Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.91
URTEIL
vom 15. September 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr.
Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[...]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,
[...]
B____ Rekurrentin
2
[...]
gegen
Erziehungsdepartement
Basel-Stadt
Leimenstrasse 1, 4001 Basel Rekursgegner
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Erziehungsdepartements
vom 22. Februar 2017
betreffend Parteientschädigung
und unentgeltliche Verbeiständung
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin 1) ist die Mutter des am 17. Juni 2009 geborenen C____, der seit
August 2015 eine Regelklasse der Primarschule im [...]schulhaus besucht. Am 9.
November 2015 beantragte der Schulleiter des [...]schulhauses verstärkte Massnahmen
für C____, worauf die Leiterin Schulkreis I eine Vorpraktikantin zur Betreuung
des Kindes einsetzte und den Antrag einstweilen sistierte. Am 5. Oktober 2016 erneuerte
der Schulleiter seinen Antrag, da die Massnahme nicht genüge. Mit Verfügung vom
19. Oktober 2016 ordnete der Leiter Volksschulen verstärkte Massnahmen für C____
in Form seiner separativen Schulung in einem Spezialangebot der Primarschule
an. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin 1 am 26. Oktober 2016 Rekurs
beim Vorsteher des Erziehungsdepartements, welchem nach zunächst erfolgtem
Entzug am 2. November 2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. In der
Folge liess die Rekurrentin 1 den Rekurs von B____ (Rekurrentin 2) mit Eingabe
vom 21. November 2016 begründen. Danach zog der Leiter Volksschulen seine
Verfügung in Wiedererwägung und ordnete mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 neu
an, dass C____ verstärkte Massnahmen für die integrative Schulung in einer
Regelklasse der Primarschule Basel erhalte. Daraufhin zog die Rekurrentin 1 ihren
Rekurs zurück, hielt aber am Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung und Ausrichtung einer Parteientschädigung fest. Mit Entscheid
vom 22. Februar 2017 schrieb das Erziehungsdepartement den Rekurs als
gegenstandslos ab, verzichtete auf die Erhebung von Kosten, bewilligte das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung und sprach der Vertreterin der Rekurrentin zu
Lasten des Departements eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.–
inkl. MWST und Auslagen zu.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Rekurrentin 2 am 3. März 2017 „namens und auftrags“ ihrer
Mandantin, der Rekurrentin 1, Rekurs an den Regierungsrat. Diesen Rekurs
begründete sie mit Eingabe vom 27. März 2017 nunmehr im Namen beider Rekurrentinnen
und beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
Kostenentscheids des Erziehungsdepartements vom 22. Februar 2017, die Zusprechung
eines angemessenen Betrages unter dem Titel der Parteientschädigung an die
Rekurrentin 1 und die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von CHF
3‘602.– gemäss der eingereichten Honorarnote vom 1. Dezember 2016 unter dem Titel
der amtlichen und unentgeltlichen Verbeiständung an die Rekurrentin 2. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung zu Gunsten der Rekurrentin 1 und den Verzicht auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu Lasten der Rekurrentin 2. Diesen Rekurs
überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 10. April 2017 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Das Erziehungsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 12.
Mai 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten
sei. Dazu nahmen die Rekurrentinnen mit Eingabe vom 9. Juni 2017 replicando
Stellung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 10.
April 2017 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG, SG
270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig zur Beurteilung
des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der
Rekurs ist ursprünglich mit Eingabe vom 3. März 2017 explizit allein im Namen
der Rekurrentin 1 als Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren angemeldet
worden. Erst mit der Rekursbegründung vom 27. März 2017 bezeichnete sich auch
ihre Vertreterin explizit als Rekurrentin im vorliegenden Verfahren. Bereits
mit der Rekursanmeldung wurde aber in Aussicht gestellt, dass sich der Rekurs
„gegen den Kostenentscheid“ richte, mit dem „der Rekurrentin die unentgeltliche
Verbeiständung bewilligt wurde, die anwaltliche Vertretung jedoch nicht für
ihre Aufwendung entschädigt wird, sondern der obsiegenden Rekurrentin allein
eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.– zugesprochen worden ist“.
Daraus wird deutlich, dass mit dem Rekurs von Anfang an auch die Höhe des
Honorars der Vertreterin der im vorinstanzlichen Verfahren unentgeltlich
prozessierenden Rekurrentin 1 zum Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens
gemacht werden sollte. Dieser Anspruch steht aber nicht der vertretenen
Rekurrentin 1, sondern allein der vertretenden Rekurrentin 2 zu. Als Grenzfall
kann aufgrund der gesamten Umstände daher davon ausgegangen werden, dass
bereits die Rekursanmeldung sinngemäss auch im Namen der Rekurrentin 2 erfolgt
ist, sodass auch auf ihren Rekurs eingetreten werden kann. Die Rekurrentinnen
sind als Adressatinnen des angefochtenen Kostenentscheids von diesem
unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf
den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt
vieler VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 1.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011
E.1.1; jeweils mit Hinweisen).
Strittig ist
vorliegend einzig der Kostenentscheid des vorinstanzlichen
Abschreibungsentscheides.
2.1 Die
Vorinstanz hat dabei erwogen, mit der lite pendente erfolgten Wiedererwägung
habe der Leiter Volksschulen dem Begehren der Rekurrentin 1 im vor-instanzlichen
Rekursverfahren entsprochen. Demzufolge hätte sie in diesem Verfahren
mutmasslich vollumfänglich obsiegt. Diesem Ausgang des Verfahrens gemäss erhob
sie keine Verfahrenskosten. Weiter erwog sie, dass die Voraussetzungen für die
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung vorliegend erfüllt seien, da der
Entscheid über den Verbleib des Sohnes der Rekurrentin 1 in der Regelschule
oder dessen separative Schulung in einem Sonderangebot für ihn subjektiv von
einiger Bedeutung sei. Diese Bedeutung werde vorliegend durch die konkreten
Umstände noch verstärkt. Weiter habe der Fall in tatsächlicher Hinsicht
insoweit Schwierigkeiten geboten, als die Schilderung der Situation durch die
Schulleitung und die Kriseninterventionsstelle (KIS) divergiert hätten. Zudem
seien am Entscheid mehrere Behörden involviert gewesen, weshalb sowohl das
Verfahren als auch der Entscheid für Laien nicht leichthin verständlich seien.
Der Beizug einer Vertreterin sei daher geboten gewesen und die unentgeltliche
Verbeiständung zu gewähren. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sei der
Rekurrentin 1 gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG,
SG 153.800) eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei könne aber der
Aufwand der Rechtsvertretung nur insoweit berücksichtigt werden, als er bei
objektiver Betrachtungsweise vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der
Aufgabe erforderlich gewesen sei. Zudem bestehe nach § 7 Abs. 1 VGG nicht
Anspruch auf einen vollen Kostenersatz, sondern bloss auf eine angemessene
Parteientschädigung. Gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 lit. a der Verordnung zum
Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) könne eine
Parteientschädigung im Verfahren vor Departementen zwischen CHF 20.– und CHF
850.– und in besonderen Fällen bis CHF 1‘750.– betragen. Die Vorinstanz
verneint dabei das Vorliegen eines besonderen Falles. Bei der Prüfung der
Kostennote der Rekurrentin 2, mit der diese einen Zeitaufwand von 16 Stunden
und 20 Minuten bzw. Kosten in der Höhe von CHF 3‘601.97 in Rechnung gestellt
hatte, erwog die Vorinstanz, dass entgegen der Auffassung der Rekurrentin 2
trotz dem Widerruf der angefochtenen Verfügung nicht von einer „Panne“ der
Behörden gesprochen werden könne. Soweit Telefonate verrechnet worden seien,
hätten die mit der instruierenden Abteilung Recht geführten Gespräche vor allem
dazu gedient, der Rekurrentin 2 das Verfahren über die Anordnung der
verstärkten Massnahmen zu erklären. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb
einerseits ausführliche Rechtsauskünfte beim Erziehungsdepartement eingeholt würden
und andererseits im Rahmen der Rekursbegründung wiederum erheblicher Aufwand
für rechtliche Abklärungen geltend gemacht werde. Nicht ersichtlich sei,
weshalb die verrechneten Telefonate mit D____, einer Bekannten der Rekurrentin
1, notwendig gewesen seien. Schliesslich berücksichtigte die Vorinstanz, dass
die Rekurrentin 1 ihren Rekurs bereits hinreichend begründet hatte, als sie die
Rekurrentin 2 beizog. Ungeachtet dessen habe die Rekurrentin 2 in der Folge
eine zehnseitige Rekursbegründung eingereicht, welche im Wesentlichen dieselben
Rügen wie die erste Rekursbegründung vom 26. Oktober 2016 enthalten habe. Der
geltend gemachte Bemühungsaufwand überschreite deshalb den bei objektiver
Betrachtungsweise für eine wirksame Rechtsverfolgung notwendigen Aufwand. Angemessen
erscheine vielmehr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.– inkl. MWST
und Auslagen, was einem Honorar für einen Aufwand von rund vier Stunden zu CHF
200.– entspreche.
2.2 Dem
halten die Rekurrentinnen zunächst eine falsche Feststellung des
Verfahrensablaufs durch die Vorinstanz entgegen. In rechtlicher Hinsicht werfen
sie der Vorinstanz im Wesentlichen eine falsche Rechtsanwendung sowie
Unangemessenheit der Entschädigung vor. Die Rekurrentinnen führen dabei aus,
dass die Vorinstanz, indem sie die Rechtsgrundlage der Parteientschädigung
anstatt der unentgeltlichen Rechtspflege herangezogen habe, sowohl kantonales
wie auch Bundesrecht verletze, denn der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ergebe sich aus Art. 29 der Bundesverfassung
(BV, SR 101). Des Weiteren monieren sie, dass sich der Entscheid des Rekursgegners
auch bezüglich der Entschädigungshöhe auf eine falsche Rechtsgrundlage abstütze
und die Kürzung des Aufwands von 16 Stunden und 20 Minuten auf 4 Stunden à CHF
200.– inkl. MWST und Auslagen unangemessen sei. Das Vorgehen sowohl der
Schulleitung, wie auch der Abteilung Schulen und nun der Rechtsabteilung des
Erziehungsdepartements sei von Unregelmässigkeiten und nicht korrekter
Anwendung geltender Gesetze geprägt gewesen. Dies seien die Gründe für die
chaotischen Umstände, die Verwirrung und die starke Verunsicherung der
Rekurrentin 1 und ihres Sohnes, welche schliesslich auf Empfehlung der
Ombudsstelle Basel-Stadt eine Anwältin beizogen. Eine Anwältin habe im
Interesse der Mandantin tätig zu werden, was eine sorgfältige und umfassende
Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Situation in gemeinsamer
Zusammenarbeit erfordere. Daher gehe es nicht an, dass die Verwaltung den
detailliert nachgewiesenen Aufwand als unangemessen und unnötig qualifiziere
und Kürzungen des Honorars um 75 % vornehme. Als unangemessen erscheine
ausserdem, dass die Vorinstanz die anwaltlichen Aufwendungen „retrospektiv“ als
grösstenteils „nicht erforderlich“ bezeichne. Korrekterweise seien die
Aufwendungen mit Blick auf die damaligen Verhältnisse zu würdigen. Gemäss
angefochtener Verfügung hätte der Sohn der Rekurrentin 1 per sofort in die
separative Schulung eintreten müssen, unbesehen des Willens der
Erziehungsberechtigten und dem drohenden Verlust der bestehenden
Betreuungsstruktur (Kindertagesstätte). Die alleinerziehende Mutter hätte zusätzliche
Kosten übernehmen und Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung neu organisieren
müssen. In dieser Situation, in welcher die Rekurrentin 1 in einer schwachen
Position einem Verwaltungsapparat entgegenstand, erfolgten die Leistungen der
Rechtsvertreterin. Schliesslich bleibe festzustellen, dass der Sohn der
Rekurrentin 1 offensichtlich kein Fall für eine zwangsweise verfügte separative
Schulung in einem heilpädagogischen Spezialangebot sei, was erst zur Aufklärung
gekommen sei, als gegen den Entscheid der Leitung Volksschulen Rekurs erhoben
wurde. Ursächlich für die entstandenen Kosten sei somit eine anfänglich
fehlerhafte Verfügung der zuständigen Verwaltungseinheit gewesen, welche auf
einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht
habe.
2.3 Wie
die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, ist auch beim
Obsiegen einer unentgeltlich prozessierenden Partei dieser zunächst eine
Parteientschädigung auszurichten (E. 2.3.1 hernach). Nur wenn diese den
notwendigerweise und zum reduzierten Ansatz für unentgeltliche Vertretungen
berechneten Bemühungsaufwand nicht vollumfänglich zu decken vermag, ist in
einem weiteren Schritt ein ergänzendes Honorar für die unentgeltliche
Vertretung festzusetzen (E. 2.4).
2.3.1
2.3.1.1 Die
einer Rekurspartei für das verwaltungsinterne Rekursverfahren nach § 7 Abs. 1
VGG zuzusprechende, angemessene Parteientschädigung bemisst sich gemäss § 8
Abs. 2 VGG nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Sache, nach deren
Bedeutung für die Beteiligten sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
derselben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wird der Aufwand
eines Anwalts indessen nur insoweit berücksichtigt, als er bei objektiver Betrachtung
vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich
gewesen ist. Nutzlose oder sonstwie überflüssige Bemühungen sind nicht zu
entschädigen (vgl. BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2; VGE VD.2016.153
vom 8. Juni 2017 E. 4, VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.1, 725/2005 vom 18.
Januar 2006 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das aus dieser Bestimmung
grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt aber
keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 471), was
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (VGE VD.2014.38 vom 10. September
2014 E. 3.2.3.2 mit Hinweis auf BGE 104 Ia 9 E. 1 S. 10 ff., 117 V 401 E. 1 S.
402 ff.; BGer 1C_406/2008 vom 5. Februar 2009 E. 2, 2P.147/2005 vom 31. August
2005 E. 2.2; VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1). Gemäss § 13 Abs. 1 VGV
richtet sich die auszurichtende Parteientschädigung nach dem Rahmen der in § 11
VGV festgelegten Höhe der Spruchgebühren. Nach § 11 lit. a VGV beträgt die
Spruchgebühr für Entscheide von Departementen oder Departementskommissionen CHF
20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Gemäss § 13 Abs. 2
VGV kann in einem Fall, in dem es der Streitwert oder der Umfang der
Streitsache rechtfertigen bzw. in dem wesentliche Vermögensinteressen auf dem
Spiel stehen, die Parteientschädigung im Rahmen von § 12 Abs. 2 VGV festgelegt
werden. § 12 VGV regelt den Zuschlag zur ordentlichen Gebühr und erweitert die
Obergrenze der Spruchgebühr nach § 11 lit. a VGV auf CHF 3'500.–. Schliesslich
können nach § 13 Abs. 3 VGV dem ganz obsiegenden Rekurrenten die Anwaltskosten
in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von
erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche
Rechtsverletzungen vorliegen (vgl. zum Ganzen Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 220 ff.). Diese Voraussetzungen wurden vom Verwaltungsgericht bei
einer „krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs“ und einer „ungewöhnlichen
Häufung von Verfahrensfehlern und -merkwürdigkeiten“ bejaht (VGE 710/2006 vom
4. Oktober 2006 E. 3). Die Anwendung von § 13 Abs. 3 VGV setzt ein vollumfängliches
Obsiegen voraus (VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.1).
Da bereits § 13
Abs. 1 i.V.m. § 11 lit. a VGV für besondere Fälle eine Erweiterung des
Entschädigungsrahmens von CHF 850.– auf CHF 1'750.– vorsieht, werden in der
Praxis schon an die Erfüllung der Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 VGV erhöhte
Anforderungen gestellt (vgl. VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.2; zum
Ganzen auch VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1). Demgegenüber ist bei
der Auslegung des aus dem Jahre 1993 stammenden § 13 i.V.m. § 11 f. VGV der
Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt
sich daher, den Begriff eines „besonderen Falles“ gemäss § 11 VGV in Bezug auf
die Vertretungskosten in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid eher
grosszügig auszulegen und bei der Bestimmung des „Streitwerts“, des „Umfangs
der Streitsache“ oder „wesentlicher Vermögensinteressen“, welche gemäss § 13
Abs. 2 VGV den Entschädigungsrahmen nach Massgabe von § 12 Abs. 2 VGV
erweitern, keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VGE VD.2014.38 vom
10. September 2014 E. 3.2.3.3, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E.
4.3, VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.3).
2.3.1.2 Wie
die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche
Prozessführung zu Recht anerkannt hat, ist der Entscheid über den Verbleib des
Sohnes der Rekurrentin 1 in der Regelschule oder dessen separative Schulung in
einem Sonderangebot gerade auch aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfall
für die ganze Familie von einiger Bedeutung. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz liegt daher ein besonderer Fall im Sinne von § 11 VGV vor. Daraus
folgt, dass der Rahmen für die Parteientschädigung bis CHF 1‘750.– beträgt. Demgegenüber
kann aufgrund der Streitsache auch bei einer extensiven Auslegung nicht davon
gesprochen werden, dass die Voraussetzungen für die Erweiterung des
Entschädigungsrahmens gemäss § 12 Abs. 2 VGV erfüllt wären. So standen für die
Rekurrentin 1 keine wesentlichen Vermögensinteressen auf dem Spiel. Es lässt
sich namentlich der Streitwert gar nicht genau beziffern und liegt die
Streitsache nicht in einem ausserordentlichen Umfang. Schliesslich kann
entgegen der sinngemässen Argumentation der Rekurrentinnen auch nicht von
groben Verfahrensfehlern oder offensichtlichen Rechtsverletzungen gesprochen werden,
welche zur Anwendbarkeit von § 13 Abs. 3 VGV führen würden. Wie die Vorinstanz
in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2017 etwa anführt und aus den Akten
ersichtlich wird, konnte die Rekurrentin 1 rechtzeitig zu den Berichten des
Schulpsychologischen Dienstes Stellung nehmen, womit nicht von einer
offensichtlichen, geschweige denn krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausgegangen werden kann.
2.3.1.3 Mit
einer Parteientschädigung von CHF 1‘750.– wird ein Aufwand von 7 Stunden
zum praxisgemäss angewandten Überwälzungstarif von CHF 250.– entschädigt. Ein
solcher Aufwand scheint aufgrund der gesamten Umstände und der ausgewiesenen
Bemühungen der Sache ohne weiteres als angemessen. Hinzu kommen die mit der
Honorarnote vom 12. Dezember 2016 ausgewiesenen Auslagen von CHF 68.50 und die
MWST von CHF 145.50. Daraus folgt, dass die der Rekurrentin 1 zuzusprechende
Parteientschädigung auf CHF 1‘964.– festzusetzen ist.
2.3.2 Zu
prüfen ist, ob der Rekurrentin 2 daneben ein Honorar als unentgeltliche
Vertreterin für einen mit dieser Parteientschädigung noch nicht abgegoltenen
Aufwand auszurichten ist. Aufgrund des anwendbaren reduzierten Honoraransatzes
bei unentgeltlicher Vertretung von CHF 200.– ist dabei zu berücksichtigen, dass
mit dem zugesprochenen Honorar von CHF 1‘750.– ein Aufwand von 8,75 Stunden
abgegolten worden ist. Es stellt sich daher die Frage, ob die Schwierigkeit der
Sache und deren Bedeutung für die Beteiligten in pflichtgemässer Erfüllung der
Vertretungsaufgabe ein weitergehender Aufwand erforderlich machten.
Mit ihrer
Honorarnote vom 12. Dezember 2016 macht die Rekurrentin 2 einen Aufwand von 2
Stunden und 5 Minuten für ihre Instruktion vom 31. Oktober bis zum 2. November
2016 geltend. Dieser Aufwand erscheint zum Einstieg in die Streitsache – gerade
auch aufgrund der mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung entstandenen und
von den Rekurrentinnen geltend gemachten Hektik der Angelegenheit – als angemessen.
Weiter macht die Rekurrentin 2 für die Ausfertigung und Zustellung der
dreiseitigen Eingabe vom 2. November 2016, die neben der Anzeige der
Mandatsübernahme auch Verfahrensanträge enthält, einen Aufwand von 2 Stunden
und 40 Minuten geltend. Vor dem Hintergrund der erfolgten Instruktion und des –
für eine routinierte Rechtsvertreterin – keine besonderen Schwierigkeiten
aufweisenden Inhalts der Eingabe ist dieser Aufwand auf 1,5 Stunden zu kürzen.
Für die weitere Instruktion und die Ausfertigung der Rekursbegründung macht die
Rekurrentin 2 einen Aufwand von 9 Stunden und 10 Minuten geltend. Auch dieser
Aufwand für die 10-seitige Eingabe erscheint der Sache nicht mehr angemessen zu
sein. Bei der Lektüre der etwas weitschweifigen Eingabe fällt auf, dass weder
die Darstellung des Sachverhalts noch die rechtlichen Erwägungen besondere
Schwierigkeiten aufweisen. Die Rekurrentin 1 hat mit der Rekursanmeldung vom
26. Oktober 2016 die wesentlichen Rügen, wie die angebliche Verletzung des
Mitwirkungsrechts und des Rechts auf Kindsanhörung sowie die mögliche
Unzumutbarkeit und Unverhältnismässigkeit der Platzierung ihres Sohnes, bereits
griffig angeführt. Für die weitere Instruktion und Ausfertigung der
Rekursbegründung, deren rechtliche Argumentation mit der von der Rekurrentin 1
selber verfassten Rekursanmeldung bereits in vielen Teilen vorgegeben worden
ist, erscheint ein Aufwand von insgesamt 6 Stunden als angemessen. Schliesslich
macht die Rekurrentin 2 für den weiteren Verfahrensablauf bis zum Abschluss des
Verfahrens insgesamt 2 Stunden und 20 Minuten geltend. Dabei fällt auf, dass
sich ein Teil dieses Aufwandes im Zusammenhang mit dem Rekursrückzug einerseits
aus einer allgemeinen Kritik am angeblich rechtsstaatlich nicht konformen
Vorgehen der Behörden ergibt. So macht die Rekurrentin geltend, dass das
Vorgehen der Behörden nach wie vor bedenklich und es ein rechtstaatlicher
Grundsatz sei, den Betroffenen vor Erlass einer Verfügung das rechtliche Gehör
und Akteneinsicht zu gewähren. Andererseits bezieht sich das Schreiben auf die
weitere erstinstanzliche Behandlung der Sache durch die Schulleitung bezüglich
des Wunsches der Rekurrentin 1 um Wechsel ihres Sohnes ins Schulhaus […].
Während der erstgenannte Aufwand nicht notwendig erscheint, bezieht sich der
zweitgenannte Aufwand nicht mehr auf den Streitgegenstand des Rekursverfahrens.
Es geht vielmehr um einen neuen, erstinstanzlich zu treffenden Entscheid. In
diesem Verfahren besteht weder Anspruch auf eine Parteientschädigung noch auf
unentgeltliche Verbeiständung. Angemessen erscheint für den Abschluss der Sache
aufgrund der lite pendente erfolgten Wiedererwägung des angefochtenen
Entscheids ein Aufwand von 1 Stunde und 30 Minuten. Daraus folgt, dass
insgesamt ein Aufwand von 11 Stunden und 5 Minuten entschädigt werden
kann. Dies ergibt einen Honoraranspruch der unentgeltlichen Vertreterin von CHF
2‘216.65. Hiervon ist die der Rekurrentin 1 auszurichtende Parteientschädigung
von CHF 1‘750.– in Abzug zu bringen. Der Rekurrentin 2 ist daher vom
Departement ein Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin von CHF 466.65
zuzüglich CHF 37.35 MWST auszurichten.
3.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Rekurrentinnen mit ihrem Rekurs nur zum Teil
durchdringen. Abzüglich des unstrittigen, bereits vorinstanzlich zugesprochenen
Honorars von CHF 800.– betrug der Streitwert aufgrund des beantragten Honorars
CHF 2‘802.– (inkl. Auslagen und MWST). Mit dem vorliegenden Entscheid wird
ihnen wiederum abzüglich des unbestrittenen Honorars ein weitergehender
Honoraranspruch von CHF 1‘668.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Sie
dringen damit mit ihrem Rekurs zu rund 60% durch. Bei diesem Ausgang ist auf
die Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu
verzichten.
3.2 Der
Rekurrentin 1 steht eine reduzierte Parteientschädigung zu. Dies gilt auch für
die sich selber vertretende Rekurrentin 2, prozessiert sie doch um ihr Honorar
als unentgeltliche Vertreterin (vgl. S. 13 f. der Rekursbegründung vom 27. März
2017 und E. 1.2). Für die Vertretung im vorliegenden Verfahren macht die
Rekurrentin 2 einen Aufwand von 12.25 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint
der Sache gerade auch mit Blick auf den unter CHF 3‘000.– liegenden Streitwert
nicht als angemessen. Tatsächlich erscheint die Rekursbegründung weitschweifig
und in der vorgenommenen Breite für die Vertretung der Sache nicht notwendig.
Inhaltlich konnte die Rekurrentin 2 zudem insbesondere zur Darstellung des
Sachverhalts weitgehend auf ihre Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren zurückgreifen.
Der geltend gemachte Aufwand für die Anmeldung und Begründung des Rekurses von
9 Stunden und 15 Minuten ist daher auf 5 Stunden zu kürzen. Hinzu kommen ein
leicht abgerundeter Aufwand für die Replik von 2 Stunden und der geltend
gemachte Aufwand zur Nachbearbeitung des Entscheides von 30 Minuten. Es
resultiert daraus ein angemessener Vertretungsaufwand von 7 Stunden und 30
Minuten à CHF 250.–. Daraus ergibt sich ein Honorar von CHF 1‘875.–. Hinzu
kommen Auslagen von CHF 50.15 und die MWST von CHF 154.– und somit ein
gesamter, angemessener Vertretungsaufwand von CHF 2‘079.15. Auf dieser
Grundlage wird die Vorinstanz verpflichtet, den Rekurrentinnen zusammen eine im
Rahmen ihres Obsiegens reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘400.–
(inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Der Betrag ist direkt der Rekurrentin 2
zu bezahlen.
3.3 Mit
dieser Parteientschädigung bleibt der zum Ansatz für die unentgeltliche Vertretung
zu bemessende Honoraranspruch der Rekurrentin 2 von CHF 1‘674.– (7,5 Stunden à
CHF 200.–, insgesamt also ein Betrag von CHF 1‘500, zuzüglich Auslagen in Höhe
von CHF 50.15 und die MWST in Höhe von CHF 124.–) im Umfang von CHF 274.15
ungedeckt. Der Rekurrentin 2 ist daher in Gutheissung des Gesuchs der
Rekurrentin 1 um unentgeltliche Prozessführung ein Honorar als unentgeltliche
Rechtsbeiständin von CHF 253.85 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 20.30 MWST aus
der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird die Ziffer 4 des angefochtenen Abschreibungs- und Kostenentscheids des
Erziehungsdepartements vom 22. Februar 2017 aufgehoben und die Vorinstanz
angewiesen, der Rekurrentin 1 eine Parteientschädigung von CHF 1‘818.50 (inkl.
Auslagen) zuzüglich der MWST in Höhe von CHF 145.50 und der Rekurrentin 2 ein
Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin von CHF 466.65 (inkl. Auslagen) zuzüglich
der MWST in Höhe von CHF 37.35 auszurichten.
Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
Den Rekurrentinnen wird zulasten des
Erziehungsdepartements für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1‘400.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
Der Betrag ist direkt der Rekurrentin 2 zu bezahlen.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wird der
Rekurrentin 2 ein Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin von CHF 253.85
zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 20.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrentinnen
Erziehungsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.