Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.83
ENTSCHEID
vom 19.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Mandy Jessica Widmer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
1
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____
und C____, (Eltern)
[...]
B____ Beschwerdeführerin
2
[...]
C____ Beschwerdeführer
3
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 30. Mai 2017
betreffend Teilnahme der Mutter
an der Einvernahme eines minderjährigen Beschuldigten
Sachverhalt
Gegen den 17-jährigen
A____ (Beschwerdeführer 1) wurde ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet
wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Schreiben
vom 20. Mai 2017 beantragten die Eltern des Beschwerdeführers 1 (Beschwerdeführerin
2 und Beschwerdeführer 3) und er selber, dass die Mutter (Beschwerdeführerin 2)
ihn zur polizeilichen Ersteinvernahme auf der Jugendanwaltschaft begleiten und
der Einvernahme beiwohnen dürfe. Die Jugendanwaltschaft lehnte den Antrag mit
Verfügung vom 30. Mai 2017 ab.
Gegen diese
Verfügung haben die Beschwerdeführenden eine mit 6. Juni 2017 datierte Beschwerde
an das Appellationsgericht erhoben, mit der sie sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung beantragen, da es keine gesetzliche Grundlage gäbe, die den Eltern
die Anwesenheit an der Einvernahme verbiete. Die Jugendanwaltschaft hat sich am
27. Juni 2017 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.
Hierzu haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Juli 2017 repliziert.
Sie beantragen weiterhin, dass die Beschwerdeführerin 2 auf ausdrücklichen
Wunsch des Beschwerdeführers 1 der Einvernahme beiwohnen könne. Ausserdem rügen
die Beschwerdeführenden, dass der Beschwerdeführer 1 bei seiner Festnahme vom
3. März 2017 seitens der Polizei nicht über seine Rechte aufgeklärt und
eine Befragung trotz positivem Drogenvortest durchgeführt worden sei. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Beschwerdeführer 1 (geb. [...]) hatte zum mutmasslichen Tatzeitpunkt das 18.
Altersjahr noch nicht vollendet, daher kommt gemäss Art. 1 Abs. 1
lit. a des Schweizerischen Jugendstrafgesetzbuches (JStGB, SR 311.1)
in Verbindung mit Art. 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
(JStPO, SR 312.1) die Jugendstrafprozessordnung zur Anwendung. Wo das
Jugendstrafprozessrecht keine besondere Regelung enthält, sind nach Art. 3
JStPO die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
anzuwenden. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft
kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 39
Abs. 1 und 2 JStPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a
und Art. 396 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.
Das Beschwerdegericht urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition. Die Beschwerde vom 6. Juni 2017, welche sich gegen die Verfügung
der Jugendanwaltschaft vom 30. Mai 2017 richtet, ist frist- und formgemäss
erhoben und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert sind im Jugendstrafverfahren gemäss Art. 38
Abs. 1 JStPO der urteilsfähige Jugendliche und dessen gesetzliche
Vertretung. In eigenem Namen kann die gesetzliche Vertretung indessen nur dann
Beschwerde ergreifen, wenn der Entscheid sie selbst beschwert (Bürgin/Biaggi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 38 JStPO N 2). Die vorliegende Beschwerde wurde von dem
17-jährigen Beschwerdeführer 1 und seinen Eltern unterschrieben.
1.3 In
der Replik rügen die Beschwerdeführenden, dass der Beschwerdeführer 1 bei der
Festnahme vom 3. März 2017 nicht über seine Rechte unterrichtet worden sei
und eine Befragung durch die Polizei stattgefunden habe, obwohl ein
Drogenvortest des Beschwerdeführers 1 positiv ausgefallen sei. Bei der
Festnahme handelt es sich um eine polizeiliche Anhaltung und Verbringung auf
den Polizeiposten gemäss Art. 215 StPO. Verfahrenshandlungen der Polizei
können gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit
Art. 39 Abs. 1 JStPO mit Beschwerde gerügt werden. Das Rechtsmittel muss
innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme der entsprechenden Handlung durch die Partei
erhoben werden (Art. 384 lit. c in Verbindung mit Art. 396 StPO). Die
Beschwerdeführenden haben die Rügen erst in der Replik (act. 5) vom 19. Juli
2017 vorgebracht, die Anhaltung war jedoch bereits am 3. März 2017 durchgeführt
worden. Diese Beschwerde wurde also verspätet erhoben, daher ist nicht darauf
einzutreten.
Strittig und zu
prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin 2 das Recht hat, bei der polizeilichen
Ersteinvernahme des Beschwerdeführers 1 teilzunehmen.
2.1 Die
Beschwerdeführenden begründen ihren Antrag damit, dass ihnen keine gesetzliche
Grundlage genannt werden könne, welche das Beisein der Beschwerdeführerin 2 an
der Einvernahme verbiete. Dem Beschwerdeführer 1 stehe die Mitnahme einer
geeigneten, erwachsenen Vertrauensperson zu und es sei sein ausdrücklicher
Wunsch, dass dies seine Mutter sei.
2.2 Die
Jugendanwaltschaft hat den Antrag der Beschwerdeführenden mit der Begründung
abgewiesen, dass es keine gesetzliche Grundlage gäbe, welche den Eltern einen
Anspruch auf Anwesenheit bei Einvernahme ihrer Kinder einräume. Den
gesetzlichen Vertretern komme in einem Jugendstrafverfahren zwar Parteistellung
zu, jedoch könne daraus kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an der
polizeilichen Ersteinvernahme abgeleitet werden. Gemäss Art. 4 Abs. 4 JStPO
könne die Strafbehörde die gesetzliche Vertretung einbeziehen und an der
Einvernahme teilnehmen lassen, wenn es angezeigt sei. Jedoch stehe der
Entscheid, ob ein solcher Einbezug sinnvoll sei, im Ermessen der Strafbehörde. Die
Eltern würden stets zur Teilnahme an den staatsanwaltschaftlichen Befragungen durch
die Jugendanwaltschaft vorgeladen. Jedoch bestehe kein Recht auf Anwesenheit
der Eltern bei der polizeilichen Erstbefragung im Ermittlungsverfahren. Zwar könne
der beschuldigte Jugendliche nach Art. 13 JStPO in allen Verfahrensstadien
eine Vertrauensperson beiziehen, jedoch nur, wenn die Interessen der
Untersuchung oder überwiegende private Interessen einem solchen Beizug nicht
entgegenstünden. Beim Jugendstrafrecht stehe die Spezialprävention im
Vordergrund. Oftmals seien die Jugendlichen in Anwesenheit der Eltern nicht in
der Lage, unbefangen über ihre Straftaten sowie ihre persönlichen Verhältnisse
und ihr Befinden zu sprechen. Ohne ein erstes Gespräch mit dem Jugendlichen
ohne Beisein der Eltern geführt zu haben, könne nicht abgeschätzt werden, ob
die Teilnahme an der Ersteinvernahme zu einer Interessenkolli-sion zwischen den
Jugendlichen und seinen Eltern führen würde oder nicht.
2.3 Die
gesetzlichen Vertreter haben gemäss Art. 18 lit. b JStPO
Parteistellung. Ein Teilnahmerecht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b
StPO an der polizeilichen Ersteinvernahme steht den Eltern jedoch gestützt auf
ihre eigenen Parteirechte nicht zu (vgl. Vest/Horber,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 107 StPO N 20). Der
Beizug der gesetzlichen Vertretung im Jugendstrafverfahren wird vom Gesetz ins
Ermessen der Jugendanwaltschaft gestellt (Hug/Schäfli,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 12 JStPO N 4). Der
Schutz und die Erziehung des Jugendlichen sind dabei wegweisende Grundätze (Hug/Schläfli, a.a.O, Art. 4 JStPO N 3).
Die Strafbehörden haben gemäss Art. 4 Abs. 4 JStPO in sämtlichen
Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte des Jugendlichen zu achten und es
ihm zu ermöglichen, sich aktiv am Strafverfahren zu beteiligen. Sie sorgen
dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des
Jugendlichen eingreift, ausserdem haben sie sein Alter und seinen
Entwicklungsstand angemessen zu berücksichtigen (BGer 1B_311/2015 vom 18. Mai
2016, E. 3. 2). So kann gemäss Art. 15 Abs. 1 JStPO dem
Jugendlichen selber und auch seinen gesetzlichen Vertretern sogar die Einsicht
in die Akten verweigert werden, wenn der Schutz und die Interessen des Jugendlichen
dies fordern (vgl. Hug/Schläfli,
a.a.O, Art. 15 JStPO N 2 f.).
Gemäss
Art. 13 JStPO hat der beschuldigte Jugendliche das Recht, in allen
Verfahrensstadien eine Vertrauensperson beizuziehen. Allerdings kann dieses
Recht eingeschränkt werden, wenn die Interessen der Untersuchung oder
überwiegende private Interessen einem solchen Beizug entgegenstehen (Art. 13
JStPO). Nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO, SG 257.500) kann die
Zulassung einer Vertrauensperson namentlich aus folgenden Gründen eingeschränkt
werden: wenn die Person, welche als Vertrauensperson teilnehmen soll, als
Zeuge/Zeugin oder als Auskunftsperson im Strafverfahren aussagen soll
(lit. a), bei Verdacht der verfahrenserschwerenden Beeinflussung der oder
des Beschuldigten (lit. b), wenn zu befürchten ist, dass andere Personen beeinflusst
werden (lit. c), oder wenn die Gefahr der Einwirkung auf Beweismittel besteht
(lit. d). So kann z.B. die Wahrheitsfindung erheblich beeinträchtigt
werden durch eine übermässige Solidarisierung der Vertrauensperson mit der
jugendlichen Person, namentlich in der ersten Phase des Verfahrens (vgl.
Ratschlag und Entwurf zur Einführung der EG JStPO, 2010, S. 20).
2.4 Im
Kanton Basel-Stadt werden sämtliche kriminalistischen Ermittlungen im Jugendstrafverfahren
direkt bei der Jugendanwaltschaft vorgenommen. Die Jugendanwaltschaft verfügt
somit über eine eigene Kriminalpolizei (vgl. Ratschlag und Entwurf zur Einführung
der EG JStPO, 2010, S. 13). Trotzdem ist es wichtig, dass die Phasen des
Strafverfahrens unterschieden werden. Die erste Phase ist die Ermittlungsphase.
In dieser Phase stehen die Abklärung der begangenen Straftaten, die Art und der
Umfang der Delikte im Vordergrund (vgl. Vest/Horber,
in: a.a.O., Art. 107 StPO N 20). In der Ermittlungsphase ist es
grundsätzlich nicht vorgesehen, dass Eltern bei der Befragung ihrer Kinder anwesend
sind (vgl. Ablauf von Jugendstrafverfahren, S. 18 f., http://www.stawa.bs.ch/strafverfahren/rechtsbelehrungen-deutsch.html,
besucht am 6. Oktober 2017). Gemäss Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft
werden die Eltern hingegen zur Teilnahme bei der staatsanwaltschaftlichen
Befragung, welche durch die Jugendanwältinnen und -anwälte durchgeführt wird,
vorgeladen (act. 3). Die Beschwerdeführenden berufen sich sinngemäss auf
das Recht, dass die Beschwerdeführerin 2 als Vertrauensperson des
Beschwerdeführers 1 der polizeilichen Einvernahme beiwohnen könne. Dieses Recht
kann jedoch, wie bereits erwähnt, eingeschränkt werden (Art. 13 JStPO).
Vorliegend steht eine Teilnahme der Mutter an der polizeilichen Einvernahme den
Interessen der Untersuchung entgegen. Der Beschwerdeführer 1 ist 17 ½-jährig,
also nicht mehr weit von der Volljährigkeit entfernt. Die spezialpräventive
Zielsetzung des jugendstrafrechtlichen Verfahrens kann nicht nur durch
fehlendes Vertrauen zwischen dem Jugendlichen und seinen Eltern vereitelt
werden, sondern auch beispielsweise durch eine Überbehütung oder zu starke
Solidarisierung der Eltern mit dem Jugendlichen, die ihn davon abhalten,
Verantwortung zu übernehmen (vgl. Ratschlag und Entwurf zur Einführung der EG
JStPO, 2010, S. 20). Wie zutreffend von der Jugendanwaltschaft ausgeführt
wurde, kann ein Jugendstrafverfahren nur dann eine erzieherische und positive
Wirkung haben, wenn die Jugendlichen zu ihrem Verhalten stehen und auch die
Möglichkeit haben, ihr persönliches Befinden zu äussern. Erst nach einem ersten
Gespräch kann abgeschätzt werden, ob eine Interessenskollision zwischen den
Eltern und dem Jugendlichen besteht oder nicht (vgl. Ratschlag und Entwurf zur
EG JStPO, 2010, S. 20). Es lag im Ermessen der Jugendanwaltschaft, die
Beschwerdeführerin 2 als Vertrauensperson abzulehnen. Das Ermessen wurde von
der der Jugendanwaltschaft willkürfrei ausgeübt, da sachliche Gründe vorliegen,
welche für den Ausschluss der Mutter an der Einvernahme sprechen. Wie bereits
in der Verfügung der Jugendanwaltschaft erläutert, steht es dem Beschwerdeführer
1 frei, einen Rechtsbeistand einzusetzen oder eine andere geeignete erwachsene
Vertrauensperson zur Einvernahme mitzunehmen.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die
Beschwerdeführenden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 JStPO dessen Kosten solidarisch zu tragen. Dabei wird
eine Gebühr von CHF 500.– festgelegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten
des Beschwerdeverfahrens solidarisch mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführende
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi BLaw
Mandy Jessica Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.