Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.177
URTEIL
vom 19.
September 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrent
1
[...]
B____ Rekurrent
2
[...]
C____ Rekurrent
3
[...]
D____ Rekurrent
4
[...]
E____ Rekurrentin
5
[...]
F____ Rekurrent
6
[...]
G____ Rekurrent
7
[...]
H____ Rekurrentin
8
[...]
I____ Rekurrent
9
[...]
J____ Rekurrent
10
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch den Zentralen
Personaldienst,
Spiegelgasse 4, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 28. Juni 2016
betreffend Überführung der Stelle
Mitarbeiter/in Netzservice im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr.
14271.000001
Sachverhalt
A____, B____, C____,
D____, E____, F____, G____, H____, I____ und J____ (Rekurrierende) arbeiten als
Mitarbeiter/innen Netzbetrieb bei den Basler Verkehrsbetrieben (BVB). Diese
Stelle wurde durch Beschluss des Regierungsrates per 1. Februar 2015 im Rahmen
des Projekts Systempflege in die Richtposition (RP) 1212.10 in Lohnklasse (LK)
10 überführt. Die Rekurrierenden verlangten daraufhin innert Frist den Erlass
einer Verfügung. Gegen die ihnen eröffneten Verfügungen erhoben sie im Oktober
2015 Einsprache, mit der sie die Überführung ihrer Stelle in die Lohnklasse 11
beantragten. Diese Einsprachen wies der Regierungsrat dem Antrag der paritätitischen
Überführungskommission folgend mit Beschlüssen vom 28. Juni 2016 ab.
Gegen diese
Beschlüsse liessen die anwaltschaftlich vertretenen Rekurrierenden zusammen mit
K____, L____, M____, N____, O____ und P____ mit Eingabe vom 11. Juli 2016
Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragen die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 28. Juni 2016
und die Überführung der Stelle „Miterarbeiter/in Netzservice“ in die Lohnklasse
11. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellen sie unter Hinweis auf die
identischen, angefochtenen Regierungsratsbeschlüsse und Rekursbegründungen den
Antrag, aus Kostengründen bloss das Verfahren des erstgenannten Rekurrenten
durchzuführen und die übrigen Rekursverfahren bis zum Abschluss dieses
Rekursverfahrens zu sistieren und darauf zu verzichten, in diesen Verfahren
Kostenvorschüsse zu erheben. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 teilte der
Vertreter der Rekurrierenden mit, dass zwischenzeitlich K____, M____, N____ und
P____ davon Abstand genommen hätten, sich am Rekursverfahren zu beteiligen. Mit
Eingabe vom 19. August 2016 teilte er mit, dass dies auch für L____ und O____
gelte.
Mit Verfügung
vom 19. August 2016 wies der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch ab und
verpflichtete die verbliebenen Rekurrierenden zur Leistung eines Kostenvorschusses.
Mit Rekursbegründung vom 26. September 2016 hielten die Rekurrierenden an ihren
Rekursbegehren fest. Der vom Zentralen Personaldienst vertretene Regierungsrat
liess mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2016 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses beantragen. Hierzu nahmen die Rekurrierenden mit Eingabe vom 6.
Februar 2017 replicando Stellung.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Einspracheentscheide
des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss
Ziffer 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt
Systempflege (ÜRS) vom Stelleninhaber resp. der Stelleninhaberin beim Verwaltungsgericht
angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100). Gemäss Ziffer 4.4
ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend
die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
(OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten
wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend
bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den Weiterzug
von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen
Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.1).
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG (VGE VD.2011.212/213 vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18.
Dezember 2012 E. 1.3). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.243 vom 7. Juli
2016 E. 1.2). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 4
VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE
VD.2011.212/213 vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E.
1.3, vgl. VD 2010.104 vom 15. Juni 2011 E. 1.3, VD.2010.19 vom 12. April
2011 E. 1.3, VD.2009.722 vom 25. Oktober 2010 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1148). Bei der Überprüfung von
Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das
Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener
Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung
einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems
tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und
Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2011.212/213
vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3; VGE
700/2002 vom 14. Mai 2003 E. 4b), fallen Stellenumschreibungen und
-einreihungen in einem erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats
und drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E.
6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104 m.H.; VGE VD.2016.138 vom 27. Februar
2017 E. 1.2, VD.2011.212/213 vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18.
Dezember 2012 E. 1.3). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher
regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im
Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern
nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2016.138 vom
27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212/213 vom 27. Juni 2013
E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3; vgl. VGE 772
und 773/2008 sowie 603-606/2009 vom 4. August 2009 E. 1.2, in: BJM
2011 S. 162 f.).
1.3 Aufgrund
der Regelung von § 16 Abs. 2 VRPG, wonach die schriftliche
Rekursbegründung die Anträge des Rekurrenten, die Angabe der Tatsachen und
Beweismittel sowie eine kurze Rechtserörterung enthalten soll, gilt im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Rügeprinzip (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch
des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Buser [Hrsg.], Basel 2008,
S. 477 ff., 504). Dieses besagt, dass das Verwaltungsgericht eine
angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten prüft, sondern nur die rechtzeitig vorgebrachten Rügen untersucht (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 305; bezüglich Lohnrekursen VGE VD.2013.59 vom 30. April
2013 E. 2.2). Allerdings bezieht sich die Rügepflicht in erster Linie auf sachbezogene
Vorbringen. Rechtsfragen unterstehen hingegen dem Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen ("iura novit curia"), sodass das Gericht nicht an die
Rechtsauffassungen der Vorinstanzen oder Parteien gebunden ist
(BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; VGE 765/2007 vom
7. November 2008 E. 1.4 und VD. 2009.751 vom
17. Dezember 2010 E. 2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1005, 1013
f.).
1.4 Die
Rekurrierenden als Inhaber und Inhaberinnen der in Frage stehenden Stelle sind
vom angefochtenen Entscheid des Regierungsrates offensichtlich berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung. Sie
sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Demgegenüber
ist das Verfahren mit Bezug auf die sechs Personen, deren Rekurse nach erfolgter
Rekursanmeldung und vor der Leistung eines Kostenvorschusses zurück gezogen
worden ist, ohne Kostenfolgen abzuschreiben.
2.1 Art.
8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101) verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige
Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418). Der Grundsatz der
Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen
Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E.
3.1 S. 107). Den politischen Behörden wird diesbezüglich ein grosser Spielraum
in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene
Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab,
die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418).
Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind
die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die
Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend
sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107).
Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der
Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen
bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen
lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art.
8 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie
Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der
Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene
Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2016.138
vom 27. Februar 2017 E. 2).
2.2 Gemäss
§ 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die
Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie
aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche. Bei der Prüfung
der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der Stelle, nicht
aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der Stelleninhaberinnen
und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der bewerteten Stelle und
der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber ist entweder durch
individuelle Regelungen (etwa Ad-Personam-Einreihungen) oder durch Anpassung
der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Massgebend für die Zuordnung einer
Stelle in eine Richtposition sind die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz
(Selbständigkeit und Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- und
Kooperationsfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung),
Fachkompetenz (erforderliches Niveau bezüglich Wissen, Kenntnisse und
Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen und
Arbeitsbedingungen. Bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung ist von
der Stellenbeschreibung auszugehen, welche die Basis des Bewertungsentscheides
bildet. Bei der Interpretation dieser Stellenbeschreibung können die
Ausführungen der Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und
deren Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 2, VD.2011.18/19/32 vom 5. September 2012 E. 3.2, VD.2011.17/31 vom 5. September
2012 E. 3.2, VD.2011.15/16/21/22 vom 5. September 2012 E. 3.2).
3.1 Wie
der Regierungsrat erwogen hat, bildet die Einnahmensicherung und die Mitarbeit
im Netzservice gemäss dem Auftrag der Führungskräfte und definierter
Arbeitsprozesse den generellen Auftrag der Stelle „Mitarbeiter/-in
Netzservice“. Als einzelne Aufgaben nennt die Stellenbeschreibung Nr.
14271.000001 die Fahrausweiskontrollen sowie Hilfeleistungen und Auskünfte an
Fahrgäste, die Mitarbeit im Bereich Störungsmanagement, den Tramersatz mit
Bussen bei Störungen des Trambetriebs oder die Mitarbeit im Bereich von
Grossanlässen und Veranstaltungen. Als Spezialaufgabe nennt die
Stellenbeschreibung Fahrdienstleistungen Tram und Bus bei Personalmangel im
Bereich Betrieb. Für die Aufgabenerfüllung ist eine abgeschlossene dreijährige
Berufslehre sowie ein Erste Hilfe-Kurs erforderlich. Zudem setzt die Stelle die
internen Zusatzausbildungen Tram-Wagenführer, Bus-Chauffeur sowie Netzservice
voraus.
3.2 Der
Regierungsrat hat diese Aufgabe hinsichtlich der Anforderungen bezüglich
Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und
Teamfähigkeit, Führung und Führungsunterstützung, dem vorausgesetzten
Ausbildungsniveau, den erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten sowie den
Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen untersucht. Dabei hat er festgestellt,
dass die Stellenbeschreibung in all diesen Bereichen den Anforderungen der
Modellumschreibung 1212.10 entspreche. Einzig betreffend der Kompetenz Wissen
würden die Anforderungen der Modellumschreibung 1212.12 übertroffen. Diese
Höhereinreihung des Wissens habe aber keinen Einfluss auf die Überführung der
Stelle, da die in der Stellenbeschreibung festgehaltenen Aufgaben weiterhin
insgesamt den Anforderungen der Modell-umschreibung 1212.10 entsprächen. Der
Vergleich der Stellenbeschreibung Nr. 14271.000001 mit den
Modellumschreibungen der Funktionskette 1212 zeige, dass die Stelle
„Mitarbeiter/-in Netzservice“ die Anforderungen der Modellumschreibung 1212.10
vollumfänglich erfülle und in einer Kompetenz übertreffe. Daraus folge
insgesamt, dass die in der Stellenbeschreibung festgehaltenen Aufgaben
insgesamt den Anforderungen der Richtposition 1212.10 entsprächen. Da die
Stelle „Mitarbeiter/-in Netzservice“ neben den öffentlichen Personentransporten
auch noch weitere Aufgaben wie beispielweise die Fahrausweiskontrollen
umfassten, sei entgegen der Auffassung der Rekurrierenden die Einreihung der
Stelle in die Funktionskette 1212 „Streckendienst“ und nicht in die
Funktionskette „Öffentlicher Personentransport“, welche Stellen umfasse, die
ausschliesslich Aufgaben im öffentlichen Personentransport wahrnähmen,
angezeigt. Zum Quervergleich eigne sich die vollanalytisch beurteilte
Referenzfunktion „Polyvalente Fahrdienstmitarbeitende“ (Stellenschreibung Nr.
14129.000001) und die Stellen „Kundenlenker/-in“ (Stellenbeschreibung Nr. 14275.000001)
sowie Sicherheitsassistent/-in Verkehrsdienst (VD; Stellenbeschreibung Nr. 14916.00001).
Die Stelle „Polyvalente Fahrdienstmitarbeitende“ sei in die Richtposition
1211.10 in die Lohnklasse 10 überführt worden. Da die Lohnklassen stets eine
gewisse Bandbreite aufwiesen, seien die von den Einsprechern genannten
zusätzlichen Anforderungen und Aufgaben der Stelle „Mitarbeiter/in Netzservice“
im Vergleich zu jener Stelle wie bespielsweise bezüglich Ausbildung und
Verantwortung im Bereich der Ausweiskontrolle und dem Tarifwesen sowie im
Bereich Störungsmanagement nicht ausreichend, um die Stelle der Rekurrierenden
in eine höhere Lohnklasse einzureihen. Der Quervergleich mit der Stelle „Kundenlenker/in“,
die auf die Richtposition 6302.06 in Lohnklasse 6 überführt worden sei, habe
ergeben, dass die Stelle „Mitarbeiter/in Netzservice“ etwa bezüglich
Kundeninformation und -betreuung oder Sicherungs- und Abfertigungsdienst bei
starkem Verkehrsaufkommen und Anlässen teilweise ähnliche Aufgaben wahrnehme.
Darüber hinaus umfasse die Stelle „Mitarbeiter/in Netzservice“ aber eine
grössere Anzahl unterschiedlicher sowie umfangreicherer Aufgaben und stelle
höhere Anforderungen bezüglich Wissen, weshalb die Differenz von vier
Lohnklassen gerechtfertigt sei. Die auf Richtposition 5101.70 in Lohnklasse 7
überführte Stelle „Sicherheitsassistent/-in VD“ kontrolliere den ruhenden Verkehr,
patroulliere zu Fuss in den Quartieren und stelle Ordnungsbussen aus. Für
Sanktionen stehe den Stelleninhabenden ein umfangreicher Bussenkatalog zur
Verfügung, aus dem je nach Situation die richtige Sanktion abgeleitet werden
müsse, wobei der diesbezügliche Handlungs- und Entscheidungsspielraum gering sei.
Für Stelleninhabende der Stelle „Mitarbeiter/in Netzservice“ beschränkten sich
die Aufgaben im Sanktionsbereich demgegenüber auf den sehr eingeschränkten
Bereich der Fahrausweiskontrollen, die Stelle umfasse aber eine grössere Anzahl
unterschiedlicher sowie umfangreicherer Aufgaben und setze höhere Anforderungen
an die Kompetenz Wissen voraus. Dies rechtfertige die Differenz von drei
Lohnklassen. Insgesamt erweise sich die Überführung der Stelle „Mitarbeiter/in
Netzservice“, Stellenbeschreibung Nr. 14271.000001, in Lohnkasse 10 auf
Richtposition 1212.10 als zutreffend.
3.3 Mit
ihrem Rekurs anerkennen die Rekurrierenden die Einreihung ihrer Stelle in Funktionskette
1212 „Streckendienst“ als korrekt (Rekursbegründung S. 5, vgl. dazu
Aktenbeilage 9/1). Sie rügen die Beurteilung ihrer Stelle in den Punkten
Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und
Teamfähigkeit, Wissen, Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Beanspruchungen und
Arbeitsbedingungen. Insgesamt stellen sie sich dabei auf den Standpunkt, dass
der Vergleich der Stellenbeschreibung Nr. 14271.000001 mit der
Modellumschreibung der Funktionskette 1212 zeige, dass die Stelle
„Mitarbeiter/in Netzservice“ mit einer Ausnahme die Modellumschreibung 1212.12
erreiche und einmal die Modellumschreibung 1212.10 übertroffen werde. Daraus
folge, dass die in der Stellenumschreibung festgehaltenen Aufgaben insgesamt
den Anforderungen der Richtposition 1212.12 entspreche und die Stelle
„Mitarbeiter/in Netzservice“ in die Lohnklasse 11 zu überführen sei. Zudem rügen
sie die angestellten Quervergleiche bezüglich des Vergleichs mit der Stelle
„Polyvalente Fahrdienstmitarbeitende“.
3.3.1 Wie
der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführen lässt, sind die
einzelnen Anforderungskriterien immer im Gesamtkontext der Bandbreite der
Lohnklassen 1 bis 28 zu betrachten. So ist etwa mit entsprechenden Ausführungen
des Regierungsrates ein „kleiner Entscheidungsspielraum“ in Konkretisierung der
Selbständigkeit bei der Aufgabenerfüllung im Verhältnis zum Entscheidungsspielraum
in Stellen der Lohnklasse 28 klein (Rekursantwort S. 4).
3.3.2 Mit
Bezug auf die Anforderungen der Stelle „Mitarbeiter/in Netzservice“ hinsichtlich
Selbständigkeit machen die Rekurrierenden geltend, dass ihnen bei der Aufgabe
Mitarbeit im Bereich Störungsmanagement ein mittlerer Entscheidungsfreiraum
zukomme, womit die Anforderungen der Modellumschreibung 1212.10 übertroffen
würden. Die Richtposition 1212.10 verlangt mit Bezug auf das Kriterium
Selbständigkeit die Wahrnehmung von ausführenden Tätigkeiten mit einem
kleineren Handlungs- und einem kleineren Entscheidungsfreiraum.
Die Mitarbeit im
Bereich Störungsmanagement bildet eine von vier Hauptaufgaben. Bezüglich der
anderen Hauptaufgaben machen die Rekurrierenden denn auch keine erweiterte
Selbständigkeit geltend. Im Unterschied zur Stelle „Technischer Assistent/in
Netzservice“, Stellenbeschreibung Nr. 14272.000001 obliegt den Stelleninhaberinnen
und -inhabern der Stelle „Mitarbeiter/in Netzservice“ in diesem Bereich aber
keine „selbständige Mitarbeit im Bereich Störungsmanagement“. Sie sind auch
nicht für die Behebung von Defekten an Bahninfrastruktur und Fahrzeugen oder
die Administration von Betriebsstörungen zuständig. Die Aufgabenerfüllung
erfordert daher keine technische Ausbildung und die Mitarbeit umfasst keine
technischen Interventionen. Wie der Regierungsrat ausführen lässt, wird durch
die Tätigkeit selber ein enger Rahmen vorgegeben und die Stelle beinhaltet
ausführende Tätigkeiten. Die Rekurrierenden vermögen die von ihnen behauptete
erhöhte Selbständigkeit ihrer Aufgabenerfüllung nicht zu substantiieren. Dazu
passt, dass sie eine solche mit ihren Einsprachen auch gar nicht geltend
gemacht haben.
3.3.3 Bezüglich
der vorausgesetzten Flexibilität bei der Aufgabenerfüllung rügen die
Rekurrierenden, der Entscheid berücksichtige nicht, dass sich jede Störung in
einem unterschiedlichen Umfeld und in unterschiedlicher Qualität abspiele und
somit stets unterschiedliche Massnahmen zur Störungsbehebung getroffen werden
müssten. Die Mitarbeitenden im Netzservice müssten jederzeit einsetzbar sein
und alles stehen und liegen lassen, wenn ein Notfall eintrete. Die Flexibilität
sei daher hoch einzuschätzen.
Die Richtposition
1212.10 verlangt in Bezug auf das Kriterium Flexibilität die „Bearbeitung von
Aufgaben mit vorwiegend gleichartigen, jedoch bereits teilweise
unterschiedlichen Inhalten und relativ hohem Bekanntheitsgrad sowie normalen
zeitlichen Wechseln“. Demgegenüber verlangt die Modellumschreibung 1212.12 die
„Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem
Bekanntheitsgrad sowie normalen zeitlichen Wechseln“.
Der
Regierungsrat verweist mit seiner Vernehmlassung auf den Bericht des Zentralen Personaldienstes
an die Überführungskommission vom 15. Januar 2016 (Rekursantwort S.
6, Bericht in Beilage 2 zu Aktenbeilage 9). Darin wird ausgeführt, die
Fahrausweiskontrollen, das Störungsmanagement und der Tramersatz
unterstreichen, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um gleichartige
Aufgaben handle, die klar abgegrenzt seien. Die Art der Aufgabe ändere sich
nicht von Tag zu Tag resp. von Stunde zu Stunde, sondern sei in ihrer
Ausprägung immer sehr ähnlich. Die Aufgaben könnten sich zeitlich aber
abwechseln, da z.B. Störungen und Tramersatz nicht planbar seien. Dies sei bei
der Bewertung der Stelle berücksichtigt worden. Der Regierungsrat ergänzt
diesbezüglich, dass gemäss einer Nachfrage beim Leiter Netzservice im
Durchschnitt pro Person und pro Tag lediglich ein Notfall eintrete. Dem halten
die Rekurrierenden replicando entgegen, dass ihre Aufgaben täglich wechselten (Replik
S. 2).
Berücksichtigt
man den Ermessensspielraum des Regierungsrates bei der Beurteilung der
einzelnen Einreihungskriterien (vgl. dazu E. 1.2), so kann der Einschätzung der
Vorinstanz gefolgt werden. Die Rekurrierenden üben verschiedene Tätigkeiten
innerhalb eines gleichartigen Tätigkeitsbereichs aus. Diese Aufgaben
unterliegen normalen zeitlichen Wechseln, auch wenn diese zeitlich nicht klar
voraussehbar und fremdbestimmt sind. Da die zu bearbeitenden Notfälle im
zeitlichen Umfang klar hinter die anderen Tätigkeiten, wie die
Fahrausweiskontrolle, zurücktreten, kann von der Bearbeitung von Aufgaben mit
vorwiegend gleichartigen jedoch bereits teilweise unterschiedlichen Inhalten
gesprochen werden. Die Tätigkeit der Rekurrierenden muss nicht zwingend unter
die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten subsumiert
werden.
3.3.4 Bezüglich
der erforderlichen Kommunikationsfähigkeit machen die Rekurrierenden geltend,
dass sie nicht nur einfache Inhalte übermitteln müssten. Hilfeleistungen und
Auskünfte an Fahrgäste könnten auch durchaus anspruchsvolle Inhalte haben,
zumal die Kommunikation grösstenteils in nicht voraussehbaren Situationen
erfolgten, sei dies bei Grossanlässen oder auch bei der Überprüfung und
Sanktionierung anlässlich einer Fahrausweiskontrolle. Gerade Billettkontrollen
an Wochenenden und in den späten Abendstunden mit teils renitentem Publikum und
deutlich angestiegenem Stresspegel seien sehr anspruchsvoll.
Mit den
Erwägungen des Regierungsrats in seiner Vernehmlassung muss aber festgestellt
werden, dass es sich beim Inhalt der zu erteilenden Fahrgastinformationen auch
bei unvorhergesehenen Ereignissen im Zusammenhang mit Grossanlässen nicht um
komplexe, schwer kommunizierbare Sachverhalte handelt. Zutreffend ist, dass der
Umgang mit teilweise renitentem Publikum im Zusammenhang mit
Fahrausweiskontrollen erhöhte Anforderungen stellt. Auch hier ist aber der Inhalt
der Kommunikation vergleichsweise einfach. Den erhöhten Anforderungen wird,
entsprechend dem zutreffenden Hinweis des Regierungsrats in seiner
Vernehmlassung, im Rahmen der Kompetenz „Beanspruchungen und
Arbeitsbedingungen“ Rechnung getragen. Dies wird im Ergebnis denn auch im
Quervergleich mit der Einreihung der Stelle „Mitarbeiter/in Netzservice“ mit
der in Lohnklasse 7 überführten Stelle „Sicherheitsassistent/-in VD“ deutlich,
deren Inhaber und Inhaberinnen im mitunter ebenfalls direkten Kontakt mit
gebüssten Verkehrsteilnehmenden ähnliche kommunikative Aufgaben bewältigen
müssen.
3.3.5 Weiter
machen die Rekurrierenden geltend, die Mitarbeitenden würden Gruppen führen und
Aufgaben mit dem Fahrdienst, dem Platzdienst und der Leitstelle koordinieren.
Sie führten auch die Aushilfsfahrscheinprüfer und hätten ein Weisungsrecht
gegenüber dem Fahrdienst. Es würden daher bezüglich den Anforderungen
hinsichtlich Kooperations- und Teamfähigkeit Problemstellungen in kleineren
Gruppen mit Partnern mit mehrheitlich ähnlichen Interessen und Standpunkten
bearbeitet, was der Modellumschreibung 1212.12 entspreche. Daher sei es auch
zutreffend, dass betreffend Führung, Führungsunterstützung die
Modellumschreibung 1212.10 erreicht werde (Rekursbegründung S. 3).
Dem hält der
Regierungsrat entgegen, die für die Stelle erforderliche Kooperations- und
Teamfähigkeit werde über den Schwierigkeitsgrad der zu lösenden Aufgaben, der
Teamgrösse sowie den Interessen und Standpunkten der Partner und Partnerinnen
beschrieben. Vorliegend finde im Rahmen der alltäglichen Arbeit eine Koopera-tion
bei den Fahrausweiskontrollen oder dem Tramersatz mit Bussen bei Störungen
statt, wobei sich kleine Anforderungen an die Gruppenzusammensetzung stellten
und sehr ähnliche Interessen und Standpunkte vorlägen. Ein Weisungsrecht
gegenüber den Fahrdienstmitarbeitenden bestehe nur in einzelnen Situationen
etwa bei der Mitarbeit im Bereich Grossanlässe/Veranstaltungen. Hier könne den
Wagenführenden Anweisungen zum Abfahren oder Anhalten gegeben werden.
Die
Anforderungen an die Kooperations- und Teamfähigkeit werden in der
Funktionskette 1212 für die Lohnklasse 10 mit der „Zusammenarbeit mit Vornahme
von Absprachen und Bearbeitung von einfacheren Problemstellungen in einer
kleineren Gruppe mit Partnern mit sehr ähnlichen Interessen und Standpunkten“
umschrieben. Für die Lohnklasse 12 werden die entsprechenden Anforderungen mit
der „Bearbeitung von Problemstellungen in einer kleineren Gruppe mit Partnern
mit mehrheitlich ähnlichen Interessen und Standpunkten“ skizziert. Die
Rekurrierenden vermögen nicht zu substantiieren, welche gemeinsam zu
bearbeitenden Problemstellungen nicht mehr als „einfacher“ bezeichnet werden
könnten und welche Akteure nicht ähnliche Interessen und Standpunkte aufweisen.
Mit der Begründung in der Vernehmlassung des Regierungsrates ist daher
festzustellen, dass ein Übertreffen der Anforderungen bezüglich Kooperations-
und Teamfähigkeit gemäss Modellumschreibung 1212.10 nicht belegt ist. Während
die genannte Modellumschreibung keine Führungsanforderungen voraussetzt, werden
diese in Modellumschreibung 1212.12 als „fachliche Begleitung einer mittleren
bis grösseren Anzahl von Mitarbeitenden mit gleichen Funktionen auf operativer Stufe“
umschrieben. Wie der Regierungsrat diesbezüglich ausführen lässt, setzt diese
Fachführung eine gewisse Intensität und Beständigkeit voraus, eine
Führungsaufgabe in „Ad hoc-Situationen“ bleibt ausgeschlossen (Rekursantwort S.
9). Die Rekurrierenden bestreiten nicht, dass ihnen ein Weisungsrecht nur in diesem
sehr beschränkten, situativen Umfang zukommt. Replicando machen sie aber
geltend, dass den einzelnen Netzservice-Mitarbeitenden jeweils alternierend die
Tagesverantwortung über das ganze Team zukomme. Diese wechselnde Verantwortung
unter Gleichgestellten vermag aber die Anforderungen an eine Fachführung von
einer gewissen Intensität und Beständigkeit ebenfalls nicht zu erfüllen.
3.3.6 Mit Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich Wissen rügen
die Rekurrierenden, dass das anerkannte Übertreffen der Anforderungen der
Modellumschreibung 1212.12 nach Auffassung der Vorinstanz nicht zu einer
Überprüfung der Stelle führe und die Aufgaben insgesamt weiterhin jenen der
Modellumschreibung 1212.10 entsprächen. Dies werde von der Vorinstanz nicht
weiter begründet. Mit seiner Vernehmlassung bestätigt der Regierungsrat zwar,
dass die Ausbildungserfordernisse gemäss der Stellenbeschreibung die
Modellumschreibung 1212.12 überträfen. Er lässt aber geltend machen, dass die
geforderte dreijährige Berufslehre (Niveau EFZ) als Grundausbildung im
Vergleich zu den Ausbildungserfordernissen für die Stelle „Polyvalente
Fahrdienstmitarbeitende“ gemäss Stellenbeschreibung Nr. 14129.000001,
welche als Grundausbildung nur eine abgeschlossene Berufs- oder gleichwertige
Ausbildung als Vorbildung (Niveau EBA) voraussetze, hoch erscheine. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb die Stelle „Mitarbeiter/-in Netzservice“ höhere
Ausbildungsanforderungen als die Stelle „Polyvalente Fahrdienstmitarbeitende“
habe. Die Rekurrierenden begründen diese Diskrepanz damit, dass sie
„weitergehende Aufgaben auszuführen“ hätten als die polyvalenten
Fahrdienstmitarbeitenden.
3.3.7 Während
die Modellumschreibung 1212.10 mit Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich
Kenntnissen und Fertigkeiten „erhöhte Praxis- und Umsetzungskenntnisse
vorwiegend innerhalb eines Aufgabenbereichs“ voraussetzt, verlangt
Modellumschreibung 1212.12 „erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse
(Spezialistenniveau) vorwiegend innerhalb eines Aufgabenbereichs“. Daneben unterscheiden
sich die beiden Modellumschreibungen hinsichtlich der Kenntnisse der Prozesse
und Abläufe sowie bezüglich Körpergewandtheit, Handfertigkeit und/oder
Fingerfertigkeit nicht.
Die
Rekurrierenden machen diesbezüglich geltend, dass ihre Aufgabe Spezialistenniveau
voraussetze. Sie leisteten Know-how-Transfer in Form von fachlicher Anleitung
etwa in der Zusammenarbeit mit dem operativen Leiter Netzservice gegenüber den
Aushilfsfahrscheinprüfern. Es seien erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse
sowie erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorhanden, sodass die
Modellumschreibung 1212.12 erreicht werde. Dem hält der Regierungsrat entgegen,
dass auf Spezialistenniveau im Sinne der Systematik zum Beispiel die Vornahme
von Know-how-Transfer in Form fachlicher Anleitung erwartet werde. Dies werde
etwa von der Stelle „Ausbildungskoordinator/-in Tram“, Stellenbeschreibung Nr. 1419.000001,
verlangt, nicht aber in der Stelle der Rekurrierenden. Für die in die
Richtposition 1212.08 überführte Stelle “Aushilfe Fahrausweiskontrolle“ müsse
gemäss Stellenbeschreibung Nr. 14222.000001 die interne Zusatzausbildung als
Kundenlenker/in sowie die interne Zusatzausbildung für Fahrausweiskontrollen
absolviert werden. Die Stelleninhabenden verfügten daher über das benötigte
Wissen. Ein Know-how-Transfer sei daher weder erforderlich noch vorgesehen. Dem
halten die Rekurrierenden replicando zwar entgegen, dass der Know-how-Transfer
in Form von fachlicher Anleitung gegenüber den Aushilfsfahrscheinprüfern über
diese Zusatzausbildungen hinaus gingen, sie substantiieren diese Behauptung
aber in keiner Weise. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Rekurrierenden
in Ausübung ihrer Stelle erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse auf
Spezialistenniveau aufweisen müssten und damit die Modellumschreibung 1212.12
erfüllen würden.
3.4 Zusammenfassend
ist daher festzustellen, dass die Stelle der Rekurrierenden insgesamt die Anforderungen
der Modellumschreibung 1212.10 erfüllt. Wie vom Regierungsrat bereits mit
seinem angefochtenen Entscheid festgestellt, werden einzig bezüglich den Ansprüchen
an das Wissen aufgrund der Ausbildungsanforderungen die Voraussetzungen der
Modellumschreibung 1212.12 erreicht und übertroffen. Der Regierungsrat hat aber
erwogen, in Bezug auf die Überführung der Stelle habe diese Höhereinreihung des
Wissens keinen Einfluss, da die in der Stellenbeschreibung festgehaltenen Aufgaben
weiterhin insgesamt den Anforderungen der Modellumschreibung 1212.10
entsprächen. Entgegen der Auffassung des Regierungsrates kann es im
vorliegenden Verfahren zwar nicht angehen, die in der bewerteten
Stellenbeschreibung vorausgesetzten Ausbildungsvoraussetzungen zu relativieren.
Sollte mit seiner Beurteilung die geforderte dreijährige Berufslehre (Niveau
EFZ) als hoch erscheinen und gegebenenfalls auch eine Lehre im Niveau EBA als
Vorbildung genügen können, so wäre die Stellenbeschreibung entsprechend
anzupassen. Eine solche Anpassung kann nicht implizit im Rahmen der Bewertung
der Stelle erfolgen (vgl. E. 2.2). Im Ergebnis kann aber der Beurteilung des
Regierungsrates gefolgt werden, dass eine Stelle nicht zwingend in eine höhere
Lohnklasse eingereiht werden muss, wenn ihre Anforderungen insgesamt den für
eine bestimmte Lohnklasse vorausgesetzten Anforderungen entsprechen und allein
in einem, insgesamt für die Ausübung der Stelle nicht zentral erscheinenden
Punkt diese Voraussetzungen übertreffen. Der Umstand, dass die Stelle der
Rekurrierenden bezüglich der Anforderungen an das Wissen die Anforderungen der
Modellumschreibung 1212.10 wie auch der Modellumschreibung 1212.12 übertrifft,
führt nicht zwingend zur Einreihung in eine höhere Lohnklasse resp. vorliegend
die Lohnklasse 11.
Weiter rügen die
Rekurrierenden den angefochtenen Überführungsentscheid auch hinsichtlich der
vorgenommenen Quervergleiche.
4.1 Sie
machen zunächst geltend, im Unterschied zu den „Polyvalenten
Fahrdienstmitarbeitenden“ hätten sie eine Zusatzausbildung Netzservice und
würden zusätzliche Aufgaben im Bereich der Einnahmensicherung und dem
Störungsmanagement ausüben, was eine zusätzliche Lohnklasse und mithin die
Überführung in die Lohnklasse 11 rechtfertige.
Wie ausgeführt
(vgl. E. 3.4), können die für die Stelle vorausgesetzten
Ausbildungsanforderungen für sich allein nicht zu einer höheren Einreihung
führen, was auch im Quervergleich gelten muss. Weiter hat der Regierungsrat
unter Hinweis auf die Bandbreite der Lohnklassen darauf hingewiesen, dass die
Stelle „Polyvalente Fahrdienstmitarbeitende“, Stellenbeschreibung Nr.
14129.000001, nur äusserst knapp der Lohnklasse 10 zugeordnet worden sei.
Wesentlich erscheint zudem, dass die Übernahme zusätzlicher Aufgaben im
Vergleich zu anderen Stellen für sich allein keine höhere Einreihung zu
rechtfertigen vermag. Dies gilt umsomehr, als die zusätzlich verrichteten
Aufgaben wie vom Regierungsrat nachgewiesen, auch sonst von Inhaberinnen und
Inhabern von Stellen ausgeübt werden, die in tiefere Lohnklassen überführt
worden sind. Dies gilt etwa mit Bezug auf den Tramersatz für die Stelle
„Buschauffeur/-euse“ in Lohnklasse 9, die Mitarbeit im Bereich Grossanlässe und
Veranstaltungen für die Stelle „Kundenlenker/in“ in Lohnklasse 6 oder bezüglich
der Fahrausweiskontrolle für die Stelle „Aushilfe Fahrausweiskontrolle“ in
Lohnklasse 8. Mit dem Regierungsrat ist daher festzustellen, dass die
zusätzlich ausgeübten Aufgaben im Quervergleich zur Stelle „Polyvalente
Fahrdienstmitarbeitende“ keine Zuweisung zu einer höheren Lohnklasse zu
begründen vermögen.
4.2 Weiter
machen die Rekurrierenden geltend, dass sämtliche Mitarbeitende im Netzservice
aus dem Fahrdienst kämen. Es könne von einer „logischen Hierarchie
‚Wagenführer, Busschauffeur BVB‘ (LK 9), Polyvalenter
Fahrdienstdienstmitarbeiter‘ (LK 10) und ‚Mitarbeiter/in Netzservice‘ (LK 11)
ausgegangen werden“.
Eine solche
Logik erscheint aber nicht zwingend. Wie der Regierungsrat nachweist, ist die
Stelle der Rekurrierenden bei den BVB einer anderen Organisation – nämlich dem Bereich
Markt – als die Stellen „Bus-Chauffeur/-euse“, „Wagenführer/-in“ und
„Polyvalente Fahrdienstmitarbeitende“ (Bereich Betrieb) zugeteilt
(Rekursantwort S. 13). Bereits aus dieser organisatorischen Eingliederung
kann auf andere „logische Hierarchien“ der Stelle der Rekurrierenden im
Vergleich mit den Stellen „Technische/-r Assistent/in Netzservice in Lohnklasse
11, „Coach Assistent/-in Netzservice“ in Lohnklasse 12 und Coach Netzservice in
Lohnklasse 13 verwiesen werden. Die Überführung der Rekurrierenden in die
Lohnklasse 11 würde in diesem Verhältnis zu einem Eingriff in die Hierarchie
innerhalb des gleichen Organisationsbereichs führen. Bei diesem Sachverhalt ist
in die regierungsrätliche Gewichtung der Tatbestandsmerkmale innerhalb der
Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte (vgl. E. 1.3 und 2.2) vom Verwaltungsgericht
nicht einzugreifen.
4.3 Schliesslich
können die Rekurrierenden auch aus der Überführung der Stellen
„Kundenlenker/-in“ in Lohnklasse 6 und „Aushilfsfahrscheinprüfer/-in“ in
Lohnklasse 8 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es sind keine Gründe
ersichtlich, welche einen Lohnklassenunterschied von mehr als vier resp. zwei
Lohnklassen als zwingend erscheinen lassen. Dies gilt auch für den Umstand, dass
die Aushilfsfahrscheinprüfenden nur bis kurz nach acht Uhr abends im Einsatz
sind und somit ihren Dienst nicht in der Nacht während „Hochrisikozeiten“
ausüben.
Daraus folgt,
dass die Rekurse abzuweisen sind, soweit sie nicht zurückgezogen worden sind. Die
Rekurrierenden, deren Rekurse abgewiesen werden, haben die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2‘000.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen, soweit sie
nicht zurückgezogen wurden.
Die Rekurrierenden 1 – 10 tragen die
ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 2‘000.– inklusive Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurriende 1–10
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Zentraler Personaldienst
Überführungskommission
BVB
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.