Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.60
ENTSCHEID
vom 18.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. April 2017
betreffend Aktenbeizug
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Ein
entsprechender Tatverdacht ergibt sich aus dem Umstand, dass auf der Verpackung
des am 1. August 2016 bei einer Drittperson sichergestellten Kokains die DNA
des Beschwerdeführers nachgewiesen werden konnte. Die Zuordnung der gesicherten
Spur zum Beschwerdeführer war nur möglich, weil dieser im Rahmen zweier
Kontrollen anlässlich seiner Ein- bzw. Ausreise am 11. Juni 2015 und am 30. Juni
2016 jeweils durch das Grenzwachtkorps erkennungsdienstlich behandelt und dabei
ein DNA-Profil erstellt und ins Informationssystem aufgenommen worden war. Am
17. März 2017 wurde der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz
verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt. Mit Eingabe vom 21.
März 2017 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], unter anderem,
es seien sämtliche Akten hinsichtlich der rechtmässigen Abnahme der sich in der
DNA-Datenbank befindlichen Vergleichsprofile beizuziehen und in Kopie an den Verteidiger
zu übermitteln. Mit Verfügung vom 22. März 2017 wies die Staatsanwaltschaft
diesen Antrag ab. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
6. April 2017 erneut an die Staatsanwaltschaft mit dem Begehren, es seien die
Verfahrensakten des Grenzwachtkorps hinsichtlich der ED-Behandlungen vom 11.
Juni 2015 und 30. Juni 2016 beizuziehen und in Kopie an den Verteidiger zu
übermitteln. Mit Schreiben vom 7. April 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit,
dem Antrag auf Aktenbeizug und Aktenzustellung könne nicht entsprochen werden.
Gegen diese am
7. April 2017 erfolgte Ablehnung seines Begehrens richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 11. April 2017, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, die bezeichneten Verfahrensakten der DNA-Abnahmen vom 11. Juni 2015
sowie 30. Juni 2016 betreffend den Beschwerdeführer beim Grenzwachtkorps
einzuholen und dem Verteidiger in Kopie zuzustellen. In ihrer Stellungnahme vom
9. Mai 2017 stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Mit
Eingabe vom 8. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer repliziert. Mit Schreiben vom
16. Juni 2017 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer
zwischenzeitlich Anklage erhoben worden ist, und die Anklageschrift vom 13.
Juni 2017 eingereicht.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
grundsätzlich zulässig. Zuständig für deren Beurteilung ist das Appella-tionsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Vorliegend ist hinsichtlich
des Anfechtungsobjekts allerdings festzuhalten, dass (wie vorstehend erwähnt)
der Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug erstmals mit Verfügung vom 22.
März 2017 abgelehnt wurde, diese jedoch unangefochten geblieben und damit in
Rechtskraft erwachsen ist. Inwieweit es sich unter diesen Umständen beim
angefochtenen Schreiben vom 7. April 2017, mit dem in der Sache eine
Wiedererwägung abgelehnt wird, um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt,
kann indessen offenbleiben, da auf die Beschwerde aus den nachstehend genannten
Gründen (vgl. E. 1.2) ohnehin nicht einzutreten ist.
1.2 In
ihrer Stellungnahme macht die Staatsanwaltschaft primär geltend, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, da sie sich gegen die Ablehnung eines Beweisantrags
richte, der ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt
werden könne. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der beantragte Aktenbeizug
diene der Beantwortung der Frage, ob das seinerzeitige Vorgehen des Grenzwachtkorps
rechtmässig gewesen sei. Eine allfällige Unrechtmässigkeit der DNA-Abnahmen
würde sich auch auf die Validität des DNA-Treffers auswirken, wobei letzterer
die einzige Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem ihm vorgeworfenen
Delikt darstelle. Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befinde,
sei der sich für ihn ergebende Rechtsnachteil evident und eine Heilung desselben
mittels Beweisabnahme im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht möglich.
Gemäss Art. 394
lit. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die
Staatsanwaltschaft nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem
erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Ein Rechtsnachteil im Sinne
dieser Bestimmung liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen
Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (BGer
1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4, 1B_331/2016 vom 23. November 2016 E. 1.7
[wonach die Beschwerde nur möglich ist, wenn ein definitiver
Beweisverlust droht]; vgl. auch BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1).
Auch in der Literatur wird im Zusammenhang mit dem Rechtsnachteil gemäss Art.
394 lit. b StPO ausschliesslich auf den Aspekt eines drohenden Beweisverlusts
verwiesen (Guidon, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 394 StPO N 6; Keller, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 394
N 3; Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 394 N
3).
Beim
vorliegenden Antrag auf Beizug und Zustellung von Akten, aufgrund derer der
Beschwerdeführer gegebenenfalls (im Sinne einer Vorfrage) die Unrechtmässigkeit
der DNA-Abnahmen durch das Grenzwachtkorps dartun und damit letztlich den gegen
ihn gerichteten Tatverdacht entkräften will, handelt es sich um einen
Beweisantrag. Dass diesbezüglich bis zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung
ein Beweisverlust drohen würde, wird nicht dargetan und ist auch nicht
ersichtlich. Unbehelflich ist es schliesslich, wenn der Beschwerdeführer (unter
Verweis auf die Bedeutung des DNA-Treffers im vorliegenden Verfahren sowie den
Umstand seiner Inhaftierung) einen Rechtsnachteil losgelöst von der Frage des
Beweisverlusts herzuleiten versucht. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass
auf die Beschwerde zufolge Unzulässigkeit im Sinne von Art. 394 lit. b StPO
nicht einzutreten ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen) angemessen erscheint. Der Verteidiger ist im Hauptverfahren als
amtlicher Verteidiger bestellt worden, wobei es sich bereits aufgrund der Dauer
der Untersuchungshaft um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt (Art. 130
lit. a StPO). Indessen gilt diese Bestellung nicht zwingend auch für die
Ergreifung von Rechtsmitteln in vom Beschuldigten angestrengten Nebenverfahren,
so dass insoweit die Kriterien der Bedürftigkeit und der
Nicht-Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren anwendbar sind (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 130 StPO N 10; BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E.
7.2; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Als
aussichtslos anzusehen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
Prozessbegehren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Ergreifung eines Rechtsmittels
entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S.
236). Im Lichte der vorstehenden Begründung (E. 1.2) erweist sich das Begehren
des Beschwerdeführers als aussichtslos. Entsprechend ist ihm im Beschwerdeverfahren
die amtliche Verteidigung nicht zu gewähren.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.