Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2017.8
Beschluss
vom 1.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Cla
Nett
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
gegen
B____ Gesuchsgegner
[...]
vertreten durch [...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Revision der
Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2013
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 19. August 2014 (BES.2013.53) befasste sich das Appellations-gericht
Basel-Stadt als Beschwerdegericht mit einer Beschwerde von A____, welche diese
gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2013 erhoben
hatte. Hintergrund war ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung und
Urkundenfälschung, welches sie nach einer Rückenoperation gegen [...] angestrengt
hatte. Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde ab, wonach der Entscheid am
11. November 2014 in Rechtskraft erwuchs.
Mit Entscheid
vom 22. Dezember 2016 befasste sich das Beschwerdegericht abermals mit einer Beschwerde
von A____, welche sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2016 richtete. Hintergrund war eine weitere
Strafanzeige gegen B____, diesmal wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Heilmittelgesetz, vorsätzlicher (ev. fahrlässiger) Körperverletzung, Urkundenfälschung
(ev. Betrugs) sowie Warenfälschung (ev. Betrugs). Das Beschwerdegericht hielt
fest, soweit die Beschwerde Fragen aufwerfe, die in der Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2013 resp. im Entscheid des
Appellationsgerichts BES.2013.53 vom 19. August 2014 bereits behandelt worden
seien, sei darauf nicht einzutreten. Der Entscheid der Appellationsgerichts,
mit welchem die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2013
abgewiesen wurde, sei ohne Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, womit auch die
Einstellungsverfügung selbst ex tunc rechtskräftig geworden sei (Art. 437 Abs.
1 und 2 StPO). Nach Art. 320 Abs. 4 StPO komme eine rechtskräftige
Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich. Art. 11 StPO verbiete
in diesem Fall eine erneute Strafverfolgung wegen der gleichen Tat (Abs. 1);
vorbehalten blieben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand
genommenen Verfahrens und die Revision (Abs. 2). Mit ihrer
Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Januar 2016 habe die Staatsanwaltschaft
implizit eine Wiederaufnahme des mit Verfügung vom 22. Mai 2014 [recte: 2013]
und mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 19. August 2014 beurteilten
Anklage-sachverhalts abgelehnt. Soweit vorliegend neue Tatsachenbehauptungen oder
Beweise bezüglich Tatbeständen geltend gemacht würden, die mit den früheren
Entscheiden bereits behandelt wurden, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
sondern diese als Revisionsgesuch zu behandeln. Zuständig zur Beurteilung eines
Revisionsgesuchs sei das Berufungsgericht in anderer Besetzung als das
Beschwerdegericht.
In der Folge
wurden die Akten zur Prüfung der Voraussetzungen einer Revision des Entscheids
BES.2013.53 vom 19. August 2014 an das Berufungsgericht weitergeleitet.
Die Parteien
wurden mit Verfügung des verfahrensleitenden Präsidenten vom 30. Januar
2017 (rektifiziert am 2. Februar 2017) zur Stellungnahme eingeladen. Die
Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 7. Februar 2017 dahingehend vernehmen,
dass wegen Unzulässigkeit nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten sei. Der Rechtsvertreter
des Gesuchsgegners beantragte mit Schreiben vom 9. Februar 2017 ebenfalls
Nichteintreten wegen offensichtlicher Unzulässigkeit unter o/e-Kostenfolge.
Die
Gesuchstellerin forderte mit Stellungnahme vom 20. April 2017 die Durchführung
eines Revisionsverfahrens, erstattete erneut Strafanzeige und forderte die
Einschaltung der Bundespolizei. Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 wurde die
Staatsanwaltschaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Gesuchstellerin ihre
Eingabe als Strafanzeige verstanden haben will. Auf deren Eingabe vom 7. Juni
2017 hin, mit welcher sie die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft geltend
machte und eine weitere Strafanzeige gegen Mittglieder der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt stellte, wurde besagte Eingabe (sowie das Rektifikat vom 8. Juni
2017) zusammen mit der Strafanzeige vom 20. April 2017 zur Prüfung der
Zuständigkeit bzw. zu allfälligen Eröffnung einer Untersuchung an die
Bundesanwaltschaft weitergeleitet. Die erwähnten Eingaben gingen zudem aufgrund
der Strafanzeige gegen „Mitglieder der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt“ an den
Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt.
Die
Bundesanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 15. Juni 2017 mit, dass nach summarischer
Prüfung der zugestellten Akten weder eine Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft,
noch ein strafbares Verhalten seitens der in Schweizer Kompetenz fallenden
Swissmedic zu erkennen sei.
Soweit für den
Entscheid von Relevanz, ergeben sich die detaillierten Parteistandpunkte aus
den nachstehenden Erwägungen. Der vorliegende Beschluss ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung
von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt
das Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412
Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine
vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich
unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher
gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2
StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch
ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).
1.2 Von
Seiten der Gesuchgegner wird bestritten, dass eine Einstellungsverfügung
überhaupt einer Revision unterzogen werden kann. Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO
kann eine Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen
Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid
im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist. Hingegen ist keine Revision
von Einstellungsverfügungen und Nichtanhandnahmeverfügungen sowie
Rechtsmittelentscheiden möglich (Heer,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 410 N 94; Riklin, Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 410 N 2; Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz 1587).
Wie von den
Gesuchsgegnern vorgebracht, steht gegen eine Einstellungsverfügung nicht die
Revision, sondern einzig die Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 StPO zu
Verfügung. Es sei festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer
Vernehmlassung angemerkt hat, dass sie eine Wiederaufnahme mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Januar 2016 bereits implizit abgelehnt hat.
Es ist nach dem
Gesagten nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Gesuchstellerin grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Da das
Revisionsverfahren nicht von ihr angestossen, sondern durch die
Beschwerdeinstanz initiiert wurde, wird jedoch umständehalber auf die Erhebung
von Kosten verzichtet.
Dem
Gesuchsgegner ist aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung auszurichten.
Der von seinem Rechtsvertreter auf 2 ½ Stunden bezifferte Aufwand ist nicht zu
beanstanden. Basierend auf einem Stundenansatz von CHF 250.‒ und zuzüglich
8 % MWST beläuft sich die Parteientschädigung auf CHF 675.‒.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Gesuchsgegner wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 675.‒ ausgerichtet.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Gesuchsgegner
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.