Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.51
URTEIL
vom 10. August 2017
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
Präsident […]
[…]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Rittergasse 4, 4001 Basel
B____ Beigeladener
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Baurekurskommission
vom 20. Januar 2016
betreffend Bauentscheid BBG
9'073'276 (1) vom 19. Mai 2015 in Sachen Zwischennutzung [...]
Sachverhalt
Mit Beschluss
vom 11. Januar 2012 stimmte der Grosse Rat der Öffnung des […] zu und sprach
dafür unter anderem einen Infrastrukturbeitrag für Zwischennutzungen zu. Die
Einwohnergemeinde der Stadt Basel, Eigentümerin der an der [...]strasse [...]
gelegenen Parzelle [...], schloss darauf mit dem Verein B____ eine Zwischennutzungs-Vereinbarung
für dieses Areal. Am 27. Oktober 2014 reichte der Verein B____ beim Bau-
und Gastgewerbeinspektorat ein Baugesuch für die Bewilligung von vier Hallen ([…])
sowie von Toiletten und Medienpunkten auf der Parzelle [...] ein. In den Hallen
sollen als Provisorium bis Ende 2019 Veranstaltungen unterschiedlicher Art
durchgeführt werden. Während der Publikation des Baugesuchs erhob die A____
Einsprache gegen das Projekt. Am 19. Mai 2015 erteilte das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat die Baubewilligung und wies gleichentags die Einsprache
ab.
Dagegen
rekurrierte die A____ bei der Baurekurskommission. Auf Antrag der Bauherrschaft
entzog die Baurekurskommission mit Verfügung vom 13. August 2015 dem Rekurs
teilweise die aufschiebende Wirkung, womit die Erstellung der Medienpunkte 1–6
gemäss Situationsplan von 20. Januar 2015 sowie der Räume R007, R011, R012
und R013 gemäss Grundriss vom 20. Januar 2015 ermöglicht wurde. Mit
Entscheid vom 20. Januar 2016 wies die Baurekuskommission den Rekurs der A____
sodann ab und auferlegte ihr eine Spruchgebühr von CHF 1'600.–.
Gegen diesen
Entscheid hat die A____ (Rekurrentin) am 26. Februar 2016 Rekurs beim
Verwaltungsgericht angemeldet, den sie mit Eingabe vom 16. März 2016 begründet
hat. Sie beantragt die Aufhebung des Rekursentscheids der Baurekurskommission
vom 20. Januar 2016 und des Bau- sowie Einspracheentscheids des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats vom 19. Mai 2015. Der Eventualantrag lautet auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines korrekten Verfahrens
und zum Neuentscheid. Subeventualiter beantragt sie die Bewilligung der Betriebszeiten
der Hallen 1–3 auch am Wochenende nur bis spätestens 1:00 Uhr nachts, mit
maximal einer Ausnahme pro Monat mit Betrieb bis 4:00 Uhr; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat hat mit Eingabe vom 29. März 2016 auf eine
Stellungnahme verzichtet, während die Baurekurskommission am 23. Mai 2016 den Antrag
auf kostenfällige Abweisung des Rekurses gestellt hat. Am 17. Dezember
2016 hat die Rekurrentin einen Kompromissvorschlag, den sie dem beigeladenen
Verein B____ unterbreitet hatte, dem Gericht zur Kenntnisnahme eingereicht. Der
Beigeladene hat am 31. Januar 2017 seine Antwort darauf zu den Akten gegeben.
Am 10. August
2017 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch. Danach
wurde die Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Dabei gelangten die Rekurrentin,
die Vertreterin der Baurekurskommission sowie die Vizepräsidentin des Vorstands
des Beigeladenen zum Vortrag. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich
des Augenscheins sowie der Gerichtsverhandlung wird auf das entsprechende
Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte,
soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission
(BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission, deren Entscheide
nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6
BRKG). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses sachlich und funktionell zuständig.
1.2 Juristische
Personen können zur Wahrung ihrer eigenen Interessen Beschwerde führen (vgl. BGE
136 II 539 E. 1.1 S. 542). Die Rekurrentin ist als Eigentümerin mehrerer
Liegenschaften in nächster Nachbarschaft des vom Baugesuch betroffenen Areals
vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Damit ist sie gemäss § 13
Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den form- und fristgerecht eingereichten
Rekurs ist insgesamt einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
2.1 Die
Rekurrentin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Baurekurskommission.
Sie habe nie eine Einladung zu der Augenscheinverhandlung vom 20. Januar
2016 erhalten oder anderweitig von diesem Termin erfahren. Es handle sich dabei
um eine eklatante Verletzung ihrer Parteirechte, weshalb die Sache zur neuen
Beurteilung unter korrektem Einbezug der Rekurrentin an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei. Falls die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren
geheilt werden könne, sei dies bei der Kostenauferlegung sowohl im vorliegenden
als auch im vorinstanzlichen Verfahren angemessen zu berücksichtigen.
2.2 Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 S. 89 E. 2.2).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wird er verletzt, ist
der betreffende Entscheid unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder
nicht, grundsätzlich aufzuheben. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3 S. 197 f., 135 I 187
E. 2.2 S. 190).
2.3 Die
Baurekurskommission hat die Vorladung zum Augenschein praxisgemäss lediglich
mit A-Post versandt. Wird für die
Zustellung einer Mitwirkungsaufforderung eine Form gewählt, bei welcher der
Eingang beim Adressaten nicht genau nachweisbar ist, obliegt es der Behörde,
den Beweis dafür zu erbringen, dass ihr Schreiben dem Betroffenen tatsächlich
zugestellt worden ist (vgl. BGE 122 I 97 E. 3 S. 98 ff.; BGer 2C_430/2009 vom 14.
Januar 2010 E. 2.4). Vorliegend ist nicht erwiesen, dass die Rekurrentin von
der Vorladung tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Die Baurekurskommission kann
somit nicht nachweisen, dass der Rekurrentin die Möglichkeit, am
vorinstanzlichen Augenschein teilzunehmen, tatsächlich eingeräumt worden ist.
Damit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Aus prozessökonomischen
Gründen rechtfertigt es sich indes, diese Gehörsverletzung als im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens, in welchem sich die Rekurrentin unter anderem
anlässlich des durchgeführten Augenscheins zum rechtsrelevanten Sachverhalt
äussern konnte, als geheilt zu betrachten, was auch die Rekurrentin selbst zumindest
eventualiter beantragt. Der Tatsache, dass die
Rekurrentin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nur dank des Rekurses wahren
konnte, ist bei der Regelung der Kosten des Rechtsmittelentscheids Rechnung zu tragen (BGE 126 II 111 E. 7b S.
125).
2.4 Die
Rekurrentin ist der Ansicht, sie sei bereits im Einspracheverfahren ungenügend
einbezogen worden und habe mehrfach nicht oder erst in einem zu späten
Zeitpunkt von geänderten Konzepten und Plänen erfahren. Die Einsprecherinnen und Einsprecher haben
gemäss § 43 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung
(ABPV, SG 730.115) zwar auch nach Ablauf der Einsprachefrist Anspruch auf
Akteneinsicht. Dies bedeutet aber nicht, dass ihnen Austauschpläne zugestellt
werden müssen, die auf die Einsprache keinen Einfluss haben. Beim Austauschplan
"Velo- und Mofaabstellplätze", den die Rekurrentin gemäss ihren
Angaben erst am 27. Mai 2015 eingesehen hat, handelt es sich nicht um eine
wesentliche Projektänderung, die eine zweite Publikation erforderte (vgl. § 49
Abs. 3 ABPV). Auch ohne dessen Kenntnis war das Einspracherecht der Rekurrentin
gewahrt.
2.5 Soweit
die Rekurrentin die Verletzung der Mitwirkungsrechte der Quartierbevölkerung
rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Auflageverfahren, welches der
öffentlichen Bekanntmachung des Baubegehrens dient (vgl. Gebhardt/Meyer/Nertz/Piolino, Die
Baubewilligung im Kanton Basel-Stadt, Basel 2014, S. 80), korrekt
durchgeführt wurde. Damit konnte sich die interessierte Quartierbevölkerung aufgrund
der baurechtlichen Publikationen über das Vorhaben orientieren (§§ 45 f. der
Bau- und Planungsverordnung [BPV, SG 730.110]). Sodann hatten die Anwohner die
Möglichkeit, Einsprache zu erheben, wovon die Rekurrentin auch Gebrauch gemacht
hat. Mit dem Einspracheverfahren war der Einbezug der Anwohner genügend
gewährleistet. § 55 der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100), wonach der Staat die Quartierbevölkerung in seine
Meinungs- und Willensbildung einbezieht, sofern ihre Belange besonders
betroffen sind, kommt darüber hinaus keine eigenständige
Bedeutung zu (vgl. VGE VD.2009.709 vom 2. August 2010 E. 3.2, 607–610/2008 vom 23. Januar 2009 E. 2.2). Die Weiterentwicklung des Hafenareals ist
ausserdem nicht Verfahrensgegenstand und die Vergabe der Zwischennutzung an den
beigeladenen Verein kann nicht im vorliegenden Verfahren betreffend den
Bauentscheid gerügt werden. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz damit zu
Recht fest, dass keine Verletzung von Mitwirkungsrechten vorliegt.
3.1 Gegenstand des Verfahrens ist das Baubegehren
des beigeladenen Vereins. Dieses umfasste ursprünglich vier Eventhallen [...]
mit einer Fläche von ca. 4'400 m2, die für Messen, Ausstellungen, Konzerte,
Musik- und Theaterveranstaltungen oder ähnliches zur Verfügung stehen sollen.
Die Hallen sollen zu einem grossen Teil aus Holz bzw. Holzpaletten gefertigt
werden. Sie sollen über einen Teerboden und grosse Fensterfronten mit
Eingangstoren auf der Vorder- und Rückseite verfügen. Eine der Hallen wird
isoliert und kann geheizt werden (vgl. Anhang A zum Baugesuch S. 8). Die
Personenbelegung umfasst maximal 800 Besucher pro Halle. Allerdings sind gemäss
den Ausführungen des Vereins inzwischen nur noch drei Hallen geplant, worauf
der Beigeladene behaftet wird (act. 12, Beilage S. 2; Verhandlungsprotokoll
S. 2). Das Grundstück liegt in der Industrie- und Gewerbezone (Zone 7).
Die Zwischennutzung ist bis zum 31. Dezember 2019 befristet.
3.2 Die
Rekurrentin macht in materieller Hinsicht geltend, das Projekt sei nicht
zonenkonform. Das Planungsamt habe klar festgestellt, die Eventhallen stelle
keine bestimmungsgemässe Nutzung der Zone 7 dar, während die
Baurekurskommission diese Frage offenlasse, jedoch ebenfalls davon ausgehe,
dass das Projekt unter den Voraussetzungen von § 34 Abs. 2 des Bau-
und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) nur bewilligungsfähig sei, wenn es
nicht mehr Verkehr erzeuge, als bei bestimmungsgemässen Nutzungen im
Durchschnitt entsteht. Das von der Bauherrschaft eingereichte Verkehrskonzept
sei aber ungenügend. Das Projekt werde mit seiner Grösse und Ausrichtung und
angesichts der unzureichenden Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr
unweigerlich zu deutlichem Mehrverkehr führen, weshalb es unzulässig sei.
3.3 Die
Industrie- und Gewerbezone ist gemäss § 34 Abs. 1 BPG bestimmt für
Nutzungen, bei denen auf dem Grundstück Emissionen auftreten, die in Wohngebieten
nicht zulässig oder nicht erwünscht sind; für Nutzungen, die wegen der Gefahr
von Störfällen aus Wohngebieten fernzuhalten sind oder für Lagerbauten und
Abstellplätze. Andere Nutzungen sind zulässig, wenn sie nicht mehr Verkehr erzeugen
als bei den bestimmungsgemässen Nutzungen im Durchschnitt entsteht oder wenn
sie der bestimmungsgemässen Nutzung dienen (§ 34 Abs. 2 BPG). Gemäss
dem Ratschlag und Entwurf Nr. 8693 zu einer Änderung des Hochbautengesetzes
(Zulassung von Gewerbebetrieben in der Zone 7) vom 13. August 1996 sollte die
Industriezone auch für Gewerbebetriebe, die in relevantem Mass Lärm, Gerüche
oder Erschütterungen erzeugen, geöffnet werden (act. 7/5 S. 5). Zu
den unbestrittenen Nutzungsarten in der Zone 7 gehören laut dem Ratschlag neben
der Industrie auch gewerbliche Produktions- und Fabrikationsbetriebe,
Dienstleistungen mit starken Emissionen oder geringem Verkehrsaufkommen, aber
auch Übergangsnutzungen wie Nachtclubs und Discos (act. 7/5 S. 9). Die
Industrie- und Gewerbezone ist somit gerade für emissionsreiche Betriebe
vorgesehen, damit dort Tätigkeiten stattfinden können, die aufgrund ihrer
Emissionen in der Wohnzone stören würden.
3.4
3.4.1 Ob
das zu beurteilende Projekt, das Eventhallen als Übergangsnutzung umfasst, eine
bestimmungsgemässe Nutzung gemäss § 34 Abs. 1 BPG darstellt oder
nicht, kann vorliegend offengelassen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführte, sind auch Nutzungen nach § 34 Abs. 1 BPG nur bestimmungsgemäss,
wenn sie im Durchschnitt nicht übermässig viel Verkehr verursachen. Auch provisorische
Veranstaltungshallen sind daher nicht unabhängig von ihrer Grösse und ihrer
Besucherzahl mit damit einhergehendem Zufahrtsverkehr zonenkonform in der Zone
7 (vgl. act. 1 E. 12). Die Zulassung von Betrieben in der
Industriezone darf nicht zu einer wesentlichen Verkehrszunahme der Zone führen.
Daher sind etwa Einkaufszentren für den täglichen Bedarf, die einen starken
Mehrverkehr verursachen, in der Zone 7 unerwünscht. Wenn die Realisierung
der Eventhallen in der Zone 7 zu viel motorisiertem Verkehr führen würde, steht
bezüglich Zonenkonformität nicht ihre Qualifikation als Übergangsnutzung im
Vordergrund, sondern ihre Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen. Aus diesem
Grund ist zu prüfen, ob das vorliegende Projekt unter den Voraussetzungen von §
34 Abs. 2 BPG bewilligungsfähig ist. Demnach ist massgebend, ob das geplante
Projekt nicht mehr Verkehr erzeugt als bei den bestimmungsgemässen Nutzungen im
Durchschnitt entsteht.
3.4.2 Gemäss
dem Verkehrskonzept vom 15. Februar 2014 (recte 2015) wäre bei einer
Vollbelastung der Hallen 1–3 im Schnitt mit 134'100 Besuchern im Jahr zu
rechnen. Das Konzept sieht vor, das Areal und die Zufahrtsstrasse autofrei zu
halten. Auf der […]strasse gelte ein generelles Fahrverbot (Zufahrt nur für
Berechtigte) und auf dem Areal gebe es keine öffentlichen Parkiermöglichkeiten.
Sämtliche Besucher, die mit dem Auto anreisten, würden zum Parkhaus am
Badischen Bahnhof gelenkt. Von da aus verkehre die Buslinie 36 im
7 Minuten-Takt. Die Fahrt daure acht Minuten. Bei grösseren Veranstaltungen
werde ein Shuttle-Bus-Service eingerichtet, der die Besucher direkt zu den
Eventhallen bringe. Das Areal sei allgemein mit dem Öffentlichen Verkehr bequem
zu erreichen. Die Hauptgruppe der Besucher gelange indes mit dem Fahrrad zum
Areal. Dieses sei von der Dreirosenbrücke aus in vier Minuten zu erreichen. Als
Fussgänger biete sich auch ein Spaziergang von der Mittleren Brücke aus an.
3.4.3 Die
Angaben im Verkehrskonzept des Beigeladenen sind insgesamt wenig detailliert
und zeigen eine optimistische Betrachtungsweise der Situation, indem davon
ausgegangen wird, motorisierte Besucher seien nur bei Messen und
Firmenveranstaltungen zu erwarten. Mit der Vorinstanz ist indes zu
berücksichtigen, dass eine gewisse Unbestimmtheit sowie Offenheit für die
andauernde Entwicklung des Projekts in der Natur einer Zwischennutzung liegt.
Der Beigeladene gibt im Baugesuch an, es bestehe kein Masterplan, sondern die
Entwicklung des Areals werde stets neu verhandelt, wenn neue Zwischennutzer
dazu kommen. Für diese provisorische Nutzung mit starken Schwankungen des Besucheraufkommens
ist eine exakte Annahme der Verkehrserzeugung kaum möglich. Angesichts der
Übergangsnutzung ist es aber gerechtfertigt, an das Verkehrskonzept nicht allzu
hohe Anforderungen zu stellen. Auch wenn es sich um ein mehrjähriges Provisorium
handelt, bleibt das Gebiet langfristig gesehen frei für industrielle Nutzungen
im engeren Sinn.
3.4.4 Die
Prognose, dass die Besucher an viele Veranstaltungen zu Fuss oder per Velo
anreisen, ist zumindest nachvollziehbar, da sich die geplanten Events an ein
urbanes Publikum richten, das auch andere, ähnlich gelegene Areale ohne
motorisierte Fahrzeuge erreicht (z.B. ehemaliges NT-Areal). Wie die Rekurrentin
zu Recht vorbringt, ist der Anschluss an den öffentlichen Verkehr zwar nicht
ideal, da die nächsten Haltestellen über 800 m entfernt sind. Jedoch sind
gerade für Messen, Ausstellungen oder andere Veranstaltungen, die tagsüber
stattfinden, die öffentlichen Verkehrsmittel eine mögliche Alternative, da die
Besucher weder auf dem Hin- noch auf dem Rückweg schweres Gepäck oder Einkäufe
mit sich tragen müssen. Auch ein Shuttle-Bus-Service während grösserer
Messeveranstaltungen, die im Zeitraum der Uhren- und Schmuckmesse oder der Art
Basel stattfinden, ist eine geeignete Massnahme, den motorisierten Individualverkehr
zu beschränken. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass es anlässlich von
grossen Veranstalten dennoch zu Suchverkehr im Quartier kommen wird. Allerdings
ist nicht davon auszugehen, dass ein grösseres Verkehrsaufkommen droht, als bei
der in der Industrie- und Gewerbezone üblichen Nutzung, da die motorisierte
Zufahrt von der Stadt aus nicht attraktiv ist und auch von Parkplätzen im
Quartier aus noch ein mehrminütiger Spaziergang bis zum Areal vorgenommen
werden muss.
3.4.5 Zudem
wird der Beigeladene mit dem Bauentscheid vom 19. Mai 2015 auf sein
Verkehrskonzept behaftet, wonach Besuchende im Auto nur bei Messen und Firmenanlässen
erwartet werden, während die Besuchenden aller anderen genannten
Veranstaltungen die Eventhallen ausschliesslich mit dem öffentlichen Verkehr (ÖV),
mit Personenschiffen oder per Fuss- oder Veloverkehr erreichen sollen. Unterstützt
werde dies durch Massnahmen wie die Gültigkeit von Veranstaltungstickets für
den ÖV, spezielle Shuttle-Services für grössere Veranstaltungen und Hinweise
auf allen Publikationen, Tickets etc., dass die Erreichbarkeit durch das Auto ungünstig
sei (Ziff. 24 des Bauentscheids vom 19. Mai 2015). In der Baubewilligung
ist ausdrücklich festgehalten, dass die Zufahrt für Besucher von grösseren Veranstaltungen
(ab ca. 300 Besuchern) an die […]strasse mittels Auto nicht gestattet ist. Im
Falle der Nichtbefolgung haben die Veranstalter – auf Anordnung der
Schweizerischen Rheinhäfen oder der Bewilligungsbehörde – auf eigene Kosten
entsprechende Massnahmen zu ergreifen (z.B. Verkehrsdienst o.ä.).
Mit den
vorliegenden Auflagen in der Bewilligung kann sichergestellt werden, dass die
Verkehrszunahme beschränkt ist. Unter Beachtung der Auflagen des Bauentscheids
ist daher nicht davon auszugehen, dass die hier bewilligte Zwischennutzung mehr
Verkehr erzeugt, als dies bei einer bestimmungsgemässen Nutzung in der Industrie-
und Gewerbezone der Fall ist. Die Rekurrentin beanstandet zwar, die Auflage in
Ziff. 24 des Bauentscheids zitiere nur in sehr offener Weise und mit
Kann-Formulierungen die vom Beigeladenen genannten Möglichkeiten und es fehle
an konkreten Anordnungen. Allerdings widerspiegelt dies gerade die Problematik
der Zwischennutzung mit noch nicht definitiv feststehenden Veranstaltungen. Solche
sollen aber bezüglich Zonenkonformität grosszügig behandelt werden (Ratschlag
Nr. 8693 S. 9). Auflagen stellen im Vergleich zur Nichterteilung der
Baubewilligung das mildere Mittel dar (vgl. Gebhardt/Meyer/Nertz/Piolino,
a.a.O., S. 110). Kann mit ihnen die Rechtmässigkeit eines Vorhabens
erreicht werden, sind sie zu wählen, um den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu wahren. Die Baubewilligung hält klar fest, dass bei grösseren
Veranstaltungen keine Zufahrt mittels Auto gestattet ist. Damit ist auch das
angrenzende Quartier geschützt. Für die Umsetzung trägt der Beigeladene die
Verantwortung. Sollte diese Auflage nicht eingehalten werden, besteht die
Möglichkeit weitere Massnahmen zu verfügen. Da der Zugang zum strittigen Areal
mit dem Auto deutlich kanalisiert ist und daher kontrolliert werden kann,
erscheint die Einhaltung der Auflage als realistisch. Allfällig notwendige
weitere Auflagen kann die Baubewilligungsbehörde auch während des Betriebs
verfügen. Demgemäss ist das Vorhaben gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG
bewilligungsfähig.
3.5 Die
Rekurrentin macht schliesslich geltend, das Vorhaben sei ohne ein Minimum an Parkfelder-Angebot
nicht bewilligungsfähig. Entgegen ihrer Vorbringen besteht in Basel allerdings keine
Verpflichtung zur Einrichtung von Parkplätzen. Die Verordnung über die
Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung, SG 730.310)
limitiert vielmehr die maximal zulässige Anzahl von Parkplätzen für
Motorfahrzeuge und ist damit auch ein Instrument zur Umsetzung des
eidgenössischen resp. kantonalen Umweltschutzgesetzes (vgl. VGE VD.2015.148 vom
- Februar 2016 E. 4.2.1). Die Rekurrentin ist der Ansicht, auch an
einem sehr gut per öffentlichen Verkehr erschlossenen Standort sei ein Minimum
an Parkfeldern anzubieten, was zeige, dass eine hundertprozentige autofreie
Nutzung schlicht nicht realistisch und völlig lebensfremd sei. Damit verkennt
sie, dass eine vollkommen autofreie Nutzung in der Industrie- und Gewerbezone
gar nicht gefordert ist. Das Verkehrsaufkommen darf einzig den
durchschnittlichen Verkehr bei den bestimmungsgemässen Nutzungen nicht
übersteigen. Dafür bestehen aber insbesondere auch aufgrund Erfahrungen mit anderen
Zwischennutzungen von peripherem Stadtgebiet keine Anhaltspunkte. Sollte
dennoch ein starker Mehrverkehr entstehen, kann die Bewilligungsbehörde
zusätzliche Massnahmen zur Verkehrsbeschränkung erlassen.
3.6 Demnach
erweist sich das Projekt als zonenkonform, weshalb es keiner Ausnahmebewilligung
bedarf. Auf die Rügen der Rekurrentin in Bezug auf § 80 Abs. 2 BPG
ist daher nicht weiter einzugehen.
4.1 Eventualiter
beantragt die Rekurrentin die Einschränkung der Betriebszeiten der Halle 3, die
für Discoveranstaltungen mit bis 93 dB(A) Mittelungspegel vorgesehen sei. Die
Grenzwerte könnten nur dank künstlicher technischer Massnahmen an der
Musikanlage eingehalten werden, die regelmässig kontrolliert werden müssten. Es
sei illusorisch, dass bei einem Discobetrieb in einer provisorischen, nicht
vollklimatisierten Baute Türen und Fenster ständig geschlossen gehalten würden,
weshalb es regelmässig zu Grenzüberschreitungen kommen werde. Zudem hänge die
Schalldämmung stark von der Ausführung der Konstruktion ab. Die zusätzliche
Lärmbelastung treffe ein Gebiet, das bereits unter Immissionsgrenzwertüberschreitungen
durch die Hafenbahn leide. Problematisch sei insbesondere die Verlängerung der
Dauer der lärmbelasteten Zeit, da hafenbahnfreie Zeiten nun durch Events
beschallt würden.
4.2 Im
Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms,
der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die
Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht
auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine
objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter
Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
[USG, SR 814.01]) vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3 S. 296 f. mit
Hinweisen).
4.3 Es
trifft zu, dass das fragliche Gebiet durch den Rangierverkehr der Hafenbahnen bereits
vorbelastet ist. Diese Lärmimissionen sind dem Bahnlärm zugeordnet, womit die
Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 4 zur Lärmschutz-Verordnung (LSV,
SR 814.41) gelten. Der Lärm von Musikevents oder anderen Veranstaltungen
ist jedoch nicht mit dem Bahnlärm kumulierbar, da nach Art. 40 Abs. 2
LSV nur gleichartige Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden,
zur Berechnung der Belastungsgrenzwerte summiert werden. Bei unterschiedlichen
Lärmimmissionen von verschiedenen Anlagen greift Art. 40 Abs. 2 LSV hingegen
nicht; die verschiedenen Lärmarten sind einzeln und unabhängig voneinander nach
den für jede Lärmart massgebenden Grenzwerten der Lärmschutz-Verordnung zu
beurteilen. Etwas anderes kann auch aus Art. 8 USG nicht
abgeleitet werden, wonach Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und
nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind (BGer 1C_544+548+550/2008 vom
27. August 2009 E. 8.7). Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft und der
Erfahrung ist es (noch) nicht möglich, Kombinationsbelastungen gesamtheitlich
zu beurteilen (vgl. BGE 126 II 522 E. 37e S. 565 f.; Zäch/Wolf, in: Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, Zürich 2004, Art. 15 N 29). Überschreitet der
Rangierverkehr die Immissionsgrenzwerte, sind Sanierungsmassnahmen bei dieser
Lärmquelle zu treffen. Es bedeutet aber nicht, dass bei bereits bestehender
Lärmbelastung keine weitere Lärmquelle hinzukommen darf. Ansonsten könnten an
einer lärmbelasteten Strasse nie Musikclubs bewilligt werden. Daher ist vorliegend
einzig massgebend, ob der Lärm, der durch die Zwischennutzung entsteht, die
Grenzwerte überschreitet.
4.4
4.4.1 Für
den Lärm aus Gastwirtschaftsbetrieben mit Musikveranstaltungen sieht die
Lärmschutzverordnung keine Belastungsgrenzwerte vor. Daher sind die
Lärmimmissionen nach Art. 15 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3
LSV), das heisst nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung. Fachlich
abgestützte private Richtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung
kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) herausgegebene Vollzugshilfe zur
Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb
öffentlicher Lokale können als Entscheidungshilfe für die objektivierte
Betrachtung berücksichtigt werden (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute,
Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher
Lokale: Vollzugshilfe vom 10. März 1999 [Änderung vom 30. März 2007],
http://www.cerclebruit.ch; BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36). Nach Cercle Bruit
gelten nachts Grenzwerte von 40 dB(A). Wenn die Musik – wie hier – am
Empfängerpunkt hörbar ist, werden die Pegel am Empfangspunkt zudem um 6 dB(A)
nach oben korrigiert.
4.4.2 Die
Baubewilligung wurde unter der Auflage erteilt, dass in den Hallen, mit
Ausnahme der Halle 3, der Musikbetrieb auf Hintergrundmusik zu beschränken ist.
Der Innenraumpegel darf in diesen Hallen einen Wert LAeq(10s) von 75 dB(A)
nicht überschreiten (Ziff. 59 des Bauentscheids vom 19. Mai 2015). In
der Halle 3 dürfen Discoveranstaltungen bis zu einen Innenraumpegel von maximal
93 dB(A) durchgeführt werden, wenn spätestens bei der Bauabnahme der Nachweis
erbracht ist, dass die geforderten Schalldämmmassnahme der Umfassungsbauteile
der Halle erfolgreich umgesetzt sind und die Grenzwerte nach Cercle Bruit an
den nächstgelegenen lärmempfindlichen Gebäuden eingehalten werden (Ziff. 61
des Bauentscheids vom 19. Mai 2015). Gemäss dem Bericht
"Lärmschutznachweis nach Cercle Bruit" der […] AG vom 19. Januar 2015
(Bericht […]) sind bei einem Halleninnenpegel von 93 dB(A) und den
Konstruktionsaufbauten rechnerisch keine Überschreitungen zu erwarten. Aufgrund
der fehlenden Schalldämmung der Umfassungsbauteile im tieffrequenten Bereich muss
der Bassanteil in der Musik beschränkt werden. Die Bässe werden dazu an der
Musikanlage mittels eines Obertongenerators entsprechend des Residualtonhörens
simuliert. Bei Einhaltung dieser Auflagen sind die gesetzlichen Vorgaben
erfüllt, was auch die Rekurrentin nicht bestreitet. Sie befürchtet aber, beim
Discobetrieb würden die Türen und Fester offen gelassen. Lärmintensive
Discoveranstaltungen dürfen nur in der Halle 3 durchgeführt werden. Gemäss dem
Bauentscheid sind die Fenster und Aussentüren der Halle 3 bei Musikbetrieb
stets geschlossen zu halten. Aufgrund der vorhandenen Lüftungsanlage über ein
Zuluft- und Abluftrohr ist ein ständiges Lüften durch das Öffnen von Fenstern
oder Türen auch nicht erforderlich. Zudem tragen die Hallen durch ihre
Riegelwirkung zu einem Schutz der nächstgelegenen Liegenschaften vor Lärm bei;
insbesondere die Halle 3 wird durch die Halle 2 von den Wohngebäuden
abgeschirmt. Damit wird auch der Sekundärlärm, den Besucher bereits bei der
jetzigen Nutzung des Areals verursachen, vermindert. Folglich sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Grenzwerte nach Cercle Bruit überschritten
werden, wenn den baulichen und betrieblichen Auflagen gefolgt wird. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung
(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016,
S. 600). Für eine präventive Beschränkung der zulässigen Betriebszeiten
besteht damit kein Raum. Sollte die Nutzung der Hallen in der Nachbarschaft
störende Immissionen verursachen, kann das Amt für Umwelt und Energie weitere
bauliche oder betriebliche Massnahmen anordnen, die die Lärmemissionen vermindern
(Ziff. 68 des Bauentscheids).
4.5 Damit
sind keine lärmschutzrechtlichen Argumente ersichtlich, die gegen die Zwischennutzung
sprechen. Da die lärmschutzrechtlichen Vorgaben mittels Auflagen erfüllt werden
können, wurde die Baubewilligung zu Recht unter entsprechenden Nebenbestimmungen
erteilt.
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen der Rekurrentin als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu
tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Angesichts der vorinstanzlichen Gehörsverletzung
sind die Verfahrenskosten allerdings auf eine Gebühr von CHF 1'000.– zu
reduzieren. Der darüber hinausgehende Teil des von ihr geleisteten
Kostenvorschuss ist der Rekurrentin zurückzuerstatten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von
CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen). Die Hälfte des von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.– wird ihr zurückerstattet.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Beigeladener
Baurekurskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.