Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.110
ENTSCHEID
vom 14.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
a.o. Staatsanwalt [...]
c/o Zweierstrasse 25, Postfach
9780, 8036 Zürich
B____ Beschwerdegegner
2
c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Beschuldigter
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. Juni 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Beschluss
des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde [...] als ausserordentlicher
Staatsanwalt für die Behandlung diverser durch A____ (Beschwerdeführer) gegen eine
Vielzahl von im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätigen Personen, mit
deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war, eingereichter Strafanzeigen
eingesetzt.
Einem
Polizeirapport vom 29. April 2011 zufolge rückte [...] mit zwei weiteren Funktionären
nach einer Meldung des Beschwerdeführers vom 25. April 2011 bezüglich
Drohung zu dessen Nachteil und eventuellem Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung
unverzüglich zum Tatort aus. Da vor Ort niemand angetroffen werden konnte,
begaben sie sich auf die Polizeiwache. Dort wartete bereits der Beschwerdeführer.
Seine Depositionen wurden aufgenommen. Im Rapport wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer ziemlich aufgebracht gewesen sei und kaum habe beruhigt werden
können, weshalb [...] ihm einen Termin am 29. April 2011 gegeben habe. Am betreffenden
Tag wurden ausführlichere Depositionen des Beschwerdeführers festgehalten,
insbesondere auch ein zwischenzeitlich erfolgter Anruf. Unter „Bemerkung“ wurde
die Rufnummer der [...] GmbH zugeordnet. In der Folge erstattete der Beschwerdeführer
am 23. Mai 2011 eine Strafanzeige gegen [...] wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung.
Der ausserordentliche Staatsanwalt verfügte am 3. April 2017 die
Verfahrenseinstellung. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers
blieb in der Sache ohne Erfolg (AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017).
Der Rapport vom
29. April 2011 wurde am 10. Mai 2011 an die Kriminalpolizei überwiesen. Am 13.
Mai 2011 kontaktierte Kriminalkommissär (KK) [...] den Beschwerdeführer mit
einem Schreiben und bat diesen, ihm beigelegte Strafantragsformulare unterzeichnet
zu retournieren. Darin war der Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage
nicht erwähnt, obgleich der Beschwerdeführer diesen auch beanzeigt haben will. Mit
diesem Schreiben wandte er sich am 19. Mai 2011 an die Ombudsstelle. Nach einem
Schriftenwechsel zwischen dem Ombudsmann und Staatsanwalt [...] vom 20. Mai und
- Juni 2011, fügte der Beschwerdeführer den Tatbestand am 1. Juni 2011 den
Strafantragsformularen an. Am 23. Mai 2011 wurde [...] durch KK [...]
befragt. Gleichzeitig wurde [...] durch Detektiv-Wachtmeister (DW) [...]
befragt. An den Befragungen nahm der Beschwerdeführer nicht teil. Gleichentags
erstattete er eine Strafanzeige gegen KK [...] wegen Amtsmissbrauchs und
Urkundenfälschung. Der ausserordentliche Staatsanwalt verfügte am 4. April 2017
die Einstellung des Strafverfahrens in Sachen [...]. Auch eine dagegen erhobene
Beschwerde des Beschwerdeführers blieb in der Sache erfolglos
(AGE BES.2017.62 vom 2. Mai 2017).
Bereits am 27.
April 2010 hatte der Beschwerdeführer gegen KK [...] Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs
eingereicht. Das Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 21. Juni 2012
eingestellt.
Zwischen dem
Beschwerdeführer, dem Ombudsmann und dem Staatsanwalt [...] fand am 17. August
2011 ein Gespräch statt.
Die
Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren gegen [...] und [...] wegen Drohung
und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Am 4. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer
durch den Untersuchungsbeamten (UB) [...] befragt. Mit Schreiben vom 30. Juni
2011 hatten [...] und [...] auf ihre Teilnahmerechte bei der Befragung
verzichtet. Der Beschwerdeführer nahm am 20. Juli 2011 für 45 Minuten Einsicht
in die Akten. Am 5. Oktober 2011 verfügte der Staatsanwalt B____
(Beschwerdegegner 2) die Einstellung des Strafverfahrens. Zugleich wies er
einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erhalt von Aktenkopien ab und leitete
ein sinngemässes Ausstandsbegehren gegen KK [...] an die Beschwerdeinstanz
weiter für den Fall, dass gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben
werde. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer am 20. Oktober 2011 erhoben. Mit
Verfügung vom 4. November 2011 wurde unter anderem der Staatsanwaltschaft Frist
bis zum 5. Dezember 2011 zur Vernehmlassung gesetzt. Am 30. November 2011
ersuchte a.o. Staatsanwalt [...] um Fristerstreckung bis zum 9. Januar 2012, da
es dem Beschwerdegegner 2 krankheitsbedingt nicht möglich sei, die
Stellungnahme zu verfassen. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 wurde die Frist
entsprechend dem Gesuch erstreckt. Am 9. Januar 2012 verzichtete der
Beschwerdegegner 2 dann auf eine Stellungnahme. Die Beschwerde wurde vom
Appellationsgericht abgewiesen (AGE BE.2011.166 vom 14. November 2012).
Am 31. Oktober 2011 wandte sich [...] per Mail an UB [...] und hielt
darin unter anderem fest, der Beschwerdeführer würde als italienischer
Staatsbürger Schweizer terrorisieren und dem Staat laufend Kosten für
ungerechtfertigte Anzeigen und Prozesse verursachen. Er fragte ihn, wann die
Staatsanwaltschaft endlich etwas dagegen unternehmen würde. Mit Mail vom 1.
November 2011 antwortete UB [...], er werde das Mail von [...]
zuständigkeitshalber an den Beschwerdegegner 2 weiterleiten. Gleichentags leitete
der Beschwerdegegner 2 dann das Mail von [...] dem Appellationsgericht als
Beschwerde weiter. Das Appellationsgericht antwortete am 8. November 2011,
das Mail stelle inhaltlich keine Beschwerde dar und könne auch formell nicht
als formgültig erklärtes Rechtsmittel betrachtet werden.
Mit Eingabe vom
25. August 2011 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner
2 wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung. Diese Anzeige wurde am 1. September
2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Dieser befragte den
Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 als Zeugen und den Beschwerdegegner 2
am 7. April 2015 als Beschuldigten im Rathaus des Kantons Basel-Stadt. Der ausserordentliche
Staatsanwalt verfügte am 26. Juni 2017 gestützt auf Art. 319 ff. der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Einstellung des Strafverfahrens.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des
Beschwerdeführers vom 9. Juli 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft
Zürich zurückzuweisen. Ferner rügt der Beschwerdeführer in seiner zeitweise
schwer verständlichen Beschwerde eine Rechtsverzögerung und sieht in der
Verfahrenseinstellung eine Rechtsverweigerung. Die Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich hat am 20. Juli 2017 die Akten eingereicht und der
eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2;
Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art.
382 N 1 f.; AGE BES.2017.101 vom 17. Juli 2017 E. 1.2). Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung
grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten
Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein
Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, welches ihn zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 319
Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein
Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage
allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in
Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1
der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus
Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in
dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE
137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich
nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung
vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich
jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch
oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr
wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E.
4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.43 vom 15. Mai
2017 E. 2.1).
3.1 Der
Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 2 in seiner Einvernahme vom
22. Februar 2012 vor, diesem sei „die ganze Vorgeschichte“ bekannt
gewesen, insbesondere seine Vorbehalte gegenüber [...] und KK [...]. Aufgrund
der dubiosen Vorermittlungen sei der Beschwerdegegner 2 nicht in der Lage
gewesen, das Verfahren klar und transparent weiterzuführen. Im Rahmen der
Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer keine Kopien machen dürfen und ihm sei
auch nicht die nötige Zeit eingeräumt worden, sich mit den Akten
auseinanderzusetzen. Ihm sei auch keine vollständige Akteneinsicht gewährt
worden. Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, dass der
Beschwerdegegner 2 auf dieser Grundlage selber habe entscheiden können, ob eine
Einstellung verfügt oder Anklage erhoben werde. Im Beschwerdeverfahren habe der
Beschwerdegegner 2 eine „üble Verzögerungstaktik“ verfolgt, indem die
Staatsanwaltschaft hinsichtlich ihrer Stellungnahme zunächst um Fristerstreckung
ersucht habe und nachdem diese gewährt worden sei, auf eine solche verzichtet
habe. Ausserdem sei es nicht seine Aufgabe gewesen, das Mail von [...] vom 31.
Oktober 2011 an das Appellationsgericht weiterzuleiten (act. 5/6 S. 8 f.).
3.2 Sowohl
in Sachen [...] und KK [...] erfolgten Verfahrenseinstellungen, die vom
Appellationsgericht in der Sache geschützt wurden (AGE BES.2017.61 vom 2.
Mai 2017, BES.2017.62 vom 2. Mai 2017). Wenn sich diese jedoch bereits keine
strafbaren Handlungen oder Unterlassungen zuschulden haben kommen lassen, ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner 2 aufgrund von Kenntnis der polizeilichen
Ermittlungen ungeeignet gewesen sein soll, das Strafverfahren gegen [...] und [...]
ordnungsgemäss weiterzuführen. Weshalb der Beschwerdegegner 2 die
Verfahrenseinstellung nicht selber habe entscheiden sollen, ist nicht nachvollziehbar.
Ist ein
Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die
Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die
Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die
hierfür angesetzte Frist kann auf Gesuch hin erstreckt werden. Das Gesuch muss
vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein (Art. 92
StPO). Bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren weitergeführt (Art.
390 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das fristgemässe, begründete Fristerstreckungsgesuch
der Staatsanwaltschaft kann deshalb nicht beanstandet werden. Der
Beschwerdegegner 2 war auch nicht zu einer Stellungnahme verpflichtet.
Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch sind keine ersichtlich.
Nach Art. 91
Abs. 4 Satz 2 StPO leitet die unzuständige schweizerische Behörde die Eingabe
unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter. Bei elektronischer
Zustellung ist diese Regelung allerdings nur anzuwenden, wenn die betreffende,
unzuständige Behörde überhaupt über eine entsprechende Zustellplattform verfügt
und damit ermächtigt ist, auf elektronischem Weg Eingaben entgegenzunehmen (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 91 StPO N 42, mit Hinweisen). Elektronische Eingaben dürfen nicht an frei
wählbare (Mail-)Adressen gesandt werden, sondern nur an die im Verzeichnis der
Bundeskanzlei aufgeführten (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der Verordnung
über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen
sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren [VeÜ-ZSSV, SR 272.1]; Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 110 StPO N 17). Darin findet sich keine solche der
Staatsanwaltschaft (https://www.privasphere.com/eGovAuthtySearch_de.jsp;jsessionid=ECD3ADFF065280CAA5F2AEE231848326?login=%20&SVLT_PTH_ORIG5376=/searchEgovAuthtyLopers.&CANTON=BASEL-STADT,
besucht am 12. September 2017). Selbst wenn es sich beim Mail von [...] tatsächlich
um dessen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 5. Oktober 2011 gehandelt
hätte, wie vom Beschwerdegegner 2 fälschlicherweise angenommen, wäre er nicht dazu
verpflichtet gewesen, sie an das Appellationsgericht weiterzuleiten, da die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht ermächtigt ist, elektronische Eingaben
entgegenzunehmen. Darin, dass er das Mail weiterleitete, ohne hierzu
verpflichtet zu sein, kann jedoch kein Amtsmissbrauch erblickt werden, ist doch
nicht ersichtlich, worin vorliegend der beabsichtigte Vorteil oder Nachteil
(Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) liegen
soll, beantragte der Beschwerdegegner 2 doch mit seinem Schreiben vom 1.
November 2011 ein Nichteintreten auf die „Beschwerde“ (act. 5/9) und war es
dann Sache des Appellationsgerichts, darüber zu befinden.
Der
ausserordentliche Staatsanwalt führt unter Ziff. 8 f. seiner
Einstellungsverfügung nachvollziehbar und juristisch korrekt aus, weshalb dem
Beschwerdegegner 2 der Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht ansatzweise gemacht
werden kann und dass deshalb die Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat
(act. 1 S. 6 f.). Dem gibt es weiter nichts beizufügen, zumal sich
der Beschwerdeführer damit nicht ernsthaft auseinandersetzt.
3.3 Der
Staatsanwalt äussert sich in seiner Einstellungsverfügung mit keinem Wort zur
vom Beschwerdeführer ebenfalls beanzeigten Urkundenfälschung. Da vom
Beschwerdeführer allerdings nicht geltend gemacht wird, worin er eine solche
sieht, und auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, worin diese liegen
könnte, erübrigen sich auch im Beschwerdeverfahren Ausführungen hierzu.
3.4 Sofern
der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner 2 habe behauptet, er würde
[...] stalken (act. 2 S. 2 und 5 f.), betrifft dies ein anderes Verfahren
(in dem ebenfalls eine Einstellungsverfügung erging, die vom Appellationsgericht
in der Sache geschützt wurde; AGE BES.2017.113 vom 14. August 2017). Wenn
er des Weiteren ausführt, [...] „wäre von Amtes wegen verpflichtet gewesen,
dagegen einzuschreiten“ (act. 2 S. 6), bezieht er sich ebenfalls auf ein
anderes Verfahren, das beim Appellationsgericht hängig ist (BES.2017.109). Auf die
diesbezüglichen Ausführungen wird vorliegend deshalb nicht eingegangen.
3.5 Entsprechend
den vorstehenden Ausführungen hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen
den Beschwerdegegner 2 zu Recht eingestellt.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat
jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem
weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene
Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre.
Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der
Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein,
wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist
nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid
zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der
Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen
erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im
Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich
an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei
sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der
Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des
Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die
Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne
Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine
Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die
Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre,
das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit
abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren
über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen
Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem
früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das
Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.101 vom 17. Juli 2017 E. 4.1).
Nach aktuellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt die
Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot, wenn sie während mehr als sechs
Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels
ausreichender behördlicher Ressourcen untätig bleibt (BGer 1B_55/2017 vom
24. Mai 2017 E. 4).
4.2 Mit
Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat mit der Aufgabe
betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeigen als
ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Die Anzeige gegen den
Beschwerdegegner 2 wurde am 1. September 2011 an den eingesetzten
Staatsanwalt übermittelt. Am 22. Februar 2012 fand zur Klärung des
Anzeigesachverhaltes eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Weshalb es
erst am 7. April 2015, und somit Jahre später, zu einer Befragung des
Beschwerdegegners 2 durch den Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den Akten
und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt
nicht um ein komplexes Geschehen handelt. Hingegen wiegen die Tatvorwürfe des
Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung schwer, sodass bereits in der
schleppenden Verfahrensführung eine Rechtsverzögerung festzustellen ist. Hinzu
kommt, dass es mit zunehmendem Abstand zur behaupteten Straftat immer
schwieriger wird, sich überhaupt noch angemessen verteidigen zu können
(AGE BES.2017.62 vom 2. Mai 2017 E. 4.2). Diesbezüglich kann exemplarisch
auf das Befragungsprotokoll des Beschwerdegegners 2 (act. 5/23) verwiesen
werden, der gemäss Seite 2 des Befragungsprotokolls aussagte: „Ich habe die
Unterlagen mit Blick auf die heutige Befragung nochmals durchgeschaut. Präsent
hatte ich dieses Geschäft nicht mehr.“.
Als besonders
stossend kommt hinzu, dass nach der am 7. April 2015 durchgeführten Befragung
des Beschwerdegegners 2 während über zwei Jahren keine konkreten
Verfahrensschritte unternommen wurden. Erst am 26. Juni 2017 verfügte die
Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung. Obwohl es gerichtsnotorisch ist,
dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu
kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung
Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers,
a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“
Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum
ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2017.43 vom
15. Mai 2017 E. 4.2).
4.3 Nach
dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen
den Beschwerdegegner 2 mehrfache, vermeidbare Verzögerungen, die schliesslich
zu einer überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung
geführt haben, festzustellen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von
CHF 250.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
a.o. Staatsanwalt [...]
Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.