Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.64
URTEIL
vom 11.
August 2017
Beteiligte
A____, geb. [...] 2001, von
Libyen,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 19. Juli 2017
betreffend Haftentlassungsgesuch
(Art. 80a Abs. 4 AuG)
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass das Migrationsamt am 19. Juli 2017 über den
minderjährigen A____,
geb. [...] 2001, von Libyen, Vorbereitungshaft für 7 Wochen bis 5.
September 2017 im Sinne von Art. 76a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG) verfügt hat,
dass A____ ein in spanischer Sprache
schriftlich abgefasstes und per 8. August 2017 datiertes Haftentlassungsgesuch
gestellt hat, welches das Migrationsamt am 10. August 2017 übermittelt hat und
beim Haftrichter per E-Mail am 10. August 2017 um 16.18 Uhr eingegangen ist,
dass gemäss Art. 80a Abs. 3 AuG die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person
durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft
wird, wobei die Überprüfung jederzeit verlangt werden kann,
dass gemäss Art. 80a Abs. 3 AuG die inhaftierte
Person jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen kann, worüber die
richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren
zu entscheiden hat,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80a Abs. 3 und 4 AuG
vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass Art. 76a AuG die Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens regelt, wobei gemäss dessen Abs. 1 die zuständige Behörde die
betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das
Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen kann,
dass der Beurteilte angibt, seit seiner frühen
Kindheit unregistriert in Spanien bei seiner Mutter gelebt zu haben, dann allein
nach Holland und anschliessend nach Österreich gegangen zu sein und in diesen
beiden Ländern ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass der Beurteilte nun nach Spanien zu seiner
Mutter zurückreisen will, weil diese Arbeit gefunden habe, womit sie ihren
Status und jenen des Beurteilten legalisieren könne,
dass gemäss den Abklärungen des SEM in Holland und
Österreich der Beurteilte tatsächlich in beiden Ländern ein Asylgesuch gestellt
hat, was unter anderem auch durch die österreichische Aufenthaltsberechtigungskarte
belegt wird, welche der Beurteilte mit sich geführt hat,
dass indessen sowohl Holland als auch Österreich
die Rückübernahme abgelehnt haben, womit der Zweck der Rückführung in den für
das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat (Art. 76 a Abs. 1 und Abs. 3 lit. a
AuG) nicht mehr erreicht werden kann,
dass Österreich auch nach neuerlicher Prüfung auf
erneutes Gesuch des SEM im Sinne von Art. 76a Abs. 3 lit. b AuG hin bei seiner
ablehnenden Haltung geblieben ist und damit endgültig feststeht, dass die Haft
nicht mehr zweckgerichtet ist, womit der Beurteilte aus der Haft zu entlassen
ist,
dass das SEM nun zwar eine Rückführung nach
Spanien im Rahmen des Rückübernahmeabkommens prüft, dies indessen ausserhalb
des Anwendungsbereichs von Art. 76a AuG (Rücküberstellung in für das
Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat) liegt, zumal der Beurteilte in Spanien
kein Asylgesuch gestellt hat,
dass eine positive Antwort Spaniens kaum zu
erwarten ist, zumal weder der Beurteilte noch seine Mutter dort registriert sind,
womit den für Jugendliche besonders hohen Anforderungen an die Verhältnismässigkeit
der Haft und deren Dauer nicht mehr entsprochen wird (§ 8 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
dass die Haft damit unrechtmässig und der
Beurteilte aus der Haft zu entlassen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die
Haft ist unrechtmässig. A____ ist aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
A____
Beistand: [...], Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD)
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: