Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.100
ENTSCHEID
vom 25.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
a.o. Staatsanwalt [...]
c/o Zweierstr. 25, Postfach
9780, 8036 Zürich
Unbekannt (Justiz- und
Sicherheits- Beschwerdegegner 2
departement Basel-Stadt) Beschuldigter
Einsatzzentrale, Spiegelgasse 6 - 12,
4052 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. Juni 2017
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 25. April
2011 um 11.01 Uhr kontaktierte A____ (Beschwerdeführer) den Notruf der Basler
Polizei und meldete einem unbekannten Beamten der Einsatzzentrale
(Beschwerdegegner 2), es sei soeben eine Morddrohung gegen ihn ausgesprochen
worden. Das Gespräch dauerte ca. 4 Minuten. Daraufhin beordnete der Beschwerdegegner
2 eine polizeiliche Dreier-Patrouille an den Tatort. Vor Ort konnte der Beschwerdeführer
allerdings nicht angetroffen werden, da sich dieser unterdessen bereits auf die
Polizeiwache begeben hatte. Dort wurden seine Depositionen um 11.20 Uhr aufgenommen.
Mit Beschluss
des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als
Leitender Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft I tätige [...] als ausserordentlicher
Staatsanwalt für die Behandlung diverser durch den Beschwerdeführer gegen eine
Vielzahl von im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätige Personen, mit
deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war, eingereichter
Strafanzeigen eingesetzt.
Mit Eingabe vom
26. November (recte: wohl September) 2011 erstattete der Beschwerdeführer
Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Amtsmissbrauchs und Unterlassen
der Nothilfe. Diese Anzeige wurde am 4. Oktober 2011 an den eingesetzten
Staatsanwalt übermittelt. Dieser befragte den Beschwerdeführer am 22. Februar
2012 im Rathaus des Kantons Basel-Stadt als Zeugen und verfügte am 13. Juni
2017 gestützt auf Art. 310 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 2.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 26. Juni 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich zurückzuweisen.
Ferner rügt der Beschwerdeführer in seiner zeitweise schwer verständlichen
Beschwerde eine Rechtsverzögerung. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
hat am 10. Juli 2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen
sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 310 StPO N 26).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.27 vom 11. April 2017
E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahme
grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten
Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein
Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, welches ihn zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nicht-anhandnahme, sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.
Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund
der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und
bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung vorliegende
Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt, so dass die
Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die
fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn
gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen. Dies ist beispielsweise der
Fall, wenn eine Strafanzeige unglaubhaft ist oder sich keine deliktsrelevanten
Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine
Untersuchung erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der
Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein
hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur
Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf
eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Bei
Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die
Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat zwingenden Charakter
(AGE BES.2017.27 vom 11. April 2017 E. 2.1, BES.2015.130 vom 15. Dezember
2015 E. 2; Omlin, a.a.O.,
Art. 310 StPO N 6 ff.).
3.1 Der
Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe dadurch, dass er eine
Morddrohung zum Nachteil des Beschwerdeführers ignoriert habe, einen
Amtsmissbrauch begangen (act. 2 S. 2 und 4).
3.2 Der
ausserordentliche Staatsanwalt führt unter Ziff. 6 seiner
Nichtanhandnahmeverfügung nachvollziehbar und juristisch korrekt aus, weshalb
dem Beschwerdegegner 2 der Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht ansatzweise
gemacht werden kann, dass dieser veranlasste, dass eine Dreierpatrouille
ausrückte und somit keineswegs untätig blieb und dass deshalb die
Nichtanhandnahme zu erfolgen hat (act. 1 S. 4 f.). Dem gibt es
weiter nichts beizufügen, zumal sich der Beschwerdeführer damit nicht ernsthaft
auseinandersetzt.
3.3 Der
Beschwerdeführer unterlässt es gänzlich, sich in seiner Beschwerde mit der
Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung zum Vorwurf der Unterlassung der
Nothilfe (Ziff. 5) auseinanderzusetzen. Es kann deshalb vollumfänglich auf die
überzeugende Erwägung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (act. 1 S. 3 f.).
3.4 Entsprechend
den vorstehenden Ausführungen hat die Vorinstanz die Strafanzeige zu
Recht nicht an die Hand genommen.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung (act. 2 S. 1 und 5). Gemäss Art.
29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine
Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert,
obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach
lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann
nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort
behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde
zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist
trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen
Umstände noch als angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das
Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5
StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die
Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne
unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen
Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO
massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht
denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in
Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern.
Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine
Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver
Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist
vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate
hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet
hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt
hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich
allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9;
AGE BES.2017.43 vom 15. Mai 2017 E. 4.1). Nach aktuellster
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt die Staatsanwaltschaft das
Beschleunigungsgebot, wenn sie während mehr als sechs Monaten ohne sachlich
nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels ausreichender behördlicher Ressourcen
untätig bleibt (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).
4.2 Mit
Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat mit der Aufgabe
betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als
ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Die Anzeige gegen den Beschwerdegegner 2
wurde am 4. Oktober 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 22. Februar
2012 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes eine Befragung des Beschwerdeführers
statt. Erst am 13. Juni 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Unterlassen der
Nothilfe.
4.3 Dass
nach der am 22. Februar 2012 durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers während
über fünf Jahren keine konkreten Verfahrensschritte unternommen wurden, ist
stossend. Weshalb die Staatsanwaltschaft erst am 13. Juni 2017 die
Nichtanhandnahme verfügte, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht
nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes
Geschehen handelt. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen
haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen
bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O.,
Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“
Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum ausserordentlichen
Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2017.43 vom 15. Mai 2017 E.
4.2). Es ist eine klare Rechtsverzögerung festzustellen.
4.4 Nach
dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen
den Beschwerdegegner 2 eine überlange Verfahrensdauer und somit eine
Rechtsverzögerung festzustellen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von
CHF 250.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
a.o. Staatsanwalt [...]
Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.