Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.84
URTEIL
vom 27.
Oktober 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
alias B____, geb. [...], von
Algerien, alias C____, geb. [...], von Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 25. Oktober 2017
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Algerien, wurde am 24. Oktober 2017 im Bahnhof SBB beim Gleis 3/4
kontrolliert und konnte sich nicht ausweisen. Im Personalienblatt gab er
schriftlich an, B____, geb. [...], von Algerien zu sein. Der
Fingerabduckvergleich ergab, dass er im Jahr 2014 im Kanton Waadt wegen Widerhandlung
gegen das AuG erkennungsdienstlich erfasst worden war. Weiter ergab sich, dass
er über ein von Frankreich ausgestelltes und vom 31. März 2014 bis 26.
September 2014 gültiges Schengenvisum, lautend auf A____, geb. [...], von
Algerien, verfügt hatte. A____ wurde dem Migrationsamt übergeben, welches
zunächst die kurzfristige Festhaltung angeordnet hatte. Anlässlich der
Befragung durch das Migrationsamt vom 25. Oktober 2017 hat A____ ein Asylgesuch
gestellt. Das Migrationsamt hat gleichentags Vorbereitungshaft über ihn bis 23.
Januar 2018 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter
hat innert 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis
Bässlergut stattgefunden.
Erwägungen
Um die
Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines
strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine
Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung
für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss
Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person
rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich
bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies
wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des
Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen
zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug
einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1
lit. f AuG). Weitere Haftgründe sind das Betreten des Gebiets der
Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn die Person nicht sofort weggewiesen werden
kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), und die Verurteilung wegen eines Verbrechens
(Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG). Ein Haftgrund liegt auch vor, wenn die betroffene
Person Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat
und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75
Abs. 1 lit. g AuG).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden
(Art. 75 Abs. 2 AuG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374 f.).
Vorliegend hat
der Beurteilte, der sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, das Asylgesuch am
Tag nach seiner Anhaltung und anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt
gestellt, somit in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Verhaftung. Der Grenzwache
gegenüber hat er am 24. Oktober 2017 angegeben, er sei am Vortag von Lyon her
kommend bei Genf in die Schweiz eingereist, um einen Freund zu besuchen – dass
er ein Asylgesuch einreichen wollte, hat er nicht gesagt. Er hatte somit
genügend Zeit gehabt und es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, das
Asylgesuch früher einzureichen. Zudem fällt auf, dass die Angaben des
Beurteilten viele Ungereimtheiten aufweisen: Dem Migrationsamt gegenüber gab er
zunächst an, er sei 2014 in Frankreich gewesen, danach sei er nach Algerien
zurückgekehrt. Vor einer Woche habe er Algerien verlassen. Er sei nach Belgien
geflogen und von dort nach Frankreich und dann in die Schweiz gereist. Auf die
Frage nach dem Reisedokument, mit dem er sich bei der Einreise in Belgien ausgewiesen
habe, gab er an, zunächst illegal nach Spanien gereist zu sein. Auf den
Widerspruch hinsichtlich des Transportmittels angesprochen nannte er als Reiseweg,
von Algerien nach Spanien durchs Meer gereist zu sein, dann mit „blablacar“
durch Spanien direkt nach Belgien, ohne in Frankreich auszusteigen. Danach habe
er vorgehabt, in der Schweiz Asyl zu beantragen, und er sei nach Frankreich,
Belfort, gereist und dann nach Genf. Auf die Frage, warum er nicht direkt in
die Schweiz gereist sei, gab er an, nicht gewusst zu haben, wie – was als
Schutzbehauptung zu werten ist. Von Belgien nach Frankreich sei er mit
Afrikanern in einem Auto gefahren und von Frankreich nach Genf mit dem Zug;
ausserdem gab er am Vortag noch an, von Lyon her nach gekommen zu sein, um
einen Freund zu besuchen. Jedenfalls habe er in Genf nicht gewusst, wie er
einen Asylantrag stellen sollte, was völlig unglaubwürdig erscheint, dies umso
mehr, zumal ein Freund ihm dies empfohlen haben soll. Im Widerspruch zu diesen
Angaben steht überdies eine (anlässlich der Anhaltung zeitnah gültige)
Fahrplanauskunft von Genf nach Belfort mit dreimaligem Umsteigen in Bern, Basel
und Mulhouse, welche der Beurteilte mit sich geführt hat – der Widerspruch löst
sich mit dem vorliegenden Fahrschein der SBB Genf-Basel im Übrigen nicht auf,
kann doch am Bahnhof Basel SNCF am Automaten ein SNCF „ter“ Bahnbillet nach
Belfort zufolge Dahinfallens der internationalen Taxe weit günstiger bezogen
werden als bei der SBB. Weiter hat der Beurteilte auf die Frage, ob er sich
seit 2014 die ganze Zeit in Algerien aufgehalten habe, geantwortet, ja, bis er
seine Reise nach Spanien angetreten habe, sei er in Algerien gewesen. Dem steht
jedoch die am 26. Oktober 2017 beim Migrationsamt eingegangene Auskunft
Frankreichs gegenüber, der Beurteilte sei in Frankreich wegen eines im Jahr
2016 in Toulouse begangenen Raubs bekannt. Anlässlich der erneuten Befragung
vom 26. Oktober 2017 gab der Beurteilte dann an, er habe sich seit November
2015 5 Monate in Paris aufgehalten. Er sei dort zur Polizei gegangen, weil
seine Mutter krank gewesen sei. Er habe sich entschieden, Frankreich im April
2016 zu verlassen, weil seine Mutter krank gewesen sei. Erst auf Vorhalt des
Raubes im Jahr 2016 gab er zu, deshalb von der französischen Polizei festgenommen
und nach Algerien ausgeschafft worden zu sein. Diese zahlreichen
Ungereimtheiten lassen Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beurteilten aufkommen, dies zum Zweck, in Genf ein Asylgesuch zu stellen, dies
dann aber doch nicht zu tun und nunmehr doch offenbar via Basel wieder nach
Belfort zu reisen, wie es die von ihm mitgeführte Fahrplanauskunft nahelegt.
Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte nun in Widerspruch zu
den Depositionen gegenüber dem Migrationsamt gesagt, er sei direkt von Spanien
über Lyon nach Genf gekommen. Die Adresse in Genf, die er auf seinem
Mobiltelefon gespeichert habe und wo er hätte Asyl beantragen wollen, habe er
nicht gefunden – was nicht glaubhaft und auch unerheblich ist, konnte er doch
bei jedem Polizeiposten um Asyl nachsuchen. Dass er in Belgien oder Belfort
gewesen sei, habe er nie gesagt; auch dies ist nicht glaubhaft angesichts der detaillierten
Protokollierung des Migrationsamtes der ausführlichen Depositionen des
Beurteilten zu diesem Thema. In Belfort habe er einen Freund, der ihm geraten
habe, in Basel um Asyl nachzusuchen – warum er dies nicht in Genf hätte tun
können, ist nicht einsichtig. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der
Beurteilte genügend Zeit gehabt hat und es ihm möglich und zumutbar gewesen
wäre, sein Asylgesuch früher zu stellen. Die gesetzliche Fiktion und damit der
Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG sind damit gegeben.
Der Beurteilte
macht geltend, er sei psychisch angeschlagen und halte eine Haft nicht aus. Das
Migrationsamt und die Gefängnisleitung sind daher gehalten, sich der
Problematik anzunehmen und ihr allenfalls mit geeigneten medizinischen Mitteln
zu begegnen. Die Symptome – auffälliges Verhalten, angeblich Verschlucken einer
Schraube – sind erst nach der Eröffnung der Haftverfügung aufgetreten und damit
offensichtlich reaktiver Natur, womit sie der Haft praxisgemäss nicht
entgegenstehen.
Der
Wegweisungsvollzug ist im Falle eines negativen Asylentscheids rechtlich und
tatsächlich möglich. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft ist nicht
ersichtlich; diese ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen,
allerdings angesichts des Haftgrundes des missbräuchlichen Einreichens eines
Asylgesuches und der Verknüpfung mit dem in Art. 37 Asylgesetz verankerten
Beschleunigungsgebotes nicht für drei, sondern für zwei Monate.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist bis 23. Dezember 2017 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.