Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.92
ENTSCHEID
vom 4.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____,geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. Juni 2017
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Anlässlich einer
Polizeikontrolle vom 8. Juni 2017 wurden bei A____ (Beschwerdeführer) neben
rund 670 Gramm Marihuana, Barmittel in der Höhe von CHF 4‘080.– beschlagnahmt. Gegen
den entsprechenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (datierend vom 9.
Juni 2017) richtet sich die mit Eingabe vom 13. Juni 2017 erhobene Beschwerde
ans Appellationsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es seien die
beschlagnahmten Barmittel freizugeben und an ihn herauszugeben. Mit Verfügung
vom 30. Juni 2017 wurde eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers als
verspätet aus dem Recht gewiesen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Stellungnahme vom 12. Juli 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Innert Frist ist keine Replik eingegangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni
2017, mit welcher die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen und
Vermögenswerten des Beschwerdeführers angeordnet wurden (Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.
1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382
Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend
machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in
seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1). Der Beschwerdeführer
ist als Adressat der angeordneten Zwangsmassnahme zweifellos zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen
schriftlich und begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb
auf sie einzutreten ist.
2.1 Voraussetzungen
der Beschlagnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1
lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b
StPO), die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf
des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke
gebraucht werden sowie die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (Art. 197
Abs. 1 lit. c und d StPO). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen
Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die
Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine
Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch
mildere Massnahmen erreicht werden können, und hat die Staatsanwaltschaft sie
aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (vgl. zum Ganzen Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 263 StPO N
4, 12 und 22 sowie BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013
E. 2.1).
2.2 Beschlagnahmt
werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer
beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich als
Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn
sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind
(lit. d).
2.3 Neben
der Beweismittelbeschlagnahme, welche das wesentliche Instrument der
Staatsanwaltschaft darstellt, um Objekte, die eventuell bei der Beweisführung
Verwendung finden können, in den Prozess einzubringen (vgl. dazu Heimgartner, a.a.O., Art. 263 StPO N 7),
hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2017 auch die
Einziehungs- und die Deckungsbeschlagnahme als Begründung angeführt. Die
strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO)
stellt – im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung gemäss
Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) – lediglich
eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische)
prozessuale Massnahme dar zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der
Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen
staatlichen Ersatzforderung. Die Beschlagnahmung greift dem
Einziehungsentscheid nicht vor. Gegenstände und Vermögenswerte einer
beschuldigten Person können sodann im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahmung
vorläufig konfisziert werden zur Sicherstellung von allfälligen (der beschuldigten
Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und
Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO
kann vom Vermögen der beschuldigten Person grundsätzlich so viel beschlagnahmt
werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist.
Während die Einziehungsbeschlagnahmung der allfälligen Abschöpfung deliktischen
Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene
Vermögen einer beschuldigten Person herangezogen werden (vgl. BGer 1B_612/2012
vom 4. April 2013 E. 3 sowie AGE BES.2017.18 vom 30. Mai 2017 E. 2.1).
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er das beschlagnahmte Geld
in seinem Lebensmittelladen verdient habe und es für die Bezahlung von
Lieferanten desselben gebrauche. Dieses ehrlich verdiente Geld habe nichts mit
Betäubungsmittelhandel zu tun.
Die
Staatsanwaltschaft hält dafür, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse
davon auszugehen sei, dass die anlässlich der Polizeikontrolle vom 8. Juni 2017
neben den rund 670 Gramm Marihuana mitgeführten und sichergestellten Barmittel
Drogenerlös darstellten. Diesen Verdacht lege neben der Beschlagnahme von über
zwei Kilogramm Marihuana sowie eines Vakuumiergerätes anlässlich der
Durchsuchung des Hobbyraumes des Beschwerdeführers am 8. und 9. Juni 2017 auch
die bei der Polizeikontrolle angetroffene Stückelung der Barmittel
(5 x CHF 200.–, 21 x CHF 100.–,
17 x CHF 50.–, 6 x CHF 20.– und
1 x CHF 10.–), welche für den Betäubungsmittelhandel typisch
sei, nahe. Darüber hinaus sei weder nachvollzieh- noch erklärbar, warum der
Beschwerdeführer – während er am 8. Juni 2017 mit dem Transport bzw. Verkauf
von Marihuana beschäftigt war – mehrere Tausend Franken für die Bezahlung von
Lieferanten seines Ladengeschäfts mit sich führen soll. Vor diesem Hintergrund
erscheine klar, dass die mitgeführten Barmittel Drogenerlös darstellten. Damit
würden die Gelder der Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO
unterliegen. Im Weiteren gewährleiste die gerügte Zwangsmassnahme auch die
Durchsetzung einer allfälligen richterlich festgestellten Ersatzforderung für
nicht mehr vorhandenen Drogenerlös gestützt auf Art. 71 StGB und diene
letztlich auch der Sicherstellung von Geldstrafen, Bussen, Verfahrenskosten und
Entschädigungen.
5.1 Die
Beschlagnahme erfordert gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO lediglich einen
hinreichenden Tatverdacht. Die abschliessende Beweiswürdigung obliegt wie
bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3) dem erkennenden Gericht. Darüber hinaus
handelt es sich bei der Beschlagnahme gemäss Art. 196 StPO um eine
Verfahrenshandlung und nicht um ein Urteil. Deshalb ist die diesbezügliche
Verfügung auch nur kurz zu begründen (Bommer/Goldschmid,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 62).
5.2 Die
Staatsanwaltschaft hat im Beschlagnahmeverfahren darüber hinaus nicht den
vollen Beweis im Sinne der „in dubio-Regel“ zu erbringen, dass das
beschlagnahmte Geld aus (Betäubungsmittel)delikten stammt. In ihrer
Vernehmlassung begründet die Staatsanwaltschaft den Verdacht des Marihuanahandels
an Hand verschiedener Indizien denn auch hinreichend, was inhaltlich vom
Beschwerdeführer nicht kritisiert wird.
5.3 Die
Beschlagnahme der Barmittel ist auch bezüglich der weiteren Voraussetzungen nicht
zu beanstanden. Die von der Staatsanwaltschaft dargelegten Indizien lassen nur
den Schluss zu, dass die sichergestellten Gelder aus illegalem Handel mit
Betäubungsmitteln stammen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die
bei ihm sichergestellten Barmittel Geschäftserlös aus seinem Ladengeschäft und
für die Bezahlung von Lieferanten bestimmt gewesen seien, sind als Schutzbehauptung
zu qualifizieren. Bei den beschlagnahmten Barmitteln handelt es sich mit hoher
Wahrscheinlichkeit um deliktischen Erlös und bei der streitgegenständlichen
Beschlagnahme damit um eine solche im Hinblick auf eine Einziehung.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Da sich die vorliegende Begründung jedoch im Wesentlichen mit derjenigen im
Verfahren BES.2017.98 deckt, wird auf die Auferlegung einer Urteilsgebühr
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
[...], Advokat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.