Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.196
ENTSCHEID
vom 26.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. November 2016
betreffend Sistierung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt seit September 2014 gegen A____ ein Strafverfahren
wegen Freiheitsberaubung, Entführung, Drohung und Vergewaltigung, alles zum
Nachteil seiner Ehefrau B____. Mit Verfügung vom 15. November 2016 hat die
Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung in Anwendung von Art. 314 und 319 ff.
der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sistiert.
Gegen diese
Sistierungsverfügung hat A____ seinen Verteidiger am 5. Dezember 2016
Beschwerde erheben und beantragen lassen, die genannte Sistierungsverfügung sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei
zu verpflichten, die Untersuchung weiterzuführen, eventualiter sei die Sistierung
angemessen zu befristen. Ausserdem ersucht er um Bewilligung der amtlichen
Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Am 6. Dezember 2016 hat der
Beschwerdeführer dem Appellationsgericht eine persönlich verfasste Eingabe zukommen
lassen, in welcher er diverse Unterlagen eingereicht hat, insbesondere Kopien
von SMS-Mitteilungen von B____ und Berichte der [...], wo sich diese offenbar
im Zeitraum November 2014 bis Oktober 2015 mit der gemeinsamen Tochter C____,
geboren am [...] 2013, aufgehalten hat. Nachdem die Staatsanwaltschaft eine
erste Frist zur Einreichung der Stellungnahme zur Beschwerde und der
Verfahrensakten unbenutzt hat verstreichen lassen, hat sie mit Eingabe vom
- Februar 2017 um Erstreckung dieser Frist ersucht. Innert dieser erstreckten
Frist hat sie am 24. Februar 2017 ihre Stellungnahme eingereicht und die
vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde verlangt. Die
Beschwerdegegnerin B____ hat sich mit Eingabe vom 22. März 2017 diesen Anträgen
der Staatsanwaltschaft angeschlossen und sinngemäss um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege auch im Beschwerdeverfahren ersucht. In einer Eingabe
vom 2. Mai 2017 reicht der Beschwerdeführer weitere Kopien angeblicher
SMS-Mitteilungen von B____ ein. Sein Verteidiger macht in seiner Replik vom
- Mai 2017 geltend, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei nicht
beachtlich, da die entsprechende Frist verpasst worden sei, und hält im Übrigen
an seinen Anträgen fest. Die Rechtsvertreter haben am 14. Juli 2017 ihre
Honorarnoten eingereicht. Bei dieser Gelegenheit hat der Vertreter der Beschwerdegegnerin
B____ die am 2. Mai 2017 eingereichten SMS-Chats respektive deren Übersetzung
bestritten und betont, dass die Beschwerdegegnerin an der Strafanzeige
festhalte.
Die weiteren
Einzelheiten sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 314
Abs. 5 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert zehn Tagen Beschwerde erhoben
werden. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (§ 93 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO), wobei zu den Parteien unter anderem der
Beschuldigte zählt (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Er ist
durch die Sistierung des Strafverfahrens in seinen rechtlich geschützten
Interessen tangiert und deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die
nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach Art. 397 StPO.
1.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei
für das Beschwerdeverfahren nicht beachtlich, da sie verspätet eingereicht
worden sei. Bleibt die Stellungnahme zu einem Rechtsmittel aus, so wird das
Verfahren weitergeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO). Dies versteht sich von selbst,
ist doch die Stellungnahme zu einem Rechtsmittel stets freigestellt. Der
ausdrückliche oder stillschweigende Verzicht auf Stellungnahme zu einem
Rechtsmittel kann dabei jedenfalls nicht als Anerkennung desselben respektive
der dort aufgestellten Vorbringen verstanden werden; die Rechtsmittelinstanz
ist vielmehr von Amtes wegen verpflichtet, die Stichhaltigkeit des Rechtsmittels
zu überprüfen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 390 N 7 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Prüfung werden die von der
Staatsanwaltschaft vorgebrachten Argumente ohnehin Berücksichtigung finden. Insoweit
hat die verpasste Frist hier keine direkten Konsequenzen. Dies umso mehr, als die
Privatklägerin ebenfalls – und zwar ihrerseits fristgerecht – eine
Stellungnahme eingereicht hat, mit welcher sie unter Hinweis auf die Eingabe
der Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde beantragt.
1.3 Der
Klarheit und Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer
persönlich eingereichten SMS-Chats, welche von der Beschwerdegegnerin
bestritten werden, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht relevant
scheinen und nicht berücksichtigt werden.
2.1 Die
Vorinstanz stützt die unbefristete Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer
offenbar auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO, wonach eine Untersuchung sistiert
werden kann, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder
andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Sie begründet die
Sistierung konkret damit, dass der beanzeigte Sachverhalt aufgrund des bisher
vorliegenden Beweisergebnisses nicht liquid sei. Weitere Befragungen der
Anzeigestellerin B____ seien für den Abschluss des Verfahrens unerlässlich. B____
sei indes im November 2015 in die Türkei ausgereist und es gebe keine Hinweise
dafür, ob und wann sie allenfalls in die Schweiz zurückkehre.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Auslandabwesenheit der
Anzeigestellerin stelle kein vorübergehendes Verfahrenshindernis dar, zumal
eine rechtshilfeweise Befragung in der Türkei möglich wäre. Die unbefristete
Sistierung sei im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot problematisch, stelle
für den Beschwerdeführer eine untragbare Verschleppung des Verfahrens dar und
sei zudem unverhältnismässig. Eventualiter sei die Sistierung zumindest
zeitlich angemessen zu befristen, beispielsweise für die Dauer des hängigen
Ehescheidungsverfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und der Anzeigestellerin.
Da ungewiss sei, ob die Anzeigestellerin im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens
überhaupt in die Schweiz komme, sei der Sinn einer solchen befristeten
Sistierung allerdings fraglich.
3.1 Die
Sistierung ist eine Zwischenverfügung, mit welcher eine Untersuchung, die bloss
vorübergehend nicht weitergeführt werden kann, einstweilen formell erledigt
wird. Der Fall wird nicht materiell abgeschlossen sondern bleibt bei der
sistierenden Behörde rechtshängig und muss später auf jeden Fall erledigt werden,
sei es durch Einstellung, Anklage oder Strafbefehl (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 314 N
1). Die Anwendungsfälle der Sistierung werden in Art. 314 Abs. 1 StPO
geregelt, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314 N 5;
Omlin, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 314 N 11). Ein Grund
für die Sistierung des Verfahrens können die in Art. 314 Abs. 1
lit. a StPO genannten vorübergehenden Verfahrenshindernisse sein.
Darunter fällt grundsätzlich auch die Sistierung wegen längerdauernder Landesabwesenheit
einer Zeugin (vgl. Landshut/Bosshard,
a.a.O., mit Hinweis auf ein Urteil OGer ZH vom 20. April 2007, UK070063/U,
publ. in: ZR 106 [2007] Nr. 44 S. 186 ff.).
Die Sistierung
aufgrund des Umstands, dass die Anzeigestellerin und Zeugin respektive
Auskunftsperson sich länger in der Türkei aufhält, wäre somit grundsätzlich
zulässig. Allerdings steht die Möglichkeit einer Sistierung in einem
Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) und ist entsprechend
sehr zurückhaltend und bloss über eine kurze Zeitdauer anzuwenden (Omlin, a.a.O., Art. 314 N 9; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314 N 4
mit weiteren Hinweisen). Im Licht des Beschleunigungsgebots erscheinen formelle
Sistierungen einer Strafuntersuchung schon im Grundsatz problematisch, dies
erst recht, wenn sie wie hier keinerlei Anhaltspunkte für den ungefähren
Zeitpunkt der Wiederaufnahme enthalten; denn die Behörde bringt damit zum
Ausdruck, dass sie ihre Bemühungen, das Verfahren vorwärts zu bringen, auf
unbestimmte Zeit einstellt. Der Angeschuldigte leidet in einer solchen
Situation nicht nur unter der Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens,
sondern zugleich unter der fehlenden Aussicht auf eine Beendigung innert
angemessener Frist (BGer 1P.78/2001 vom 1. Juni 2001 E. 2d).
3.2
3.2.1 Auch
wenn die Staatsanwaltschaft erst mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 das Untersuchungsverfahren
formell eröffnet hat, ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
wonach der Eröffnungsverfügung bloss deklaratorische Bedeutung zukommt und die
Strafuntersuchung als eröffnet gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen
ergreift und beispielsweise einen Festnahmebefehl erlässt (BGE 141 IV 20 E
1.1.4 S. 24), davon auszugehen, dass das Untersuchungsverfahren vorliegend am
26. September 2014 – Erlass des Vorführungs-/Festnahmebefehls über den
Beschwerdeführer – eröffnet worden ist (vgl. Akten, Register „Anhalt./Haft“).
3.2.2 Die
Anzeigestellerin ist im Verlaufe des Verfahrens zweimal als Auskunftsperson
befragt worden. Die erste Einvernahme fand am 29. September 2014 statt,
die zweite Einvernahme am 15. Oktober 2014 (vgl. Akten, Register „Zur Sache“).
Die formelle Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist allerdings wie
erwähnt erst danach am 17. Oktober 2014 ergangen, da die Staatsanwaltschaft
offenbar der Ansicht war, sie könne selber den Moment der
Untersuchungseröffnung bestimmen. Nach diesen beiden Einvernahmen folgte dann erst
am 21. März 2016, also rund anderthalb Jahre später, eine erneute Vorladung an
die Anzeigestellerin zur Einvernahme als Auskunftsperson (Akten, Register „Nebenakten“).
Aufgrund einer Eingabe ihres Rechtsvertreters stellte sich dann allerdings heraus,
dass sie bereits im November 2015 in die Türkei ausgereist war – notabene ohne
dass sie oder ihr Vertreter dies den Strafverfolgungsbehörden zuvor angekündigt
hatten (Eingabe Advokat [...] vom 7. April 2016, Akten, Register „Opfer-Vertretung“).
Der Beschwerdeführer wurde jeweils kurz nach den beiden Befragungen der Anzeigestellerin
am 30. September 2014 und am 16. Oktober 2014 zu deren Vorwürfen
einvernommen (Akten, Register „Zur Sache“). Eine Konfrontation hat nicht
stattgefunden.
3.2.3 Gemäss
Akten haben die Untersuchungen nach den Einvernahmen der Anzeigestellerin und
des Beschwerdeführers ab circa Mitte Oktober 2014 geruht, bis der Vertreter der
Ehefrau der Staatsanwaltschaft rund ein Jahr später am 14. Oktober 2015
mitgeteilt hat, dass die Anzeigestellerin sich dazu entschlossen habe, die
Strafanträge gegen den Beschwerdeführer zurückzuziehen und in Bezug auf die
Offizialdelikte eine Desinteresse-Erklärung zu unterzeichnen. Denn das Ehepaar habe
sich dazu entschlossen, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Er ersuchte
um Vorladung zu einer Einvernahme, anlässlich derer die Anzeigestellerin dies
schriftlich bestätigen könne. Die Staatsanwaltschaft informierte ihn darauf mit
Schreiben vom 16. Oktober 2015 darüber, dass er zu gegebener Zeit über die
weiteren Schritte informiert werde (vgl. Akten, Register „Opfer-Vertretung“). Daraufhin
erging aber erst am 21. März 2016, also erst beinahe ein halbes Jahr
später, eine Vorladung an die Anzeigestellerin zur Einvernahme am 14. April
2016 (vgl. Akten, Register „Nebenakten“). In Zusammenhang mit dieser Vorladung
teilte der Vertreter der Anzeigestellerin der Staatsanwaltschaft dann mit, dass
diese inzwischen an ihren Strafanträgen festhalte und auch keine
Desinteresseerklärung abgeben wolle. Ausserdem teilte er mit, dass die Anzeigestellerin
im November 2015 in die Türkei gereist sei und dass noch offen sei, „wann resp.
ob sie überhaupt in die Schweiz zurückkehrt. Für weitere Einvernahmen steh(e)
sie … somit derzeit nicht zur Verfügung.“ Er werde die Staatsanwaltschaft
entsprechend orientieren, „sobald sie zurückgereist ist resp. auf eine
Rückreise definitiv verzichtet“ (Telefonat vom 30. März 2016, Schreiben vom 7.
April 2016, Akten, Register „Opfer-Vertretung“). Auf telefonische Nachfrage der
Staatsanwaltschaft am 10. November 2016 hin teilte er mit, dass unbestimmt
sei, ob seine Mandantin „je wieder in die Schweiz zurückkomme“, dies hänge vor
allem vom Ausgang eines zivilrechtlichen Sorgerechtsverfahrens ab, dessen
Ausgang „aber noch völlig in den Sternen stehe“ (Aktennotiz Staatsanwaltschaft
vom 10. November 2016, Akten, Register „Opfer-Vertretung“). Daraufhin hat
die Staatsanwaltschaft das Verfahren sistiert; die Sistierung wurde, wie
bereits erwähnt, nicht befristet.
3.3
3.3.1 Die
Strafverfolgungsbehörden haben die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu
nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5
Abs. 1 StPO). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das
Strafverfahren beförderlich zu behandeln, um den Beschuldigten nicht unnötig
über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche
Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des
Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die
Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die
Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch
gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und
dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles)
sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Die Beurteilung der
Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln. Von den Behörden und
Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem
einzigen Fall widmen. Aus diesen Gründen sowie aus Gründen faktischer und
prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht,
unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher
oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund
der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (vgl. Urteil 501 2015
109 des Obergerichts Freiburg vom 15. April 2016 mit Hinweisen insbesondere auf
BGE 130 IV 54 E. 3.3, Urteile BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 und
nun 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017, publ. in ius.focus 7/2017 S. 26, wonach ein
Verfahrensstillstand von sechs Monaten in einer wenig komplexen Strafsache eine
Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt). Der oben dargelegte Ablauf des
vorliegenden Verfahrens entspricht diesen Vorgaben offensichtlich nicht. So ist
insbesondere nicht nachvollziehbar, dass das Verfahren nach den Einvernahmen im
Oktober 2014 rund ein Jahr lang geruht hat, und dass die Staatsanwaltschaft mit
der erneuten Vorladung zur Befragung der Anzeigestellerin dann auch wieder so
lange – rund 5 Monate, innert denen die Anzeigestellerin in die Türkei verzogen
ist –, zugewartet hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass keine
Konfrontationseinvernahme vorgenommen respektive wenigstens dazu vorgeladen wurde.
Die aktuelle Unmöglichkeit der Befragung der Anzeigestellerin und insbesondere
der notwendigen Konfrontation mit dem Beschwerdeführer ist somit auch auf
verfahrensverzögerndes Verhalten der Staatsanwaltschaft zurückführen. Dieses
lässt sich auch nicht mit der Eingabe des Rechtsvertreters der Ehefrau vom 14. Oktober
2015 erklären, wonach die Anzeigestellerin ihre Strafanträge zurückziehen und
bezüglich der Offizialdelikte ihr Desinteresse erklären wolle. Denn zu jenem
Zeitpunkt war das Verfahren bereits ein ganzes Jahr liegengeblieben. Unter
diesen Umständen ist festzustellen, dass schon vor der Sistierung das
Beschleunigungsgebot verletzt worden und der Bedarf nach Sistierung erst
dadurch entstanden ist.
3.3.2 Seit
den Befragungen im Herbst/Winter 2014 liegen im Strafverfahren keinerlei
weiteren Erkenntnisse vor. Das Strafverfahren wurde nun einzig wegen der
ausstehenden Befragung der Anzeigestellerin respektive der entsprechenden
Konfrontation mit dem Beschwerdeführer sistiert. Die Sistierung wurde nicht
befristet. Das Ende der Sistierung ist zwar insofern bestimmt, als die
Einvernahme der Anzeigestellerin mindestens sachlich dieses Ende bestimmt. Wann
eine solche Einvernahme – allenfalls – stattfinden kann, lässt sich aber weder
der Verfügung noch den Akten entnehmen. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft in
ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine rechtshilfeweise Einvernahme
der Anzeigestellerin in der Türkei gerade auch unter den aktuellen politischen
und rechtsstaatlichen Umständen wenig erfolgversprechend scheint. Die
Anzeigestellerin respektive ihr Vertreter gibt an, dass ungewiss sei, ob
respektive wann sie allenfalls in die Schweiz komme. In der Stellungnahme zur
Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vage festgehalten, eine Rückreise der
Anzeigestellerin sei zwar kurzfristig nicht geplant, könne aber je nach Stand
respektive Ausgang des Scheidungsverfahrens respektive Sorgerechtsverfahrens
„jederzeit aktuell werden.“ In den Akten ist nicht dokumentiert, dass die
Staatsanwaltschaft je versucht hätte, die Anzeigestellerin in der Türkei zu
erreichen und sie – eventuell auch mit Hilfe ihres Anwaltes – zu einer
freiwilligen Einreise zwecks Einvernahme zu motivieren. Ebenso wenig hat sie
sich gemäss Akten beim Zivilgericht nach dem Stand des Scheidungsverfahrens
erkundigt, obwohl der Anwalt der Anzeigestellerin darauf hingewiesen hatte,
dass diese allenfalls in diesem Zusammenhang in die Schweiz zurückkehren würde
(vgl. Aktennotiz vom 10. November 2016, Akten, Register „Opfer-Vertretung“).
3.3.3 Das
Verfahren steht seit Herbst/Winter 2014 mehr oder minder still und die
Strafverfolgungsbehörden haben keinen zeitlichen Rahmen festgesetzt, innert
welchem vernünftigerweise mit einer Befragung der Anzeigestellerin gerechnet
werden kann. So ist denn auch die Sistierung nicht befristet worden. Der
Beschwerdeführer hat selbst keine Möglichkeit, auf die Fortsetzung respektive
gegebenenfalls definitive Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. Die
Tatvorwürfe – unter anderem Vergewaltigung – gegen ihn wiegen schwer und würden
im Falle einer Verurteilung mutmasslich eine empfindliche Strafe nach sich
ziehen. Entsprechend belastend ist das Strafverfahren für den Betroffenen. Dem
Beschwerdeführer kann eine Aufrechterhaltung dieses Schwebezustandes nicht
zugemutet werden. Eine unbefristete Sistierung des im Zeitpunkt der Sistierung
über zwei Jahre hängigen Strafverfahrens hält vor dem Beschleunigungsgebot
nicht stand.
3.4 Das
Beschleunigungsgebot wurde in der Untersuchungsphase bereits verletzt. Die
Sistierung des Verfahrens tangiert das Beschleunigungsgebot wiederum zusätzlich.
Dies führt zur Gutheissung des Antrags um Aufhebung der angefochtenen
Sistierungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft wird darüber zu befinden haben, ob
sie auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses entweder förmlich Anklage
beim zuständigen Strafgericht erheben oder – auch mit Rücksicht auf die seit
den Tatvorwürfen verstrichene Zeit und die damit verbundene Belastung des
Beschwerdeführers sowie mit Blick auch auf die Tatsache, dass die
Anzeigestellerin sich im Herbst 2015 entschlossen hatte, die Strafanträge zurückzuziehen
respektive eine Desinteresse-Erklärung abzugeben, und dass angesichts ihres
gesamten Verhalten seither nur von einem mässigen Interesse an der
Strafverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist, – nun gleich die
definitive Einstellung der Untersuchung verfügen muss. Dies wird nur
unterbleiben können, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Konfrontationseinvernahme mit der Anzeigestellerin nun innert Kürze durchgeführt
oder das Untersuchungsverfahren auf andere Weise einem Abschluss zugeführt
werden kann.
4.1 Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens sind für dieses keine Kosten zu erheben.
4.2 Der
amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine Bemühungen gemäss
seiner Aufstellung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Er macht in seiner
Honorarnote vom 12. Juli 2017 einen Aufwand von 8,25 Stunden, bei einem Ansatz
von CHF 200.–, sowie Auslagen von CHF 54.– geltend.
Der
unentgeltliche Vertreter der Beschwerdegegnerin B____ ist ebenfalls aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Seine Honorarnote scheint in jeder Hinsicht
angemessen und er ist entsprechend zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2016 aufgehoben
und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung respektive gegebenenfalls zur
Einstellung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers,
[...], Advokat, werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘650.– und
ein Auslagenersatz von CHF 54.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 136.30, ausgerichtet.
Dem unentgeltlichen Vertreter der
Beschwerdegegnerin, [...], Advokat, werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von
CHF 433.35 und ein Auslagenersatz von CHF 4.75, zuzüglich 8% MWST von CHF 35.05,
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Beschwerdegegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).