Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.63
URTEIL
vom 11.
August 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Mazedonien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 10. August 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb.
[...], von Mazedonien, wurde am 9. August 2017 an der Tramhaltestelle Heuwaage
durch eine Polizeipatrouille kontrolliert. Er konnte sich lediglich mit einem
auf B____, geb. [...], wohnhaft in Münchenstein, lautenden U-Abo ausweisen und
gab an, diese Person zu sein. Es stellte sich heraus, dass diese Person einen
schweizerischen Führerausweis besitzt, aber das registrierte Lichtbild auf dem
Führerausweis nicht mit der kontrollierten Person übereinstimmt, welche jedoch
weiterhin behauptete, B____ zu sein. Erst auf der Fahrt zum Polizeiposten
Kannenfeld gab die Person, also A____, zu, dass das nicht stimmt. In der Folge
verfügte das Migrationsamt seine Festnahme. Am 10. August 2017 verfügte das
Migrationsamt die Wegweisung von A____ sowie Ausschaffungshaft für 3 Monate bis
8. November 2017. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat
innert 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis
Bässlergut stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der
Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die
betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine
Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer
straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer
unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden,
wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Die Wegweisung
wurde dem Beurteilten eröffnet.
Der Beurteilte
wurde bereits am 20. Juli 2017 im Kanton Luzern wegen Arbeitens ohne
Bewilligung vorläufig festgenommen, am nächsten Tag wieder entlassen und mit
einem gegen Unterschrift eröffneten Einreiseverbot, gültig vom 24. Juli 2017
bis 23. Juli 2019, belegt; er wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 23. Juli
2017 zu verlassen. Die Angaben des Beurteilten zur Frage, was er seither
gemacht habe, sind widersprüchlich. So hat er dem Migrationsamt gegenüber
angegeben, er sei nach der Haftentlassung zu Verwandten erst in Luzern und dann
in Basel, und am 22. Juli 2017 zu einem Onkel nach Deutschland gefahren und am
gleichen Tag wieder zurück in die Schweiz. Er habe seine Tasche mit dem Ausweis
verloren und könne daher nicht ausreisen. Nachdem der Beurteilte diese Version
auf Nachfragen der Sachbearbeiterin des Migrationsamtes hin mehrmals wiederholt
hat, wich er danach davon ab und gab an, die Schweiz seit der Haftentlassung
nicht verlassen zu haben. Diese widersprüchlichen Angaben begründen
Untertauchensgefahr ebenso wie sein Auftreten unter falscher Identität. Sollte
sodann die erste Version stimmen – was der Beurteilte anlässlich der heutigen
Verhandlung bekräftigt hat, aber im Ergebnis offen gelassen werden kann –, so
hätte der Beurteilte gegen die Einreisesperre verstossen, was einen
selbständigen Haftgrund darstellt. Sollte die zweite Version stimmen, so hat er
der behördlichen Auflage keine Folge geleistet, die Schweiz bis zum 23. Juli
2017 zu verlassen. Was er dafür als Begründung vorbringt, überzeugt nicht. Er
will nach seiner Entlassung aus der Haft in Luzern seinen Pass verloren haben.
Er hätte sich indessen bei der mazedonischen Botschaft um ein Reisedokument
kümmern können. Diesbezüglich hat er aber gar nichts unternommen. Sein
Verhalten und insbesondere auch der Umstand, dass er sich bei der Kontrolle als
B____ ausgegeben und zunächst daran festgehalten hatte, begründen
Untertauchensgefahr.
Es kann nicht
davon ausgegangen werden, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug
zur Verfügung halten würde. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs ist weder ersichtlich noch zielführend, und der
Wegweisungsvollzug nach Mazedonien ist möglich und zumutbar. Die für drei
Monate angeordnete Haft ist somit recht- und verhältnismässig und zu
bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist
bis 8. November 2017 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.