Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.31
ENTSCHEID
vom 15.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel Gesuchsteller
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Juli
2017
betreffend Anordnung
der Untersuchungshaft bis 8. September 2017
Ausstandsbegehren
gegen die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts (im Verfahren ZM.2017.166)
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer und Gesuchsteller) ein
Strafverfahren wegen Vergewaltigung zum Nachteil von B____. Nachdem der Beschwerdeführer
am 14. September 2012 festgenommen worden war, verfügte das
Zwangsmassnahmengericht am 18. September 2012 auf die vorläufige
Dauer von 12 Wochen Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012
wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwalt
ab und ordnete die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers zuhanden des
Migrationsamts Basel-Stadt an. Da der Beschwerdeführer in der Folge unbekannten
Aufenthalts war, wurde er am 28. Juni 2013 zur Verhaftung ausgeschrieben und
die gegen ihn geführte Strafuntersuchung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 3. Juli 2013 unbefristet sistiert. Demgegenüber erging in dem aufgrund
des gleichen Sachverhalts gegen C____ geführten Strafverfahren am 13. Dezember
2013 ein Urteil des Strafdreiergerichts unter dem Vorsitz von Präsidentin D____,
mit welchem der Genannte in Abwesenheit unter anderem der Gehilfenschaft zur
Vergewaltigung schuldig erklärt wurde; mit rechtskräftig gewordenem
Abwesenheitsurteil vom 11. September 2015 bestätigte das
Appellationsgericht diesen Entscheid.
Nach Eingang einer
Mitteilung von IP Brüssel vom 24. März 2017, wonach der Beschwerdeführer in
Belgien kontrolliert worden sei, ersuchte die Staatsanwaltschaft am 10. April
2017 um internationale Personenfahndung und erliess einen entsprechenden
Haftbefehl. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 8. Juni 2017 in
Luxemburg verhaftet und nach Durchführung des Auslieferungsverfahrens am 25. Juli
2017 den Schweizer Strafverfolgungsbehörden übergeben. Mit Verfügung vom
gleichen Datum hob die Staatsanwaltschaft die Sistierung der Strafuntersuchung
auf. Gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2017 verfügte
das Zwangsmassnahmengericht als Einzelgericht am 28. Juli 2017 auf die vorläufige
Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 8. September 2017, Untersuchungshaft. Als
Zwangsmassnahmenrichterin wirkte Präsidentin D____. Bezüglich des seitens des
Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts vom
28. Juli 2017 gestellten Ausstandsbegehrens hielt die Zwangsmassnahmenrichterin
zum einen fest, über ein Ausstandsbegehren habe nicht das Zwangsmassnahmengericht,
sondern die nächste Instanz zu befinden; zum andern erklärte sie, sie erachte
sich nicht als befangen, weshalb die Verhandlung durchzuführen sei.
Mit Eingabe vom
30. Juli 2017 richtet sich der Beschwerdeführer zum einen im Sinne einer Haftbeschwerde
gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juli 2017 betreffend
Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Zum andern erhebt er „Beschwerde“
gegen den „Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juli 2017 über das
gestellte Ausstandsgesuch“ und beantragt, dieser sei aufzuheben und es sei
festzustellen, „dass die Vorsitzende des Zwangsmassnahmengerichts in der Sache
und aufgrund ihrer Doppelrolle als Sach- und Zwangsmassnahmenrichterin befangen
ist, zumindest den Anschein erweckt, befangen zu sein, demzufolge vor der
Verhandlung vom 28. Juli 2017, spätestens aber zu Beginn derselben, in den Ausstand
hätte treten sollen, und für weitere Rechtshandlungen in dieser Sache in den
Ausstand treten sollte“; weiter beantragt er im Rahmen dieser „Beschwerde“,
dementsprechend sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juli
2017 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft aufzuheben und der
Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Stellungnahme vom 4. August 2017 die (je kostenpflichtige) Abweisung sowohl der
Haftbeschwerde als auch der „Beschwerde gegen die Ablehnung des Ausstandsgesuchs“,
soweit auf letztere überhaupt eingetreten werde, beantragt. Mit Eingabe vom 8.
August 2017 hat der Beschwerdeführer repliziert. In Ergänzung zu ihrer Stellungnahme
vom 4. August 2017 hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. August 2017
die vom gleichen Tag datierende Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung
eingereicht. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Anordnung der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht
eingereichte Haftbeschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
1.2 Hinsichtlich
des Ausstandsbegehrens geht der Beschwerdeführer davon aus, nach Stellung des
Gesuchs an die (vorliegend mit der vom Begehren betroffenen Person identische)
Verfahrensleitung habe diese über das entsprechende Gesuch zu entscheiden;
dieser Entscheid sei mit Beschwerde anfechtbar (Beschwerdebegründung S. 3, 7
f.). Indessen entspricht ein solches „zweistufiges Ausstandsverfahren“ nicht
den gesetzlichen Vorgaben, wonach der Entscheid über ein Ausstandsgesuch, nachdem
dieses gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO bei der Verfahrensleitung gestellt worden
ist, unmittelbar der in Art. 59 Abs. 1 StPO bezeichneten Behörde obliegt. Wie
gesehen hat es denn auch die Verfahrensleitung des Zwangsmassnahmengerichts
ausdrücklich abgelehnt über das Ausstandsbegehren zu befinden; etwas anderes
ergibt sich entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht aus der Fortsetzung der Verhandlung,
entspricht dies doch dem in Art. 59 Abs. 3 StPO statuierten Vorgehen, wonach
die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter ausübt. Entsprechend ist
die gegen einen (gerade noch nicht vorliegenden) Entscheid über das Ausstandsgesuch
gerichtete Beschwerde als Ausstandsbegehren (und der Beschwerdeführer insoweit
als Gesuchsteller) zu behandeln. Zum Entscheid über den Ausstand eines
Mitglieds des Zwangsmassnahmengerichts ist trotz fehlender ausdrücklicher Nennung
in Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz zuständig (BGE 143 IV 69 E.
1.1 S. 72 f.), in Basel somit das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93
Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die den Ausstand
verlangende Partei ein entsprechendes Gesuch ohne Verzug zu stellen, sobald sie
vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind
glaubhaft zu machen. Vorliegend verweist der Gesuchsteller zur Begründung
seines Ausstandsgesuchs auf den Umstand, dass die Zwangsmassnahmenrichterin
vorgängig im Parallelverfahren gegen den (gestützt auf den gleichen
Sachverhalt) der Gehilfenschaft zur Vergewaltigung schuldig erklärten C____ als
Sachrichterin tätig war (Beschwerdebegründung S. 9 ff.). Damit sind den
Ausstand begründende Tatsachen ohne weiteres glaubhaft gemacht. Bezüglich der
Kenntnis des Ausstandsgrundes, den der Gesuchsteller zu Beginn der Verhandlung
vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 28. Juli 2017 geltend machte (vgl. Prot.
Zwangsmassnahmengericht S. 2 ff.), beruft sich der Gesuchsteller
darauf, er habe erst anlässlich der Akteneinsicht vor Ort eine Stunde vor
Beginn der Verhandlung in den bereitgestellten haftrelevanten Verfahrensakten
eine Kopie des entsprechenden Sachurteils entdeckt (Beschwerdebegründung S. 6).
Bei dieser Sachlage stünde die Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs ausser
Zweifel. Allerdings hält der Gesuchsteller an gleicher Stelle fest, mit Fax vom
26. Juli 2017, 17:39 Uhr, habe das Zwangsmassnahmengericht dem Verteidiger „die
Vorladung samt Antrag“ zugestellt; dabei ist im Antrag der Staatsanwaltschaft
auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 26. Juli 2017 vermerkt, dass diesem als
Beilage unter anderem das Dispositiv des fraglichen Strafgerichtsentscheids
beigefügt war. Indessen kann offen bleiben, ob die Verteidigung demnach bereits
im genannten früheren Zeitpunkt von der Mitwirkung der
Zwangsmassnahmenrichterin am entsprechenden Sachentscheid hätte Kenntnis nehmen
können oder ob ihr das Urteilsdispositiv nicht zugestellt worden war. Denn
selbst wenn ersteres der Fall wäre, müsste aufgrund der konkreten zeitlichen
Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verteidigung
gleichzeitig mit mehreren Dossiers beschäftigt sein dürfte, eine rechtzeitige
Stellung des Ausstandsgesuchs noch bejaht werden. Auf das Ausstandsgesuch ist
somit einzutreten. Die gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO erforderliche Stellungnahme
der vom Gesuch betroffenen Person ist durch die Ausführungen der
Zwangsmassnahmenrichterin im Verhandlungsprotokoll vom 28. Juli 2017 (S. 4) und
in der angefochtenen Verfügung (S. 2) bereits erfolgt.
2.1 Bezüglich
des vorab zu behandelnden Ausstandsbegehrens vertritt die Zwangsmassnahmenrichterin
die Auffassung, als Haftrichterin habe sie nicht die gleichen Fragen zu
beurteilen wie als Sachrichterin im Parallelverfahren gegen C____; insbesondere
gehe es vor Zwangsmassnahmengericht nicht um die Frage von Schuld oder
Nichtschuld. Auch verweist sie darauf, das Bundesgericht habe im Entscheid
1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 bezüglich der Beurteilung von Mittätern durch das
gleiche Gericht aber in einem separaten späteren Verfahren keine Befangenheit
angenommen (angefochtene Verfügung S. 2; Verhandlungsprotokoll vom 28. Juli
2017 S. 4).
Demgegenüber argumentiert
der Gesuchsteller, die einzigen ihm zur Verfügung stehenden Informationen
betreffend das Parallelverfahren gegen C____ stammten aus den Kopien der
Dispositive der beiden Sachurteile des Straf- und des Appellationsgerichts. Die
Zwangsmassnahmenrichterin verfüge jedoch aufgrund ihrer vorgängigen Beteiligung
als Sachrichterin im Entscheid des Strafgerichts über zusätzliches
sachrelevantes Wissen, was an sich schon den Anschein der Befangenheit erwecke.
Sodann ergebe sich aus dem von der Zwangsmassnahmenrichterin angeführten
Bundesgerichtsentscheid, dass zwar die dort zu beurteilende Konstellation als
solche noch nicht als unzulässige Vorbefassung gelte, dass jedoch ein
Ausstandsgrund erfüllt sein könne, wenn der Erstrichter sich zur Frage der
Strafbarkeit eines im Zweitverfahren separat zu beurteilenden Beschuldigten bereits
präjudizierlich geäussert habe. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die
Zwangsmassnahmenrichterin in ihrer Tätigkeit als Sachrichterin nicht nur davon
habe überzeugt sein müssen, dass es überhaupt zu einer strafbaren Haupthandlung
gekommen sei, sondern dass diese von „der anderen“ Person als C____ verübt
worden sei. Sie erscheine bezüglich der Beurteilung eines dringenden Tatverdachts
betreffend den Gesuchsteller nicht mehr unbefangen (vgl. zum Ganzen
Beschwerdebegründung S. 9 ff.; Verhandlungsprotokoll vom 28. Juli 2017 S. 2
ff.).
2.2 Gemäss
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht
beurteilt wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt,
wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit
und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre,
dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; BGer
1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.3).
In
Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine
in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu
treten, wenn sie in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war
(lit. b) oder wenn sie (im Sinne einer Generalklausel) aus anderen Gründen
befangen sein könnte (lit. f). Der Begriff der „gleichen Sache“ im Sinne
von Art. 56 lit. b StPO wird dabei in einem formellen Sinn verstanden und setzt
entsprechend Identität der Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung
stehenden Fragen voraus (BGE 143 IV 69 E. 3.1 S. 73, 122 IV 235 E. 2d S.
237). Auch wenn sich demgegenüber in Rechtsprechung und Lehre teilweise ein
weiteres Verständnis findet, wonach auch sachkonnexe Parallelverfahren gegen
verschiedene Beschuldigte unter den Begriff der gleichen Sache zu subsumieren
seien (vgl. etwa BGer 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 5.2), wird in der Lehre
zu Recht darauf hingewiesen, dass sich eine Ausweitung des Begriffs insofern
nicht aufdrängt, als in Konstellationen mit engem Sachzusammenhang jedenfalls
unter der Generalklausel von Art. 56 lit. f geprüft werden kann, ob sich die
Beurteilung im einen Verfahren präjudizierend auf das andere Verfahren auswirkt
(Keller, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 56 N 16; Boog, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 19).
In diesem Sinn
stellt sich für jeden Fall der Vorbefassung die Frage, ob sich das Mitglied
einer Strafbehörde durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in
einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das es nicht mehr als
unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen
erscheinen lässt (BGer 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4; vgl. auch BGE 140 I
326 E. 5.1 S. 329). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der
Beurteilung, ob eine vorbefasste Gerichtsperson im konkreten Fall in den
Ausstand treten muss, insbesondere zu berücksichtigen, welche Fragen sich
stellen, ob diese sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen und mit
welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den
betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGer 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E.
4.5; vgl. auch BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329). Dabei ist zu beachten, dass
gerade auch in Konstellationen, in denen das Bundesgericht (allein mit Blick
auf die fragliche Konstellation) eine Vorbefassung grundsätzlich als zulässig
erachtet, ein Ausstandsgrund vorliegen kann, wenn der Erstrichter sich im
konkreten Fall in einer Weise präjudizierlich geäussert hat, die das spätere
Verfahren in Bezug auf die entsprechende Frage nicht mehr als offen, sondern
als vorbestimmt erscheinen lässt: Namentlich für die Konstellation getrennter
sachkonnexer Parallelverfahren gegen verschiedene Beschuldigte hat das
Bundesgericht dies ausdrücklich festgehalten (BGer 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017
E. 4.7; BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc S. 40). Ebenso hat es vor Inkrafttreten der
Schweizerischen Strafprozessordnung zwar die personelle Identität von Haft- und
Sachrichter im gleichen Fall, die heute schon durch Art. 18 Abs. 2 StPO
ausgeschlossen wird, grundsätzlich als zulässig erachtet (BGE 117 Ia 182 E. 3b
S. 185 f.), jedoch bei entsprechenden Festlegungen des Erstrichters im
konkreten Fall gleichwohl das Vorliegen eines Ausstandsgrunds bejaht (vgl. BGE
115 Ia 180 E. 3bbb S. 180 ff.).
Schliesslich hat
das Bundesgericht in einer Konstellation mehrerer den gleichen Betäubungsmittelhandel
und teilweise ähnliche Fragen betreffender Entscheide des gleichen
Zwangsmassnahmenrichters auf ein weiteres bei der Beurteilung des Vorliegens
eines Ausstandsgrundes massgebliches Element hingewiesen, indem es festgehalten
hat, mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte könne erwartet werden, dass
der fragliche Richter bei seinen Entscheiden die Entwicklung der Untersuchung
berücksichtige (BGE 143 IV 69 E. 3.3 S. 75 f.).
2.3 Im
vorliegenden Fall zeigt sich zunächst, dass bei einem überwiegend vertretenen
formellen Verständnis des in Art. 56 lit. b StPO verwendeten Begriffs der
gleichen Sache ein Ausstandsgrund gemäss dieser Bestimmung von vornherein
mangels Identität der betroffenen Parteien ausser Betracht fällt. Auch wenn nun
der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch formell lediglich auf Art. 56 lit. b
StPO stützt, so bringt er doch wie gesehen in materieller Hinsicht Gründe vor,
die auch bei Nichtvorliegen einer von lit. b erfassten Konstellation jedenfalls
im Sinne der Generalklausel gemäss lit. f der genannten Bestimmung bedeutsam
sein können. Mit Blick darauf, dass Art. 56 StPO wie erwähnt lediglich entsprechende
verfassungsrechtliche Vorgaben konkretisiert, kann die vom Gesuchsteller
vorgenommene Subsumtion diesem nicht zum Nachteil gereichen, so dass die
Bedeutung der von ihm zur Begründung des verlangten Ausstands angeführten
Tatsachen umfassend zu prüfen ist.
Wenn die
Zwangsmassnahmenrichterin eine Befangenheit unter Hinweis darauf verneint hat,
dass als Haftrichterin nicht die gleichen Fragen wie als Sachrichterin zu
beurteilen seien und es insbesondere nicht um die Frage von Schuld oder
Nichtschuld gehe, so stützt sie sich auf die vor Erlass der Schweizerischen
Strafprozessordnung ergangene Rechtsprechung, die mit dieser Argumentation die Konstellation
einer Mitwirkung beim Sachentscheid nach vorgängiger Tätigkeit als Haftrichter
nicht als grundsätzlich (schon mit Blick auf die Konstellation als solche)
unzulässige Vorbefassung qualifizierte (vgl. den Leitentscheid BGE 117 Ia 184
E. 3b S. 185 f.). Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass vorliegend gerade
die umgekehrte Konstellation zur Beurteilung steht, in welcher die
Erstbefassung als Sachrichterin erfolgte. Soweit demnach im Rahmen des einen
anderen Beschuldigten betreffenden Sachentscheids auch Ausführungen erfolgten,
die sich auf das Verhalten des Gesuchstellers (in tatsächlicher Hinsicht sowie
bezüglich der Tatbestandsmässigkeit) beziehen, erscheint die im Haftverfahren
zu beurteilende Frage des dringenden Tatverdachts als von diesen Ausführungen
grundsätzlich mitumfasst. Vor allem aber ist zum andern im Sinne des in E. 2.2
Dargelegten zu betonen, dass auch eine grundsätzliche Zulässigkeit der
vorliegend zu beurteilenden Konstellation als solcher nichts daran ändern
würde, dass im konkreten Fall aufgrund einer im Erstentscheid erfolgten
Festlegung bezüglich einer im Zweitentscheid zu behandelnden Frage das zweite
Verfahren nicht mehr als offen erscheinen könnte und insoweit ein
Ausstandsgrund zu bejahen wäre, was im Folgenden zu prüfen ist.
Aus dem in den
Akten befindlichen Dispositiv des Urteils des Strafgerichts vom
13. Dezember 2013 ergibt sich wie erwähnt, dass dieses C____ unter anderem
der Gehilfenschaft zur Vergewaltigung schuldig erklärt hat. Gehilfenschaft
setzt wie jede Teilnahme im Sinne des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät
eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus (Trechsel/Jean-Richard, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.
Auflage, Zürich 2013, Vor Art. 24 N 26; Forster,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 25 N 17). Wie sich den vorliegenden
Akten entnehmen lässt, liegt den Tatvorwürfen in den gegen den Gesuchsteller
und gegen C____ geführten Strafverfahren der gleiche Sachverhalt zugrunde, wie
er sich aus den Aussagen des mutmasslichen Opfers B____ ergibt: Demnach soll
sich dieses zusammen mit dem Gesuchsteller und C____ in der Wohnung des
letzteren aufgehalten haben, wo es im Badezimmer zur Vergewaltigung durch den
Gesuchsteller gekommen sei, wobei C____ diesen insofern unterstützt habe, als
er ihm ein Kondom gereicht und die Äusserungen von B____, er solle den
Gesuchsteller nicht noch unterstützen, ignoriert habe. Sowohl aufgrund dieser
Darstellung wie auch mit Blick auf die Aussagen von C____, der sich (soweit
seine Aussagen in den vorliegenden Akten dokumentiert sind) auf den Standpunkt
stellte, er selbst habe mit B____ einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt
und zu einer Vergewaltigung sei es nie gekommen, ist ersichtlich, dass
hinsichtlich der beim Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Vergewaltigung
erforderlichen Haupttat von vornherein lediglich der Gesuchsteller als Haupttäter
in Frage kam und eine allfällige Dritttäterschaft in keinem Zeitpunkt zur
Diskussion stand. Auch musste zwangsläufig eine Zuordnung der Rollen der beiden
Beteiligten vorgenommen werden, womit auch der Entscheid über die vom
Gesuchsteller in seiner späteren Einvernahme vom 26. Juli 2017 (S. 7 f., 10)
vorgebrachte Möglichkeit einer allfälligen Verwechslung zwischen ihm und C____
bereits vorweggenommen wurde. Entsprechend hält denn auch der Haftbefehl vom
10. April 2017 unter Bezugnahme auf die ergangenen Sachurteile fest, C____ sei
„wegen Gehilfenschaft zur Vergewaltigung (begangen durch den Haupttäter A____)“
schuldig erklärt worden. Damit ergibt sich, dass im Rahmen des Sachurteils
gegen C____ eine tatbestandsmässig und rechtswidrig begangene Vergewaltigung
von B____ durch den Gesuchsteller als erstellt erachtet wurde. Mit dieser von
der nachmaligen Zwangsmassnahmenrichterin als Teil des Spruchkörpers
mitgetragenen Festlegung erscheint jedoch die im späteren Haftverfahren gegen
den Gesuchsteller zu beurteilende Frage eines dringenden Tatverdachts bezüglich
dieses Delikts nicht mehr offen, so dass grundsätzlich vom Anschein einer
Befangenheit auszugehen ist.
Ein anderer
Schluss könnte sich gegebenenfalls aufdrängen, falls im Sinne der in
E. 2.2 referierten Rechtsprechung für die Zeit zwischen dem Sachurteil vom
13. Dezember 2013 und der angefochtenen Haftanordnung vom 28. Juli 2017 eine
Entwicklung der Untersuchung zu verzeichnen wäre, bei deren Berücksichtigung
durch die Zwangsmassnahmenrichterin das Verfahren auch hinsichtlich des Elements
des dringenden Tatverdachts wieder als offen erscheinen würde. Dies ist
indessen nicht der Fall, ist doch als einzige Veränderung der Beweislage in
diesem Zeitraum die am 26. Juli 2017 erfolgte Einvernahme des Gesuchstellers zu
verzeichnen, in der sich dieser (nachdem er zuvor die Aussage verweigert hatte)
zwar erstmals zur Sache äussert, sich dabei aber auf die Bestreitung des ihm
zur Last gelegten Verhaltens und den schon in den früheren Aussagen von C____
enthaltenen Hinweis, dieser habe mit B____ einvernehmlichen Geschlechtsverkehr
gehabt, beschränkt. Entsprechend spielt diese Einvernahme bei der Begründung,
mit der in der angefochtenen Verfügung der dringende Tatverdacht bejaht wird,
denn auch keine Rolle (vgl. die lediglich marginale Erwähnung auf S. 3 der
angefochtenen Verfügung). Schliesslich könnte sich im umgekehrten Sinn die
Frage stellen, ob die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch die bereits
als Sachrichterin tätige Zwangsmassnahmenrichterin insofern offen erscheint,
als sich diese im Rahmen des Haftverfahrens im Verhältnis zum Sachentscheid auf
eine reduzierte Beweislage abstützt, so dass argumentiert werden könnte, sie
habe sich bezüglich der Frage, ob bei der im Haftverfahren massgeblichen
Beweislage ein Tatverdacht zu bejahen sei, noch nicht festgelegt gehabt.
Indessen ist der Umfang bzw. die Relevanz einer entsprechenden Reduktion des
Beweismaterials im Haftverfahren in Ermangelung des nicht in den Akten
befindlichen Sachentscheids von vornherein hypothetisch, so dass der blosse
Anschein der Befangenheit durch diese Überlegung nicht gemindert wird. Auch ist
aufgrund von Art und Tatumständen des fraglichen Delikts nicht davon
auszugehen, dass sich der Sachentscheid über die auch vorliegend in den Akten
befindlichen Beweismittel hinaus auf weitere Beweismittel stützt mit Ausnahme
allfälliger zusätzlicher Aussagen der Beteiligten. Dass solche Aussagen durch B____
grundsätzlich andere entscheidrelevante Aspekte enthalten, ist indessen nach
(in den vorliegenden Akten dokumentierter) dreimaliger konstanter Darstellung
des Tatgeschehens nicht zu erwarten. Demgegenüber ergibt sich aus einem Vorhalt
in der Einvernahme des Gesuchstellers vom 26. Juli 2017 (S. 8), dass auch C____
in einer späteren (nicht in den vorliegenden Akten befindlichen) Einvernahme
den Gesuchsteller dahingehend belastete, er habe dem Gesuchteller für die
beabsichtigten sexuellen Handlungen ein Kondom übergeben. Indessen kann das
Fehlen dieser Aussage in den vorliegenden Akten (die aber zugleich wie
dargelegt über den entsprechenden Vorhalt doch auch im Haftverfahren
grundsätzlich bekannt ist) nicht dazu führen, dass die Beurteilung des
dringenden Tatverdachts bezüglich des Gesuchstellers wieder als offen
erscheinen würde, ist doch aufgrund des Aussageverhaltens von C____ nicht davon
auszugehen, dass dessen Darstellung neben den Belastungen durch B____ bei der
Bejahung der Haupttat im Sachentscheid wesentliche Bedeutung zugekommen ist.
Dass sich schliesslich die Begründung der Zwangsmassnahmenrichterin im
angefochtenen Entscheid auf die Beweislage gemäss den Akten des Haftverfahrens
beschränkt und insofern keine Verwendung von zusätzlichem Wissen (soweit
überhaupt vorhanden) aufgrund der Tätigkeit als Sachrichterin erkennen lässt,
beschlägt lediglich das Argument des Gesuchstellers betreffend eines Anscheins
der Befangenheit aufgrund zusätzlichen sachrelevanten Wissens. Eine
entsprechende argumentative Beschränkung ändert indessen nichts an der im
Erstentscheid erfolgten Festlegung hinsichtlich des Ergebnisses, so dass sie
für sich allein (abgesehen von den referierten Konstellationen klar
abweichender Beweislagen) nicht geeignet ist, den durch die Festlegung
erweckten Anschein der Befangenheit zu beseitigen. Entsprechend ist das für das
Haftverfahren gestellte Ausstandsbegehren gegen Präsidentin D____ gutzuheissen.
2.4 Entgegen
dem Antrag des Gesuchstellers führt dieses Ergebnis jedoch nicht zur Aufhebung
des angefochtenen Entscheids durch die über das Ausstandsgesuch befindende
Instanz. Vielmehr statuiert Art. 60 Abs. 1 StPO, dass Amtshandlungen, an denen
eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu
wiederholen sind, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie
vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (vgl. zur blossen
Anfechtbarkeit nur Boog, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 60 StPO N 3). Wie in E. 1.2 ausgeführt geht
der Gesuchsteller davon aus, ein solcher Entscheid sei bereits durch die
Verfahrensleitung des Zwangsmassnahmengerichts erfolgt; in Wirklichkeit wird
über die geltend gemachten Ausstandsgründe jedoch erstmals mit dem vorliegenden
Entscheid befunden. Entsprechend hat der Gesuchsteller innert 5 Tagen nach
Zustellung des vorliegenden Entscheids beim Zwangsmassnahmengericht die
Aufhebung der unter Mitwirkung von Präsidentin D____ ergangenen Verfügung zu
verlangen. Da demnach im jetzigen Zeitpunkt die angefochtene Verfügung noch
Bestand hat, bei Gutheissung der Haftbeschwerde jedoch umgehend die Entlassung
des Beschwerdeführers anzuordnen wäre, ist im Folgenden auch die Haftbeschwerde
materiell zu behandeln. Diesem Vorgehen steht insbesondere auch nicht entgegen,
dass vorliegend durch den Gesuchsteller (in Verkennung der Einstufigkeit des
Ausstandsverfahrens) bereits vorgängig die Aufhebung der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts beantragt worden ist, zumal die Aufhebung entgegen den
Ausführungen des Gesuchstellers nicht automatisch zur Entlassung desselben
führen würde (vgl. dazu näher E. 4). Entsprechend ist zumindest denkbar, dass
im Falle einer Gutheissung der Haftbeschwerde und damit verbundener Entlassung
des Beschwerdeführers weitere Schritte des Gesuchstellers im Sinne von Art. 60
Abs. 1 StPO (die durch Wegfall des Anfechtungsobjekts gegebenenfalls dem
Haftbeschwerdeentscheid des Appellationsgerichts rückwirkend die Grundlage
entzögen) unterbleiben würden. Bei dieser Sachlage erscheint die Beachtung des
in Art. 60 Abs. 1 StPO festgelegten Vorgehens gerade nicht als blosse
Formalität, deren Beachtung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit im
Haftverfahren gegebenenfalls zu unterbleiben hätte. Damit besteht kein Anlass
von dem in Art. 60 Abs. 1 StPO festgelegten Ablauf abzuweichen.
3.1 Untersuchungshaft
ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies
Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221
Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft
muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht insbesondere unter
Hinweis auf die Aussagen von B____, das von dieser an C____ geschriebene auf
die Tatbegehung durch dessen Kollegen Bezug nehmende SMS sowie den Umstand,
dass das Spurenbild (sowohl bezüglich fehlender Spermaspuren des
Beschwerdeführers als auch hinsichtlich fehlender Verletzungsspuren bei diesem)
mit den Angaben von B____ kompatibel sei, bejaht. Bezüglich der besonderen
Haftgründe ist es einerseits aufgrund des fehlenden Bezugs des
Beschwerdeführers zur Schweiz sowie gestützt auf sein Verhalten nach der Haftentlassung
von Fluchtgefahr ausgegangen. Zum andern hat es Kollusionsgefahr zwar bezüglich
C____ verneint, bezüglich B____ jedoch bejaht.
Der
Beschwerdeführer verweist demgegenüber auf die Begründung in der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Dezember 2012, in welcher eine massive
Abschwächung des Tatverdachts festgestellt worden sei, sowie darauf, dass seit
der Entlassung keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr getätigt worden
seien. Der Tatvorwurf stütze sich einzig auf die Aussagen von B____, ohne dass
aber plausible Erklärungen dafür vorliegen würden, weshalb diese sich nach der
angeblichen Vergewaltigung weiterhin freiwillig in Gegenwart der beiden Männer
in der fraglichen Wohnung aufgehalten habe. Verneint wird sodann die
Fluchtgefahr, wobei ausgeführt wird, es könne dem Beschwerdeführer nicht
vorgeworfen werden, er sei nach der Haftentlassung geflüchtet, da bekannt
gewesen sei, dass er in der Schweiz weder Familienanbindung noch
Erwerbstätigkeit und auch keine Wohnmöglichkeit gehabt habe. Auch könne das
Verfahren auf jeden Fall weitergeführt werden und das Gericht gegebenenfalls in
Abwesenheit tagen. Die Kollusionsgefahr wird mit dem Argument bestritten, der
Beschwerdeführer hätte bereits nach seiner Haftentlassung mit B____ und C____
Kontakt aufnehmen können; auch sei nicht zu erwarten, dass er B____ (wie in der
angefochtenen Verfügung ausgeführt) über Facebook ausfindig machen könnte.
3.3 Für
die Bejahung des dringenden Tatverdachts genügt der Nachweis konkreter
Verdachtsmomente, aufgrund derer eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint,
wobei im Haftprüfungsverfahren in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine
lediglich summarische Beweiswürdigung der Aussagen des mutmasslichen Opfers und
des Beschwerdeführers vorzunehmen ist (BGE 137 IV 122 E. 3.2 und
3.3 S. 126 f.).
Vorliegend ist
zunächst festzuhalten, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14.
Dezember 2012, mit welcher das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft
mangels dringenden Tatverdachts abgewiesen wurde, für das vorliegende Verfahren
keine Bindungswirkung entfaltet. Entgegen der Argumentationslinie des
Beschwerdeführers ist demnach nicht erforderlich, dass seit diesem Zeitpunkt
neu gewonnene Erkenntnisse zu einer veränderten Einschätzung bezüglich der
Frage des dringenden Tatverdachts führen würden. Vielmehr kann sich dessen
Bejahung auch gestützt auf eine abweichende Bewertung der bereits damals
bestehenden Beweislage ergeben.
Dabei ist bei
summarischer Würdigung der Aussagen der drei Beteiligten festzuhalten, dass den
Angaben von B____ aufgrund ihrer Konstanz und ihres Detailreichtums eine hohe
Glaubhaftigkeit zukommt, während sich die gegenteiligen Ausführungen des
Beschwerdeführers in pauschalen Bestreitungen erschöpfen. Letzteres gilt auch
für die Aussagen von C____, dessen Darstellung des von ihm behaupteten
einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs mit B____ (der von dieser in Abrede
gestellt wird und insofern für die generelle Einschätzung ihres
Aussageverhaltens von Bedeutung ist) sehr unbestimmt bleibt. Was sodann den
Umstand betrifft, dass B____ gemäss eigenen Angaben nach erfolgter Vergewaltigung
in der fraglichen Wohnung blieb und dort im gleichen Raum wie die beiden
Beteiligten schlief, hat sie dieses Verhalten schon in ihrer ersten Einvernahme
vom 12. September 2012 plausibel erklären können, indem sie darauf verwies, sie
habe das Ganze herunterspielen wollen, sich nicht eingestanden was passiert war
und aus Scham nicht zu jemand anderem nach Hause gehen wollen; auch sei sie
sehr müde gewesen; zudem habe sie das Gefühl gehabt, von C____ gehe keine
Gefahr aus, während der andere ja gehabt habe, was er wollte (S. 4 f.). Die
Angaben von B____ werden auch nicht durch das Spurenbild widerlegt: So stimmt
das Fehlen von Spermaspuren des Beschwerdeführers mit der Schilderung überein,
dieser habe bei der Vergewaltigung ein Kondom benutzt. Dass umgekehrt
Spermaspuren von C____ festgestellt werden konnten, muss nicht gegen die
Darstellung von B____, wonach sie mit diesem keinen einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr gehabt habe, sprechen, da dieses Spurenbild auch durch eine
weitere deliktische Handlung (im Sinne einer Schändung) erklärbar wäre. Nichts
ableiten lässt sich weiter aus dem Fehlen von Verletzungsspuren beim
Beschwerdeführer, den B____ gemäss ihren Angaben in den Brust- oder Armbereich
gebissen haben will, hält doch das rechtsmedizinische Gutachten vom 11. Oktober
2012 fest, sowohl Verletzungen, die durch Bisse geringer Intensität entstünden,
wie auch Verletzungen durch Kratzen könnten im verstrichenen Zeitraum zwischen
Ereignis und Untersuchung durchaus vollständig abgeheilt sein (S. 4). Damit
ergibt sich zusammenfassend, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich der dem
Beschwerdeführer zur Last gelegten Vergewaltigung zu bejahen ist.
3.4 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit
besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der
Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht oder Untertauchen
entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen,
berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und
Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September
2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N
1022). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen aufgrund
ihrer geringeren Wirksamkeit bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (BGer
1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2 und 3.4.2); dies gilt insbesondere
auch für die Ersatzmassnahme der Sicherheitsleistung gemäss Art. 237 Abs. 2
lit. a StPO (vgl. BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2), wobei eine
solche bei mittellosen Beschuldigten als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich
ausser Betracht fällt (BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5, 1B_325/2014
vom 16. Oktober 2014 E. 3.5).
Vorliegend ist
Fluchtgefahr sowohl aufgrund des fehlenden Bezugs des Beschwerdeführers zur
Schweiz als auch mit Blick auf dessen Verhalten nach der Haftentlassung im
Dezember 2012 ohne weiteres zu bejahen. Der Beschwerdeführer stellt denn auch
gar nicht in Abrede, dass er aufgrund seiner Lebenssituation die Schweiz im
Falle der Entlassung zwangsläufig verlassen würde, haben doch die zur Erklärung
seines Verhaltens nach der Haftentlassung angeführten Gründe unverändert Geltung.
Auch dass er sich den Strafbehörden im Rahmen des weiteren Strafverfahrens vom
Ausland her freiwillig zur Verfügung halten würde, erscheint angesichts seines
Verhaltens nach der Haftentlassung äusserst unwahrscheinlich. Unbeachtlich ist
insoweit das Vorbringen, wonach eine Verurteilung auch in Abwesenheit
stattfinden könnte, wäre damit doch jedenfalls der Vollzug der Strafe nicht
sichergestellt. Eine Sicherheitsleistung fällt als wirksame Ersatzmassnahme bei
so ausgeprägter Fluchtgefahr und zugleich desolaten wirtschaftlichen
Verhältnissen des Beschwerdeführers (vgl. die Einvernahme zur Person vom 26.
Juli 2017) ausser Betracht. Ist demnach bereits aufgrund des Vorliegens von
Fluchtgefahr Untersuchungshaft anzuordnen, so erübrigt sich praxisgemäss die
Prüfung weiterer besonderer Haftgründe.
3.5 Schliesslich
erscheint eine Inhaftierung von vorläufig 6 Wochen (auch unter Berücksichtigung
der im Jahre 2012 bereits erstandenen Haft sowie der Auslieferungshaft vom 8.
Juni bis zum 25. Juli 2017) mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung zu
erwartende Höhe der Strafe (Mindeststrafe von einem Jahr für Vergewaltigung)
als verhältnismässig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der per
11. August 2017 erfolgten Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung mit
einer baldigen Anklageerhebung gerechnet werden kann. Das Fehlen geeigneter
Ersatzmassnahmen wurde bereits dargelegt (vgl. E. 3.4).
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Haftbeschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis ist
zum Fortgang des Haftverfahrens auszuführen was folgt: Wie in E. 2.4 dargelegt,
eröffnet sich dem Gesuchsteller zufolge Gutheissung des Ausstandsgesuch gegen
die vorinstanzlich tätige Zwangsmassnahmenrichterin die Möglichkeit, beim
Zwangsmassnahmengericht die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2017 zu
verlangen. Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO hat dies die Wiederholung der
aufgehobenen Amtshandlung zur Folge; eine allfällige Aufhebung führt somit
entgegen dem Gesuchsteller nicht zur sofortigen Haftentlassung (vgl. AGE
HB.2011.12 vom 20. Mai 2011 E. 2.5; vgl. zur Weiterdauer der Haft bei
Rückweisung durch das Bundesgericht zwecks Prüfung weiterer Haftgründe BGer
1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.10, 2.11 und 3). Insbesondere steht
einer Wiederholung entgegen der Argumentation auf S. 13 der
Beschwerdebegründung auch nicht der Zeitablauf in Verbindung mit den zeitlichen
Vorgaben von Art. 226 Abs. 1 StPO entgegen. Vielmehr sind letztere im Rahmen
der Wiederholung des zwangsmassnahmengerichtlichen Haftverfahrens zu beachten,
wobei die Frist von 48 Stunden neu zu laufen beginnt. Sodann erweist sich eine
Wiederholung auch nicht aufgrund der vorstehenden materiellen Behandlung der
Haftbeschwerde als obsolet, erfolgt diese doch nur mit Blick auf den im
jetzigen Zeitpunkt noch gegebenen Bestand der angefochtenen Verfügung, während
bei rückwirkender Aufhebung dieser Verfügung auch der Haftbeschwerdeentscheid
durch Wegfall des Anfechtungsobjekts keine weitere Wirkung entfaltet. Ob sich
im Übrigen im Falle der (bei entsprechendem Gesuch zwingenden) Aufhebung der
Verfügung vom 28. Juli 2017 die Haft bis zur allfälligen erneuten Anordnung durch
das Zwangsmassnahmengericht als rechtswidrig erweist und welche Ansprüche des
Beschwerdeführers sich hieraus allenfalls ergeben würden, ist im vorliegenden
Verfahren nicht zu entscheiden. Jedenfalls würde selbst das zwischenzeitliche
Fehlen eines gültigen Hafttitels für sich allein keine Haftentlassung
rechtfertigen, sofern die materiellen Voraussetzungen eines Freiheitsentzugs erfüllt
sind (vgl. BGer 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.3). Sofern demnach der
Gesuchsteller innert 5 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Entscheids beim
Zwangsmassnahmengericht die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2017 verlangt,
hat dieses die Verfügung aufzuheben und unverzüglich, spätestens aber innert 48
Stunden nach Eingang des Ersuchens des Gesuchstellers, über den Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 26. Juli 2017 zu
entscheiden. Im Falle einer Haftanordnung ist zu beachten, dass die Haft nicht
rückwirkend, sondern lediglich für die Zukunft angeordnet werden darf, der
Endpunkt der angeordneten Haft aber nicht später sein darf, als dies gestützt
auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Haftdauer bei einem innert 48
Stunden nach Eingang des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 26.
Juli 2017 erfolgten Entscheid der Fall gewesen wäre.
Aufgrund des
Verfahrensausgangs sind für das Ausstandsverfahren keine Kosten zu erheben, während
der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens zu tragen hat. Bei einer für beide Verfahren
angemessenen Gebühr von CHF 1‘200.– und aufgrund des je hälftigen
Aufwandes, der durch die beiden Verfahren verursacht wurde, ist dem
Beschwerdeführer für das Haftbeschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 600.–
(einschliesslich Auslagen) zu auferlegen.
Dem amtlichen
Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar
zuzusprechen, wobei auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann.
Entsprechend der hälftigen Kostenauflage hat der Beschwerdeführer dem Gericht
die Hälfte des der Verteidigung ausgerichteten Betrags zurückzuzahlen, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsbegehren gegen Präsidentin D____
wird gutgeheissen.
Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.
Für das Ausstandsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Ausstands- und das Haftbeschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2‘133.35
und ein Auslagenersatz von CHF 31.80, zuzüglich 8 % MWST von
insgesamt CHF 173.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 1‘169.20
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer/Gesuchsteller
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht
Präsidentin D____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).
Der
Gesuchsteller kann innert 5 Tagen seit schriftlicher Eröffnung beim
Zwangsmassnahmengericht die Aufhebung der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juli 2017 betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 8. September 2017 und die Wiederholung des
Haftverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht verlangen.