Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.98
ENTSCHEID
vom 4.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. Mai 2017
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 24. Mai
2017 (eröffnet am 23. Juni 2017) erliess die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehl für die privaten Räumlichkeiten des Beschwerdeführers in
[...]. An der am 9. Juni durchgeführten Hausdurchsuchung wurden diverse Datenträger
und Gegenstände beschlagnahmt, unter anderem Bargeld im Wert von insgesamt über
CHF 100‘000.–.
Gegen diesen
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl richtet sich die mit Eingabe vom 27.
Juni 2017 erhobene Beschwerde ans Appellationsgericht. Der Beschwerdeführer
beantragt, es seien die im Verzeichnis vom 9. Juni 2017 aufgenommenen und
beschlagnahmten Vermögenswerte unter den Positionen 2103b, 2103c, 2105, 2106a,
2107, 2108, 2110 sowie 2112 im Wert von CHF 106'280.– sowie EUR 9'820.–
freizugeben und an seine Ehefrau herauszugeben. Eventualiter sei die Differenz
zwischen dem für die allfälligen Verfahrenskosten zurückzubehaltenden Betrag
(Deckungsbeschlagnahme) und den gesamten beschlagnahmten Vermögenswerten
freizugeben und der Ehefrau des Beschwerdeführers auszuhändigen. Darüber hinaus
sei ihm das Replikrecht zu gewähren sowie die amtliche Verteidigung mit B____,
Advokat, zu gewähren. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien
überdies dem Staat aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme
vom 12. Juli 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer
mit Replik vom 21. Juli 2017 an seinen Anträgen festhält.
Die Ehefrau des
Beschwerdeführers hat gegen die Beschlagnahme mit Schreiben vom 23. Juni 2017 ebenfalls
Beschwerde erhoben. Unter Hinweis auf die (Kosten)folgen ihrer verspäteten
Eingabe sowie gestützt auf die Information, dass ihr Ehemann gegen erwähnten
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl bereits Beschwerde erheben liess, wurde
ihr Frist bis zum 14. Juli 2017 gesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, wie mit
ihrer Beschwerde zu verfahren sei. Nachdem die Ehefrau besagte Frist ungenutzt
verstreichen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 19. Juli 2017 mitgeteilt, dass
ihr Schreiben vom 23. Juni 2017 ad acta gelegt werde. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft (eröffnet
am 23. Juni 2017), mit welcher die Beschlagnahme von Gegenständen und
Vermögenswerten des Beschwerdeführers angeordnet wurde (Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl vom 24. Mai 2017). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.
1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382
Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend
machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in
seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1). Der Beschwerdeführer
ist als Adressat der angeordneten Zwangsmassnahme zweifellos zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen
schriftlich und ausreichend begründet eingereicht worden
(Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.1 Voraussetzungen
der Beschlagnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1
lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b
StPO), die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf
des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke
gebraucht werden sowie die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (Art. 197
Abs. 1 lit. c und d StPO). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen
Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die
Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine
Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch
mildere Massnahmen erreicht werden können, und hat die Staatsanwaltschaft sie
aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (vgl. zum Ganzen Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 263 StPO N
4, 12 und 22 sowie BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013
E. 2.1).
2.2 Beschlagnahmt
werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Verm.enswerte einer
beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich als
Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden
(lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn
sie einzuziehen sind (lit. d).
2.3 Neben
der Beweismittelbeschlagnahme, welche das wesentliche Instrument der
Staatsanwaltschaft darstellt, um Objekte, die eventuell bei der Beweisführung
Verwendung finden können, in den Prozess einzubringen (vgl. dazu Heimgartner, a.a.O., Art. 263 StPO N 7),
hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2017 auch die
Einziehungs- und die Deckungsbeschlagnahme als Begründung angeführt. Die strafprozessuale
Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) stellt – im Gegensatz
zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung gemäss Art. 69 ff. des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) – lediglich eine von
Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale
Massnahme dar zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung
unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen
staatlichen Ersatzforderung. Die Beschlagnahmung greift dem Einziehungsentscheid
nicht vor. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können
sodann im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahmung vorläufig konfisziert werden zur
Sicherstellung von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss
Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person grundsätzlich
so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und
Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahmung der allfälligen
Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen auch
das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden
(vgl. BGer 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3 sowie AGE BES.2017.18 vom 30. Mai
2017 E. 2.1).
3.1 Der
Beschwerdeführer rügt, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um
den durch seine Ehefrau generierten Umsatz aus dem von ihr betriebenen „[...]“
in Basel sowie um Ersparnisse der Familie handle. Die Ehefrau sei sowohl in
geschäftlicher als auch in familiärer Hinsicht auf die beschlagnahmten und
rechtmässig erworbenen Vermögenswerte angewiesen, zumal diese aufgrund seiner
Inhaftierung den gemeinsamen Laden weiterführen und sich gleichzeitig um zwei
minderjährige Kinder kümmern müsse.
3.2 Aufgrund
der Tatsache, dass es sich bei den beschlagnahmten Barmitteln um Vermögenswerte
nicht-deliktischen Ursprungs handle, könnten dieselben weder als Beweismittel
dienen, noch eingezogen werden. Darüber hinaus komme auch eine
Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO nicht in Frage. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung setze hierfür nämlich konkrete Anhaltspunkte
voraus, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen
könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder
gezielten Verbrauch. Diesbezügliche Anhaltspunkte seien vorliegend jedoch nicht
ersichtlich, weshalb die beschlagnahmten Vermögenswerte auch unter diesem Titel
per sofort herauszugeben seien.
4.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihre Verfügung vom 24. Mai 2017 erst in der
Vernehmlassung vom 12. Juli 2017 (in erster Linie Beschlagnahme zur Einziehung,
ergänzend aber auch Kostendeckungsbeschlagnahme sowie Beschlagnahme als
Beweismittel). Sie wirft dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bisherigen
Ermittlungsergebnisse vor, im Drogenhandel tätig zu sein. Sie schliesst dies
zum einen aus der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer Marihuana von insgesamt
rund 5.3 Kilogramm bzw. einem Wert von rund CHF 30‘000.–
sichergestellt worden ist. Zum anderen ist ein Grossteil der beschlagnahmten
Vermögenswerte mit Kokain kontaminiert, was laut Staatsanwaltschaft den
Verdacht erhärte, dass sich die Drogengeschäfte des Beschwerdeführers nicht nur
auf Marihuana beschränkten.
4.2 Im
Weiteren stünde der Lebensstandard der Familie [...] in keinem Verhältnis zum
in der Vergangenheit deklarierten Steuereinkommen sowie zur Tätigkeit in ihrem
Shop: die beiden hätten sehr hohe Kosten wie beispielsweise die Amortisation
der Hypothek ihres Einfamilienhauses (ca. CHF 1‘700.– pro Monat), den laufenden
Umbau desselben, den Unterhalt und Betrieb dreier Fahrzeuge, die monatliche Miete
für den [...]-Shop (CHF 5'600.–), den Lohn für die dortigen Mitarbeiterinnen (CHF
2'200.– bis 4000.– pro Monat), die Stromkosten der IWB (monatlich CHF 1'800.–)
sowie die Miete für den Hobbyraum am [...] zu bezahlen. Diesen Ausgaben stehen
laut Staatsanwaltschaft jedoch kaum bedeutsame Einnahmen gegenüber: die
edierten Steuerunterlagen der vergangenen Jahre weisen jeweils ein Einkommen am
Rande des Existenzminimums auf. Zudem ist der Beschwerdeführer in den Jahren
2008 bis 2012 von der Sozialhilfe unterstützt worden. Vor diesem Hintergrund
sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie die beiden aus einem Quartier-Shop, den
sie notabene erst seit Dezember 2016 betreiben, innerhalb von sechs Monaten
über CHF 100‘000.– erwirtschaften konnten. Daraus werde mehr als deutlich, dass
kein Raum für Ersparnisse aus legaler Erwerbstätigkeit in der Grössenordnung
von über CHF 100‘000.– innerhalb von nur sechs Monaten bleibe. Wie die Eheleute
[...] darüber hinaus Eigenmittel in der Höhe von CHF 115‘000.– für den Kauf
eines Einfamilienhaus haben aufbringen können, sei ebenfalls nur damit
erklärbar, dass die sichergestellten Gelder aus illegalem Handel mit Betäubungsmitteln
stammten.
5.1 Die
Beschlagnahme erfordert gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO lediglich einen
hinreichenden Tatverdacht. Die abschliessende Beweiswürdigung obliegt wie
bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3) dem erkennenden Gericht. Darüber hinaus
handelt es sich bei der Beschlagnahme gemäss Art. 196 StPO um eine
Verfahrenshandlung und nicht um ein Urteil. Deshalb ist die diesbezügliche
Verfügung auch nur kurz zu begründen (Bommer/Goldschmid,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 62).
5.2 Im
Beschlagnahmebefehl fehlt indessen jegliche Begründung, weshalb die
Beschlagnahme erfolgt ist und welchem Zweck sie dienen soll. Erst in der
Stellungnahme vom 12. Juli 2017 macht die Staatsanwaltschaft geltend, es handle
sich um deliktischen Erlös und somit um eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine
Einziehung. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft durch ihr Versäumnis zumindest
teilweise zum Verfahren Anlass gegeben hat, wird bei der Kostenauflage zu
berücksichtigen sein (vgl. dazu E. 6.1).
5.3
5.3.1 In
der Sache ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft indessen nicht zu
beanstanden. Sie hat im Beschlagnahmeverfahren nicht den vollen Beweis im Sinne
der „in dubio-Regel“ zu erbringen, dass das beschlagnahmte Geld aus (Betäubungsmittel)delikten
stammt. In ihrer Vernehmlassung begründet die Staatsanwaltschaft den Verdacht
des Marihuanahandels an Hand verschiedener Indizien denn auch hinreichend, was inhaltlich
vom Beschwerdeführer nicht kritisiert wird.
5.3.2 Den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist auch bezüglich der weiteren
Voraussetzungen vollumfänglich zu folgen. Die von ihr dargelegten Indizien
lassen nur den Schluss zu, dass die sichergestellten Gelder aus illegalem
Handel mit Betäubungsmitteln stammen. Neben den konkreten Hinweisen auf
Betäubungsmittelhandel (Sicherstellung von 5.3 Kilogramm Marihuana und mit
Kokain kontaminiertes Geld) ist nicht plausibel erklärbar, wie die Eheleute [...]
neben ihren hohen monatlichen Aufwendungen, mit ihrem Lebensmittelladen innerhalb
eines halben Jahres über CHF 100‘000.– erwirtschaften konnten. Bei den
beschlagnahmten Barmitteln handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit
vielmehr um deliktischen Erlös und bei der streitgegenständlichen Beschlagnahme
damit um eine solche im Hinblick auf eine Einziehung. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers, wonach die bei ihm sichergestellten Barmittel Geschäftserlös
aus seinem Ladengeschäft und für die Bezahlung von laufenden Kosten und
Lieferanten bestimmt gewesen seien, sind vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung
zu qualifizieren.
5.4
5.4.1 In
den Akten finden sich im Weiteren an verschiedenen Stellen Kontoauszüge
betreffend verschiedener Bankbeziehungen. So existiert neben einem Hypothekar-
und Vorsorgekonto bei der [...] bei derselben Bank ein Universalkonto, lautend
auf die Ehegatten [...] (Kontonummer [...]). Zudem bestehen verschiedene Konten
bei der [...]: zum einen ein Privat- und ein Sparkonto mit den IBAN-Nummern [...]
bzw. [...], lautend auf die Ehefrau. Darüber hinaus ein Konto beim selben
Institut (IBAN-Nummer [...]), lautend auf die Ehefrau bzw. den [...]-Shop.
Ferner existiert ein [...] des Beschwerdeführers mit der IBAN-Nummer [...].
5.4.2 Die
diversen, teilweise auch in der Grössenordnung erheblichen, Ein- und
Auszahlungen, die auf den verschiedenen Kontoauszügen ersichtlich sind, zeigen,
dass die Eheleute [...] ihre Bankbeziehungen effektiv nutzen und ihr Geld
keineswegs zu Hause lagern. Warum nun entgegen der bisherigen Handhabe Bargeld im
Wert von über CHF 100‘000.– zu Hause versteckt worden ist, kann ohne den
Vorwurf des Betäubungsmittelhandels nicht hinreichend erklärt werden.
5.5 Die
verfügte Zwangsmassnahme erscheint im Weiteren auch als verhältnismässig: mit
Hilfe der Guthaben auf den einzelnen Konten ist die Familie [...] fähig, die
laufenden Kosten zu bestreiten und die offenen Lieferantenrechnungen zu
bezahlen, sodass das Einkommen der Familie sichergestellt ist. Damit sind die
privaten Interessen des Beschwerdeführers ausreichend gewahrt.
5.6 Die
Staatsanwaltschaft hat die streitgegenständlichen Barmittel im Sinne der
Sicherungseinziehung im Ergebnis zu Recht beschlagnahmt. Es besteht vor diesem
Hintergrund kein Anlass, sich mit den Argumenten betreffend die Beschlagnahme
zur Sicherstellung von Geldstrafen, Bussen, Verfahrenskosten und
Entschädigungen sowie dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
6.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Da indessen die Staatsanwaltschaft den Dursuchungs- und
Beschlagnahmebefehl erst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2017 begründet
und damit zumindest teilweise zum Verfahren Anlass gegeben hat, erscheint eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 250.– angemessen.
6.2 Das
Gesuch um amtliche Verteidigung mit Advokat B____ wird gutgeheissen. Der
amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Der in Eingaben vom 27. Juni 2017 und 21. Juli 2017 geltend
gemachte Zeitaufwand von insgesamt 3.5 Stunden erscheint angemessen. Der
Stundentarif für die amtliche Verteidigung beläuft sich auf CHF 200.–. Das
Honorar ist demgemäss auf CHF 700.–, zuzüglich der geltend gemachten
Auslagen von CHF 23.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 57.85),
insgesamt also auf CHF 757.85, festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 250.–.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, Advokat,
werden für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF
700.– und ein Auslagenersatz von CHF 23.35.–, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 136.30,
somit total CHF 757.85, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).