Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.41
URTEIL
vom 29.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. März 2017
betreffend grobe und einfache
Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10.
März 2017 der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF
80.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf den Vorwurf der Missachtung des Vorschriftssignals
„Rechtsabbiegen“ wurde er vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
freigesprochen. Die bedingt ausgesprochene Vorstrafe (Strafbefehl der Bundesanwaltschaft
vom 2. September 2013) wurde nicht vollziehbar erklärt.
Gegen dieses
Strafurteil richtet sich die Berufung vom 2. Mai 2017, mit der der Berufungskläger
die Neubeurteilung der Sache beantragt. Er begründet die Berufung zum einen mit
einer ungenügenden Signalisation, zum anderen mit einer persönlichen
Notsituation (Arbeitslosigkeit, ländlicher Wohnort, Angewiesenheit auf den
Führerausweis für die Stellensuche). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Stellungnahme vom 22. Mai 2017 die kostenpflichtige Abweisung der
Berufung.
An der heutigen
Berufungshandlung ist der Berufungskläger befragt worden und konnte seine Sicht
der Dinge ausführlich schildern. Es wurde eine Gerichtsdolmetscherin
beigezogen, die die Äusserungen in der Verhandlung und die anschliessende
mündliche Verkündung und Begründung des Urteils übersetzt hat. Die fakultativ
geladene Staatsanwaltschaft hat auf Teilnahme verzichtet. Die Tatsachen und Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für
die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in
Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes in
der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er
zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung
ist einzutreten.
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht
verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen
betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
(Art. 398 Abs. 2 bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung
eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes
Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248;
BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen) nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO). Nicht angefochten wurde der Freispruch vom
Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in Bezug auf die
Missachtung des Vorschriftssignals „Rechtsabbiegen“, das am entgegengesetzten
Ende des Areals angebracht war. Unangefochten geblieben ist auch die
Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe. In diesen Punkten ist das
Strafgerichtsurteil in Rechtskraft erwachsen.
3.1 Der
vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 27. Februar 2015
(Akten S. 13), der im gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift gilt (Art. 356
Abs. 1 StPO). Darin wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er am 1. Juni
2014 um 13:22 Uhr mit einem Personenwagen der Marke Jeep durch die Brüglingerstrasse
(Richtung Dreispitz) gefahren sei. Auf Höhe der Liegenschaft Nr. 80 sei er
zum Zwecke des Wendens nach rechts auf das Areal gefahren. Danach sei er nach
links in die Brüglingerstrasse in Fahrtrichtung St. Jakobs-Strasse abgebogen
und habe bis auf Höhe des Walkewegs die Gegenfahrbahn befahren. Dort habe er die
Sicherheitslinie überquert und sei auf der korrekten Fahrspur in Richtung St.
Jakobs-Strasse weitergefahren. Mit der Fahrt auf der Gegenfahrbahn habe er unter
Hervorrufung oder zumindest Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit
der übrigen Verkehrsteilnehmer gehandelt, insbesondere eines ihm korrekt
entgegenkommenden Personenwagenlenkers, der zur Verhinderung einer Kollision
stark habe abbremsen müssen.
3.2 Diese
Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den Schilderungen der Polizeibeamten Gfr […]
und Gfr […], denen das Manöver des Berufungsklägers anlässlich einer
Patrouillenfahrt aufgefallen war. Deren Wahrnehmungen wurden im Polizeirapport
vom 1. Juni 2014 festgehalten (Akten S. 6 ff.). Die Fahrtroute des
Berufungsklägers wird in den Akten (S. 10) mit einer Skizze veranschaulicht.
Auf Wunsch des damaligen Verteidigers wurden weitere Übersichtspläne und
Fotografien erstellt (Akten S. 38 bis 51). Es ist unbestritten, dass der
Berufungskläger die Brüglingerstrasse vom St. Jakob her bergwärts (Richtung
Dreispitz) befahren hat. Diese Fahrtrichtung wird zweispurig geführt, wobei die
beiden gleichläufigen Fahrstreifen mit einer unterbrochenen Leitlinie getrennt
sind. Auf der rechten Strassenseite liegen die Waschanlage und die Tankstelle,
auf deren Areal der Berufungskläger seinen Wagen gewendet hat. Es ist weiter
unbestritten, dass der Berufungskläger danach links in die Brüglingerstrasse eingebogen
und auf dieser bergab Richtung St. Jakob zurückgefahren ist, wobei er den inneren
der beiden Gegenfahrstreifen benutzte, bis er ein Fahrzeug wahrnahm, das ihm
von der Unterführung Gellertstrasse her entgegenkam, und nach rechts auswich,
um auf die korrekte Fahrbahn zu gelangen. Dabei überfuhr er eine durchgezogene Sicherheitslinie.
3.3 Bestritten
sind jedoch die näheren Umstände rund um das entgegenkommende Fahrzeug. Nach
Darstellung im Polizeirapport habe dieses stark abbremsen müssen, da es sonst
zu einer Kollision gekommen wäre (Akten S. 7). Der Berufungskläger macht
demgegenüber geltend, weder das entgegenkommende Fahrzeug noch er selber hätten
bremsen müssen. Er habe das Fahrzeug von weitem gesehen (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3). Dieses sei einfach nach rechts ausgewichen,
ohne zu bremsen (Protokoll Strafgerichtsverhandlung, Akten S. 88 unten; vorinstanzliches
Urteil S. 5).
Wie es sich
damit verhält, kann letztlich offen bleiben, denn nach zutreffender Ansicht der
Vorinstanz zeigt bereits der Spurwechsel, dass die Gefahr einer Kollision
bestand. Abgesehen davon gibt es gute Gründe dafür, dass die Beobachtung der
Polizeibeamten zutrifft: Zwar haben auch die Polizeibeamten nicht alles
gesehen, zumal sie das gefährdete Fahrzeug nicht näher beschreiben konnten (Polizeirapport,
Akten S. 9). Immerhin standen sie aber ganz in der Nähe des Übergangs der
Unterführung in die Brüglingerstrasse und konnten das Geschehen schräg von der
Seite aus beobachten (Akten S. 39, 48), was zuverlässige Aussagen über das Bremsverhalten
zulässt. Demgegenüber können die Beobachtungen des Berufungsklägers, der den
Spurenverlauf der Brüglingerstrasse falsch deutete, obwohl er diesen
Streckenabschnitt bereits bei der Anfahrt vor der Wende befahren hatte, nicht
als besonders zuverlässig gelten. Insgesamt ist davon auszugehen, dass es auf
der Brüglingerstrasse zu einer Kollision gekommen wäre, wenn eine rechtzeitige
Reaktion seitens des entgegenkommenden Fahrers oder des Berufungsklägers
unterblieben wäre.
4.1 Strafbar
nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht
sich, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für
die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht
setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben
Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet
wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium
für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der
Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr
genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn
in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar
einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 S. 96 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2;
BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3, je mit Hinweisen).
4.2 Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, dass er vom Areal der Waschanlage nach links
in die Brüglingerstrasse abbog, obwohl nach den gesamten Umständen einzig ein
Abbiegen nach rechts zulässig war. Dies ergibt sich aus den Markierungen auf
der Strasse. Das Areal, auf dem der Berufungskläger wendete, liegt auf der
rechten Strassenseite. Die beiden rechten Fahrspuren führen bergwärts zum
Dreispitz. Die talwärts gerichtete Fahrbahn liegt auf der anderen Strassenseite
und ist durch eine Sicherheitslinie abgetrennt. Aus dieser Markierung und dem
Vorwissen der Anfahrt auf genau dieser Strasse vor der Wende hätte der
Berufungskläger schliessen müssen, dass eine Weiterfahrt ausschliesslich nach
rechts zulässig war.
4.3 Entgegen
der Ansicht des Berufungsklägers kann nicht auf eine mangelhafte Signalisation
geschlossen werden. Den Markierungen auf der Strasse kommt – gleich wie Signalen
– Vorschriftscharakter zu (Art. 27 Abs. 1 SVG; BGE 97 IV 42, 86 IV 111; Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage 2015, Art. 27 SVG N 2). Es kommt
bei an der Strasse gelegenen Arealen häufig vor, dass diese nur von der rechten
Fahrspur aus erreicht und verlassen werden können. Sind die Fahrstreifen mit
Sicherheitslinien abgegrenzt, so ist eine Wegfahrt nach links ausgeschlossen.
Aus der Tatsache, dass an bestimmten neuralgischen Punkten – wie hier der
Tankstellenausfahrt am oberen Ende des Grundstücks – die zusätzliche
Signalisation „Rechtsabbiegen“ angebracht wird, kann nicht geschlossen werden,
diese Signalisation müsse an jedem erdenklichen Ort eines an der Strasse gelegenen
befahrbaren Grundstücks angebracht werden, um der Beachtung der Sicherheitslinie
Nachachtung zu verschaffen. Ebenso wenig besteht eine Pflicht, weitere Signale
wie das vom Berufungskläger genannte blaue Einbahnstrassen-Schild (Bild 4.08
SSV) aufzustellen. Dies fällt schon deshalb ausser Betracht, weil es sich bei
der Brüglingerstrasse um eine in beide Richtungen befahrbare Strasse handelt
(Art. 46 Abs. 1 SSV und Art. 37 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).
4.4 Der
Berufungskläger hat mit seinem Manöver zunächst gegen Art. 34 Abs. 2 SVG
verstossen, wonach auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser
Linien zu fahren ist. Beim Rechtsverkehr handelt es sich zweifellos um eine
fundamentale Vorschrift des Strassenverkehrsrechts. Rechts der Sicherheitslinie
liegen in der konkreten Situation die beiden bergwärts gerichteten
Fahrstreifen. Der Berufungskläger fuhr jedoch talwärts auf der rechten Fahrbahn,
auf der sich die Gefahr einer Kollision durch das Entgegenkommen eines
Fahrzeugs konkret manifestierte. Es handelt sich demnach nicht bloss um eine erhöhte
abstrakte, sondern um eine konkrete und ernsthafte Gefährdung der
Verkehrssicherheit, womit die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG
erfüllt sind.
4.5 Subjektiv
ist nach Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges
Verhalten erforderlich, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger
Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Dies ist immer zu
bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner
verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2, 118 IV 285 E. 4;
BGer 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 3.5.1). Grobe Fahrlässigkeit kann
auch vorliegen, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig
nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt wird (BGE 142 IV
93 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2, 118 IV 285 E. 4 S. 290). Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit
subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE
142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweis auf BGer 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4,
6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit
i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen
von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung
geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des
Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten
ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweis auf BGer
6B_263/2015 E. 2.1 vom 30. Juni 2015, 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E.
3c/aa).
Nach
zutreffender Ansicht der Vorinstanz hätte der Berufungskläger aufgrund der
Markierungen mit einer Leitlinie und einer Sicherheitslinie merken müssen, dass
die Brüglingerstrasse in die gewünschte Fahrtrichtung (talwärts) erst jenseits
der Sicherheitslinie befahrbar ist. Er ist diesbezüglich zwar einem Irrtum
unterlegen, der jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen wäre (Art. 13
Abs. 2 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 167 f.), zumal er bereits
bei der Anfahrt die Gelegenheit hatte, die Spurenführung auf der Brüglingerstrasse
zur Kenntnis zu nehmen. Es ist zwar richtig, dass eine durchgezogene Linie –
für sich genommen – nicht eindeutig ist, da sie sowohl den Fahrbahnrand
(Randlinie, Art. 76 Abs. 1 der Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21) als
auch die Fahrbahnmitte anzeigen kann (Sicherheitslinie, Art. 73 Abs. 1 SSV). Im
konkreten Anwendungsfall war eine Verwechslung jedoch vermeidbar: Bei der
Strassenfläche jenseits der Linie musste es sich aufgrund der Raumverhältnisse
um die Gegenfahrbahn handeln. Mit einem Pannenstreifen durfte der
Berufungskläger auf einer Hauptverkehrsstrasse im Stadtgebiet nicht rechnen. Für
einen sorgfältigen Lenker, der vor der Ausfahrt warten und die Situation beobachten
konnte, war eine Verwechslung mit einer Randlinie ausgeschlossen. Der Schluss
der Vorinstanz, dass der Berufungskläger in einer Situation ohne Stress und
abseits der Strasse nicht die nötige Sorgfalt bei der Beobachtung der Umstände
an den Tag gelegt habe, ist zutreffend. Die pflichtwidrig nicht bedachten
Folgen seines Tuns manifestierten sich wenige Augenblicke später, als im
Talbereich der Brüglingerstrasse ein Fahrzeug aus der Unterführung fuhr. Das
Verhalten des Berufungsklägers muss daher als rücksichtslos im Sinne von Art.
90 Abs. 2 SVG bezeichnet werden, und der Schuldspruch wegen grober Verletzung
der Verkehrsregeln ist zu bestätigen.
Gemäss dem für
die gerichtliche Beurteilung verbindlichen Anklagesachverhalt (hiervor E. 3.1)
überquerte der Berufungskläger die Sicherheitslinie auf der Höhe des Walkewegs
und fuhr von dort an auf der korrekten Fahrspur in Richtung St. Jakobs-Strasse
weiter. Die der vorinstanzlichen Urteilsbegründung (S. 4, 5, 8)
zugrundeliegende Annahme, wonach der Berufungskläger „zwei“ Sicherheitslinien
überfahren habe, sind für den Schuldspruch nicht von Belang. Gemäss dem in Art.
32 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz
kann als Straftat nur beurteilt werden, was mit genau umschriebenem Sachverhalt
angeklagt wurde. Mit dem Strafbefehl wurde bloss jenes Überfahren der
Sicherheitslinie angeklagt, das dem Verlassen der irrtümlich gewählten
Gegenfahrbahn diente. Sobald der Berufungskläger seinen Irrtum bemerkte, musste
er die Sicherheitslinie überfahren, um auf die rechte Fahrbahn zu gelangen und
dem entgegenkommenden Fahrzeug auszuweichen. Insoweit hat er gegen das Verbot des
Überquerens einer Sicherheitslinie gemäss Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV
verstossen. Demnach ist der Schuldspruch wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestätigen.
Der im Anschluss
an das Strafverfahren mögliche Führerausweisentzug ist für die Beurteilung der
Schuldfrage nicht von Bedeutung. Insoweit können die vom Berufungskläger
geltend gemachten persönlichen Umstände wie Arbeitslosigkeit, ländlicher
Wohnort oder Angewiesenheit auf das Fahrzeug nicht berücksichtigt werden.
Eine grobe
Verletzung der Verkehrsregeln wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der heute 59-jährige
Berufungskläger ist nicht einschlägig vorbestraft. Sein Verschulden liegt – im Verhältnis
zu anderen denkbaren schweren Verkehrsregelverletzungen – im unteren
Bereich. Die ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen ist diesem
Verschulden angemessen. Die einfache Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art.
90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Ergänzend wird eine Verbindungsbusse nach
Art. 42 Abs. 4 StGB ausgesprochen. Der Gesamtbetrag der Busse von CHF 500.– ist
den Verhältnissen und dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Für die
weitere Würdigung des Verschuldens des Berufungsklägers und die Gewährung des
bedingten Vollzugs kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil
(S. 8) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Gründe für eine
Abänderung der Höhe des Tagessatzes sind nicht ersichtlich und werden auch
nicht vorgebracht. Der Tagessatz bleibt daher unverändert bei CHF 80.–.
Die Berufung ist
nach dem Gesagten abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzliche
Kostenentscheid zu bestätigen und hat der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger
auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF
700.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. März 2017
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln in
Bezug auf die Missachtung des Vorschriftssignals „Rechtsabbiegen“,
Nichtvollziehbarerklärung der am 2. September 2013 von der Bundesanwaltschaft
bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 2 Jahre.
A____ wird der groben Verletzung der
Verkehrsregeln und der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5
Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27
Abs. 1 und 34 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 73 Abs. 6 lit. a der Signalisationsverordnung
sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 355.30
und eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Voies de
recours
La présente décision peut faire l'objet d'un recours en
matière pénale dans les 30 jours suivant sa notification aux
conditions prévues aux articles 78 et suivants de la loi sur le Tribunal
fédéral (LTF). Le mémoire de recours doit être remis au plus tard le dernier
jour du délai, soit au Tribunal fédéral (1000 Lausanne 14) soit, à l’attention
de ce dernier, à La Poste Suisse ou à une représentation diplomatique ou
consulaire suisse (art. 48 al. 1 LTF). Les exigences de forme à respecter sont
définies à l'art. 42 LTF. Le Tribunal fédéral statue sur la recevabilité du
recours.