuschlag erhalten
haben, die Anforderungen der Ausschreibung bezüglich Leistungsart,
Leistungsumfang und Vergleichbarkeit erfüllt. Der Zuschlagsentscheid ist
folglich nicht zu beanstanden.
Weiter rügt die
Rekurrentin, dass der Zuschlagsentscheid bereits publiziert worden sei, bevor
ein Rekurs gegen den Ausschluss vom Verfahren bestanden hat. Etwas merkwürdig
mutet zwar an, dass die Ausschlussverfügung vom 15. Mai 2017 datiert, während
der Zuschlagsentscheid gemäss der Publikation bereits am 9. Mai 2017 getroffen
worden sein soll. Richtigerweise muss ein Ausschluss vom Verfahren
offensichtlich vor oder zumindest zeitgleich mit dem Zuschlag erfolgen,
ansonsten der Ausschluss gar keine praktische Wirkung mehr erzielen könnte. Der
Rekurrentin ist dadurch aber kein Nachteil entstanden, konnte sie doch sowohl
den Ausschluss vom Verfahren wie auch den Zuschlag sachgerecht anfechten.
Nicht weiter
einzugehen ist schliesslich auf die Rüge der Rekurrentin, mit der
Ausschlussverfügung sei das von ihr eingereichte Angebot auf den 23. September
2017 datiert worden, was gar nicht möglich sei, da dieser Termin in der Zukunft
gelegen sei. Hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb und
hätte richtigerweise vom Angebot der Rekurrentin vom 23. September 2016
gesprochen werden müssen. Dieser Redaktionsfehler kann ohne weiteres korrigiert
werden.
Insgesamt
erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG
die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2‘000.– zu tragen. Die
Beigeladene 3 hat sich zwar am vorliegenden Verfahren beteiligt, ohne aber eine
Parteientschädigung zu verlangen. Der Antrag der IWB auf Ausrichten einer Parteientschädigung
ist aufgrund von § 30 Abs. 1 i.f. VRPG abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2‘000.–, einschliesslich
Auslagen.
Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Rekursgegnerin
Beigeladene 1–6
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen
an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel
in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.