Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2016.170
ENTSCHEID
vom 23.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,
Dr. Carl Gustav Mez und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o Justizvollzugsanstalt [...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
Amt für Justizvollzug
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Abteilung Strafvollzug
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Strafgerichts
vom 19. September 2016
betreffend Verlängerung der
stationären Massnahme
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. November 1998 wurde A____ (Beschwerdeführer)
wegen mehrfacher versuchter, teilweise qualifizierter Vergewaltigung,
mehrfacher versuchter und vollendeter, teilweise qualifizierter sexueller Nötigung
sowie mehrfacher versuchter Nötigung zu einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt.
Die Strafe wurde zufolge der Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt
aufgeschoben. Am 11. Juli 1999 flüchtete der Beschwerdeführer aus dem
stationären Massnahmenvollzug nach Spanien.
Mit Urteil der
Audiencia Provincial Barcelona vom 17. Juli 2000, bestätigt durch
Urteil des Tribunal Supremo Madrid vom 15. Juni 2001, wurde der
Beschwerdeführer wegen qualifizierten sexuellen Angriffs (mit einem Messer
erzwungener Oralverkehr und Vergewaltigung) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren
verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe endete am 1. September 2011. Danach
wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz ausgeliefert.
Das Strafgericht
Basel-Stadt verlängerte mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 die am 12. November 1998
angeordnete Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt als stationäre Massnahme
um 5 Jahre.
Mit Beschluss
der Kammer des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. September 2016 wurde
die über den Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59
Abs. 4 des Strafgesetzbuches um weitere 5 Jahre verlängert.
Gegen diesen
Beschluss richtet sich die am 6. Oktober 2016 eingereichte Beschwerde
von A____, mit der er dessen kostenfällige Aufhebung und die Entlassung aus dem
stationären Massnahmenvollzug beantragt, wobei eine ambulante Behandlung mit
Bewährungshilfe anzuordnen sowie allfällige Weisungen zu erteilen seien. Eventualiter
sei die stationäre Massnahme um ein Jahr zu verlängern, und in dieser Zeit sei
der Beschwerdeführer strukturiert und zielorientiert auf die bedingte
Entlassung vorzubereiten.
Das Amt für
Justizvollzug Basel-Stadt beantragt mit Vernehmlassung vom 21. November 2016
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 30. Dezember 2016
repliziert. Er befindet sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...]. Zur
dortigen Entwicklung haben die Forensische Psychiatrie des Kantons Solothurn (Therapieverlaufsbericht
vom 18. Mai 2017) und das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn
(Führungsbericht vom 9. Juni 2017 und Vollzugsplan vom 20. Juni 2017)
Stellung genommen.
Anlässlich der
heutigen mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer befragt worden. Seine
Anwältin und die Vertreterin des Basler Amtes für Justizvollzug sind zum
Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem erstinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde
erhoben werden. Der angefochtene Beschluss betrifft die Verlängerung einer
stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Auch wenn die ursprüngliche Anordnung
der Massnahme in einem Urteil erfolgte, handelt es sich bei der
Massnahmenverlängerung gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um ein
selbständiges nachträgliches Verfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO
(vgl. Schwarzenegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 363 N 2). Entsprechende
Entscheide ergehen in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses, weshalb die
Beschwerde das zulässige Rechtsmittel bildet (BGE 141 IV 396 E. 3 und
4 S. 398 ff.; Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Art. 393 N 21; AGE BES.2016.1 vom 7. März 2016
E. 1.1).
1.2 Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396
Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO
frei. Die Beschwerdeinstanz kann im Falle einer Gutheissung selber entscheiden
oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 397
Abs. 2 StPO). Sie urteilt als Dreiergericht über Beschwerden gegen
selbstständige nachträgliche Entscheide des Strafgerichts betreffend die
Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme (§ 92 Abs. 1
Ziff. 4 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100, in
der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung).
1.3 Beschwerden
werden üblicherweise in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1
StPO). Die Verfahrensleitung kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer
Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Im
vorliegenden Verfahren wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers (Schreiben vom 20. April 2017)
eine Verhandlung durchgeführt.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich seit rund 5 ½ Jahren im Massnahmenvollzug,
womit die gesetzlich geregelte Höchstdauer von 5 Jahren überschritten sei.
Seine psychische Störung habe nachgelassen und die Rückfallgefahr sei nicht
mehr gegeben. Eine Verlängerung der Massnahme sei zudem nicht verhältnismässig:
Der Beschwerdeführer befindet sich in der Schweiz seit rund 8 Jahren in Haft
bzw. im Massnahmenvollzug. Die Dauer des Freiheitsentzugs überschreite die Grundstrafe
von 5 ½ Jahre deutlich. Die schuldangemessene Strafe sei längst verbüsst. Seit
dem letzten Delikt in Spanien von 1999 seien nahezu 20 Jahre vergangen.
Bei der
eingetretenen Besserung des Zustands des Beschwerdeführers sei die bedingte
Entlassung anzuordnen und er sei mit einer ambulanten Behandlung und einer
Bewährungshilfe zu unterstützen. Falls die Massnahme fortgeführt werde, müsse
die Verlängerung möglichst kurz – maximal ein Jahr – ausfallen und mit dem Ziel
verbunden werden, auf die bedingte Entlassung hinzuarbeiten, sei es mittels
Verlegung in eine offene Vollzugsanstalt oder im Rahmen des Stufenkonzepts der
JVA [...]. Die Verteidigung kritisiert den bisherigen Massnahmenverlauf im
Plädoyer als „katastrophal“ und „träge“. Das Training für Sexualstraftäter, das
der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten wiederholen müsse, sei seit der
Verlegung des Beschwerdeführers in die JVA [...] vom 11. November 2015
gar nicht angeboten worden. Erst 2 ½ Jahre nachdem die Gutachterin die
Notwendigkeit von Vollzugsöffnungen betont habe, habe der erste Ausgang des
Beschwerdeführers vom 17. Mai 2017 stattgefunden. Die
Vollzugsöffnungen seien in casu dringend geboten. Immerhin räumt die
Verteidigung ein, dass in der JVA [...] mit dem Beschwerdeführer „seit November 2015
weiter intensiv störungs- und deliktsorientiert gearbeitet“ werde (Beschwerde S. 22).
Das Amt für
Justizvollzug Basel-Stadt (als Beschwerdegegner) verweist zur Frage der
schweren psychischen Störung auf die Ausführungen des Strafgerichts, wonach zum
einen nicht gesichert sei, dass die positive Persönlichkeitsentwicklung
(Persönlichkeitsnachreifung und Abschwächung der Pseudologia phantastica [pathologisches
Lügen]) des Beschwerdeführers die nötige Stabilität aufweise, um auch unter
stressbelasteten Alltagsbedingungen zu bestehen. Die Gutachterin habe die
Diagnosen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung und der Pseudologia
phantastica (in abgeschwächter Form) bestätigt. Zum anderen handle es sich bei
der im Gutachten geäusserten Verdachtsdiagnose einer sexuell devianten
Vergewaltigungsneigung ebenfalls um eine schwere psychische Störung. Anlässlich
der Strafgerichtsverhandlung habe der Chefarzt der Solothurnischen Forensischen
Psychiatrie, Dr. med. B____, als Sachverständiger ausgesagt, dass der
Beschwerdeführer ein „Hochrisikotäter“ sei, bei dem die Pseudologia phantastica
nach wie vor bestehe. Die Einschätzung der Rückfallgefahr durch die Gutachterin
auf ein in „mittlerem Masse erhöhtes Niveau“ beziehe sich lediglich auf die
psychisch-dynamischen Faktoren und dürfe nicht für sich alleine betrachtet
werden. Zudem werde im Gutachten für den Fall, dass der Verdacht der sexuellen
Devianz bestätigt würde, die Frage einer antiandrogenen Behandlung
aufgeworfen. Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers wäre erst möglich,
wenn sie Schritt für Schritt mit Vollzugslockerungen vorbereitet werden könne.
Neben dem erneuten Durchlaufen des Trainings für Sexualstraftäter setze die
Gutachterin eine berufliche Ausbildung und weiteres Training von sozialer
Kompetenz, Ausdauer und Durchhaltevermögen voraus. Der soziale Empfangsraum –
mit dem arbeitstätigen Vater, der schwer pflegebedürftigen Mutter und einer
Freundin in England – sei zu wenig stabil, und die Vorstellungen des
Beschwerdeführers diesbezüglich nicht realistisch.
4.1 Die
bisherige stationäre Massnahme ist am 11. November 2016 abgelaufen,
bevor die mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. September 2016
angeordnete Verlängerung der Massnahme rechtskräftig wurde. Mit Verfügung der
Verfahrensleitung vom 10. November 2016 wurde über den Beschwerdeführer
(gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) Sicherheitshaft
bis zum Beschwerdeentscheid verfügt. Sein Freiheitsentzug beruht demnach für
die Zeit des Beschwerdeverfahrens, welche über die bewilligte Massnahmendauer
von 5 Jahren hinausreicht, auf einem gültigen Rechtstitel (BGE 139 IV 175 E. 1;
BGer 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 1.3, je mit Hinweisen).
4.2 Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu entscheiden, ob und gegebenenfalls für
welche Dauer die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers zu verlängern ist. Nach
Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung
verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben
(Zustand des Betroffenen und dessen Bewährungsaussichten in Sinne von Art. 62
StGB) und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der
Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre
anordnen. Dabei ist – über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme
hinaus – dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken,
zumal der Verlängerung der Massnahme Ausnahmecharakter zukommt und diese
besonders zu begründen ist. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist
nicht zwingend erforderlich, wenn ein früheres Gutachten vorliegt, das hinreichend
aktuell ist (Art. 56 Abs. 3 StGB). Es können sich aber unter
Umständen ergänzende gutachterliche Feststellungen aufdrängen (BGE 135 IV
139 E 2.1; Heer, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 59 N 126;
Trechsel/Pauen Borer, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Kommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 59
N 15). Eine Massnahme nach Art. 59 StGB wird im Unterschied zu einer
Strafe unabhängig vom Verschulden angeordnet und sie ist zeitlich nicht absolut
limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis und der Erfolgsaussicht der
Massnahme, letztlich also von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer
Straftaten ab. Die stationäre Massnahme kann – im Gegensatz zur Verwahrung –
nur angeordnet oder verlängert werden, wenn die Behandlung im Hinblick auf die
Deliktsprävention Erfolg verspricht (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; 141 IV 236 E.
3.7 S. 242; 137 IV 201 E. 1.3 S. 204; BGer 6B_963/2016 vom 6. April
2017 E. 2.1; Heer, a.a.O.,
Art. 59 N 66).
4.3 Die
Anlasstaten ergeben sich aus dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. November 1998
(versuchte qualifizierte sexuelle Nötigung mit Messer vom
26. Februar 1997 in Langenthal, mehrfache versuchte sexuelle Nötigung
vom 27. Januar 1997 [gemeint: Februar, Urteil S. 12] in [… Kanton
Bern], versuchte qualifizierte Vergewaltigung, mehrfache qualifizierte sexuelle
Nötigung und versuchte Nötigung mit Messer vom 16. August 1997 in
Basel, versuchte qualifizierte Vergewaltigung, qualifizierte sexuelle Nötigung und
versuchte Nötigung mit Messer vom 28. August 1997 in Basel) und aus
dem Urteil der Audiencia Provincial Barcelona vom 17. Juli 2000,
bestätigt durch Urteil des Tribunal Supremo Madrid vom 15. Juni 2001
(qualifizierter sexueller Angriff durch mit Messer erzwungenem Oralverkehr und
Vergewaltigung vom 5. September 1999 in Barcelona).
4.4 Die
Gutachterin, Prof. em. Dr. med. C____, hat über den Beschwerdeführer am 29. November 2011
und am 23. September 2015 je ein forensisch-psychiatrisches Gutachten
erstattet. Darin bestätigt sie das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung
und einer Pseudologia phantastica. Im Vergleich mit dem Gutachten von 2011 sei
heute eine sexuell deviante Komponente (Vergewaltigungsneigung, Paraphilie) als
in hohem Masse wahrscheinlich anzunehmen, müsse aber noch als Verdachtsdiagnose
(ICD-10 F 65.8; sonstige Störung der Sexualpräferenz) formuliert werden
(Gutachten 2015, S. 30 f., 42). Das Risiko erneuter Sexualdelikte sei
weiterhin als hoch zu erachten. Seit dem Gutachten von 2011 habe sich die
störungs- und deliktsorientierte Behandlung positiv auf die
psychisch-dynamischen Risikofaktoren ausgewirkt, so dass das Risiko für
Sexualstraftaten (im Sinne von Vergewaltigung) gesunken und auf mittlerem Masse
erhöhtem Niveau anzusiedeln sein dürfte. Bei der Lockerung der hoch gesicherten
Unterbringung sei mit besonderer Umsicht vorzugehen und jeder Lockerungsschritt
sei gründlich vor- und nachzubereiten (Gutachten 2015, S. 40). Der
bisherige Therapieverlauf mache deutlich, dass der Beschwerdeführer – vor allem
im Bereich des Narzissmus und des Lügens – profitiert und sichtbare
Fortschritte gemacht habe. Die Fortsetzung der Massnahme sei zweckmässig, um
die Legalprognose zu bessern. Wenn sich die paraphile Komponente bestätige, müsse
auch eine medikamentöse antiandrogene Behandlung diskutiert werden.
Grundlegende Vollzugsöffnungen seien dann zu vertreten, wenn sich auch in der
deliktsorientierten Arbeit die bisher erzielten Fortschritte nach erneutem
Durchlaufen des Trainings für Sexualstraftäter vertieft und erweitert hätten.
In der therapeutischen Vertiefungs- und Erweiterungsphase seien auch begleitete
Ausgänge, die vom Behandlungsteam als zweckmässig erachtet würden, aus gutachterlicher
Sicht zu unterstützen. Die Gutachterin formuliert zudem konkreten Empfehlungen
von Strategien für den Umgang mit dem Risiko für sexuelle Gewalt (Gutachten 2015,
S. 39).
4.5 Gemäss
dem Therapieverlaufsbericht der Forensischen Psychiatrie des Kantons Solothurn vom
18. Mai 2017 ist der Beschwerdeführer in der JVA [...] in
psychotherapeutischer Behandlung. Als Diagnose wird neben einer narzisstischen
Persönlichkeitsstörung auch eine „sehr tiefe Intelligenz“ genannt. So sei am 4. April 2016
eine IQ-Testung durchgeführt worden, deren Gesamtresultat von 71 IQ-Punkten im
Bereich „Lernbehinderung“, auf der Grenze zur „leichten Intelligenzminderung“
nach ICD 10 einzuordnen sei. Das Sprachverständnis liege im
unterdurchschnittlichen Bereich, aber auch der Wert für das Arbeitsgedächtnis
sei auffällig tief. Die objektivierten neuropsychologischen Befunde der Testuntersuchung
vom 2. Mai 2017 entsprächen einer leichten bis mittelschweren
neuropsychologischen Störung. Seit Januar 2017 nehme der Beschwerdeführer
an der Gruppentherapie für Sexualstraftäter (ASAT) teil. Der Einstieg sei
grundsätzlich gut gelungen, wobei weiter noch eine tiefere Auseinandersetzung
geleistet werden könne. Im weiteren Verlauf des ASAT-Gruppenprogrammes und bei
zunehmender Beanspruchung werde sich zeigen, ob der Beschwerdeführer
ausreichend über die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten verfüge, um die
vermittelten Modelle zu verstehen und das (theoretisch) Gelernte in die Praxis
zu transferieren. Das Engagement des Beschwerdeführers in der Therapie sei gut,
die Erfolge allerdings begrenzt. Die ergänzenden Untersuchungen (IQ und neuropsychologische
Testung) hätten zeigen können, dass grundsätzliche Limitierungen der
psychotherapeutischen Behandelbarkeit bestünden, die nicht durch „Motivation“
überwunden werden könnten.
4.6 Gemäss
dem Führungsbericht der JVA [...] vom 9. Juni 2017 ist am 17. Mai 2016
(gemeint: 2017, vgl. Beschwerdeakten act. 14 und 16) der erste gesicherte
Ausgang durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe seine (nach einem
Hirnschlag schwer pflegebedürftige) Mutter im Pflegeheim besucht und seinen
Stiefvater getroffen. Der Ausgang sei problemlos verlaufen. Der zweite Ausgang
sei für den 26. Juli 2017 geplant.
Im Vollzugsplan des
Solothurnischen Amtes für Justizvollzug vom 20. Juni 2017 (S. 8)
wird in Aussicht gestellt, dass im September 2017 bei weiterem positivem
Verlauf über eine Erweiterung der Ausgänge diskutiert werde.
4.7 Mit
Prof. C____ wurde der Beschwerdeführer von einer erfahrenen Fachperson begutachtet,
welche aufgrund ihrer Vorkenntnisse dessen Entwicklung über mehrere Jahre angemessen
beurteilen kann. So hat die Gutachterin bereits 2011 ein erstes
forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer erarbeitet. Das Gericht
würdigt ihre Schlüsse als überzeugend. Die Vorbehalte bezüglich der
Gefährlichkeit werden durch die Befunde des im Massnahmenvollzug absolvierten
ASAT-Programms bestätigt. Wenn das Nichtbestehen des Trainings für
Sexualstraftäter dem Vernehmen nach auch nur knapp war, so bleiben aufgrund
dieses konkreten Befunds bezüglich der Rückfallgefahr doch begründete
Vorbehalte. Diese müssen angesichts der Vorgeschichte, die von Lügen, Flucht aus
dem Massnahmenvollzug und daran anschliessendem schweren Rückfall geprägt ist, sehr
ernst genommen werden. Immerhin lässt das Gutachten keinen Zweifel daran, dass
durch die Behandlung des Beschwerdeführers Fortschritte erzielt worden sind und
Aussichten für eine weitere positive Entwicklung bestehen.
Durch den im
vorliegenden Beschwerdeverfahren eingeholten Therapieverlaufsbericht vom 18. Mai 2017
werden die vorinstanzlichen Aussagen des als Sachverständigen befragten
Chefarztes der Solothurnischen Forensischen Psychiatrie differenziert und
präzisiert. Der Bericht wurde von der Therapeutin des Beschwerdeführers
erstattet und vom Chefarzt mitunterzeichnet. Zur darin erstmals gestellten
Diagnose bezüglich der Intelligenz fällt auf, dass der aktuell ermittelte
Intelligenzquotient von 71 IQ-Punkten („Lernbehinderung“) deutlich unter dem
früheren, in den Akten dokumentierten Wert von 92 bis 95 IQ-Punkten liegt („knapp
durchschnittliche Intelligenz“, Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik
Basel vom 2. Juni 1998, S. 23). Diese unterschiedlichen Werte
bzw. die darin möglicherweise zum Ausdruck kommende Entwicklung wirft gewisse
Fragen auf. Ausschlaggebend sind für die gerichtliche Gesamtbeurteilung jedoch die
positiven Aussichten gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten, der
Neustart des Trainings für Sexualstraftäter und die – mit Sicherheitsauflagen –
begonnene Vollzugsöffnung. Diese Vollzugsöffnung beruht u.a. auch auf der
Einschätzung der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 20. Februar 2017,
welche für den Fall des Beschwerdeführers begleitete Vollzugsöffnungen mit
doppelter Begleitung und GPS-Monitoring für möglich hält (Beschwerdeakten act.
16).
4.8 Nach
Einschätzung des Gerichts ist der Beschwerdeführer noch nicht bereit, sich in
der Freiheit zu bewähren. Zum einen konnte das Training für Sexualstraftäter
bisher nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Zum anderen wird ihm seitens der
Gutachterin, die ihn bereits im Jahr 2011 begutachtet hat, eine erhöhte
Rückfallgefahr attestiert. Diese Einschätzung wird durch das im Gutachten 2015 (S.
31 ff.) beigezogene Prognoseinstrument RSVP (Risk for Sexual Violence Protocol)
untermauert. Das Gericht anerkennt, dass dem Beschwerdeführer im Strafvollzug
eine gute Führung attestiert wird. Es ist jedoch auf deliktsspezifische
Fortschritte zu insistieren, das heisst, es müssen Fortschritte für die Bewährung
im Bereich der Sexualdelikte erkennbar werden. Hinzu kommt, dass nach solch
langem Freiheitsetzung die schrittweise Gewöhnung durch Lockerungsversuche
massgeblich zur Steigerung der Erfolgsaussichten beitragen würde. Der
Beschwerdeführer befand sich schon einmal wegen Sexualstraftaten in einer
Massnahme, aus der er geflüchtet ist, bevor es dann in Spanien zur bisher
brutalsten Tat gekommen ist.
Es ist
zutreffend, dass dem Beschwerdeführer im Gutachten positive Entwicklungen im
Bereich der Kognitionen und des Verhaltens, weniger im emotionalen Bereich
attestiert werden. Allerdings wird auf die Notwendigkeit der Stabilisierung auf
Dauer und unter stressbelasteten Alltagsbedingungen hingewiesen. Die
Einschätzungen der Fachleute decken sich insoweit, als ein erneutes Durchlaufen
des Trainings für Sexualstraftäter versucht werden soll. Auch der
Beschwerdeführer hat sich dazu motiviert gezeigt („Zum Durchkommen im ASAT sind
die Chancen schlecht. Aber ich gebe mir trotzdem Mühe, ich möchte durchkommen“,
Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 5). Als weitere Massnahme erwähnt die
Gutachterin eine antiandrogene Behandlung, wozu der Beschwerdeführer gegenüber
dem Beschwerdegericht Bereitschaft signalisiert hat („Wenn ich draussen ein GPS
oder eine Injektion haben muss, … geben Sie mir doch das. Ich kooperiere gern,
wenn ich draussen und selbständig sein kann“, Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 5).
Insgesamt ist daher weiterhin von intakten Behandlungsaussichten auszugehen.
Es wurde bisher
ein erster Lockerungsversuch durchgeführt. Gemäss dem Vollzugsplan sind, je
nach Entwicklung, weitere Lockerungsversuche möglich. Eine sofortige Entlassung
des Beschwerdeführers in die Freiheit würde sich ungünstig auf die
Rückfallprognose auswirken und wäre eine Überforderung. Einzige Bezugsperson
ist der arbeitstätige Stiefvater. Die pflegebedürftige Mutter des Beschwerdeführers
ist seit einem Hirnschlag nicht mehr ansprechbar, zudem besteht eine
Bekanntschaft zu einer Freundin im Ausland, deren Tragfähigkeit unter den
heutigen Umständen schwer einzuschätzen ist. Es geht jetzt darum, den
Beschwerdeführer nach Möglichkeit langsam auf die Freiheit vorzubereiten und
sich um seinen sozialen Empfangsraum zu kümmern. Daneben ist die Therapie
fortzusetzen und mit geeigneten Mitteln an der Problematik der Sexualstraftaten
zu arbeiten. Derzeit fehlt es auch an einer beruflichen Ausbildung des
Beschwerdeführers. Es ist daher Wert darauf zu legen, dass der Beschwerdeführer
einer regelmässigen Beschäftigung nachgeht. Der Beschwerdeführer hat in der Gerichtsverhandlung
gesagt, er besuche einen Informatikkurs. Dieser Kursbesuch ist positiv zu
werten, wobei für eine erfolgreiche berufliche Integration viele weitere
Schritte folgen müssen.
4.9 Insgesamt
sind beim ermittelten Zustand des Beschwerdeführers die Bewährungsaussichten
noch zu unsicher, so dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (im
Sinne von Art. 62 StGB) nicht erfüllt sind. Demgegenüber sind die Erfolgsaussichten
der Behandlung hinsichtlich der (in Art. 59 Abs. 4 StGB
beschriebenen) Rückfallgefahr für Verbrechen oder Vergehen, die in Zusammenhang
mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers stehen, in ausreichendem
Masse gegeben.
5.1 Die
Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB muss überdies
verhältnismässig sein. Bei der gerichtlichen Verlängerungsprüfung ist dem Prinzip
der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der
Verlängerung der Massnahme Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese besonders zu
begründen ist (BGE 135 IV 139 E. 2.1 S. 141; Heer, a.a.O., Art. 59 N 128).
Im Einzelfall kann auch eine Verlängerung von weniger als fünf Jahren in Frage
kommen (BGE 135 IV 139 E. 2.4 S. 144; Heer, a.a.O., Art. 59 N 126a; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 59
N 15). Der im gesamten Massnahmenrecht geltende Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit
und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen
und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Die Freiheit darf dem
Betroffenen nur so lange entzogen werden, als die von ihm ausgehende Gefahr
dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; 135
IV 139 E. 2.2.1; 134 IV 315 E. 3.4.1; 109 IV 73 E. 3). Die
Bedeutung der gerichtlichen Verhältnismässigkeitsprüfung wird auch von der Nationalen
Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) hervorgehoben. In ihrem
Gesamtbericht über die stationären therapeutischen Massnahmen vom 18. Mai 2017,
auf den sich die Verteidigung beruft, wird unter anderem empfohlen, eine
sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen und Vollzugsalternativen
zu prüfen (S. 7). Zudem wird die Wichtigkeit von Vollzugsöffnungen betont
(S. 9, 39).
5.2 Der
Beschwerdeführer hat gravierende Anlasstaten begangen, wobei sein Vorgehen von
Mal zu Mal gewalttätiger wurde (hiervor E. 4.3). Er hat die Erwartungen mit
seiner Flucht aus [… dem Massnahmenvollzug] bereits einmal enttäuscht und in
der Folge die bisher schwerste Tat in Spanien begangen. Der weitere
Freiheitsentzug des Beschwerdeführers stützt sich auf dessen
Behandlungsbedürftigkeit und das Bedürfnis der Öffentlichkeit, von einem
konkret befürchteten Rückfall im Bereich der Sexualdelikte geschützt zu werden.
Das Gericht
würdigt aber auch, dass die letzte Tat bald 18 Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer
seither in geschlossenen Institutionen lebt. Seine Strafe ist vollständig
verbüsst; der weitere Freiheitsentzug in Form der Massnahme liegt im
psychischen Zustand und der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers begründet. Der
Beschwerdeführer nimmt wieder am ASAT-Programm teil und scheint motiviert zu
sein, wenn er auch an intellektuelle Grenzen stösst. Eine Entlassung im
jetzigen Zeitpunkt kommt nicht in Frage. Die Verlängerung um die Maximaldauer
von 5 Jahren darf aber nicht zum Automatismus werden. Wenn Aussichten auf einen
Therapieerfolg bestehen, ist eine Verlängerung nach Massgabe des
Therapiefortschrittes festzulegen. Auch wenn der Gesamtbericht der NKVF sich
nicht zu Einzelfällen, sondern zur allgemeinen Massnahmensituation äussert, so ist
es gerechtfertigt, dessen Empfehlungen im konkreten Fall hinsichtlich der
Verlängerungsdauer Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall erwiese sich eine
Verlängerung der Massnahme um die Maximaldauer als unverhältnismässig und für
den Beschwerdeführer demotivierend. Falls sich inskünftig ein konkret zu
begründender Verlängerungsbedarf zeigen sollte, kann das Amt für Justizvollzug
immer noch einen entsprechenden Antrag beim Strafgericht stellen. Den vorliegenden
Umständen ist eine Verlängerung um die halbe Maximaldauer von 2 ½ Jahren angemessen.
Nach dem
Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Dauer der Massnahmenverlängerung
auf 2 ½ Jahre herabzusetzen.
Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer (im Umfang seines teilweisen Unterliegens
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO) eine reduzierte Gerichtsgebühr zu
tragen, wobei diese zufolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben wird. Die amtliche
Verteidigung wird für den angemessenen Aufwand gemäss ihrer Honorarnote vom 23. Juni 2017
entschädigt (28:50 Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–).
Dazuzurechnen sind eine Entschädigung von 3 Stunden für die
Beschwerdeverhandlung, der Ersatz für die geltend gemachten Auslagen sowie 8
Prozent Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. November 1998 über A____
angeordnete und mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember
2011 verlängerte stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches
um 2 ½ Jahre verlängert.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
reduzierten Gebühr von CHF 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch zufolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 6‘440.50, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 515.25, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Gutachterin
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).