Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.5
URTEIL
vom 31.
Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. November 2016
betreffend einfache
Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. November 2016 wurde der als Taxichauffeur
tätige A____ der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ schuldig
erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
CHF 40.– verurteilt. Des Weiteren wurde die mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 16. September 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung
und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln als bedingt vollziehbar ausgesprochene
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar erklärt und
wurden A____ die Verfahrens- und Gerichtskosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ Berufung eingelegt. Er verlangt den kostenlosen Freispruch vom
Vorwurf der einfachen Körperverletzung und die Aufhebung des angeordneten
Vollzugs der Vorstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der
Berufung und die Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. B____
hat als Opfer und Privatkläger auf eine Stellungnahme verzichtet.
An der
Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache
befragt. Die Staatsanwaltschaft, welcher das Erscheinen zur Verhandlung
freigestellt wurde, hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den
Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Verfahrensabschliessende
Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen unterliegen der Berufung an das
Appellationsgericht (Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) Zuständig
zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Berufungskläger ist zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf
die form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung (Art. 399 StPO) ist
einzutreten.
2.1 Der
Berufungskläger, welcher sich vor Strafgericht und bis zur Berufungsanmeldung
noch anwaltlich vertreten liess, hat die Berufung schriftlich nicht begründet. An
der Verhandlung führt er dazu zusammengefasst aus, er habe die Tat nicht begangen.
Es könne nicht sein, dass er verurteilt werde, weil ihn das Opfer beschuldige
und ein Foto von seinem Taxi gemacht habe. Dass er in seinem Taxi zum Tatzeitpunkt
am Tatort vorbei gefahren sei, beweise nicht, dass er die Tat begangen habe
(Prot. HV S. 2 f.). Sinngemäss macht er damit geltend, dass er gestützt auf
eine ungenügende Indizien- und Beweislage verurteilt und damit der Grundsatz
„in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) verletzt worden sei.
Unbestritten ist, dass das Opfer zum inkriminierten Zeitpunkt wegen eines Schlages
mit einem massiven Gegenstand eine als einfache Körperverletzung gemäss
Art. 123 Ziff. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) zu qualifizierende
Verletzung am Kopf erlitten hat.
2.2 Das
Gericht ist in der Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts frei (Art.
10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Basler
Kommentar StPO/JStPO, Niggli/Heer/ Wiprächtiger, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO
N 41). Gemäss der aus Art. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden und in
Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art.
10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen
Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung
angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die
Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der angeklagten
Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a).
2.3 Hintergrund
der Verurteilung ist der angeklagte Vorhalt, der Berufungskläger habe in der
Nacht des 25. Mai 2015, um 02:00 Uhr, den zu diesem Zeitpunkt schwer
alkoholisierten B____ in seinem Taxi vom Messeplatz Richtung Voltaplatz
gefahren. Während der Fahrt sei es zu einem Streit gekommen, der zuerst verbal
eskaliert sei und schliesslich bereits im Auto zu gegenseitigen
Handgreiflichkeiten geführt habe. B____ habe den Berufungskläger sodann ersucht
anzuhalten, woraufhin er am Brückenkopf auf der Kleinbaslerseite der
Dreirosenbrücke ausgestiegen sei und sich zum Heck des Wagens begeben habe. Auch
der Berufungskläger habe das Taxi verlassen und sich zum Heck des Wagens
begeben, wo er B____ mit einem nicht näher ermittelten massiven Gegenstand
einen Schlag auf den Kopf verpasst habe, woraufhin dieser zu Boden gegangen
sei. Ohne sich um das stark blutende Opfer zu kümmern, habe der Berufungskläger
in seinem Taxi sodann den Tatort verlassen. Das Opfer habe durch den Schlag
eine Rissquetschwunde an der Stirn und eine Hirnerschütterung erlitten.
2.4
2.4.1 Der
Berufungskläger hat die ihm vorgeworfene Tat bereits vor Strafgericht vehement
bestritten. Dieses hat sich deshalb ausführlich mit den vorhandenen Indizien
und Beweisen auseinandergesetzt. Auf die sorgfältigen und folgerichtigen Erwägungen
kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beweiswürdigung
durch das Appellationsgericht führt, wie nachfolgend dargelegt, zu keinem anderen
Resultat.
2.4.2
2.4.2.1 Im
Polizeirapport vom 25. Mai 2015 (act. 38 ff.) wurde unter „Sachverhalt“ notiert,
das Opfer habe „keine Angaben über die Täterschaft machen können“. Sinngemäss
habe es bei der polizeilichen Befragung am nächsten Morgen ausgeführt, sich nur
noch daran zu erinnern, bis um ca. 01:15 Uhr in der […] gefeiert, viel Alkohol
getrunken und danach ein Taxi genommen zu haben. Danach könne es sich erst
wieder an den Moment erinnern, als es auf der Dreirosenbrücke einen Schlag auf
den Kopf bekommen habe. Es habe aber auf seinem Mobiltelefon das von ihm aufgenommene
Foto eines davon fahrenden Taxis gefunden. Deshalb müsse es wohl mit dem
Taxifahrer diskutiert haben und in der Folge von diesem mit einer Stange oder
einem ähnlichen Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden sein (act. 39 f.).
2.4.2.2 Die
so rapportierten Feststellungen vermitteln den Eindruck, es sei ungewiss, wie
es zum Schlag gekommen ist und das Opfer äussere eine reine Vermutung.
Demgegenüber ergibt das Abhören der bei der Sanität und Polizei nach der Tat eingegangen
Notrufe (Beilage 1 CD) ein anderes Bild: Insgesamt sind 5 Telefongespräche
dokumentiert. Beim ersten handelt es sich um den Anruf des Opfers bei der
Sanität (Telefonnummer 144). Bereits dort erwähnte das Opfer, dass es in ein
Taxi eingestiegen und später vom Taxichauffeur mit einer Eisenstange auf den
Kopf geschlagen worden sei. Das Opfer macht in diesem Anruf einen aggressiven
Eindruck. Es verlangte, dass die Polizei vor Ort komme, weshalb es an die
Polizeinotrufnummer (Telefonnummer 117) weiter verwiesen wurde. Im zweiten
aufgezeichneten Gespräch rief ein Mitarbeiter der Sanitätnotrufzentrale das
Opfer nochmals an. Nachdem dieses dem Mitarbeiter erneut in aggressivem Ton
mitteilte, es sei blutüberströmt und man solle einen Wagen schicken, nahm der
Mitarbeiter der Sanität im nächsten aufgezeichneten Gespräch Rücksprache mit
der Polizeinotrufzentrale. Der Polizei wurde mitgeteilt, es befände sich ein
„Idiot“ bei der Dreirosenbrücke, der sage, er sei von einem Taxichauffeur
zusammengeschlagen worden, was – sowie der sich aufführe – „nicht verwunderlich“
sei. Die Polizei solle dort vorbeischauen. Beim vierten aufgezeichneten Telefongespräch
handelt es sich erneut um einen Anruf des Opfers auf die Notrufnummer der
Sanität. Wiederum kam es zu einem hitzigen hin und her, wobei dem Opfer
mitgeteilt wurde, dass die Polizei vorbeikommen werde. Das Opfer erklärte
sodann, es habe eine Polizeipatrouille gesehen, es brauche aber auch die
Sanität. Das letzte aufgezeichnete Gespräch gibt schlussendlich einen Anruf
seitens der Polizei zur Sanität wieder. Der Polizist teilte der Sanität mit, das
Opfer habe mit einer Stange „uffe Ranze übercho“ und es brauche wirklich die
Sanität. Festgehalten ist denn auch im Einsatzprotokoll der Sanität, dass der
„Patient von Taxifahrer mit Eisenstange angegriffen“ worden sei (act. 60).
Damit ist
erstellt, dass das Opfer von Beginn weg, den Taxifahrer der Täterschaft
bezichtigte und – aus welchen Gründen auch immer – erst am nächsten Tag
behauptete, einzig aufgrund des Fotos von dessen Täterschaft auszugehen oder es
zumindest vom rapportierenden Polizeibeamten so verstanden wurde.
2.4.2.3 Des
Weiteren nahm ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei am 18. Juni 2015 mit dem Opfer
telefonisch Kontakt auf (act. 61). Dabei soll ihm dieses „spontan“ erklärt haben,
dass es in jener Nacht ein Taxi der Gesellschaft „[...]“ genommen habe. Der
Fahrer heisse A____. Das Opfer habe sich den Namen wegen des am Armaturenbrett
befestigten Namenschilds merken können. Auch sei das Opfer im Stand gewesen, das
Autokennzeichen des Taxiwagens – nämlich [...] – anzugeben. Es machte geltend,
die Nummer sei auf der von ihm gemachten Fotografie erkennbar. Zum Vorfall sei
es nach Angaben des Opfers wegen einer Diskussion im Taxi gekommen. Das Opfer
habe dem Taxichauffeur gesagt, er müsse bei der Dreirosenbrücke anhalten, was
dieser auch getan habe. Es sei dann ausgestiegen und der Taxichauffeur auch.
Danach habe das Opfer „für ein paar Sekunden einen Filmriss“. Sein Erinnerungsvermögen
setze erst wieder ein, als ihm das Blut über den Kopf geströmt und der
Taxifahrer ins Taxi eingestiegen und davon gefahren sei.
2.4.2.4 Zur
Sache am 22. Juni 2015 als Auskunftsperson befragt (act. 63 ff.) räumte das
Opfer ein, dass es bereits während der Taxifahrt zu gegenseitigen üblen
Beschimpfungen und einem Gerangel zwischen ihm und dem Berufungskläger gekommen
sei. Schliesslich habe es den Berufungskläger aufgefordert, anzuhalten, was
dieser auch getan habe und woraufhin es auf der Kleinbaslerseite der Dreirosenbrücke
ausgestiegen sei. Die Stange habe es erst gesehen, nachdem der Berufungskläger
es bereits geschlagen habe. Durch den Schlag auf den Kopf sei es auf den Rücken
gefallen. Seine „erste Reaktion“ sei gewesen, dass es „nun einen Beweis
benötige“ und deshalb habe es mit seinem Mobiltelefon vom davonfahrenden Taxi
ein Foto gemacht. Es sei sich „zu hundert Prozent sicher“, dass es sich bei dem
Taxi auf dem Foto um das Taxi handle, in welchem es vorgängig mitgefahren sei
(act. 66).
2.4.2.5 Soweit
das Opfer knapp ein Monat nach dem Ereignis plötzlich das Autokennzeichen des
Taxis und den Namen des Taxichauffeurs kannte, sind Zweifel, ob diese Angaben
des Opfers tatsächlich seinen Erinnerungen an die Tatnacht entspringen, oder
aber das Ergebnis seiner eigenen Recherchen sind, welche es zugestandenermassen
tätigte (Prot. HV act. 208), wohl angebracht. Trotzdem vermag dies die
Depositionen des Opfers zur eigentlichen Tat nicht als unglaubhaft erscheinen
lassen. Dazu ist festzuhalten, dass das Opfer das Kerngeschehen von Beginn weg und
wiederholt gleichbleibend geschildert hat (CD Beilage 1, act. 39 ff., 60, 61,
63 ff., 142 f., act. 141 ff., Prot. HV act. 207 ff.). Dass das Opfer zum
Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert war (act. 105), beeinträchtigt dabei die
Qualität seiner Erstaussagen nicht, da es gemäss dem Sanitätsprotokoll zwar
aggressiv und agitiert, jedoch immer bei Bewusstsein war und keine Amnesie
erlitten hatte (act. 60). Das Opfer belastet den Berufungskläger nicht
übermässig und beschönigt insbesondere auch das eigene Verhalten nicht, indem
es etwa aussagt, für den Streit im Taxi eine Mitverantwortung zu tragen (vgl.
act. 65 f., Prot. HV act. 207). Offenbar machte es sich gar Gedanken dazu, ob es
die erlittene Gewalttat selbst zu verantworten habe, verneinte dies aber, da
der Taxifahrer davon gefahren sei, was er nach Meinung des Opfers wohl nicht
getan hätte, wenn das Opfer eine Schuld am Vorfall treffen würde (act. 64).
Weiter ist nicht erkennbar, weshalb das Opfer den Berufungskläger bewusst
falsch beschuldigen sollte, schliesslich sagen beide übereinstimmend aus, einander
nicht zu kennen (act. 141). Ebenso wenig sind finanzielle Motive
ersichtlich, hat das Opfer im Strafverfahren doch keinerlei monetäre
Forderungen gestellt, obwohl es sich wegen des Vorfalls in ärztliche Behandlung
begeben musste und offenbar eine bleibende Narbe davon trägt (Prot. HV act.
210). Auf die Aussagen des Opfers kann folglich abgestellt werden (vgl. zur
Aussageanalyse: BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45; Dittmann,
Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33). Schliesslich
kommt noch hinzu, dass das Opfer den Berufungskläger bei der durchgeführten
Fotokonfrontation (vorgelegt wurden 10 Fotos, wobei auf einem der
Berufungskläger abgebildet war) als dem „Täter sehr ähnlich“ qualifizierte (act.
70) und das vom Opfer angegebene Signalement (act. 64) mit dem Erscheinungsbild
des Berufungsklägers übereinstimmt. An der Strafgerichtsverhandlung sagte es
zudem aus, sich zu 100 % sicher zu sein, dass es sich beim Berufungskläger
um den Täter handle (Prot. HV act. 209).
2.4.3
2.4.3.1 Dass
es sich bei dem vom Opfer fotografierten Taxi (act. 45) um das auf den Berufungskläger
immatrikulierte und von diesem als Taxi verwendete Fahrzeug handelt, ist seit
Durchführung der Strafgerichtsverhandlung – welche aufgrund diesbezüglich
bestehender Zweifel und auf Antrag der Verteidigung ausgesetzt wurde – mit
Sicherheit erstellt: Auch wenn die Fotografie insgesamt unscharf ist, lässt
sich darauf gut erkennen, dass es sich um ein Taxi der Firma [...] und
ausserdem um einen silberfarbenen Kombipersonenwagen der Marke […] handelt. Die
Abklärungen der Strafgerichtspräsidentin beim Taxibüro der Kantonspolizei (act.
217) sowie die Aussagen der zuständigen Polizeibeamtin an der
Strafgerichtsverhandlung (Prot. HV act. 251 ff.) ergaben, dass zur Tatzeit nur
ein einziges Fahrzeug, auf welches diese Merkmale zutreffen, beim Taxibetreiber
[...] unter Vertrag war. Es handelt sich dabei um das auf den Berufungskläger mit
Wechselschild immatrikulierte Fahrzeug [...] Kombi mit dem Kennzeichen [...]
(act. 106). Das Opfer gab ausserdem konstant und wiederholt an, die Fotografie
unmittelbar nach Erhalt des Schlages gemacht zu haben (act. 39, 65, 144). Die
Auswertung des Mobiltelefons des Opfers ergab schliesslich, dass das Foto am
25. Mai 2015 um 02:03 Uhr erstellt (act. 149) und somit unmittelbar vor dem bei
der Sanität eingehenden Notruf um 02:06 Uhr (act. 47) gemacht wurde, woraus
sich ergibt, dass das Foto vom zeitlichen Ablauf her im Zusammenhang mit dem
inkriminierten Ereignis steht, was zusätzlich die diesbezüglichen Aussagen des
Opfers stützt. Das Foto ist unscharf, was zusätzlich nahe legt, dass es –
entsprechend der geltend gemachten Aufnahmesituation (der Taxifahrer sei
unmittelbar nach dem Schlag eingestiegen und davon gefahren) – in höchster Eile
geschossen wurde.
2.4.3.2 Der
Berufungskläger bestreitet denn auch gar nicht (mehr), dass es sich bei der
Fotografie um eine zur Tatzeit gemachte Aufnahme seines Personenwagens handelt.
Ebenso wenig macht er geltend, dass jemand anderes zum inkriminierten Zeitpunkt
das Taxi gefahren sei (s. oben Ziff. 2.1, vgl. auch plädoyer Prot. HV act. 256).
Allerdings macht er geltend, dass er zum inkriminierten Zeitpunkt in seinem
Taxi am Tatort vorbeigefahren sei, beweise nicht seine Täterschaft. Damit vermag
er aber nicht zu überzeugen, weil die fotografierte Situation die These, ein
anderes Taxi sei just kurz nach dem erfolgten Schlag auf das Opfer am Tatort
vorbeigefahren und von diesem fotografiert worden, nicht zu stützen vermag,
sondern viel mehr dagegen spricht: Die Aufnahme zeigt ein vom Fotografierenden
wegfahrendes Auto von hinten, welches sich leicht schräg auf der Strasse nahe
beim Trottoir befindet und dessen Fahrer sich offensichtlich anschickt, über
die Sicherheitslinie auf eine andere Fahrspur zu wechseln. Damit hält das Bild just
den Moment der eigentlichen Flucht vom Trottoirrand weg auf die Fahrbahn fest,
in welchem sich der Fahrer – wohl in Panik und Stress – nicht mehr um die
Verkehrsregeln scherte und das Überfahren der Sicherheitslinie für ein rasches
Fortkommen in Kauf nahm. Dass ein zufällig vorbeifahrendes Taxi in einer solch
speziellen Situation fotografiert worden sein soll, wertet das Gericht als dermassen
unwahrscheinlich, dass die Möglichkeit unter dem Grundsatz des „in dubio pro
reo“ vernachlässigt werden kann.
2.4.4 Schliesslich
stimmt auch das dokumentierte Verletzungsbild des Opfers (act. 43 f.:
Rissquetschwunde am Kopf, Hämatom an der Schulter) mit dem vom Opfer
geschilderten Tatvorgang (Schlag auf den Kopf mit einem harten Gegenstand und
dadurch ausgelöstes Umfallen auf den Rücken, act,. 64) überein, womit auch
diese Angaben objektiviert werden.
2.4.5 Damit
existierten – zusammen mit den Aufzeichnungen des Notrufs – mit der Fotografie,
dem Zeitpunkt der Aufnahme der Fotografie und dem dokumentierten
Verletzungsbild des Opfers objektive Beweise, welche den glaubhaften Aussagen
des Opfers ein unwiderlegbares Fundament geben. Hinzu kommt, dass der
Berufungskläger in seiner ersten Einvernahme, noch bevor zur Sprache kam, dass
das Opfer schwer alkoholisiert war, Schwierigkeiten mit „besoffenen Fahrgästen“
thematisierte (act. 89), was als weiteres Indiz seiner Täterschaft gewertet
werden kann. Damit sind aber die genauen Umstände, wann und wie das Opfer vom
polizeilichen Kennzeichen des als Taxi verwendeten Personenwagens und vom Namen
des Halters und damit des Taxichauffeurs Kenntnis erhielt, nicht mehr von Bedeutung.
Dass das Opfer in jener Nacht vom Berufungskläger als Fahrgast bis zur
Dreirosenbrücke transportiert wurde und nach einem Disput mit dem
Berufungskläger von diesem mit einem schweren Gegenstand auf den Kopf
geschlagen wurde, ist aufgrund der zuvor aufgezeigten schlüssigen Beweis- und
Indizienlage, als erstellt zu betrachten. Damit ist der Schuldspruch der
Vorinstanz zu bestätigen.
Die
vorinstanzliche Strafzumessung wird mit der Berufung nicht beanstandet, weshalb
diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann. Einzig die Höhe des Tagessatzes ist auf CHF 30.– zu reduzieren, da der
Berufungskläger aktuell starke Umsatzeinbussen beklagt.
Bei diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten sowie die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Berufungskläger, A____, wird der
einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren, verurteilt,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 42
Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB.
Die gegen den Berufungskläger am 16.
September 2014 mit Urteil des Appellationsgerichts wegen Hinderung einer
Amtshandlung und mehrfacher Verletzung der Strassenverkehrsregeln bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre,
wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar erklärt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 1‘675.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘600.– für das erstinstanzliche
Verfahrend und die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.