Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.59
URTEIL
vom 4.
August 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____ (alias [...]),
geb. [...], von Brasilien,
zurzeit im Untersuchungsgefängnis
Waaghof,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 3. August 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ (alias [...]),
geb. [...], von Brasilien, wurde erstmals am 11. Juli 2017 im Salon [...] an
der Steinentorstrasse als Sexarbeiterin ohne Bewilligung durch die Kantonspolizei
kontrolliert. Sie wies sich mit einer totalgefälschten französischen ID aus,
was aber nicht bemerkt wurde. Am 2. August 2017 wurde sie erneut kontrolliert;
diesmal wurde die Totaltälschung festgestellt und A____ wurde um 15.30 Uhr zuhanden
des Migrationsamtes festgenommen. Mit Verfügungen vom 3. August 2017 hat das
Migrationsamt A____ aus der
Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 1. Oktober 2017 über sie verfügt.
Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden
anlässlich einer mündlichen Verhandlung am Appellationsgericht stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Die
Wegweisungsverfügung wurde der Beurteilten eröffnet.
Die Beurteilte
hat gemäss ihren Angaben dem Migrationsamt gegenüber Brasilien im November 2016
verlassen, weil sie dort 3 Kinder (24-, 17- und 18-jährig) und ein schlechtes
Leben habe, und weil sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe. Sie sei nach
Lissabon geflogen und habe zunächst in Portugal und dann in Spanien gelebt. Sie
habe sich mit ihrem Reisepass ausgewiesen, der damals gültig gewesen sei, jetzt
aber nicht mehr, und welchen sie in Luzern verloren habe. Vor etwa 2 Monaten
sei sie in die Schweiz gekommen und arbeite seither an der Steinentorstrasse.
Anlässlich der heutigen Verhandlung hat die Beurteilte dies weitgehend
bestätigt, wobei sie präzisiert hat, dass ihr Reisepass abgelaufen sei, worauf
sie in Zürich auf dem Konsulat unter Vorlage je einer Kopie der Geburtsurkunde
und der Heiratsurkunde einen neuen Pass habe machen lassen. Diesen neuen Pass
habe sie dann verloren, zusammen mit der Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde.
Die Beurteilte
hat sich mit einer totalgefälschten französischen ID ausgewiesen, was in der
Regel für die Annahme von Untertauchensgefahr bereits genügt. Hinzu kommen
vorliegend unwahre Angaben: Während die Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber
zunächst angegeben hatte, die ID vor drei Jahren von ihrem Ehemann erhalten zu
haben, mit welchem sie in Frankreich gelebt habe, gestand sie später zu, diese
ID vor einem Monat für EUR 500 gekauft zu haben. Zudem hat sie illegal
gearbeitet; dass ihr die Illegalität nicht bekannt gewesen sein soll, wie sie
angibt, ist wenig glaubhaft, spätestens seit der Polizeikontrolle vom 11. Juli
2017 – anlässlich der heutigen Verhandlung hat sie denn auch eingeräumt, sie
wisse um die Bewilligungspflicht und sie arbeite, um ihre Kinder zu ernähren.
Um zu arbeiten, hätte sie allerdings auch ab dem ersten Tag ein Visum für die
Einreise benötigt. Ferner hat die Beurteilte gegenüber dem Migrationamt keinerlei
Anstalten gemacht, irgendwelche Papiere wie etwa eine Geburtsurkunde oder Ähnliches
zu besorgen – etwa mit einem Telefonat an ihre Kinder –, die ihre Identität zu
belegen vermöchten. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat die Beurteilte
dagegen dargelegt, sie habe täglichen telefonischen Kontakt zu ihren Kindern.
Dieser Kontakt wird auch in Haft sicherzustellen sein. Aus dem Ganzen ergibt sich,
dass Untertauchensgefahr gegeben ist.
Es kann somit
nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug
zur Verfügung halten würde. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs ist weder ersichtlich noch zielführend, und der
Wegweisungsvollzug nach Brasilien ist möglich und zumutbar. Die Beurteilte
selber hat es in der Hand, die Haftdauer zu verkürzen, indem sie bei der
Papierbeschaffung mitwirkt. Die für zwei Monate angeordnete Haft ist somit recht-
und verhältnismässig und zu bestätigen.
Anlässlich der
heutigen Verhandlung wurde die Beurteilte im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung
auf die Praxis des Verwaltungsgerichts hingewiesen, Haft dann als unzulässig zu
betrachten, wenn sie die betroffene Person während mehr als einem Monat allein
auszustehen hatte.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
Die über A____ (alias [...]) angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 1. Oktober 2017 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilte
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde der Ausländerin am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.