Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.122
URTEIL
vom 12.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 28. Juli 2017
betreffend Anordnung eines
Wangenschleimhautabstrichs zwecks Erstellung eines DNA-Profils
Sachverhalt
Am 28. Juli 2017
um 09.29 Uhr requirierte ein vom Amt für Umwelt und Energie (AUE) als
Abfallkontrolleur angestellter Mitarbeiter, der zusätzlich die Einhaltung der
Leinenpflicht rund um den Matthäuskirchplatz zu kontrollieren hatte, die
Polizei, da A____ (Beschwerdeführerin) trotz signalisiertem Leinenzwang mit
ihrem nicht angeleinten Hund auf erwähntem Platz unterwegs war und sich trotz
Aufforderung durch den Mitarbeiter des AUE weigerte, ihren Hund anzuleinen.
Wenig später erschienen zwei uniformierte Polizistinnen und verlangten von der
Beschwerdeführerin, dass sie ihren Hund unverzüglich anleinen solle. Diese
weigerte sich indessen, der Aufforderung nachzukommen. Zudem widersetzte sie sich
der mehrfachen polizeilichen Aufforderung, sich auszuweisen.
Als eine der
Polizistinnen die Beschwerdeführerin infolge der Weigerung darüber informierte,
dass sie nun selbst im Rucksack nach einem Ausweis suchen werde und sich
anschickte, denselben zu kontrollieren, schlug diese der Polizistin die Hand
zur Seite. Zudem trat sie gegen deren Schienbein und riss ihr den Rucksack
wieder aus der Hand. Als sich die Polizistinnen aufgrund des renitenten Verhaltens
der Beschwerdeführerin entschieden, dieselbe in Handschellen zu legen und ihr
eröffneten, dass sie nun zwecks Kontrolle und Überprüfung der Personalien auf
die Polizeiwache mitgenommen werde, trat die Beschwerdeführerin erneut und
mehrmals gegen das Schienbein der Polizistin. Zudem wehrte sie sich heftig
gegen die Arretierung. Obwohl sie mehrfach aufgefordert wurde, mit den
Fussschlägen aufzuhören, machte sie weiter und traktierte die Beine der einen
Polizistin fortlaufend mit einem ihrer Füsse. Erst als ein zweites Alarmpikett
vor Ort erschien, beruhigte sich die Situation und die Beschwerdeführerin
konnte zum Polizeifahrzeug geführt und auf die Clara-Wache gebracht werden. In
Bezug auf die durch die Tritte der Beschwerdeführerin bei der einen Polizistin
verursachten Verletzungen liegt ein Arztzeugnis vor, welches ein faustgrosses
Hämatom am linken Unterschenkel distal oberhalb des Sprunggelenks belegt.
Im nun gegen die
Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren wegen des Verdachts auf Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, Diensterschwerung sowie Tätlichkeit, erliess
die Staatsanwaltschaft gleichentags einen Befehl zur Abnahme eines
Wagenschleimhautabstrichs (WSA) zwecks Erstellung eines DNA-Profils. Dieser
Befehl wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2017 eröffnet und gleichentags
vollzogen.
Gegen diese
Anordnung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. August 2017
Beschwerde erhoben. Sie fordert, dass die DNA-Probe „sofort vernichtet wird“. Die
Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2017 auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. September 2017
hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts der Beschwerdeführerin die
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zur Replik innert Frist bis 29. September
2017, einmal erstreckbar, zugestellt. Genannte Frist verstrich jedoch unbenutzt.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Mit Beschwerde
können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung
(StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei,
Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden angefochten werden. Die
Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich
und begründet eingereicht worden (an die Begründung von Eingaben juristischer
Laien werden praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen gestellt [vgl. AGE
BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2; BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3]). Die
Beschwerdeführerin ist vom Befehl zur WSA-Abnahme zwecks DNA-Analyse
unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist deshalb auf
die Beschwerde einzutreten. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Von
einer beschuldigten Person kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines
Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs.
1 lit. a StPO). Unter den Begriff der beschuldigten Person fällt bereits, wer
in einer Strafanzeige oder einem Strafantrag einer Straftat verdächtigt wird. Erkennungsdienstliche
Massnahmen und die Aufbewahrung von Daten stellen nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit
(Art. 10 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]),
auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf
Familienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR
0.101]) dar (BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3;
1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.2). Grundrechtseinschränkungen
müssen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches
Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.
2.2 Für
den vorliegenden Bereich wird dies durch Art. 197 StPO konkretisiert, wonach
Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden können, wenn ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch
mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
2.3 Für
die Entnahme von DNA-Proben und deren Auswertung sind nach Art. 198 Abs. 1 StPO
grundsätzlich die Staatsanwaltschaft und die Gerichte zuständig. Wegen der
geringen Eingriffsintensität kann die nicht invasive Probenahme aber auch durch
die Polizei angeordnet und durchgeführt werden (Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO).
Dies betrifft insbesondere – wie hier – die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs.
Eine schriftliche Anordnung ist nicht erforderlich (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar
2014 E. 2.2). Es genügt somit, dass der Beschwerdeführerin ein Merkblatt
ausgehändigt worden ist, welches mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war
und ihr ermöglichte, innert Frist beim Appellationsgericht Beschwerde zu
erheben.
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Anordnung
eines Wangenschleimhautabstrichs zwecks Erstellung eines DNA-Profils nicht
erfüllt seien und verlangt die sofortige Vernichtung der Probe. Sinngemäss
führt sie aus, dass es sich beim Vorfall vom 28. Juli 2017 um eine Bagatelle
gehandelt habe. Ferner sei die Abnahme für die Aufklärung der Anlasstat weder
notwendig gewesen, noch komme ihr ein präventiver Charakter zu. Überdies sei die
Massnahme auch völlig unverhältnismässig gewesen.
4.1 Die
Beschwerdeführerin wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art.
285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), der Tätlichkeit
(Art. 126 StGB) sowie der Diensterschwerung (§ 16 des basel-städtischen
Übertretungsstrafgesetzes [SG 253.100]), also eines Vergehens und Übertretungen
(vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), beschuldigt. Ein hinreichender Tatverdacht
bezüglich dieser Delikte ist aufgrund der aktenkundigen Aussagen der geschädigten
Polizistin (B____), der Erklärungen der Auskunftspersonen C____, D____ und E____
(Polizeirapport vom 28. Juli 2017) sowie des die Verletzung der Polizistin dokumentierenden
Arztzeugnisses erstellt.
4.2 Aufgrund
der erwähnten Hinweise ist die Täterschaft der Beschwerdeführerin eindeutig
erstellt, zumal diese ihr Verhalten nicht in Abrede stellt
(Einvernahmeprotokoll vom 28. Juli 2017). Demgemäss besteht in Bezug auf die
abzuklärende Straftat kein Raum für die Erstellung eines DNA-Profils (Art. 1
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im
Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen
[DNA-Profil-Gesetz, SR 363]).
5.1 Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Probenahme und die Erstellung
eines DNA-Profils nicht nur zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass
gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den
Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten in Betracht. Wie aus Art. 1 Abs. 2
lit. a des DNA-Profil-Gesetzes hervorgeht, muss die Erstellung eines
DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den
Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene
oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der
Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es
kann auch (spezial)präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen
(BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013
E. 2.3; Hansjakob, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 255 N 11).
5.2 Dient
die Erstellung eines DNA-Profils nicht der Aufklärung eines laufenden
Strafverfahrens, ist sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann
verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein
könnte. Dabei muss es sich um Delikte gewisser Schwere handeln (BGE 141 IV 87
- 1.3.1 und 1.4.1 S. 90 ff.; BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016
- 2.3; 6B_1100/2015 vom 23. Juni 2016 E. 1.3).
5.3 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Verhältnismässigkeit der Massnahme mit einem [...]
in [...] Zeitung erschienen Beitrag über die Beschwerdeführerin, in welchem sie
sich als [...] zitiert wird. Nun zeige sie sich im aktuellen Fall absolut
uneinsichtig und nicht bereit, die für sie als Hundehalterin geltenden Regeln
zu beachten. Zusätzlich sei ihr vorzuwerfen, dass sie aus rein egoistischen
Motiven gegenüber zwei kantonalen Angestellten jeglichen Respekt vermissen und
sich schliesslich sogar noch zu gewalttätigem Verhalten hinreissen liess. Bei
dieser Ausgangslage sei zu befürchten, dass jedes weitere – noch so bedächtige –
Ansprechen der Beschuldigten durch Amtspersonen, eine ähnliche, wenn nicht
sogar heftigere Eskalation zur Folge hätte. Ausserdem seien bei der gegebenen
Renitenz Distanzdelikte wie Drohungen gegenüber Mitarbeitenden der kantonalen
Verwaltung nicht ausgeschlossen.
5.4
5.4.1 Die
gut 75-jährige Beschwerdeführerin ist bisher im Strafregister nicht verzeichnet
(Stand 3. August 2017). In den Akten findet sich zwar ein Strafbefehl vom […] wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung
und Widerhandlungen gegen Vorschriften
über das Halten von Hunden). Dass diese Delikte die vom Bundesgericht
geforderte Schwere nicht erreichen, dürfte jedoch ausser Frage stehen. Nichtsdestotrotz
fällt die Beschwerdeführerin seit Jahren als vehemente Gegnerin jeglicher Form
verordneten Leinenzwangs auf, sodass weitere Konfrontationen mit
Privatpersonen, insbesondere aber mit Behördenmitgliedern und Beamten vorprogrammiert
sind.
5.4.2 Beim
Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte handelt es sich –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – eindeutig nicht mehr um ein
Delikt im Bagatellbereich, zumal seit längerer Zeit darüber diskutiert wird,
die diesbezügliche Strafdrohung zu erhöhen bzw. zu verschärfen (vgl. dazu Hadorn, Gesetzgebung, in: forumpoenale 3/2017,
S. 200). Zudem hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 28.
Juli 2017 nach Ansicht des Appellationsgerichts des gleichen Tatbestandes erneut
schuldig gemacht, indem sie sich in bisher nicht gekannter Schärfe dahingehend
geäussert hat, dass sie explodiere, wenn sie auf die Anleinung ihrer Hunde
angesprochen werde oder dass sie die sie kontrollierende Polizistin erschossen
hätte, wenn sie eine Schusswaffe gehabt hätte. Diese Aussagen stellen eine
Eskalation der Situation dar, sodass mit Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass
es die Beschwerdeführerin in Zukunft nicht mehr bloss bei Streitgesprächen über
Hundehaltung und das Zusammenleben der Menschen belassen wird, sondern dass sie
in andere bzw. künftige Delikte, insbesondere Drohungen oder Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, verwickelt sein könnte. Dazu kommt, dass es sich bei
erkennungsdienstlichen Massnahmen und der Aufbewahrung von Daten nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu schon E. 2.1) bloss um einen
leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit, auf informationelle
Selbstbestimmung und auf Familienleben handelt, der auch mit der Menschenwürde
und der Unschuldsvermutung vereinbar ist. Vor dem Hintergrund des soeben
Referierten und der Tatsache, dass die Anforderungen an die Zumutbarkeit der
Massnahme nicht allzu hoch angesetzt sind, erscheint die angeordnete Massnahme als
verhältnismässig.
Insgesamt
bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin in andere bzw. künftige Delikte verwickelt sein könnte,
weshalb die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig und ihre Beschwerde
abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei
diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 400.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.