Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.81
URTEIL
vom 23.
Oktober 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 3. Oktober 2017
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ wurde am
7. April 2016 in Basel verhaftet, als er ohne gültiges Reisedokument von
Frankreich kommend in die Schweiz einreiste und überdies in seinem Besitz 496,6
Gramm Kokain gefunden wurden. Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 14. Juli
2017 wurde er des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes
(grosse Gesundheitsgefährdung) und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt
und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15 Monate mit teilbedingtem
Vollzug. Am 25. Juli 2017 wurde er aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu Handen
des Migrationsamtes entlassen. Dieses wies ihn am 26. Juli 2017 aus der Schweiz
weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 28.
Juli 2017 bestätigte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(Einzelrichterin) die Haft bis zum 24. Oktober 2017 (AGE AUS.2017.58). Da die
Wegweisung innert dieser Frist nicht vollzogen werden konnte, verlängerte das
Migrationsamt am 3. Oktober 2017 die Haft um drei Monate. Die Einzelrichterin
ernannte auf Gesuch von A____ [...] als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin.
In der Verhandlung vom 23. Oktober 2017 ist A____ befragt worden und seine
Vertreterin zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen.
Erwägungen
Mit Entscheid
der Einzelrichterin vom 28. Juli 2017 ist die Ausschaffungshaft über A____ bis
zum 24. Oktober 2017 für rechtmässig erklärt worden. Die heutige Verhandlung
findet vor Ablauf dieser Frist statt. Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung
ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. §
2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen
in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Vorliegend
befindet sich der Beurteilte seit drei Monaten in Ausschaffungshaft, welche das
Migrationsamt mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 um drei Monate verlängert hat. Die
Maximaldauer von sechs Monaten wird somit nicht überschritten. Die Verlängerung
der Haft ist deshalb zulässig, sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug
möglich erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot
eingehalten haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist.
3.1 Für
das Vorliegen von Haftgründen (Verurteilung wegen eines Verbrechens, Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG sowie Bestehen von
Untertauchensgefahr, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) kann vollumfänglich auf
das Urteil der Einzelrichterin vom 28. Juli 2017 (AGE AUS.2017.58) verwiesen
werden. Die Untertauchensgefahr hat sich seit der damaligen Beurteilung noch
verstärkt, weil die französischen Behörden auch nach mehreren Anfragen nicht
bereit sind, den Beurteilten als Staatsangehörigen zu anerkennen. Die
Notwendigkeit einer Rückkehr nach Senegal wird damit je länger desto
wahrscheinlicher. Dorthin zu gehen ist er aber in keinem Fall bereit. Ferner
hat der Beurteilte inzwischen auch seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er sich
einer Zuführung zur Delegation der Republik Senegal verweigert hat und diese
nur durch das Aufgebot und die Präsenz zweier Polizisten möglich geworden ist.
3.2 Der
Beurteilte konnte am 27. September 2017 einer Delegation der Republik Senegal
zur Befragung zugeführt werden. Gemäss Schreiben des Staatssekretariats für
Migration (SEM) vom 3. Oktober 2017 hat er sich in perfektem Wolof unterhalten und
ist durch die Delegation als Verifikationsfall beurteilt worden. Das heisst,
dass seine Angaben nunmehr durch die senegalesischen Behörden vor Ort überprüft
werden und eine Fingerabdruckkontrolle vorgenommen wird. Bei dieser Situation
ist davon auszugehen, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Senegal innert
nützlicher Frist durchführbar sein wird.
3.3 Eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht gegeben. Das Migrationsamt und
das SEM haben alle ihnen möglichen Anfragen rechtzeitig getätigt. Dass Frankreich
nicht bereit ist, den Beurteilten zurück zu nehmen, liegt weder in ihrem
Verschulden, noch haben sie die Möglichkeit, an diesem Entscheid etwas zu
ändern. Der Beurteilte ist darauf aufmerksam zu machen, dass ihn die Schweiz
sehr gerne nach Frankreich überstellen würde, wäre dies doch viel einfacher und
auch kostengünstiger, als eine Rückkehr nach Senegal zu organisieren. Ohne
Mitwirkung der französischen Behörden sind der Schweiz jedoch die Hände
gebunden. Auch nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass sich das
Migrationsamt in den ersten Tagen der Haft des Beurteilten auf den Vollzug der
Wegweisung nach Frankreich konzentriert hat. Zu jener Zeit schien dieser Weg
aufgrund der Angaben des Beurteilten vielversprechend zu sein. Erst, nachdem
klar wurde, dass Frankreich nicht gewillt ist, den Beurteilten einreisen zu
lassen, musste der Vollzug der Wegweisung nach Senegal ins Auge gefasst werden.
Das Migrationsamt hat die diesbezüglichen Abklärungen rechtzeitig in die Wege
geleitet.
3.4 Der
Beurteilte hat es bis anhin nicht geschafft nachzuweisen, dass seine Angaben
bezüglich französischer Staatsbürgerschaft zutreffen. Die Verwirrung um das
Geburtsdatum von A____, welche möglicherweise den Entscheid Frankreichs über
die Nicht-Rücknahme beeinflusst hat, hat er selbst verursacht, indem er gegenüber
Behörden zwei Mal 1959 angegeben hat, während wohl 1958 richtig wäre. Er hat es
auch versäumt, mittels Geburtsurkunde oder anderen Dokumenten nachzuweisen,
dass es sich bei ihm tatsächlich um A____ handelt und er sich nicht nur als
diese Person ausgibt. Angesichts dessen, dass er in Frankreich unter
verschiedenen Identitäten verzeichnet ist, muss seinen Behauptungen mit
Vorsicht begegnet werden. Dass die Abklärungen zu seiner Person unter den gegebenen
Umständen relativ lange dauern, ist deshalb nicht zu beanstanden. Entgegen den
Vorbringen der Vertreterin des Beurteilten kann auch nicht gesagt werden, dass
das Migrationsamt die Pflicht hätte, den Ausländer bei der Beschaffung eines
französischen Passes aktiv zu unterstützen. Das Migrationsamt hat ein Gesuch um
Rückübernahme einreichen lassen, wobei dieses Gesuch mit den Angaben, die der
Beurteilte gemacht hat, unterlegt worden ist. Mehr zu tun ist dem Migrationsamt
nicht möglich. Ein milderes Mittel als Haft erscheint aufgrund der hohen Gefahr
des Untertauchens nicht zweckmässig. Die Haft ist somit auch weiterhin
verhältnismässig.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht kostenlos. Da sich der Beurteilte bereits seit drei Monaten
in Ausschaffungshaft befindet, ist praxisgemäss auch die beantragte
unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und die Vertreterin des Beurteilten
entsprechend dem geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 24. Januar 2018 als
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende Verfahren
die unentgeltliche Verbeiständung mit […], Advokatin, bewilligt und dieser ein
Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 64.– aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.