Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.106
ENTSCHEID
vom 28.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Mandy Jessica Widmer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. Juni 2017
betreffend Abweisung des Antrags
auf amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen versuchten Fahrens in fahrunfähigem Zustand, einfacher Verletzung
der Verkehrsregeln und Übertretung der Verkehrsregelverordnung. Der Beschwerdeführer
ist seit dem 14. April 2014 im Besitz eines Führerausweises auf Probe der
Kategorien B, B1, F, G und M. Mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom
31. März 2017 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass
der Führerausweis auf Probe bei einer Verurteilung im genannten Strafverfahren von
Gesetzes wegen annulliert und ihm eine Wartefrist von mindestens einem Jahr
auferlegt werde. Mit Gesuch vom 22. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer
durch Rechtsanwalt [...] die Bewilligung der amtlichen Verteidigung beantragen.
Mit begründeter Verfügung vom 27. Juni 2017 wies die Staatsanwaltschaft
das Gesuch ab.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2017
Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Gesuch vom 22. Juni 2017 um Anordnung der
amtlichen Verteidigung gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Schreiben vom 26. Juli 2017 auf eine Stellungnahme. Sie verwies auf die
Verfügung vom 27. Juni 2017 und merkte an, dass das Administrativverfahren
separat und unabhängig von dem Strafverfahren geführt werde.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, was ihn zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so
dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
Nach
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung dann
zu bewilligen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher
umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich in rechtlicher Hinsicht
nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die
beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Für die
Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend. Dabei ist
allerdings nicht nur der gegenwärtige Verfahrensstand zu berücksichtigen,
sondern auch dessen möglicher künftiger Entwicklung Rechnung zu tragen, weil es
für eine wirksame Verteidigung in der Regel wesentlich ist, möglichst früh im
Verfahren damit zu beginnen (vgl. BGer 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012
E. 2.3; AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1, mit
Hinweisen). Die Gewährung der amtlichen Verteidigung wirkt auf den Zeitpunkt
der Gesuchstellung zurück (Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 7 f.).
3.1. Die
Mittellosigkeit einer volljährigen Person beurteilt sich in erster Linie aufgrund
ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation und ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung dann gegeben, wenn sie die Leistung der erforderlichen Prozess-
und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur
Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO
N 23 mit Hinweis auf BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3).
Der Beschwerdeführer legte seinem Gesuch um amtliche Verteidigung Beilagen von
vier Abrechnungen der öffentlichen Arbeitslosenkasse […] bei. Diese belegen,
dass er seinen Lebensunterhalt mit durchschnittlich CHF 3‘296.20
bestreitet. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer Vater von Zwillingen
ist, für welche er Unterhaltsbeiträge bezahlen muss, ist von Mittellosigkeit auszugehen.
Diese wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich bestritten.
3.2
3.2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat die Bewilligung der amtlichen Verteidigung unter dem
Gesichtspunkt von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO verweigert. Es
handle sich im vorliegenden Fall um einen Bagatellfall, weshalb das Gesuch um
amtliche Verteidigung abzuweisen sei. Die in diesem Fall konkret drohende
Strafe liege weit unter der in Art. 132 Abs. 3 StPO für die
Bestimmung eines Bagatellfalls festgemachten Höhe der Geldstrafe von 120
Tagessätzen. Ausserdem sei das Administrativverfahren bezüglich Führerausweisentzugs
ein anderes Verfahren, welches getrennt von dem Strafverfahren betrachtet
werden müsse. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Gesetz schreibe
nicht vor, dass automatisch von einem Bagatellfall ausgegangen werden müsse,
wenn die Strafandrohung unterhalb der in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten
Höhe liege. Gemäss Bundesgericht sei es aufgrund der Formulierung “namentlich“
in Art. 132 Abs. 2 StPO nicht ausgeschlossen, dass auch aus anderen
Gründen eine amtliche Verteidigung gerechtfertigt sei. In der Literatur werde
dafür als Beispiel der drohende Entzug der Berufsbewilligung genannt. Es müsse im
vorliegenden Fall die Tatsache miteinbezogen werden, dass ein langer Führerausweisentzug
drohe und dies für den Beschwerdeführer weitreichende Folgen habe, da er als
Chauffeur von Berufes wegen auf den Führerausweis angewiesen sei. Ausserdem befinde
sich das Verfahren noch im Vorverfahren und somit sei die konkrete
Strafandrohung noch gar nicht festgesetzt. Des Weiteren führe die
Staatsanwaltschaft nicht näher aus und begründe auch nicht, wieso das angedrohte
Strafmass unterhalb der in Art 132 Abs. 3 StPO genannten Grenzen
liegen soll. Damit verletze die Staatsanwaltschaft ihre Begründungspflicht.
3.2.2 Mit
Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu
Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3
lit. c der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
kodifiziert (BGE 143 I 164 E. 3.5 S. 174,139 IV 113 E. 4.3
S. 119). Demgemäss liegt kein Bagatellfall vor, wenn die Interessen der
beschuldigten Person in schwerwiegender Weise betroffen sind bzw. das in Frage
stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen
eingreift (vgl. statt vieler BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.4
f.). Dies trifft gemäss Art.132 Abs. 3 StPO immer dann zu, wenn eine
Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120
Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist,
wobei es nicht auf die abstrakte Sanktionsdrohung ankommt, sondern auf die im
konkreten Fall tatsächlich in Frage kommende (BGer 1B_263/2013 vom
20. November 2013 E. 4.3; Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage
2014, Art. 132 N 19; AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015
E. 2.1, jeweils mit Hinweisen). Jedoch ist gemäss Bundesgericht nicht
automatisch von einem Bagatellfall auszugehen, wenn die in Art. 132 Abs. 3 StPO
genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind (BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174
f.; BGer 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Bei einer Unterschreitung
der gesetzlichen Schwellenwerte von Art. 132 Abs. 3 StPO ist eine
amtliche Verteidigung deshalb nicht per se ausgeschlossen, sondern kann
ausnahmsweise bejaht werden. Dies trifft zu, wenn der Fall ganz besondere
Schwierigkeiten bietet oder eine ganz besondere Tragweite aufweist (vgl. statt
vieler BGer 1B_57/2017 vom 5. Mai 2017 E. 2.1). Eine besondere
Tragweite liegt etwa dann vor, wenn der beschuldigten Person der Entzug einer
Berufausübungsbewilligung (BGer 1B_169/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 mit
Hinweis, 1B_477/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweis) oder der
Entzug der elterlichen Sorge droht (BGer 1B_477/2011 vom 4. Januar 2012
E. 2.2 mit Hinweis). So kann bei einem Taxichauffeur, dem aufgrund der
strafrechtlichen Verurteilung der Entzug des Führerausweises droht, auch bei
einer vorgesehenen Strafhöhe unter den Grenzwerten von Art. 132
Abs. 3 StPO die Bewilligung der amtliche Verteidigung nicht mit dem
Argument des Bagatellfalls ausgeschlossen werden, da der Führerausweisentzug
für ihn übermässig weitreichende Konsequenzen hätte (vgl. BGer 1B_169/2014 vom
16. Juli 2014 E. 2.3 f). Bei der Berücksichtigung weiterer
Gesichtspunkte ist es notwendig, dass die Umstände des Einzelfalls beurteilt
werden, was sich einer strengen Schematisierung entzieht (BGer 1B_167/2016 vom
- Juli 2016 E. 3.5).
3.2.3 Im
vorliegenden Fall ist die konkrete Strafandrohung gemäss Staatsanwaltschaft
unter den in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Schwellenwerten. Es
stellt sich deshalb die Frage, ob aus anderen Gründen das Vorliegen eines
Bagatellfalles zu verneinen ist. Über den Entzug des Führerausweises wird zwar,
wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht, in einem separaten Administrativverfahren
entschieden, jedoch hat der Ausgang des Strafverfahrens direkten Einfluss auf
dieses. So ist der Sachverhalt, welcher im Strafverfahren festgestellt wird,
grundsätzlich auch im Administrativverfahren massgebend (Rütsche/Schneider, in: Basler Kommentar,
2014, Art. 22 SVG N 23). Bei einer Verurteilung wird dem Beschwerdeführer gemäss
Auskunft des Strassenverkehrsamtes der Führerausweis auf Probe von Gesetzes
wegen entzogen und eine Wartezeit von mindestens einem Jahr auferlegt. Da der
Beschwerdeführer Chauffeur von Beruf ist, käme ein Führerausweisentzug einem
Berufsverbot gleich und hätte somit weitreichende Konsequenzen für ihn. Im
vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Ausgang des Verfahrens für den
Beschwerdeführer eine besondere Tragweite hat.
3.3
3.3.1 Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Verfügung auch geltend, das Strafverfahren weise
weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf. Ausser
der Einvernahme der beschuldigten Person, seien keine weiteren Befragungen oder
Gutachten geplant und die Straftatbestände seien nicht komplex. Auch sonst gebe
es keine Hinweise darauf, dass die beschuldigte Person aufgrund ihrer
persönlichen Umstände den Anforderungen des Strafverfahrens nicht gewachsen
wäre. Die Fragen bezüglich eines allfälligen Führerausweisentzugs seien Teil
des Administrativverfahrens. In der Beschwerde wird hingegen vorgebracht, dass die
Staatsanwaltschaft ihre Begründungspflicht verletze, da sie ihre Einschätzung,
dass der Fall keine erheblichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweise,
nicht konkret begründe. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs führe für sich
alleine zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es könne zum aktuellen
Verfahrenszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass weitere
Zeugeneinvernahmen nötig sein werden, um den tatsächlichen Sachverhalt zu
erstellen. Es bedürfe noch weiterer Ermittlungen, um den konkreten objektiven Tatbestand
und weitere subjektive Tatbestandteile festzustellen. Somit weise der vorliegende
Fall tatsächliche Schwierigkeiten auf. Ausserdem sei der Fall auch in
rechtlicher Hinsicht komplex, denn die Abgrenzung, ob ein Versuch oder eine straflose
Vorbereitungshandlung gegeben sei, sei eine feine und sehr wichtige Unterscheidung,
welche nicht nur für Laien sehr anspruchsvoll sei. Die rechtliche Subsumption
des objektiven und subjektiven Tatbestandes sei enorm schwierig und für einen
Laien mit beschränkten Deutschkenntnissen ohne juristische Unterstützung nicht
zu bewältigen.
3.3.2 In
der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falles
umso höher sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso
geringer, je näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber auch die
persönliche Lage der beschuldigten Person den Voraussetzungen der notwendigen
Verteidigung kommt (Ruckstuhl, a.a.O.,
Art. 132 StPO N 37). Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte
des Gesuchstellers droht, müssen besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller nicht gewachsen wäre, wenn
er auf sich alleine gestellt wäre (BGE 143 I 164 E. 3.5 S. 173). Schwierigkeiten
in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder
subjektive Tatbestand umstritten ist. Als weitere Umstände, die eine relevante
tatsächliche Schwierigkeit begründen, fallen beispielsweise heikle
Abgrenzungsfragen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen des
Sachverhaltes (Gutachten, Einvernahme verschiedener Zeugen etc.) in Betracht
(BGer 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.4). Schwierigkeiten in rechtlicher
Hinsicht sind sodann etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumption oder die
in Frage kommenden Sanktionen Anlass zu Zweifeln geben (BGer 1B_102/2012 vom
24. Mai 2012 E. 2.2). Schliesslich können auch persönliche Eigenschaften
(Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitliche Aspekte etc.) die amtliche
Verteidigung rechtfertigen (Ruckstuhl,
a.a.O., Art. 132 StPO N 40).
3.3.3 Im
vorliegenden Fall sass der Beschwerdeführer gemäss Protokoll der Kantonspolizei
in seinem Auto, welches auf einem weissen Parkfeld am rechten Strassenrand
stand, und ass Pizza. Der Motor des Fahrzeuges lief und der linke Blinker war betätigt.
Der Atemalkoholtest des Beschwerdeführers ergab einen Wert von 0,71 mg/l. Der
konkrete Sachverhalt ist im vorliegenden Fall umstritten. So stellt sich beispielsweise
die Frage, ob der Beschwerdeführer den Motor nur laufenliess, um das Auto zu heizen
oder ob er losfahren wollte. Es drängt sich, um den ganzen Sachverhalt korrekt
zu erfassen, eine Befragung der Beifahrerin auf. Es müssen also noch
Beweisabklärungen getätigt werden, welche durchaus komplex sind. Die
Verteidigung bringt vor, dass allenfalls lediglich ein Vergehen gegen das
Ordnungsbussengesetz (Laufenlassen des Motors ohne Absicht des Fahrens) gegeben
sei. Selbst wenn dies nicht zutrifft, wird sich in rechtlicher Hinsicht die
Frage der Abgrenzung zwischen Versuch und strafloser Vorbereitungshandlung
stellen. Daher ist festzustellen, dass der vorliegende Fall sowohl tatsächliche
als auch rechtliche Schwierigkeiten aufweist, welche erheblich sind. Diesen
wäre der Beschwerdeführer nicht gewachsen, wenn er auf sich alleine gestellt
wäre, weshalb die amtliche Verteidigung zu bewilligen ist. Aufgrund des Dargelegten
ist die Beschwerde gutzuheissen.
Gemäss dem
Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben (Art. 428
StPO). Der Rechtsvertreter ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei auf den geltend gemachten Aufwand in seiner Honorarnote vom
21. Juli 2017 abgestellt werden kann. Dabei muss angemerkt werden, dass
die Honorarnote relativ hoch ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers ist darauf
hinzuweisen, dass die vorliegend gemachten rechtlichen Abklärungen im
Strafverfahren nicht ein weiteres Mal in Rechnung gestellt werden können.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und
Rechtsanwalt [...] wird als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers
eingesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...],
Rechtsanwalt, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2‘289.20,
inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 183.15, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Mandy Jessica Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).