Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.116
ENTSCHEID
vom 28.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Mandy Jessica Widmer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Juli 2017
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Das
Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt reichte am 24. Januar 2017 bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Schuldner A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
eine Überweisung mit Antrag wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren ein,
nachdem der Beschwerdeführer wiederholt nicht zum Vollzug der Pfändung
erschienen sei und es dem Pfändungsbeamten nicht gelungen sei, ihn an seinem
Wohnort anzutreffen. Mit Strafbefehl V[...] der Staatsanwaltschaft vom
14. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Ungehorsams im Betreibungs-
und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu einer Busse von CHF 600.– (bei
schuldhafter Nichtzahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106 StGB)
verurteilt. Zudem wurden ihm gemäss Art. 426 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten
auferlegt.
Mit Schreiben
vom 19. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer gemahnt, die Busse sowie
Abschlussgebühr und Auslagen zu bezahlen. In der Folge hat der Beschwerdeführer
mit Hilfe einer Mitarbeiterin/Sozialarbeiterin der ambulanten Wohnbegleitung [...],
mit Schreiben vom 21. Juni 2017, in Ergänzung seines eigenen Schreibens
vom 1. Juni 2017, gegen den Strafbefehl vom 14. Februar 2017 Einsprache
bei der Staatsanwaltschaft erhoben. Diese hat seine Eingabe zusammen mit den
Akten am 7. Juli 2017 an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache mit Verfügung vom 12. Juli
2017 wegen Verspätung nicht eingetreten.
Gegen diese Verfügung
hat der Beschwerdeführer mit Hilfe der Mitarbeiterin/Sozialarbeiterin der
Wohnbegleitung, [...], am 19. Juli 2017 Beschwerde an das Appellationsgericht
erhoben und sinngemäss deren Aufhebung und das Eintreten auf die Einsprache
beantragt. Die Beschwerde wird mit unvollständiger und unrichtiger Feststellung
des Sachverhalts und Unangemessenheit begründet. Es wird darin insbesondere
geltend gemacht, dass der Schwere der depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers
in der Verfügung vom 12. Juli 2017 keine Rechnung getragen werde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf
eine Stellungnahme. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Juli 2017 handelt
es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über
Straffragen befunden wird (Art. 80 Abs. 1 StPO). Es kommt daher das
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht
ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Appellationsgericht des Kanton Basel-Stadt als Einzelgericht. Es kommt das
schriftliche Verfahren zur Anwendung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist
somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach
der Eröffnung der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt
als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei
der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer, gemäss
Sendungsverfolgung der Post (act. 4 S. 64), am 14. Juli 2017 zugestellt. Die
Beschwerdefrist begann daher am Samstag 15. Juli 2017 zu laufen und endete
am Montag 24. Juli 2017. Die Beschwerde, welche mit 21. Juni 2017 datiert
war (wahrscheinlich fehlerhaft), wurde fristgerecht am 19. Juli 2017 der
Post übergeben und traf am 21. Juli 2017 beim Appellationsgericht ein. Auf
die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3
Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.
Auf Vorbringen, die sich nicht auf diesen Entscheid beziehen, wie insbesondere
die materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl, ist
demnach nicht einzugehen.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit
der Begründung nicht eingetreten, dass diese zu spät erhoben worden sei. Wenn
der Strafbefehl eingeschrieben zugeschickt und nicht abgeholt werde, gelte er
gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellversuch, als zugestellt. Die Einsprache vom 21. Juni
2017 gegen den Strafbefehl vom 14. Februar 2017 sei somit verspätet. Die
depressive Erkrankung des Beschwerdeführers habe gemäss Strafgericht wohl die
Entgegennahme der Post (des Strafbefehls) und die Reaktion darauf erschwert,
jedoch nicht verunmöglicht, immerhin sei der Briefkasten “immer wieder mal“
geleert worden.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er sei aufgrund seiner damaligen
schweren depressiven Erkrankung nicht in der Lage gewesen, sich um seine
Angelegenheiten zu kümmern und seinen Briefkasten regelmässig zu leeren. Menschen
mit einer schweren depressiven Erkrankung seien nicht in der Lage alltägliche
Verrichtungen, wie dem Leeren des Briefkastens, nachzukommen. Auch das
Wahrnehmen eines Termins sei durch die fehlende Information und Erkrankung eben
nicht möglich. Der Beschwerde ist eine schriftlich verfasste Stellungnahme der
Sozialarbeiterin der Sozialhilfe sowie eine Aufstellung über das
Auszahlungsbudget, welches der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe erhält, beigelegt
(act. 3). Dieses Schreiben wurde innert der Nachfrist fristgerecht mit
Unterschrift nachgereicht (act. 6).
3.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert
zehn Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Unterbleibt eine
rechtzeitige Einsprache, wird der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil
(Art. 354 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen
Fristen, die durch Zustellung ausgelöst werden, am Folgetag zu laufen. Entscheide
der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung
verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn
die Sendung durch den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen
Haus lebenden Person entgegen genommen wurde. Kann eine eingeschrieben Sendung
nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz
genannten Personen gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat
mittels Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert,
die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt
die Abholung, gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO
geregelten Zustellfiktion die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als erfolgt. Die Zustellfiktion setzt jedoch ausdrücklich voraus,
dass der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Dies ist gegeben,
wenn die Person Kenntnis davon hat, dass sie in ein Strafverfahren involviert
ist (Arquint, in Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter
anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akte der Behörden im jeweiligen Verfahren
zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1; AGE
BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese
prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses
und gilt während der Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines Aktes der Behörde
gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227, BGE 130 III 396 E.
1.2.3).
3.2 Der
Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer vorliegend mittels Einschreiben
zugesandt, konnte ihm jedoch nicht persönlich übergeben werden. Daraufhin wurde
die Sendung bis zum 22. Februar 2017 bei der Poststelle [...] zur Abholung
bereit gelegt (act. 4 S. 7). Da der Beschwerdeführer das Einschreiben jedoch
nicht abholte, wurde es mit entsprechendem Vermerk an die Staatsanwaltschaft retourniert.
Allerdings musste der Beschwerdeführer vorliegend nicht mit einer Zustellung in
einem Strafverfahren rechnen. Es erging vom Betreibungsamt eine Überweisung an
die Staatsanwaltschaft, welche den Strafbefehl erliess, ohne den
Beschwerdeführer vorher einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer war somit überhaupt
nicht darüber informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren läuft. Er konnte
und musste daher nicht mit der Zustellung des Strafbefehls rechnen. Erst als der
Beschwerdeführer eine Mahnung (mit 19. Mai 2017 datiert) zur Bezahlung der
Busse und der Verfahrenskosten erhielt, reagierte er und meldete sich mit den Schreiben
vom 1. Juni 2017, Eingang 6. Juni 2017, und ergänzend vom 21. Juni
2017 bei der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer belegt mittels
schriftlicher Stellungnahme der Sozialarbeiterin der Sozialhilfe, dass er
aufgrund gesundheitlicher Gründe vom Oktober 2016 bis Februar 2017 nicht in der
Lage war seine Post zu leeren, sich um seine Wohnung zu kümmern, seine
Angelegenheiten zu regeln sowie Termine wahrzunehmen. Im November 2016 wurde
eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingereicht und seit März 2017 wohnt der
Beschwerdeführer nun in einem durch [...] begleiteten Wohnen. Der
Beschwerdeführer kann somit glaubhaft darlegen, dass er aufgrund seiner
schweren depressiven Erkrankung nicht in der Lage war, seine Post im Zeitpunkt der
fingierten Zustellung entgegen zu nehmen, sowie seine Angelegenheiten zu
besorgen. Da er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, seine Post
zu leeren, und er von der Eröffnung des Strafverfahrens keine Kenntnis hatte, konnte
er vom Strafbefehl und der damit verbundenen Frist, in welcher die Einsprache hätte
eingereicht werden müssen, nichts wissen. Somit sind nicht alle erforderlichen
Voraussetzungen der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a
StPO gegeben und die Einsprachefrist wurde also nicht ausgelöst (vgl. E. 3.1). Nach
Erhalt der Mahnung (gemäss Aussage des Beschwerdeführers am 1. Juni 2017),
hat er umgehend reagiert und fristgemäss Einsprache erhoben (act. 4 S. 8, 9).
Auf die Einsprache wäre somit einzutreten gewesen.
3.3 Daraus
folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist, und
demnach der Nichteintretensentscheid vom Einzelgericht in Strafsachen vom 12.
Juli 2017 aufgehoben wird. Die Sache wird demzufolge zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird die Einsprache somit materiell
zu behandeln haben und dabei auch zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Depression überhaupt in der Lage war, der Vorladung des
Betreibungsamtes Folge leisten zu können.
- Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Juli 2017
wird aufgehoben.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
[...]
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Mandy Jessica Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.