Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.74
URTEIL
vom 25.
September 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 20. September 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ reichte im
Oktober 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, wobei er angab, B____ zu
heissen und aus Syrien zu stammen. Im Januar 2013 wurde auf das Gesuch nicht
eingetreten und der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen. Zur Sicherstellung
des Wegweisungsvollzugs befand er sich vom 14. November bis zum 15.
Dezember 2014 in Ausschaffungshaft. Einer Verlängerung der Haft stimmte die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) nicht
zu, weil das (damalige) Bundesamt für Migration das Beschleunigungsgebot
verletzt hatte. Seither hielt sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz
auf und wurde hier auch mehrfach straffällig. Seit dem 18. Februar 2017 befindet
er sich erneut im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren in
Haft. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2017 wurde A____
unter der Identität B____ des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig
erklärt und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und einer
Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 teilte
das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Migrationsamt Basel-Stadt mit,
dass die algerischen Behörden den Ausländer als A____ identifiziert und
zugestimmt hätten, für ihn ein Laissez-Passer auszustellen. Da sich A____ nicht
zur freiwilligen Ausreise bereit erklärte, konnte seine Rückreise nicht auf das
auf den 25. September 2017 fallende Strafende organisiert werden. Das
Migrationsamt verfügte deshalb am 20. September 2017 eine dreimonatige
Ausschaffungshaft. In der Verhandlung der Einzelrichterin vom 25. September
2017 ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Im vorliegenden Fall befindet sich
der Beurteilte noch bis zum 25. September 2017 im Strafvollzug. Indem die
Überprüfung der Ausschaffungshaft noch während des Strafvollzugs und damit in
einem Zeitpunkt stattfindet, bevor sie überhaupt zu laufen beginnt, ist die
genannte Frist ohne weiteres eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist
eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
(vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Ein Ausländer
kann unter anderem zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen
Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a
oder 49abis MStG in Ausschaffungshaft versetzt werden (vgl. Art. 76
Abs. 1 AuG). Vorliegend ist A____ (alias B____) mit Urteil vom 31. Mai 2017
durch das Einzelgericht in Strafsachen zu einer fünfjährigen Landesverweisung
gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verurteilt worden. Die erste
Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft liegt somit vor.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer unter anderem dann in Haft
genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG). Dies ist vorliegend der
Fall (Verurteilung wegen Diebstahls, vgl. das Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 31. Mai 2017). Ausserdem kann er in Haft genommen werden,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Im
vorliegenden Fall wäre der Beurteilte seit dem negativen Asylentscheid im
Januar 2013 verpflichtet gewesen, sich ein Reisedokument zu besorgen, um die
Schweiz verlassen zu können. Nicht nur hat er selbst diesbezüglich nichts unternommen.
Vielmehr hat er die Behörden auch über seine Identität getäuscht und damit
deren Bemühungen zur Erhältlichmachung eines Reisedokuments massgeblich
erschwert. Inzwischen ist es dem Migrationsamt mit Unterstützung des
Staatssekretariats für Migration allerdings gelungen, durch die algerischen
Behörden die Anerkennung des Ausländers zu erreichen. Dieser ist jedoch nach
wie vor nicht bereit, freiwillig in seine Heimat zurück zu kehren, wie er
gegenüber dem Migrationsamt zum Ausdruck gebracht hat. In der heutigen
Verhandlung hat er bestritten, dass die Angaben aus Algerien zutreffen würden,
wollte aber nichts Weiteres dazu sagen. Die Haft ist nach dem Gesagten
notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Ein milderes Mittel,
das den gleichen Zweck erfüllen würde, ist nicht ersichtlich. Schliesslich ist
festzustellen, dass eine Ausschaffung nach Algerien durchführbar erscheint. Ein
Laissez-Passer ist jederzeit abrufbar. Der Beurteilte befindet sich auf der
Warteliste, die für begleitete Rückführungsflüge nach Algerien besteht, und
wird wohl im Januar an der Reihe sein. Diese Verzögerung hat er sich selber
zuzuschreiben. Wäre er bereit, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterschreiben,
könnte die Wegweisung schneller vollzogen werden.
Der Beurteilte
befand sich bereits einmal im Jahre 2014 für einen Monat in Ausschaffungshaft.
Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass es grundsätzlich
nicht unzulässig sei, einen Ausländer im Rahmen desselben Wegweisungsverfahrens
erneut in ausländerrechtliche Haft zu nehmen. Indessen dürfe dadurch die
maximale Haftdauer von 18 Monaten insgesamt nicht überschritten werden und
müssten neue entscheidwesentliche Umstände vorliegen (BGer 2C_658/2014 vom
7. August 2014 mit Verweis auf BGE 140 II 1 E. 5.2 S. 3). Vorliegend
stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die erneute Anordnung der
Ausschaffungshaft über A____ „im Rahmen desselben Wegweisungsverfahrens“
erfolgt oder ob nicht vielmehr durch das Aussprechen einer Landesverweisung
gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ein neues Wegweisungsverfahren eröffnet worden ist,
auch wenn der Ausländer zwischenzeitlich nicht ausgereist oder erfolgreich
ausgeschafft worden ist. Da jedenfalls neue entscheidwesentliche Umstände
vorliegen (Verurteilung wegen eines Verbrechens, Feststellung der Identität des
Ausländers und Zusage der Ausstellung eines Laissez-Passer für ihn durch die
algerische Behörde) und er bisher lediglich einen Monat in Ausschaffungshaft
verbracht hat, kann diese Frage vorerst offen bleiben.
Nach dem
Gesagten erweist sich die durch das Migrationsamt angeordnete Ausschaffungshaft
als notwendig und rechtmässig. Das Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 24.
Dezember 2017, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde
dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.