Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.35
URTEIL
vom 30.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Carl
Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 14. Dezember 2016
betreffend Strafzumessung
Sachverhalt
A____ wurde vom
Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 14. Dezember 2016 wegen mehrfacher einfacher
Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung,
mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung
des Ausweises, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, widerrechtlicher
Aneignung von Kontrollschildern sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
seit dem 28. Mai 2016, sowie zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt.
Am 10. April
2017 hat A____ gegen das Urteil Berufung erklärt. Mit Verfügung vom 17. April
2017 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die Berufungserklärung
der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt und die Parteien mit
Verfügung gleichen Datums darauf hingewiesen, dass über die Verlängerung der
vorderhand bis 31. Mai 2017 befristeten Sicherheitshaft zu befinden sei und sie
diesbezüglich ebenfalls zur Stellungnahme eingeladen seien. Mit Verfügung vom
3. Mai 2017 wurde festgestellt, dass keine Stellungnahmen betreffend
Verlängerung der Sicherheitshaft eingegangen seien. Mit Verfügung vom 4. Mai
2017 wurde die Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens
verlängert.
Die
Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten
auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 hat das Untersuchungsgefängnis
dem Appellationsgericht den Führungsbericht über A____ eingereicht. Am 30. Mai
2017 ging der Strafregisterauszug zu A____ ein. Beide Berichte wurden den
Parteien zur Kenntnis zugestellt. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 wurde einem
Mitarbeiter des Betreibungsamts Basel-Stadt eine Besuchsbewilligung erteilt.
Das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wurde mit Verfügung vom 2.
Juni 2017 bewilligt.
An der
Hauptverhandlung vom 30. Juni 2017 ist der Berufungskläger befragt worden und
sind die Parteien zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung des Berufungsklägers ist rechtzeitig angemeldet und form- und
fristgerecht erklärt worden. Darauf ist einzutreten. Das Berufungsgericht
überprüft das erstinstanzliche Urteil indes nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], SR 312.0).
1.2 Berufungsgericht
ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO], SG 257.100). Zuständig ist
das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG],
SG 154.100). Das Appellationsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3
StPO).
Der
Berufungskläger ficht das Urteil des Strafgerichts alleine unter dem Gesichtspunkt
des Strafmasses an.
2.1 In
seiner Berufungsbegründung führt er zum einen an, es sei wegen des „zeitlich
engen Rahmens“ eine „Gesamtstrafe“ von 18 Monaten auszufällen. Sämtliche Taten
seien innerhalb von 2 Tagen begangen worden, so dass die von der Vor-instanz
ausgesprochene Strafe als „Tateinheit“ anzusehen und die „Gesamtstrafe“
deswegen zu mildern sei (Berufungsbegründung S. 1).
2.1.1 Mit
seiner Argumentation will der Berufungskläger offenbar geltend machen, es liege
vorliegend eine Handlungseinheit vor – der Begriff „Tateinheit“ stammt aus dem
deutschen Recht –, welche sich in einem Willensentschluss und einem
Ausführungsakt erschöpft und die Anwendung des Art. 49 StGB per se ausschliesst
(Ackermann, in. Basler Kommentar,
Art. 49 StGB N 21 f.). Damit dringt er jedoch nicht durch. Bei den Taten des
Berufungsklägers handelt es sich weder um ein Dauerdelikt noch um ein
fortgesetztes oder ein gewerbsmässiges Delikt (s. zu weiteren Beispielen Ackermann, a.a.O., N 24 ff.). Allein
aufgrund des „engen zeitlichen Zusammenhangs“ – wobei ohnehin umstritten ist,
wie eng der innere oder äussere Zusammenhang zwischen Delikten sein muss, damit
diese noch als eine einzige Verwirklichung eines Tatbestands erscheinen (s. zur
Diskussion der „natürlichen Handlungseinheit“ in der Lehre Ackermann, a.a.O., N 39- 46) – ist
vorliegend jedenfalls keine Handlungseinheit anzunehmen, zumal es sich um
Delikte handelt, welche sich zwischen dem 26. April 2016 und dem 28. Mai 2016, also
innerhalb eines ganzen Monats, ereigneten.
2.1.2 Der
Berufungskläger hat somit durch seine Handlungen verschiedene Strafbestimmungen
verletzt. Nach den obigen Erwägungen ist auch hier davon auszugehen, dass es
sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung – um die Verwirklichung mehrerer
Delikte durch mehrere Handlungen (Realkonkurrenz) und nicht durch eine
einzige Handlung (Idealkonkurrenz) handelt. Letztendlich ist dies jedoch für
die Anwendung des Art. 49 Abs. 1 StGB irrelevant, wird doch in Art. 49 Abs. 1
StGB unter dem Titel „Konkurrenz“ für beide Varianten – wörtlich für den Fall,
dass der Täter „durch eine oder mehrere Handlungen“ verschiedene
Tatbestände erfüllt hat –, das gleiche Procedere für die Strafzumessung vorgeschrieben
(s. dazu Ackermann, a.a.O., N 49).
Die Vorinstanz hat denn auch korrekt im Sinne von Art. 49 StGB die
verschiedenen Strafen – ausgehend von einer Einsatzstrafe – hypothetisch
festgesetzt und in der Folge nicht kumuliert, sondern die Einsatzstrafe unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen erhöht (s. dazu unten E.
2.3.4). Dem ist nichts beizufügen.
2.1.3 Soweit
der Berufungskläger geltend macht, die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe
sei „aufgrund des Vollzugs der Vorstrafe zu reduzieren“ (Berufungsbegründung S.
3), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Dies ist allenfalls im Rahmen der
Prognose der Hauptstrafe zu berücksichtigen, nicht aber bei der Strafhöhe der
neuen Strafe (s. dazu unten E. 3.1.3).
2.2 Der
Berufungskläger macht weiter geltend, es sei „mit dem Vollzug der Vorstrafe und
der unbedingten neuen Strafe“ im Sinne von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu
bilden (Berufungsbegründung S. 2).
Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass das Gesetz die genannte Möglichkeit nur bei
ungleichartigen Strafen vorsieht, hält es doch fest, das Gericht könne „die Art
der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer
Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden“. Damit ist die Bildung
einer Gesamtstrafe nicht vorgesehen, wenn – wie hier – die Sanktionen
für Anlasstat und Rückfalltat gleichartig sind. Das Bundesgericht hat diese
Lücke nicht in analoger Anwendung von Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB
geschlossen, womit das Asperationsprinzip weiterhin nur bei ungleichen Strafen
zur Anwendung kommt. Dies wird im Schrifttum zwar kritisiert (vgl. Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
Art. 46 StGB N 37). Es besteht jedoch kein Zweifel, dass somit die Bildung
einer „Gesamtstrafe“ in einem Fall wie dem vorliegenden nicht möglich ist.
2.3 Im
Übrigen ist die Strafzumessung der Vorinstanz vom Berufungskläger nicht
angefochten und auch korrekt. Da ein reiner Verweis auf die Erwägungen der
Vorinstanz für Fragen der Strafzumessung jedoch nicht möglich ist (vgl. Art. 82
Abs. 4 StPO), ist indessen der Vollständigkeit halber im Folgenden kurz darauf
einzugehen. Dabei sind neben dem Tatverschulden auch Komponenten des Täters und
vom Verschulden unabhängige Täterkomponenten zu berücksichtigen (s. dazu Hans Mathys, Technik der Strafzumessung,
in: SJZ 100 (2004) Nr. 8, S. 173 ff.).
2.3.1 An
die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu
einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet
und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Stefan Trechsel/ Heidi Affolter/Eijsten, in: Praxiskommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 47 N 3; Hans Wiprächtiger, in: Basler Kommentar Strafrecht, 2. A.,
Basel 2007, Art. 47 N 9; AGE 360/2006 vom 5. Januar 2007). Massgeblich für die
Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert,
dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem
Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen
Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
2.3.2 Mit
der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Tatverschulden bzw. die objektive
Tatschwere vorliegend als mittelschwer bis erheblich zu bezeichnen ist. Dies
gilt insbesondere für die zum Nachteil der Privatklägerin begangenen Delikte.
Wenn diese auch nicht lebensgefährlich waren, so handelt es sich doch immerhin
um Gewalteinwirkungen auf den Kopf, welche – wie schon die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat – potentiell immer lebensgefährlich sein können (vgl. dazu
IRM-Gutachten, act. 456). Von anderen Verletzungen hat die Privatklägerin zudem
Narben davongetragen, so etwa am Dekolleté durch das Ausbrennen der Zigaretten
des Berufungsklägers oder durch dessen Bisswunden an Hand und Schulter.
Insbesondere ist jedoch die Art und Weise der Begehung der Delikte äusserst
verwerflich. Der Berufungskläger hat die Privatklägerin gedemütigt und
tyrannisiert und vorwiegend aus verletzter Eitelkeit gehandelt. Die von ihm
geltend gemachte Eifersucht wegen des Fehltritts seiner Partnerin vermag eine
solche unverhältnismässige Reaktion in keiner Weise zu rechtfertigen.
In Bezug auf das
subjektive Verschulden ist zwar festzuhalten, dass der Berufungskläger
zweifellos eine Suchtproblematik aufweist und die im Vordergrund stehenden
Delikte in der Nacht vom 27. Auf den 28. Mai 2016 unter Alkohol- und
Drogeneinfluss begangen hat, was– wie von der Vorinstanz bereits getan – leicht
strafmindernd zu berücksichtigen ist. Straferhöhend ist jedoch wie erwähnt das
als Grund für die Delikte gegenüber seiner Partnerin angegebene und in keinem
Verhältnis zu seinen Taten stehende Motiv zu gewichten.
Insgesamt muss
das Tatverschulden somit als relativ schwer eingestuft werden.
2.3.3 Zu
berücksichtigen sind weiter die Täterkomponenten. Diesbezüglich ist
insbesondere auf die einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers – sowohl im
Bereich der Gewaltdelikte in Beziehungen als auch im Bereich des
Strassenverkehrs – hinzuweisen, welche eine völlige Unbelehrbarkeit und
Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den Rechtsgütern anderer
aufzeigen. Das von der Verteidigung angeführte positive Nachtatverhalten kann
zum einen – entgegen der Ansicht der Verteidigung – durchaus nicht „sehr
positiv“ gewertet werden. So hat er während der Haftzeit anlässlich eines
Besuches seiner Mutter zuerst diese selbst und danach die involvierte Fahnderin
sehr aggressiv und herablassend behandelt (Aktennotiz vom 24. August 2016, act
165) und sich auch an der erstinstanzlichen Verhandlung rechthaberisch und
anmassend gebärdet. Die Vorinstanz hat denn auch sein Verhalten im Verfahren
sogar leicht straferhöhend gewichtet. Dem ist beizupflichten. Soweit die
Verteidigung geltend machen will, seine Geständigkeit im zweitinstanzlichen
Verfahren stelle ein positives Nachtatverhalten dar und müsse strafmindernd
berücksichtigt werden, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden, muss diese
Geständigkeit doch einerseits schon aufgrund der Beweislage relativiert werden
und ist sie andererseits so spät wie nur möglich erfolgt. Nicht zuletzt ist
anzufügen, dass ein positives Nachtatverhalten durchaus auch erwartet werden
darf und nicht per se strafmindernd berücksichtigt wird.
2.3.4 Der
Berufungskläger hat wie erwogen mehrere Delikte verwirklicht. Nach Art. 49
StGB ist somit für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche sodann
gemäss dem Asperationsprinzip angemessen zu erhöhen ist (s. dazu Ackermann, a.a.O., Art. 49 N 113 ff.).
Die Vorinstanz
hat die Einsatzstrafe für die beiden Freiheitsberaubungen auf 10 Monate
festgesetzt. Dies erscheint angemessen. Ebenfalls sind die Strafe von 9 Monaten
für die in AS Ziff. 3 geschilderten mehreren einfachen Körperverletzungen – Hauteinblutungen
und Kratzer als Folge des Würgens, Biss in die Schulter, Schwellungen und
Hämatome durch Faustschläge insbesondere am Kopf und den oberen Extremitäten –,
von 2 Monaten für die in AS Ziff. 1 beschriebene einfache Körperverletzung
durch den Biss in die Hand des Opfers und je 3 Monaten für das unter Ziff. 2 AS
geschilderte Würgen des Opfers sowie das Ausdrücken der Zigaretten auf dessen Brust
angemessen. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Strafmass für
die Nötigung – indem der Berufungskläger das Opfer zwang, sich nackt
auszuziehen – aufgrund der extrem erniedrigenden Vorgehensweise nicht am untersten
Rand angesiedelt werden darf und mit mindestens 4 Monaten zu sanktionieren ist.
Die Strafen von 2 bzw. 3 Monaten für die Strassenverkehrsdelikte – mehrfaches
Fahren in angetrunkenem Zustand bzw. Fahren ohne Ausweis, ohne
Haftpflichtversicherung und mit gestohlenen Kontrollschildern – sind ebenfalls
nicht zu beanstanden (siehe zum Ganzen vorinstanzliches Urteil Ziff. III 3.).
Die von der Vorinstanz
unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ausgesprochene Strafe von 30
Monaten scheint somit angemessen.
2.3.5 Nach
dem Gesagten ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe nicht zu
beanstanden und dringt der Berufungskläger mit seinem Begehren auf Reduktion
des Strafmasses nicht durch.
Der Berufungskläger
macht weiter geltend, es sei entweder vom Vollzug der Vorstrafe abzusehen oder aber
die neue Strafe bedingt auszusprechen. Eventualiter sei zudem – falls die
Vorstrafe „aus rechtlichen Gründen vollzogen werden müsse“ – aufgrund des
Vollzugs der Vorstrafe die neue Strafe bei 18 Monaten anzusetzen
(Berufungsbegründung S. 3)
3.1
3.1.1 Vorab
ist festzuhalten, dass der Vollzug der Vorstrafe bei der Höhe des Strafmasses
der neuen Strafe nicht berücksichtigt werden kann, sondern allenfalls bei deren
Prognose bzw. der Frage, ob diese bedingt oder teilbedingt auszusprechen ist,
eine Rolle spielt – nämlich indem man aufgrund der Abschreckung durch den
Vollzug der Vorstrafe zum Ergebnis käme, dass diese nun bedingt ausgesprochen
werden kann (siehe dazu unten E. 3.3). Der Berufungskläger dringt deshalb mit
seinem Begehren, aufgrund des Vollzugs der Vorstrafe sei das Strafmass der
neuen Strafe herunterzusetzen, nicht durch.
3.1.2 Dass
die Vorstrafe vollzogen werden muss, steht sodann ausser Zweifel. Gemäss Art.
46 Abs. 2 kann auf den Widerruf lediglich verzichtet werden, wenn nicht zu
erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. Es wird, mit
anderen Worten, das „Fehlen einer ungünstigen Prognose“ vorausgesetzt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
Art. 46 StGB N 41). Dabei muss gestützt auf die Tat im Rückfall eine neue
Prognose gestellt werden (BGE 134 IV 140, 142 E. 4.2). Die Anforderungen an die
Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 entsprechen jenen von Art. 42
Abs. 1 StGB (Schneider/Garré, a.a.O.).
Mit der
Vorinstanz ist jedoch vorliegend davon auszugehen, dass dem Berufungskläger keine
gute Prognose gestellt werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
weist sein Verhalten gegenüber der Privatklägerin erschreckende Parallelen zu
demjenigen gegenüber seiner Ex-Partnerin auf und zeigt einen rechthaberischen
Mann mit frauenfeindlichem Weltbild, welcher zu erheblicher Gewalt bereit ist.
Es ist zu befürchten, dass er in einer nächsten Beziehung in ähnliche
Verhaltensmuster zurückfällt. Auch seine Gleichgültigkeit gegenüber der
Strassenverkehrsordnung spricht für sich. Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass
ihn weder der absolvierte Gefängnisaufenthalt noch die relativ lange Probezeit
von 3 Jahren – welche nota bene bereits einmal im Sinne einer letzten Chance noch
um 1,5 Jahre verlängert wurde (Strafregisterauszug, act. 11) – von der Begehung
weiterer Delikte abhalten konnte. Schliesslich fällt auch sein Konsum von
Betäubungsmitteln ins Gewicht. Zwar hat der Berufungskläger anlässlich der
zweitinstanzlichen Verhandlung angegeben, er nehme jetzt keinerlei Drogen mehr
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Diese Entwicklung ist zwar positiv zu
werten, es bleibt jedoch festzuhalten, dass sie im geschützten Rahmen des
Strafvollzugs erfolgt ist und somit ungewiss ist, wie es sich damit in Zukunft
verhalten wird. Die persönliche Situation des Berufungsklägers wirkt ebenfalls
nicht vertrauensfördernd in Bezug auf seine Bewährung, wenn er auch geltend
macht, er verstehe sich nun sehr gut mit seinen Eltern und setze sehr auf ihre
Unterstützung (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Festzuhalten ist, dass
er bis heute nach wie vor nicht in der Lage war, eine feste Arbeitsstelle zu
finden oder finanziell auf eigenen Beinen zu stehen. Zu Recht geht die
Vorinstanz deshalb davon aus, dass seine Schulden und die Tatsache, dass er
nach wie vor am Wohnort seiner Eltern gemeldet ist, befürchten lassen, dass
mangelnde Tagestruktur und Perspektivlosigkeit zu erneutem Drogenkonsum und
damit verbundener Delinquenz führen können. Insgesamt kann dem Berufungskläger
keine gute Prognose gestellt werden.
Nach dem
Gesagten ist somit die Vorstrafe zu vollziehen.
3.2 Soweit
der Berufungskläger geltend macht, es sei – wenn schon die Vorstrafe widerrufen
werden müsse – wenigstens die neue Strafe bedingt oder zumindest teilbedingt
auszusprechen (Berufungsbegründung S. 3), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.
3.2.1 Vorab
ist festzuhalten, dass bei diesem Strafmass der bedingte Strafvollzug ohnehin
nicht mehr möglich ist. Der teilbedingte Vollzug wäre gemäss Art. 43 Abs. 1
StGB zwar formell möglich, jedoch können die materiellen Voraussetzungen dafür
nicht bejaht werden: Der Berufungskläger hat die vorliegend zu beurteilenden
Taten innerhalb von 5 Jahren, nachdem er zu einer Strafe von 3 Jahren – davon 1
Jahr und 6 Monate bedingt – verurteilt worden war, begangen. Es handelt sich
somit um einen Rückfall gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB, welcher einen Aufschub der
neuen Strafe nur zulässt, wenn „besonders günstige Umstände“ vorliegen (Art. 42
Abs. 2 StGB). Die Anforderungen an eine günstige Prognose sind somit strenger
als bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einem Ersttäter (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
Art. 42 StGB N 87). Vorliegend sind zweifellos keine besonders günstigen
Umstände ersichtlich, kann dem Berufungskläger doch schon die weniger strenge
bzw. „normale“ gute Prognose nach Art. 42 Abs. 1 StGB nicht gestellt werden (s.
dazu oben E. 3.2). Umso mehr gilt dies für die bei Art. 42 Abs. 2 StGB
erforderliche besonders günstige Prognose.
3.2.2 Auch
wenn nicht explizit geltend gemacht, so ist dennoch der Vollständigkeit halber
abschliessend festzuhalten, dass der Vollzug der Vorstrafe ebenfalls nicht zu der
hier erforderlichen besonders günstiger Prognose führen würde – hat doch wie erwogen
bereits die abgesessene Gefängnisstrafe den Berufungskläger nicht nachhaltig
beeindruckt (s. zum umgekehrten Fall oben E. 3.2). Damit ist der unbedingte
Vollzug der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe angezeigt und nicht zu
beanstanden.
3.3 Gemäss
den obigen Erwägungen sind somit das von der Vorinstanz ausgesprochene
Strafmass, der unbedingte Vollzug und der Vollzug der Vorstrafe zu bestätigen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens.
Seinem Verteidiger ist zufolge Gewährung der amtlichen Verteidigung ein Honorar
gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 1 ¾ Stunden Hauptverhandlung, aus der
Gerichtskasse zu entrichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 14. Dezember 2016 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,
Tätlichkeiten, Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfachen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs,
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises,
mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, widerrechtlicher Aneignung von
Kontrollschildern sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 126 Abs. 1, 181 und 183 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches, Art. 91 Abs. 2 lit. a und b, 93 Abs. 2 lit. a, 95 Abs. 1
lit. b, 96 Abs. 2 und 97 Abs. 1 lit. g des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes
Freispruch von der Anklage des Fahrens in fahrunfähigem Zustand in den
Anklagepunkten 4.2 und 4.3
Einstellung im Anklagepunkt der mehrfachen Beschimpfung zufolge Fehlens eines
gültigen Strafantrags
Einstellung im Anklagepunkt der Tätlichkeiten vom 28. Mai 2016 (AS Ziff. I.3)
zufolge Unzuständigkeit
Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 5‘000.–, zuzüglich
Zins von 5 % seit dem 28. Mai 2016, an das Opfer sowie Abweisung der
Mehrforderung von CHF 3‘000.–
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände
Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin aus der
Strafgerichtskasse
A____ wird verurteilt zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 28. Mai 2016, sowie
zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie
Art. 32 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
Die gegen A____ am 29. November 2012 vom Strafgericht Basel-Landschaft
wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung und Drohung zum Nachteil der
Lebenspartnerin im Umfange von 1 Jahr und 6 Monaten (von insgesamt 3 Jahren)
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre, (durch Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. März 2015 um 1 Jahr und 6 Monate
verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches
vollziehbar erklärt.
A____ trägt die Kosten von CHF 8‘757.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.–
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl.
Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 1‘375.85 und ein Auslagenersatz von CHF 50.–,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 114.05, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).