Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.125
ENTSCHEID
vom 16.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Mandy Jessica Widmer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...], Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. Juli 2017
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) erhob gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom
4. Mai 2017 Einsprache. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 trat das
Einzelgericht in Strafsachen wegen Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Auf
die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.
Diese Verfügung
wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2017 zugestellt, wobei die
Beschwerdeführerin die Annahme verweigerte. Mit vom 24. Juli 2017 datierendem
Schreiben reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft eine Eingabe
ein. Sie machte darin sinngemäss geltend, dass sie sich wegen Sprach- und
Übersetzungsproblemen nicht innert zehn Tagen gemeldet habe sowie, dass sie weder
die Busse, noch die Zahlungserinnerung erhalten habe und deswegen keine
Möglichkeiten gehabt habe zu reagieren. Die Staatsanwaltschaft leitete die
Eingabe ans Strafgericht weiter. Der zuständige Verfahrensleiter des
Strafgerichts verfügte am 3. August 2017 die Weiterleitung der Eingabe an
das Appellationsgericht zur Prüfung, ob sie als Beschwerde gegen die Verfügung
des Strafgerichts vom 5. Juli 2017 zu werten sei. Mit Verfügung vom
8. August 2017 nahm sie der instruierende Appellationsgerichtspräsident als
Beschwerde entgegen und stellte sie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme
zu.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juli
2017 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Die
Beschwerdeführerin hat als von der Verfügung direkt betroffene Person ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Appellationsgericht des Kanton Basel-Stadt als Einzelgericht. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.3 Vorliegend
hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde in italienischer Sprache verfasst.
1.3.1 Die
Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss
Bundesgericht besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere
Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119).
Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt
die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um
überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche
Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten
Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119 f.). Das
Appellationsgericht nimmt in italienischer Sprache verfasste Beschwerden
ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren
Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben
handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom
13. März 2017 E. 1.2).
Im vorliegenden
Fall wurde die Beschwerde in italienischer Sprache und damit in einer hiesigen
Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz. Sie wird somit
nach dem Gesagten ausnahmsweise entgegengenommen.
1.3.2 Gemäss
Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person,
welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten
Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder
schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei jedoch kein Anspruch auf
vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen besteht. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihr diejenigen Verfahrenshandlungen
und Akten, auf deren Verständnis sie angewiesen ist, um sich sinnvoll zu
verteidigen, kostenlos übersetzt werden (BGE 143 IV 117 E. 3 S. 120).
Aus diesem Grund werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des
vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Italienisch übersetzt.
1.4 Fraglich
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefrist gewahrt wurde. Die Beschwerde wurde
am 25. Juli 2017 bei der italienischen Post aufgegeben und am 27. Juli
2017 der Schweizerischen Post übergeben.
1.4.1 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach
der Eröffnung der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss
Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO gilt die Zustellung als erfolgt, wenn
die Adressatin oder der Adressat bei persönlicher Zustellung die Annahme
verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten
wird. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die
Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende
Wirkung (BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; Riedo, in Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Fällt das Fristende
auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden
Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
1.4.2 Vorliegend
wurde die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen der Beschwerdeführerin
gemäss Sendungsverfolgung der Post (act. 3) am 13. Juli 2017 zugestellt,
jedoch verweigerte die Beschwerdeführerin die Annahme. Dies ist auf der
Sendungsverfolgung festgehalten (act. 3). Die Beschwerdefrist begann daher am Freitag
14. Juli 2017 zu laufen. Da der 23. Juli 2017 als letzter Tag der
Frist auf einen Sonntag fiel, endete die Frist am Montag 24. Juli 2017.
Die Beschwerde – welche zwar mit 24. Juli 2017 datiert ist – wurde aber
erst am 25. Juli 2017 der italienischen Post und am 27. Juli 2017 der
Schweizerischen Post übergeben. Massgebend für die Fristwahrung ist nach dem
Gesagten die Übergabe an die Schweizerische Post. Diese erfolgte zu spät. Auf
die verspätete Eingabe wird daher nicht eingetreten.
1.5
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Beschwerde auch bei
rechtzeitiger Einreichung kein Erfolg beschieden gewesen wäre, da die
Beschwerdeführerin bereits die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet
erhoben hat und das Einzelgericht in Strafsachen daher zu Recht nicht auf die
Einsprache eingetreten ist.
Weiter steht in
Frage, ob die Beschwerde angesichts der Begründung der Beschwerdeführerin, die
mangelnden Sprachkenntnisse hätten zur Verspätung der Eingabe geführt, als
implizites Wiederherstellungsgesuch zu betrachten ist.
2.1 Bei
der zehntägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO handelt
es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind gemäss Art. 89
Abs. 1 StPO nicht erstreckbar. Jedoch könnten die Ausführungen der
Beschwerdeführerin als implizites Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94
StPO verstanden werden (vgl. Riedo,
in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 9). Gemäss
Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer
Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Das Gesuch ist schriftlich und
begründet innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes bei derjenigen
Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen
werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Dabei hat die Partei glaubhaft
zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Ein
unausgesprochenes Gesuch um Wiederherstellung liegt bereits dann vor, wenn die
Verspätung in einer Laieneingabe begründet wird (Riedo, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO
N 9).
2.2 Nach
dem Gesagten hätte ein Wiederherstellungsgesuch für die Einsprachefrist bei der
Staatsanwaltschaft eingereicht werden müssen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Das
Appellationsgericht ist dafür nicht zuständig. Eine Weiterleitung an die
Staatsanwaltschaft ist jedoch vorliegend aus prozessökonomischen Gründen nicht
angezeigt, da mangelnde Sprachkenntnisse keinen ausreichenden Wiederherstellungsgrund
darstellen (BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3, BGer 1P.232/2006
vom 3. Juli 2006 E. 3.3; Riedo,
in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 38). Dem
Gesuch wäre somit auch materiell kein Erfolg beschieden.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens
grundsätzlich dessen ordentlichen Kosten zu tragen. Umständehalber wird
indessen ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
(Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Italienisch
übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Mandy Jessica Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.