Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.83
URTEIL
vom 27.
Oktober 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
alias B____, geb. [...], von
Ägypten,
alias C____, geb. [...], von
Libyen,
alias D____, geb. [...], von
Algerien
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 24. Oktober 2017
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ wurde am
10. Februar 2017 in Basel durch die Polizei kontrolliert, nachdem diese eine
Meldung erhalten hatte, dass im Untergeschoss der Liegenschaft [...]strasse 15
eine Person schlafe, die nicht dorthin gehöre. Da sich A____ bei der Kontrolle
nicht legitimieren konnte, wurde er auf den Polizeiposten verbracht. Der
Abgleich seiner Fingerabdrücke im AFIS (Automatisiertes
Fingerabdruck-Identifikations-System) und weitere Abklärungen im ZEMIS
(Zentrales Migrationsinformationssystem) erbrachten mehrere Resultate mit
diversen Aliasnamen, Geburtsdaten und Nationalitäten. In Basel war A____ im
Jahr 2010 bereits einmal in Ausschaffungshaft versetzt worden, damals unter der
Identität B____ von Ägypten (VGE AUS.2010.60 vom 6. September 2010). Gestützt
auf diesen Sachverhalt wurde A____ dem Migrationsamt übergeben. Anlässlich der
Befragung durch dieses füllte er ein Personalien-Frageschema aus, wobei er
angab, C____ zu heissen und aus Libyen zu stammen. Überdies reichte er ein
Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 ordnete das
Migrationsamt eine dreimonatige Vorbereitungshaft überC____ an; die
Einzelrichterin bestätigte die Haft bis 9. Mai 2017 mit Urteil AUS.2017.12 vom
13. Februar 2017. Mit Strafbefehl vom 12. Februar 2016 wurde er der
rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und
zu einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen und der Tragung der Verfahrenskosten von
CHF 400.– verurteilt. Vom 26. April - 8. August 2017 befand sich C____ im
Strafvollzug. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat am 3. August 2017
das Asylgesuch von C____alias A____ etc. abgewiesen, ihn aus der Schweiz
weggewiesen und ihm eine Ausreisefrist bis 28. September 2017 gesetzt; A____
hat auf eine Beschwerde hiergegen unterschriftlich verzichtet. Am 8. August
2017 hat das Migrationsamt über A____ Ausschaffungshaft bis 7. November 2017
verfügt, welche Haft der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen mit Urteil VGE
AUS.2017.62 vom 11. August 2017 bestätigt hat. Am 24. Oktober 2017 hat das
Migrationsamt die Verlängerung der Haft bis 6. Februar 2018 verfügt. Die
Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat am 27. Oktober 2017 im
Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. Der
Beurteilte wollte allerdings nicht reden und redete in der Tat nur wenig, bis
er die Verhandlung abbrechen und gehen wollte. Diesem Wunsch wurde entsprochen.
Das vorliegende Urteil konnte daher nicht wie üblich unmittelbar an die
Verhandlung eröffnet werden. Es wird dem Migrationsamt zuhanden des Beurteilten
übergeben. Da der Beurteilte Deutsch versteht, wird er es zur Kenntnis nehmen
können.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der
Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die
betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine
Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer
straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer
unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden,
wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG
sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens
um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten
die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen
Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der
nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher
unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der
Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot
des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen
undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn
die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität
des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit
grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht,
Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu,
in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76
Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung
als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6.
Juli 2004, E. 2.1).
Die Wegweisung
(durch das SEM verfügt im negativen Asylentscheid vom 3. August 2017) wurde dem
Beurteilten eröffnet. Der Beurteilte hat, wie den Akten entnommen werden kann,
am 4. August 2017 anlässlich der Eröffnung des Asylentscheids unterschriftlich
auf eine Beschwerde dagegen verzichtet, womit die Wegweisung in Rechtskraft
erwachsen ist. Das mit dem Wunschzettel vom 14. August 2017 gestellte
Wiedererwägungsgesuch ändert daran nichts.
Der Beurteilte
wurde am 9. August 2017 dem Sachbearbeiter des Migrationsamtes von 4 Aufsehern
zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft zugeführt (er
hatte Zelleneinschluss). Dort wurde er gemäss Aktennotiz des Sachbearbeiters
immer lauter, hat sich eine halbe Stunde lautstark „ereifert“ und ist dann
aufgestanden und wollte das Büro verlassen; er musste von den 4 Aufsehern in
die Zelle zurückgebracht werden, ohne dass die Verfügung Ausschaffungshaft vom
Dolmetscher hätte übersetzt werden können. Angesichts dieses Verhaltens des
Beurteilten muss die Verfügung dennoch als eröffnet gelten, wobei diese Fiktion
auch die Rechts- und Rechtsmittelbelehrungen mit umfasst.
Die Verfügung
der Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 24. Oktober 2017 wurde dem
Beurteilten ordentlich eröffnet. Dass er die Unterschrift für die Bestätigung
der Eröffnung in einer verständlichen Sprache und den Hinweis auf das Recht,
einen Anwalt beizuziehen, verweigert hat, ändert daran nichts.
3.1 Die
vorliegend angeordnete Ausschaffungshaft dient – ungeachtet des
zwischenzeitlichen Strafvollzugs – demselben Wegweisungsverfahren wie die
Vorbereitungshaft, die der Beurteilte vom 10. Februar - 25. April 2017
ausgestanden hat. Die verschiedenen Haftarten sind daher zusammen zu zählen (Andreas Zünd, in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art.
79 AuG N 2 ff.; AGE AUS.2017.48 vom 7. Juli 2017). Der Beurteilte befindet sich
nun wieder seit 9. August 2017 in Ausschaffungshaft, neu angeordnet ist deren
Verlängerung bis 6. Februar 2018. Dannzumal wird die ausländerrechtliche Haft 8
Monate und 14 Tage gedauert haben, sodass Art. 79 Abs. 2 AuG zu prüfen ist. Die
Voraussetzungen dafür sind allerdings gegeben, weil Rückführungen nach Algerien
auf 8 Personen pro Monat limitiert sind und DEPA gegenüber DEPU Buchungen
prioritär sind. So können DEPU Flüge gemäss heutigem Kenntnisstand frühestens
im Januar/Februar 2018 erfolgen, aber auch das nur, wenn keine weiteren DEPA
Anmeldungen hinzukommen. Angesichts dieser Situation wurde nun ein DEPU Flug
für den 10. November 2017 für den Beurteilten gebucht, was angesichts des
Beschleunigungsgebots und der grundsätzlichen Renitenz des Beurteilten – er
gibt weiterhin klar zu verstehen, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen –
nicht zu beanstanden ist. Die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung über 6
Monate hinaus sind damit jedenfalls gegeben.
3.2 Der
Beurteilte wurde vom Migrationsamt anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober
2017 zwei Mal ausdrücklich gefragt, ob er für die Gerichtsverhandlung
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft einen Anwalt wünsche. Er
antwortete: „Ich bin grundsätzlich nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren.
Sie können jedoch die Massnahmen, welche Sie für nötig halten, ergreifen.“ Auf
Nachfrage, ob er anwaltlich vertreten sein wolle, antwortete er: „Warum? Ich
will an keiner Gerichtsverhandlung teilnehmen.“ Dies kann nicht als Antrag auf
unentgeltliche Verbeiständung verstanden werden (BGE 134 I 92; AGE AUS.2017.48
vom 7. Juli 2017 E. 3).
Der Beurteilte
befand sich bereits in Vorbereitungshaft, sodass der Haftgrund von Art. 76 Abs.
1 lit. a AuG erfüllt ist. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht.
Untertauchensgefahr
ist indessen ebenfalls gegeben: Der Beurteilte ist unter vier verschiedenen
Identitäten aufgetreten. Die Identität unter dem Namen A____ wurde erst
bekannt, nachdem ein vom algerischen Konsulat in Belgien ausgestelltes
Laissez-Passer vom 20. Januar 2016 entdeckt wurde; er wurde am 21. Januar 2016
von Belgien nach Algerien ausgeschafft. Auch den hiesigen Asylbehörden hat der
Beurteilte falsche Angaben gemacht, wie er gegenüber dem Migrationsamt
eingeräumt hat. Weiter hält er sich nicht an behördliche Anweisungen. Als er am
16. Februar 2017 zwecks medizinischer Abklärungen ins Kantonsspital verbracht
wurde, ergriff er von dort die Flucht. Am 28. Februar 2017 nahm ihn die
Kantonspolizei im Rahmen einer Requisition wegen Zechprellerei an der Unteren
Rebgasse wieder fest.
Anlässlich der
Verhandlung vom 11. August 2017 hat der Beurteilte seine Frustration erklärt,
die daraus entstanden ist, dass er gemäss Asylentscheid die Schweiz bis zum 28.
September 2017 hätte verlassen müssen, und dass seitens des Migrationsamtes
zunächst davon ausgegangen wurde, ihn auf die Strasse zu entlassen. Der
Beurteilte macht auch geltend, dass er nicht kriminell sei und keine so lange
„Strafe“ – seit dem 10. Februar 2017 – verdiene. Allerdings blendet er zu
Unrecht aus, dass die hiesige Asylbehörden dem Beurteilten die von ihm
angegebene Identität geglaubt haben. Erst als im Anschluss an den Asylentscheid
die Papierbeschaffung an die Hand genommen wurde, stellte sich die erneut
komplett falsche (die vierte) Identität heraus, welche nun (unter anderem) die
Annahme von Untertauchensgefahr begründet. Anlässlich der Verhandlung vom 11.
August 2017 hat der Beurteilte angegeben, nach der Rückkehr nach Algerien im
Jahr 2016 ca. 2 Monate dort verbracht zu haben, aber weil er dort nicht leben
könne, sei er nach Europa zurückgekehrt.
Wie bereits
dargestellt, weigert sich der Beurteilte nach wie vor, nach Algerien
zurückzukehren. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der
Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist weder ersichtlich
noch zielführend, und der Wegweisungsvollzug nach Algerien ist möglich und
zumutbar. Der Flug ist gebucht, das Laissez-Passer bei der algerischen
Botschaft bestellt, Begleitung und Transport sind organisiert. In Anbetracht
dessen und des Umstands, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug erst mit dem
Asylentscheid vom 3. August 2017 an die Hand nehmen konnten, ist das Beschleunigungsgebot
gewahrt. Die für drei Monate angeordnete Haftverlängerung ist somit recht- und
verhältnismässig und zu bestätigen.
Hinsichtlich
allfälliger Suizidabsichten des Beurteilten ist auf das Urteil VGE AUS.2017.62
vom 11. August 2017 E. 5 zu verweisen.
Demgemäss erkennt
der Einzelrichter:
Die über A____, (alias B____, alias C____, alias D____)
angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist bis 6. Februar 2018
rechtmässig.
Es werden
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.