Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.74
ENTSCHEID
vom 11.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
a.o. Staatsanwalt [...]
c/o Zweierstrasse 25, Postfach
9780, 8036 Zürich
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
In der Zeit vom 4. August
2010 bis zum 19. September 2012 initiierte A____ (Beschwerdeführer) eine
Vielzahl von Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler
Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht
einverstanden war.
Mit Beschluss des
Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde [...] als ausserordentlicher
Staatsanwalt für die Behandlung der damals 15 Anzeigen eingesetzt, darunter
jene vom 4. März 2011 gegen den Polizeibeamten [...] wegen Amtsmissbrauchs. Bis
zum 19. September 2012 erstattete der Beschwerdeführer 15 weitere Anzeigen,
darunter jene vom 25. August 2011 und 19. September 2012 gegen den Staatsanwalt
[...] wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung sowie übler Nachrede,
Verleumdung, falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauchs, jene vom 25. August
2011 und 19. September 2012 gegen den Staatsanwalt [...] wegen Amtsmissbrauchs,
jene vom 27. März 2012 gegen den Polizeibeamten [...] wegen Amtsmissbrauchs,
jene vom 8. August 2012 gegen den Mitarbeiter des Justiz- und
Sicherheitsdepartements Basel-Stadt [...] wegen Amtsmissbrauchs und übler Nachrede
sowie jene vom 13. August 2012 gegen den Polizeibeamten [...] wegen Amtsmissbrauchs.
Nachdem eine Rechtsverzögerungsbeschwerde von [...] und [...] gutgeheissen
wurde (AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016), wurden die Verfahren mit
Einstellungsverfügungen vom 22. Dezember 2016 abgeschlossen. Jenes gegen [...]
wurde mit Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2017, jene gegen [...] mit
Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2017 und jene gegen [...] mit
Einstellungsverfügungen vom 26. und 29. Juni 2017 abgeschlossen. In Sachen [...]
stellte das Appellationsgericht eine Rechtsverzögerung fest (AGE BES.2017.103
vom 25. Juli 2017 E. 4). Die Beschwerdeverfahren in Sachen [...], [...] und
[...] sind beim Appellationsgericht anhängig (BES.2017.109, BES.2017.110,
BES.2017.113, BES.2017.128). Das Verfahren gegen [...] ist bei der
Staatsanwaltschaft noch pendent.
Am 1. November 2011 wurde der
Beschwerdeführer in Sachen [...] durch den eingesetzten Staatsanwalt als Zeuge
befragt. Am 27. August 2014 meldete sich der ausserordentliche Staatsanwalt
schriftlich beim Beschwerdeführer und informierte ihn darüber, dass unter
anderem dieses Verfahren noch in Bearbeitung sei. Die vom Beschwerdeführer
eingereichten Akten seien ausreichend, so dass er – der Staatsanwalt – sich
weitere Unterlagen ohne weitere Angaben selbst beschaffen könne. In mehreren
der beanzeigten Sachverhalten seien weitere Einvernahmen nötig. Nach
Vervollständigung der Unterlagen wolle er – der Staatsanwalt – die Befragungen
bis Ende des Jahres 2014 durchführen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 ersuchte
der ausserordentliche Staatsanwalt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in Sachen
[...], im Hinblick auf einen allfälligen Aktenbeizug, um Auskunft. Eine
Befragung von [...] fand bis heute nicht statt.
Am 17. Mai 2017 hat der
Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den a.o. Staatsanwalt
erhoben. Dieser sei anzuweisen, „die ausstehenden Strafanzeigen […] zügig /
fördernd anhand zu nehmen“. Der Staatsanwalt hat sich am 19. Juni 2017 dahingehend
vernehmen lassen, dass der Beschwerdeführer Anspruch darauf habe, dass in den
von ihm gerügten Verfahren Verzögerungen festgestellt würden, wobei der Fall [...]
in der Zwischenzeit abgeschlossen worden sei. Hierzu hat der Beschwerdeführer
am 17. Juli 2017 repliziert. Er macht unter anderem geltend, die Einstellungsverfügungen
in Sachen [...] und [...] seien ihm nicht zugestellt worden, was der Staatsanwalt
mit Stellungnahme vom 3. August 2017 bestreitet. Da die
Staatsanwaltschaft die Beweislast für die Zustellung trage, würden diese dem
Beschwerdeführer jedoch (nochmals) übermittelt. Die Verfahren [...] und [...]
seien mittlerweile auch erledigt worden. Der Beschwerdeführer hat am
4. September 2017 eine Stellungnahme eingereicht.
Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ sofern für den Entscheid von Bedeutung
‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde
gerügt werden können gemäss
Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Für die Beurteilung zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art.
393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art.
396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und gemäss seiner
Anzeigen Geschädigter durch die behauptete Rechtsverweigerung resp.
Rechtsverzögerung in seinen recht- lich geschützten Interessen verletzt und
daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit 105
Abs. 1 lit. a und b StPO).
Zur Beurteilung
einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses. Der Beschwerdeführer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides
noch beschwert sein (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 13; ZIEGLER, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2). In Sachen [...] und [...]
wurde bereits eine Rechtsverzögerung festgestellt (AGE BES.2016.166 vom
30. November 2016) und sind seither Einstellungsverfügungen ergangen. In
Sachen [...] wurde, nachdem die Einstellungsverfügung vom Beschwerdeführer angefochten
worden war, ebenfalls eine Rechtsverzögerung festgestellt
(AGE BES.2017.103 vom 25. Juli 2017 E. 4). Auch in Sachen [...] und [...]
sind Einstellungsverfügungen ergangen. Deshalb fehlt es in diesen Angelegenheiten
je am aktuellen Rechtschutzinteresse. Dem Beschwerdeführer steht es hingegen
frei, im Beschwerdeverfahren gegen die jeweiligen Einstellungsverfügungen eine
Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung zu rügen, wenn im betreffenden
Verfahren noch keine solche festgestellt wurde, wie er dies in Sachen [...] (AGE BES.2017.103
vom 25. Juli 2017 E. 4), [...] (BES.2017.109) und [...] (BES.2017.110,
BES.2017.113) bereits gemacht hat. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2017
hat der Staatsanwalt festgehalten, dass das Verfahren in Sachen [...] noch
pendent sei (act. 2 S. 2 f.). Er hat nicht geltend gemacht, dass in diesem Fall
der Abschluss bevorstehen würde. Das zur Behandlung der Beschwerde
erforderliche aktuelle Rechtschutzinteresse ist demnach (einzig) in Sachen [...]
gegeben, weshalb in dieser Hinsicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
Der
Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in
einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das
gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätig- werden
verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt
der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede
sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung
ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid
zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache
und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.
Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und
insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren
unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter
der Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des
Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die
Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne
Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine
Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die
Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre,
das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit
abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im
Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige
Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne
Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können,
verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu
WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE
BES.2017.101 vom 17. Juli 2017 E. 4.1). Nach aktuellster bundesgerichtlicher
Rechtsprechung verletzt die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot, wenn
sie während mehr als sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund
beziehungsweise mangels ausreichender behördlicher Ressourcen untätig bleibt
(BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).
Mit Entscheid
vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat mit der Aufgabe betraut,
sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als
ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Insgesamt handelt es sich gemäss
Aufstellung vom 27. August 2014 mittlerweile um 30 Anzeigen, wobei es bei den
diesen Personen vorgeworfenen Straftatbeständen vorwiegend um Amtsmissbrauch
geht. Die Anzeige gegen [...] vom 4. März 2011 wurde am 10. Juni 2011 an den
eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 1. November 2011 fand zur Klärung des
Anzeigesachverhaltes in Sachen [...] eine Befragung des Beschwerdeführers
statt. Seither wurden keine konkreten Verfahrensschritte mehr unternommen, was
stossend ist. Erst am 13. Juni 2017, und somit nach Erhebung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer, kontaktierte der
Staatsanwalt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in Sachen [...] im Hinblick auf
einen allfälligen Aktenbeizug. Der Grund für diese massive Rechtsverzögerung
ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich
beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes Geschehen handelt.
Hingegen wiegt der Tatvorwurf des Amtsmissbrauchs schwer. Obwohl es
gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer
grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende
personelle Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (WOHLERS, a.a.O., Art. 5
N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“ Verfahren
überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum ausserordentlichen
Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2017.43 vom 15. Mai 2017 E. 4.2).
Nach dem
Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen [...] eine
überlange Verfahrensdauer und somit eine Rechtsverzögerung festzustellen. Der
Staatsanwalt wird angewiesen, die notwendigen Ermittlungen unverzüglich
vorzunehmen oder eine formelle Nichtanhandnahmeverfügung samt
Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist. Es wird festgestellt, dass im Strafverfahren
betreffend [...] eine Rechtsverzögerung vorliegt. Die Beschwerdegegnerin wird
angewiesen, unverzüglich die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen oder eine
Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen
der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.