Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.47
ENTSCHEID
vom 24.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Privatklägerin
US-MA [...]
vertreten durch Me. B____,
avocat,
[...]
FR-47000 Agen
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegnerin
2
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. März 2016
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Die
US-amerikanische Firma A____ hat am 8. Januar 2016 durch ihre Vertreter,
Maître avocat B____ (F-Agen) sowie Rechtsanwalt [...] (Neuchâtel), gegen C____ (ebenso
wie auch gegen D____) bei der Staatsanwaltschaft je eine Strafanzeige wegen
sämtlicher in Frage kommender Delikte, insbesondere wegen versuchten Prozessbetrugs
(Art. 146 i.Verb.m. 22 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Erschleichung
einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) sowie falscher Beweisaussage (Art.
306 StGB) einreichen lassen. Die Staatsanwaltschaft ist mit Nichtanhandnahmeverfügungen
vom 2. März 2016 in Anwendung von Art. 310 i.Verb.m. Art. 319 ff. StPO auf die
Strafanzeigen nicht eingetreten, weil die fraglichen Straftatbestände eindeutig
nicht erfüllt seien, und sie hat die Kosten zulasten des Staates genommen.
Gegen diejenige
Nichtanhandnahmeverfügung, welche C____ betrifft, richtet sich die vorliegende,
durch Rechtsanwalt [...] eingereichte Beschwerde der A____ vom 14. März 2016
(vgl. das Parallelverfahren betreffend D____: Urteil AGE BES.2016.46 vom 30.
Juni 2017). Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen C____
(Beschwerdegegnerin) zu eröffnen sowie die Strafanzeige / Privatklage der Beschwerdeführerin
an die Hand zu nehmen. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unter anderem
die Herren E____ und F____ einzuvernehmen; unter o/e Kostenfolge. Die
Staatsanwaltschaft lässt sich mit Eingabe vom 15. April 2016 mit dem
Antrag vernehmen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen; ebenso die
Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2016. Am 11. August 2016 hat
Rechtsanwalt [...] das Gericht davon in Kenntnis gesetzt, dass er das Mandat
niedergelegt habe und die Beschwerdeführerin einzig noch durch Me. avocat B____
vertreten sei. Letzterer hat innert Frist zwei verschiedene per
7. Oktober 2016 datierte Stellungnahmen eingereicht. Die Präsidentin
des Appellationsgerichts hat mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 Me. B____
Frist gesetzt, um mitzuteilen, welche der beiden Stellungnahmen massgebend sei,
widrigenfalls beide Rechtsschriften aus dem Recht gewiesen würden. Mit
Verfügung vom 7. November 2016 hat die Präsidentin des Appellationsgerichts unter
anderem festgestellt, dass Me. B____ innert Frist nicht mitgeteilt habe, welche
Replik verbindlich sei, und sie hat beide Rechtsschriften aus dem Recht
gewiesen. Mit Verfügung vom 22. November 2016 ist sie auf das sinngemässe
Wiedererwägungsgesuch von Me. B____ nicht eingetreten. Gegen diese Verfügung
hat die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde erhoben, welches mit
Urteil 6B_1402/2016 vom 11. Juli 2017 darauf kostenfällig nicht
eingetreten ist. Die Replik ist demnach nicht zu berücksichtigen. Die Akten
wurden beigezogen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 i.Verb.m. Art.
322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SG 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist somit erstens die
Parteistellung des Beschwerdeführers. Der Begriff "Partei" wird
umfassend im Sinn von Art. 104 und 105 StPO verstanden: Neben der
beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann
auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige
erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, in: Kommentar zur
Schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2; AGE BES.2016.74
vom 4. August 2016 E. 1.2). Erforderlich ist aber zweitens, dass diese
ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Änderung oder Aufhebung
des angefochtenen Entscheides geltend machen kann, mithin durch diesen
beschwert ist. Ein Anzeigesteller ist durch eine Nichtanhandnahmeverfügung
selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, wenn das angezeigte
Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll und er ein Interesse an der
Aufhebung der Verfügung hat (vgl. AGE BES.2012.60 vom 11. November 2013
E. 1.2.2). Die Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren hängt
damit – anders als die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht
– nicht davon ab, ob die geschädigte Person Zivilforderungen hat (BGE 141 IV
380 E. 2.3.1 S. 383 f.; 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 81 f.). Demnach begründet
der Anspruch der Privatklägerschaft, die Verfolgung und Verurteilung der
Täterschaft zu verlangen, das rechtlich geschützte Interesse im Sinn von Art.
382 Abs. 1 StPO, auch wenn sie keine Zivilansprüche geltend machen kann (BGer
1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4).
Die
Beschwerdeführerin ist Anzeigestellerin und hat sich als Privatklägerin erklärt.
Die beanzeigten Delikte sollen zu ihrem Nachteil begangen worden sein: Die
Beschwerdegegnerin habe, wie auch D____, in einem „Affidavit“ unwahre Tatsachen
notariell verurkunden lassen, um damit in einem Zivilprozess in
Massachusetts/USA von der Beschwerdeführerin die ungerechtfertigte Zahlung von
über $ 80 Mio. an die Beschwerdegegnerin zu erwirken. Die Beschwerdeführerin
hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Strafverfolgung der beiden
und ist folglich zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Da
die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist darauf
einzutreten.
1.4 Die
Replik wurde aus dem Recht gewiesen, die ca. 1‘000 Seiten Replikbeilagen dagegen
nicht. Es stellt sich die Frage, ob diese zu berücksichtigen sind. Einerseits
sind die Themen, wofür die Beilagen Beweise erbringen sollten, mit der Replik
entfallen. Ob indessen die Replikbeilagen gestützt auf grundsätzliche
strafprozessuale Überlegungen dennoch beachtlich bleiben müssen oder nicht,
kann offen bleiben. Wie sich bereits im Parallelverfahren (AGE BES.2016.46 vom
30. Juni 2017) bei im Wesentlichen analoger Thematik und Beweislage ergeben hat
und wie sich auch nachfolgend ergibt, lässt sich daraus so oder anders nichts
zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Vor diesem Hintergrund konnte auch
auf das Einholen einer Duplik verzichtet werden.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest steht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und
Art. 2 Abs. 1 StPO i.Verb.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; 1B_235/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder
Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft
über einen gewissen Spielraum. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen,
wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst
ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung liegende Sachverhalt mit Sicherheit
unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die
Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei
Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt
als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310
StPO N 6 ff.; AGE BES.2016.40 vom 11. Mai 2016 E. 2.1; BES
2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zusammengefasst
damit, dass die Anzeigestellerin (und Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren) im Wesentlichen geltend mache, die Beschwerdegegnerin habe im Juli
2013 als Klägerin in einem in den USA gegen sie, die Anzeigestellerin, geführten
Zivilverfahren ein am 14. Juli 2013 in Basel notariell beglaubigtes Affidavit
durch die US-Anwaltskanzlei G____ einreichen lassen, in welchem sie wahrheitswidrig
behaupte, weder über die Risiken ihrer Private Equity-Investitionen noch über
deren Wertverluste vor 2011 informiert gewesen zu sein. Darin sehe die
Anzeigestellerin die Tatbestände des versuchten Prozessbetrugs, der
Urkundenfälschung, des Erschleichens einer falschen Beurkundung und der falschen
Beweisaussage der Partei erfüllt.
Die Falschbeurkundung
erfordere eine qualifizierte schriftliche Lüge. Das Affidavit US-amerikanischen
Rechts als notariell beglaubigte Erklärung einer Person als Beweismittel in
einem Zivilverfahren finde im schweizerischen Recht keine vergleichbare
Erscheinung. Dem Wahrheitsgehalt solcherart protokollierter Erklärungen komme
kein erhöhter Beweiswert zu, weshalb die zur Anzeige gebrachten Urkunden- und
Prozessbetrugsdelikte zum vornherein nicht erfüllt sein könnten. Weiter sei
falsches Zeugnis nur Zeugen nach Ermahnung zur Wahrheit und unter Hinweis auf
die Straffolgen möglich, was vorliegend nicht geschehen sei.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, in Massachusetts komme dem notariell
beglaubigten Affidavit in einem Gerichtsverfahren erhöhte Beweiskraft zu, und
falsche Angaben in einem notariell beurkundeten Affidavit seien strafbar. Das
fragliche Affidavit sei eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4
StGB, weshalb ihm erhöhte Beweiskraft zukomme. Das Affidavit sei durch
Täuschung des Notars erlangt worden, unabhängig davon, ob der Notar eine
Überprüfungspflicht gehabt habe, weshalb Urkundenfälschung respektive die
Erschleichung einer falschen Beurkundung vorliege. Der vorliegende Fall sei mit
jenem vergleichbar, den das Bundesgericht in BGer 6S.258/2006 vom 3. November
2006 beurteilt habe, indem den in eidesstattlicher Form verurkundeten Aussagen
eine erhöhte prima facie Beweiskraft und damit eine erhöhte Glaubwürdigkeit
zukomme, auch bezüglich des Inhalts.
3.2 Wie
die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt – und
worauf sie und die Beschwerdegegnerin in den Rechtsschriften ebenfalls
verweisen – liegt nach der Rechtsprechung eine Falschbeurkundung dann vor, wenn
dem Schriftstück mit dem unzutreffenden Inhalt eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt
und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegen bringt. Dies ist
der Fall, wenn allgemein gültige, objektive Garantien die Wahrheit der
Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 132 IV 12 E. 8.2 S. 15). Beim
Affidavit der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im
Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2 StGB, da sie von einem Notar in Ausübung
seines Amtes ausgestellt wurde. Öffentliche Urkunden erbringen für die durch
sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres
Inhalts nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Allerdings beschränkt sich die
verstärkte Beweiskraft gemäss der genannten Norm in der Regel auf das von der
Urkundsperson als richtig Bescheinigte. Was der Notar weder wissen noch bescheinigen
kann, erlangt durch die blosse Beurkundung keine erhöhte Beweiskraft (BGE 110
II 1 E. 3a S. 2 f.). In diesem Umfang fehlen die von der erwähnten
Rechtsprechung verlangten objektiven Garantien für die Wahrheit der Erklärung
(BGer 6S.258/2006 vom 3. November 2006 E. 4.2). Eine qualifizierte schriftliche
Lüge, welche eine Falschbeurkundung begründen kann, wird nach der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn allgemein gültige,
objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten,
wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in
gesetzlichen Vorschriften (wie z.B. über die kaufmännische Rechnungslegung)
bestehen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen.
Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher
schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, auch wenn sich der
Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt
(vgl. z.B. BGE 131 IV 125).
3.3 Das
Affidavit US-amerikanischen Rechts, m.a.W. die notariell beglaubigte Erklärung
einer Person als Beweismittel in einem Zivilverfahren, findet im
schweizerischen Recht keine vergleichbare Erscheinung. Zwar hat die Bestätigung
des Notars, wonach eine bestimmte Person in seiner Gegenwart die von ihm
festgehaltene Erklärung abgegeben habe, hinsichtlich deren Inhalts sowie der
Identität des Erklärenden durchaus Urkundencharakter (und erfüllt die unter
falscher Identität erlangte Beglaubigung den Tatbestand der Erschleichung einer
falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB), genauso wie etwa
Einvernahmeprotokolle und dergleichen. Hingegen bestehen keinerlei allgemein
gültige objektive Kriterien, welche dem Wahrheitsgehalt derart protokollierter
Erklärungen einen erhöhten Beweiswert zuerkennen würden (vgl. Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen
2013, Vor Art. 251 N. 23 S. 1137 unten), womit der Tatbestand der Erschleichung
einer falschen Beurkundung in casu ausser Betracht fällt. Dasselbe gilt auch
für den Gebrauch einer unwahren Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3
StGB (welchen die Anzeigestellerin im Einreichen des Affidavits im
US-Zivilverfahren zu erblicken glaubt). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ändert am Ganzen nichts, dass es schweizerischen Notaren
unbenommen ist, Affidavits unter Eid zuhanden ausländischer Behörden
entgegenzunehmen und zu verurkunden. So sieht das baselstädtische
Notariatsgesetz vom 18. Januar 2006 (SG 292.100) in § 46 unter dem Titel
„Wissenserklärungen (eidesstattliche Erklärungen, Affidavits)“ ausdrücklich folgendes
vor: „Wissenserklärungen sollen nur beurkundet werden, wenn sie von der
erklärenden Person mit Wahrheitsbekräftigung (Eid, Handgelübde) zuhanden
ausländischer Empfängerinnen oder ausländischer Empfänger abgegeben werden. Die
erklärende Person hat vor der Notarin oder dem Notar persönlich zu erscheinen.
Ihre Personalien sind zu überprüfen und in der Urkunde anzugeben. Sie ist zur
Wahrheit anzuhalten. Sie hat die Wahrheitsbekräftigung in der Weise zu leisten,
wie sie in der Urkunde bezeugt wird. Die Notarin oder der Notar bezeugt die
erfolgte Erklärungsabgabe, nicht deren Inhalt.“
3.4 Eine
Überprüfung des Wahrheitsgehalts der beeidigten Erklärung durch den Notar
findet also in der Regel nicht statt (vgl. SJZ 96 [2000] Nr. 8 S. 195 ff.) – so
auch vorliegend –, und eine solche Inhaltskontrolle gebietet insbesondere auch
das von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte (BB 2 S. 3) Übereinkommen zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961
(SR 0.172.030.4) nicht. Dieses Übereinkommen bezieht sich eben gerade auf die Bestätigung
der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner
der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls auf die Echtheit des Siegels oder
Stempels, nicht aber auf den Inhalt (Art. 3 des Übereinkommens); die
Beschwerdeführerin behauptet selber nicht, dass vorliegend der Notar den
Wahrheitsgehalt der beeidigten Erklärung überprüft hätte oder hätte überprüfen
müssen. Es bleibt also dabei, dass eidesstattlichen Erklärungen nach
schweizerischem Recht genauso wie Gerichtsprotokollen der Charakter von
Protokollen fremder Erklärungen zukommt: Obwohl Zeugenaussagen im Zivil- oder
Strafprozess dazu bestimmt sind, Beweis zu erbringen, kann ihre Wiedergabe im
Einvernahmeprotokoll nur beweisen, was die Zeuginnen und Zeugen gesagt haben,
nicht aber, dass ihre Aussagen wahr sind. Allein durch den Umstand, dass bei
der Errichtung eines Affidavits ein Eid geleistet wird, der nach
schweizerischem Recht – im Unterschied zur Beweisaussage gemäss Art. 306 StGB
und zur Übersetzung, zum Zeugnis und zum Gutachten gemäss Art. 307 StGB – keine
besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet, gewinnt die von der
Urkundsperson nicht überprüfte Behauptung nicht an Beweiskraft (SJZ 96 [2000]
Nr. 8 S. 196 m.w.H.). Daran vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
auch eine allfällige Strafbarkeit von Meineid nach US-amerikanischem Recht
nichts zu ändern, denn dieses US-amerikanische Recht ist in der Schweiz nicht
anwendbar. Es ist der Beschwerdeführerin unbenommen, allenfalls in den USA
entsprechende rechtliche Schritte gegen die Beschwerdegegnerin zu unternehmen.
3.5 Davon,
dass sich die erhöhte Glaubwürdigkeit des öffentlich beurkundeten Affidavits
nicht auf dessen Inhalt erstreckt, ist auch für den vorliegenden Fall
auszugehen, und zwar insbesondere auch mit Blick auf das von der
Beschwerdeführerin ins Feld geführte Urteil des Bundesgerichts 6S.258/2006 vom
3. November 2006. Dort wurde ein eidesstattliches Affidavit gegenüber
der schweizerischen Migrationsbehörde zu den Personalien und den Verwandtschaftsverhältnissen
abgegeben, welchem erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt wurde, weil es keine
Dokumente hierzu gab. Abgesehen davon, dass diesem Urteil in der Lehre Kritik
erwachsen ist (Trechsel/Erni, a.a.O.,
Vor Art. 251 N. 23 S. 1138 oben), ist jener Fall mit dem vorliegenden auch
nicht vergleichbar: Die Beschwerdeführerin hat als Tat angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin
im Affidavit fälschlicherweise angegeben habe, über das Ausmass der Verluste
ihrer Investitionen in die Beschwerdeführerin bis Juli 2011 nicht informiert
gewesen zu sein, und ihre Investitionen von $ 44 Mio. seien per Dezember 2012
noch ca. $ 53‘000 wert gewesen – während die Beschwerdeführerin ihre
Geschäftsberichte regelmässig der Beschwerdegegnerin vorgelegt habe, die
Beschwerdegegnerin ab 2004 die jährlich erlittenen Verluste in der
Steuererklärung angegeben habe und der Anteil der Beschwerdegegnerin an der
Beschwerdeführerin gemäss Analyse der [...] per Ende 2013 $ 2‘123 Mio. Wert
gewesen sei (Strafanzeige Ziff. 20 ff.). Als Beweis für ihre Darstellung legt
die Beschwerdeführerin Geschäfts- und Revisorenberichte, Steuerformulare und
Unterlagen der Firmenbewertung ins Recht (Beil. 10, 14 - 18 zur Strafanzeige),
womit die Beschwerdeführerin selber behauptet und gerade auch noch mit Belegen
untermauert, dass eine grosse Menge an Dokumenten vorhanden sei, welche die
Darstellung der Beschwerdegegnerin in deren Affidavit zu widerlegen vermöchten.
Während also im in BGer 6S.258/2006 vom 3. November 2006 beurteilten
Fall nur deshalb auf ein Affidavit abgestellt wurde, weil keinerlei Dokumente
vorhanden waren, welche die dort behaupteten Personalien gestützt hätten, ist
vorliegend gerade das Gegenteil der Fall: Die Beschwerdeführerin selber legt
zahlreiche Dokumente auf, welche nach ihrer Darstellung das im Affidavit
schriftlich Niedergelegte widerlegen sollen.
Damit ist
bereits gestützt auf die Darstellung der Beschwerdeführerin und ihre Eingaben
selber erstellt, dass nicht nur keine allgemein gültigen objektiven Garantien
für die Wahrheit der Darstellung der Beschwerdegegnerin im Affidavit
ersichtlich sind, sondern dass im Gegenteil offenbar sogar zahlreiche objektive
Beweise für die Unwahrheit von dessen Inhalt vorliegen sollen. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher die Rechtsprechung gemäss BGer
6S.258/2006 vom 3. November 2006 nicht auf das vorliegend strittige
Affidavit angewandt werden, sondern es ist vom vorstehend dargestellten
Grundsatz auszugehen, dass der Notar den Inhalt der Aussagen der
Beschwerdegegnerin weder überprüfen konnte noch musste und ihn tatsächlich auch
nicht überprüft hat, womit sich die erhöhte Glaubwürdigkeit des Affidavits
nicht auf den Inhalt bezieht und woraus folgt, dass zum vornherein kein
Urkundendelikt vorliegen kann.
3.6 Die
Beschwerdeführerin untermauert dieses Ergebnis mit den Replikbeilagen im
vorliegenden Verfahren sowie notorischerweise mit ihrer Replik im
Parallelverfahren BES.2016.46 betreffend D____ noch weiter, indem sie unter
anderem ausführt, die Beschwerdegegnerin sei mittlerweile mit ihrer Klage in
Massachusetts im Schnellverfahren unterlegen; indem sie ausführt und Belege
dafür auflegt, dass D____ im amerikanischen Verfahren ein weiteres, per 24.
Januar 2016 datiertes Affidavit aufgelegt habe, welches inhaltlich zum vorliegend
fraglichen Affidavit in Widerspruch stehe; indem sie ausführt und mit einem mehrhundertseitigen
Protokoll untermauert, dass D____ im amerikanischen Verfahren einer fünftägigen
Befragung unter Eid und Androhung von Strafe bei Meineid unterzogen worden sei,
wo er Aussagen gemacht habe, welche jene im vorliegend fraglichen Affidavit
widerlegten; indem sie ausführt und mit Zitaten des Richters in Massachusetts illustriert,
dass dieser der Zivilklage der Beschwerdegegnerin besonders kritisch gegenüber
gestanden sei und ihren Anwälten Strafverfolgung und Schadenersatz wegen eines
grundlosen Verfahrens angedroht habe; indem sie ausführt und mit einem Urteilsauszug
unterlegt, sämtliche von der Beschwerdegegnerin gegen F____ und gegen die
Beschwerdeführerin erhobenen Ansprüche seien vom Massachusetts Superior Court
abgewiesen worden, und die restlichen Behauptungen würden seit 1. November
2016 vor Geschworenen behandelt; indem sie ausführt, aus dem Ganzen erhelle
offenkundig, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nicht in
betrügerischer Weise zur Investition verleitet habe und sich ihre Beschwerden
eigentlich gegen das angebliche Missmanagement ihrer Anlagen durch H____ und
die I____ Bank Zürich richten würden, wovon die Beschwerdeführerin nicht
betroffen sei und welches Thema als Verfahren vor dem Bezirksgericht Kriens
anhängig sei, wobei sie keine Angaben zum Verfahrensstand in Kriens macht; und
indem sie schliesslich ausführt, der „betrügerische Plan“ von D____ sei im
Kreuzverhör im Verfahren in Massachusetts aufgedeckt worden.
Mit allen diesen
Ausführungen der Beschwerdeführerin mitsamt den Beilagen möchte die Beschwerdeführerin
wohl ihren Standpunkt im oder in den Verfahren in Massachusetts untermauern; ob
ihr dies dort gelingt, kann vorliegend jedoch offen bleiben – denn alle diese
Ausführungen und Belege sprechen im vorliegenden Verfahren eben gerade
nicht für, sondern umgekehrt gegen den Standpunkt der Beschwerdeführerin:
Offenbar werden im Gerichtsverfahren in Massachusetts nämlich alle tauglich erscheinenden
Beweise – Urkunden, mehrtägige Kreuzverhöre unter Eid, usw. – erhoben, um just
die im vorliegend fraglichen Affidavit niedergelegte Sachverhaltsdarstellung
detailliert zu prüfen; mitnichten wird also etwa unbesehen auf das Affidavit
abgestellt, sondern die Akten belegen, dass dieses als ein Beweisstück von
vielen in einem kontradiktorischen Verfahren behandelt wird. Auch daraus ergibt
sich, dass dem streitgegenständlichen Affidavit keine im Sinne des
schweizerischen Strafrechts erhöhte Beweiskraft für den Inhalt zukommt, sondern
dass das Affidavit lediglich eine Parteibehauptung darstellt, die widerlegt
werden kann und die gemäss der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin im
Verfahren in Massachusetts tatsächlich auch widerlegt worden sei. Es liegt im
Übrigen gerade im Wesen gerichtlicher Forderungsprozesse, dass Ansprüche
strittig sind und das Gericht anhand der Darstellungen der Parteien und
gestützt auf die Beweislage über die Begründetheit oder Unbegründetheit der
Klage entscheidet. Weist ein Gericht eine zivile Forderungsklage als
unbegründet ab, so ergibt sich daraus noch lange keine Strafbarkeit der
Klägerin. Darauf würde aber die von der Beschwerdeführerin geforderte
Strafbarkeit einer in einem Affidavit verurkundeten unwahren Parteibehauptung
hinaus laufen. Eine solche Sichtweise würde der schweizerischen
Rechtsauffassung indessen fundamental zuwider laufen.
3.7 Zusammenfassend
liegt eindeutig kein Urkundendelikt (Art. 251 / 253 StGB) vor, womit die Nichtanhandnahme
insoweit zu Recht verfügt wurde.
Die
Beschwerdeführerin macht weiter Prozessbetrug geltend.
4.1 Die
Staatsanwaltschaft erwägt dazu in der angefochtenen Verfügung folgendes: „Als
Prozessbetrug im Sinne der schweizerischen Rechtsprechung gilt die arglistige Täuschung
des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der
Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer
Prozesspartei oder Dritter materiell unbegründet schädigenden Entscheid zu bestimmen
(vgl. BGE 122 IV 197 ff.). Da die Prozessparteien im Zivilprozess den
gegnerischen Behauptungen und Beweismitteln besonders kritisch gegenüberstehen,
können blosse falsche Angaben, welche von der Gegenpartei ohne besondere Mühe
auf ihre Richtigkeit hin überprüft und entsprechend widerlegt werden können,
per se nicht als arglistig angesehen werden (BGE 72 IV 12). Gemäss den
Ausführungen der Anzeigestellerin und den von ihr eingereichten Anzeigebeilagen
lassen sich C____s Erklärungen offensichtlich problemlos widerlegen, womit eine
arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gemäss herrschender
Lehre und Praxis von vornherein nicht gegeben ist.“
4.2 Die
Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Beschwerdegegnerin habe ihr Affidavit
erstellen lassen, um ihre falschen Aussagen im US-Verfahren zu stützen und
damit ein zu Unrecht zugunsten der Beschwerdegegnerin ausfallendes Urteil zu
erwirken. Dem Affidavit komme erhöhte Beweiskraft zu.
4.3 Zunächst
ist festzuhalten, dass sämtliche behaupteten Betrugshandlungen – vom Einreichen
des Affidavits als erstes objektives Tatbestandselement des Betrugstatbestands
über den allfälligen Irrtum des Gerichts bis hin zum falschen Urteil – in den
USA ausgeführt worden sein sollen und daher in der Schweiz zum vornherein keine
Strafbarkeit gegeben ist (Art. 3 Abs. 1 StGB; Art. 310 Abs. 1 StPO). Daran
ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz in der Schweiz hat,
denn der Erfolg im Sinne des Betrugstatbestandes sind die Vermögensdisposition
und die Vermögensschädigung, welche gegebenenfalls in den USA stattgefunden
hätten. Sodann wurde vorstehend (Ziff. 3) festgehalten, dass das Affidavit der Beschwerdegegnerin
allenfalls eine schriftliche Lüge darstellt und ihm hinsichtlich des Inhalts
auch dann keine erhöhte Beweiskraft zukommt, wenn es notariell verurkundet
wurde. Es stellt daher eine blosse Parteibehauptung dar, die im Zivilprozess
widerlegt werden kann, womit die Voraussetzungen für einen Prozessbetrug,
nämlich besondere Machenschaften in Form gefälschter Urkunden (BGE 122 IV 197),
zum vornherein nicht gegeben sind. Dies umso weniger, zumal, wie die
Staatsanwaltschaft auch in ihrer Vernehmlassung nochmals zutreffend ausführt,
die Gegenpartei die angeblichen Urkundenbeweise ohne weiteres zu widerlegen
vermag, was die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Strafanzeige zum Ausdruck
gebracht hat, und woran sie im vorliegenden Verfahren festhält (vorstehend
Ziff. 3). Die Nichtanhandnahme ist somit auch insoweit zu Recht erfolgt.
Die
Beschwerdeführerin hat auch den Straftatbestand der falschen Beweisaussage der
Partei im Sinne von Art. 306 StGB zur Anzeige gebracht.
5.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet die diesbezügliche Nichtanhandnahme in der
angefochtenen Verfügung wie folgt:
„Der Tatbestand
der unwahren Beweisaussage der Partei gemäss Art. 306 StGB schliesslich knüpft
an die formelle mündliche Beweisaussage der Partei nach erfolgter richterlicher
Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 306 StGB
im Zivilprozess an (vgl. Art. 192 Abs. 2 ZPO). Keines dieser
Tatbestandselemente ist in casu durch die Einreichung des in Rede stehenden
Affidavits erfüllt. Kommt hinzu, dass sich Art. 306 StGB grundsätzlich nur auf
Verfahren vor schweizerischen oder internationalen Gerichten bezieht, deren
Zuständigkeit die Schweiz als verbindlich anerkennt, nicht aber auf
ausländische Zivilverfahren (vgl. Art. 309 StGB; ferner BBI 2001 391ff., S.
453), weshalb ein Schweizer Staatsangehöriger wegen einer vor einem
US-Zivilgericht gemachten unwahren Beweisaussage als Partei lediglich auf ein
förmliches Strafübernahmebegehren der zuständigen US-Strafverfolgungsbehörde
hin (aufgrund der ihr aus Art. 8 des Schweizerisch-US-amerikanischen
Auslieferungsvertrags erwachsenden Verpflichtung zur stellvertretenden
Strafverfolgung), keinesfalls aber originär gestützt auf Art. 306 StGB
strafrechtlich verfolgen könnte.“
5.2 Der
schweizerische Anwalt (der sein Mandat in der Zwischenzeit niedergelegt hat)
der Beschwerdeführerin lässt es dabei bewenden (Beschwerdeschrift Ziff. 8).
Damit bleibt es unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der
Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung bei der Nichtanhandnahme auch
in diesem Punkt.
Zusammenfassend
ist die Beschwerde abzuweisen. Damit wird die Beschwerdeführerin als unterliegende
Partei kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten sind der gestützt auf
Art. 383 StPO von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung zu
entnehmen; der Rest ist ihr nach Rechtskraft zurückzuerstatten.
Der
Beschwerdegegnerin ist antragsgemäss gemäss Art. 436 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 432
StPO nicht erfüllt sind, ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu
bezahlen (BGE 141 IV 476 E. 1.2 = Pra 2016 Nr. 41; AGE
BES.2015.120 vom 5. Januar 2017 E. 6.2 m.w.H.; BES.2015.176 vom 28. April 2017
E. 11).
Die Vertretung
der Beschwerdegegnerin überlässt es dem Gericht, eine angemessene
Parteientschädigung zu ihren Gunsten festzusetzen und verweist auf die von der
Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit von CHF 5‘000.–; ihr Aufwand belaufe
sich aber auf über CHF 5‘000.–.
Damit ist der
Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Dabei ist nur vernünftigerweise getätigter
Aufwand zu berücksichtigen, und zwar zum Stundenansatz in Strafsachen bei
Obsiegen und einem wie vorliegend durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad von
CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014; AGE
BES.2016.108 vom 11. Januar 2017 E. 5). Mit Blick auf das Parallelverfahren ist
festzuhalten, dass dort mehr Straftatbestände zur Diskussion gestanden sind als
vorliegend, sowie dass dort die Replik beachtlich und daher auch eine Duplik zu
verfassen war. Insgesamt rechtfertigt sich vorliegend eine Parteientschädigung
von pauschal CHF 4‘000.– (Honorar und Auslagen) zzgl. 8 % MWST.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 4‘000.–. Diese Kosten werden der
von der Beschwerdeführerin an das Gericht geleisteten Sicherheitsleistung von
CHF 6‘500.– entnommen. Die Differenz von CHF 2‘500.– wird der Beschwerdeführerin
nach Rechtskraft zurückerstattet.
Der Beschwerdegegnerin 2 wird aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 4‘000.– zuzüglich 8 % MWST
zu CHF 360.–, somit total CHF 4‘360.–, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).