Review of deportation detention ordered pending removal

AUS.2017.74Administrative CourtSep 25, 2017Confirmed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Basel-Stadt appellate administrative court reviewed deportation detention ordered by the migration office against a detained Algerian national. The respondent had previously sought asylum under a false identity, was later convicted of theft and housebreaking, and received a 5-year expulsion. After Algeria agreed to issue travel documents, the migration office ordered three months of detention to secure removal. The court held the review timely, found the statutory grounds for detention and flight risk satisfied, considered removal feasible, and noted that renewed detention was not barred because new decisive circumstances existed. The detention was upheld and no costs were charged.

Omnilex headnote

Art. 76 Abs. 1 and Art. 80 Abs. 2 AuG; review of deportation detention and renewal of detention in the same removal context: detention may be ordered to secure execution of a first-instance expulsion and where concrete indications of absconding risk exist, in particular after a criminal conviction, concealment of identity or refusal to cooperate. Judicial review is timely if conducted before the detention period begins to run. A renewed detention order is not excluded per se; it remains admissible if the overall statutory maximum is not exceeded and new decisive circumstances are present. The court must also examine proportionality and the existence of a less coercive alternative as well as the practical feasibility of removal (consid. 1-4).

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.74

URTEIL

vom 25. September 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 20. September 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ reichte im Oktober 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, wobei er angab, B____ zu heissen und aus Syrien zu stammen. Im Januar 2013 wurde auf das Gesuch nicht eingetreten und der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen. Zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs befand er sich vom 14. November bis zum 15. Dezember 2014 in Ausschaffungshaft. Einer Verlängerung der Haft stimmte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) nicht zu, weil das (damalige) Bundesamt für Migration das Beschleunigungsgebot verletzt hatte. Seither hielt sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz auf und wurde hier auch mehrfach straffällig. Seit dem 18. Februar 2017 befindet er sich erneut im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren in Haft. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2017 wurde A____ unter der Identität B____ des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Migrationsamt Basel-Stadt mit, dass die algerischen Behörden den Ausländer als A____ identifiziert und zugestimmt hätten, für ihn ein Laissez-Passer auszustellen. Da sich A____ nicht zur freiwilligen Ausreise bereit erklärte, konnte seine Rückreise nicht auf das auf den 25. September 2017 fallende Strafende organisiert werden. Das Migrationsamt verfügte deshalb am 20. September 2017 eine dreimonatige Ausschaffungshaft. In der Verhandlung der Einzelrichterin vom 25. September 2017 ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Im vorliegenden Fall befindet sich der Beurteilte noch bis zum 25. September 2017 im Strafvollzug. Indem die Überprüfung der Ausschaffungshaft noch während des Strafvollzugs und damit in einem Zeitpunkt stattfindet, bevor sie überhaupt zu laufen beginnt, ist die genannte Frist ohne weiteres eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Ein Ausländer kann unter anderem zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Ausschaffungshaft versetzt werden (vgl. Art. 76 Abs. 1 AuG). Vorliegend ist A____ (alias B____) mit Urteil vom 31. Mai 2017 durch das Einzelgericht in Strafsachen zu einer fünfjährigen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verurteilt worden. Die erste Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft liegt somit vor.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG). Dies ist vorliegend der Fall (Verurteilung wegen Diebstahls, vgl. das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2017). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Im vorliegenden Fall wäre der Beurteilte seit dem negativen Asylentscheid im Januar 2013 verpflichtet gewesen, sich ein Reisedokument zu besorgen, um die Schweiz verlassen zu können. Nicht nur hat er selbst diesbezüglich nichts unternommen. Vielmehr hat er die Behörden auch über seine Identität getäuscht und damit deren Bemühungen zur Erhältlichmachung eines Reisedokuments massgeblich erschwert. Inzwischen ist es dem Migrationsamt mit Unterstützung des Staatssekretariats für Migration allerdings gelungen, durch die algerischen Behörden die Anerkennung des Ausländers zu erreichen. Dieser ist jedoch nach wie vor nicht bereit, freiwillig in seine Heimat zurück zu kehren, wie er gegenüber dem Migrationsamt zum Ausdruck gebracht hat. In der heutigen Verhandlung hat er bestritten, dass die Angaben aus Algerien zutreffen würden, wollte aber nichts Weiteres dazu sagen. Die Haft ist nach dem Gesagten notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Ein milderes Mittel, das den gleichen Zweck erfüllen würde, ist nicht ersichtlich. Schliesslich ist festzustellen, dass eine Ausschaffung nach Algerien durchführbar erscheint. Ein Laissez-Passer ist jederzeit abrufbar. Der Beurteilte befindet sich auf der Warteliste, die für begleitete Rückführungsflüge nach Algerien besteht, und wird wohl im Januar an der Reihe sein. Diese Verzögerung hat er sich selber zuzuschreiben. Wäre er bereit, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterschreiben, könnte die Wegweisung schneller vollzogen werden.

Der Beurteilte befand sich bereits einmal im Jahre 2014 für einen Monat in Ausschaffungshaft. Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass es grundsätzlich nicht unzulässig sei, einen Ausländer im Rahmen desselben Wegweisungsverfahrens erneut in ausländerrechtliche Haft zu nehmen. Indessen dürfe dadurch die maximale Haftdauer von 18 Monaten insgesamt nicht überschritten werden und müssten neue entscheidwesentliche Umstände vorliegen (BGer 2C_658/2014 vom 7. August 2014 mit Verweis auf BGE 140 II 1 E. 5.2 S. 3). Vorliegend stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die erneute Anordnung der Ausschaffungshaft über A____ „im Rahmen desselben Wegweisungsverfahrens“ erfolgt oder ob nicht vielmehr durch das Aussprechen einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ein neues Wegweisungsverfahren eröffnet worden ist, auch wenn der Ausländer zwischenzeitlich nicht ausgereist oder erfolgreich ausgeschafft worden ist. Da jedenfalls neue entscheidwesentliche Umstände vorliegen (Verurteilung wegen eines Verbrechens, Feststellung der Identität des Ausländers und Zusage der Ausstellung eines Laissez-Passer für ihn durch die algerische Behörde) und er bisher lediglich einen Monat in Ausschaffungshaft verbracht hat, kann diese Frage vorerst offen bleiben.

Nach dem Gesagten erweist sich die durch das Migrationsamt angeordnete Ausschaffungshaft als notwendig und rechtmässig. Das Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 24. Dezember 2017, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

Keywords

deportation detentionflight riskidentity concealmentremoval enforcementproportionalityrenewed detentionjudicial reviewcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the court was competent and the 96-hour judicial review deadline was respected.

Extracted holding

The review was timely because it occurred while the respondent was still serving his criminal sentence, before the detention period had even begun to run.

Extracted reasoning

Judicial review under Art. 80(2) AuG must occur within 96 hours; reviewing the detention during prison custody satisfied that requirement. The single judge at the appellate court was competent under cantonal law.

Key legal question

Whether the legal conditions for deportation detention were met.

Extracted holding

The detention was lawful and appropriate because the respondent had been convicted of a crime, had been sentenced to a first-instance expulsion, had concealed his identity, and showed no willingness to return voluntarily.

Extracted reasoning

Art. 76 AuG permits detention to secure execution of a first-instance expulsion and where there are concrete indications of absconding risk. The court found both grounds present, and no less coercive measure would secure removal. Removal to Algeria appeared feasible because a laissez-passer was available.

Key legal question

Whether the renewed detention was impermissible because the respondent had already been detained in 2014.

Extracted holding

The court left open whether this was the same removal procedure, because in any event new decisive circumstances existed and the prior detention had lasted only one month.

Extracted reasoning

Federal case law allows renewed detention in the same removal procedure if the overall maximum duration is not exceeded and new decisive circumstances exist. Those conditions were met or at least the new circumstances requirement was satisfied.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.