Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.54
ENTSCHEID
vom 18.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Strafanstalt Bostadel, Beschuldigter
Postfach 38, 6313 Menzingen
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
B____, Advokatin amtliche
Verteidigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 21. März 2017
betreffend Wechsel der amtlichen
Verteidigung (im Berufungsverfahren gegen das Urteil SG.2016.190 vom 13. Januar
2017)
Sachverhalt
Mit Urteil vom
13. Januar 2017 wurde A____ (Beschwerdeführer) vom Strafgericht Basel-Stadt des
Diebstahls, der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Verursachung einer
Explosion sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig erklärt und
zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs-
beziehungsweise Sicherheitshaft, verurteilt. Ferner wurden zwei Vorstrafen für
vollziehbar erklärt. Überdies wurde beschlagnahmtes Notengeld mit den Verfahrenskosten
verrechnet. Ebenso wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF
27‘932.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8‘500.– auferlegt. Mit Beschluss
desselben Datums verfügte die Strafkammer, dass die Sicherheitshaft wegen
Fluchtgefahr aufrecht zu erhalten sei. Gegen das Urteil meldete der
Beschwerdeführer bereits im Anschluss an die Verhandlung Berufung an, was von
seiner amtlichen Verteidigung mit Schreiben vom 16. Januar 2017 an das
Strafgericht nochmals explizit festgehalten wurde. Gestützt auf die vom
Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht für das Büro [...] sowie Art. 132
Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) war mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Februar 2016 C____, Advokat,
als amtliche Verteidigung eingesetzt worden, wobei diese von Beginn weg durch
die ebenfalls in diesem Büro tätige B____, Advokatin, wahrgenommen wurde.
Mit Mail vom 2.
Februar 2017 gelangte D____, Advokat, an die Kanzlei B des Strafgerichts mit
der Bitte, ihm eine Besuchsbewilligung auszustellen, da der Beschwerdeführer ihn
schriftlich gebeten habe, im Rechtsmittelverfahren dessen Verteidigung zu
übernehmen.
Am 22. Februar
2017 verfasste der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Verfahrensleiterin der
Strafkammer und ersuchte um Bewilligung eines Wechsels der amtlichen
Verteidigung. Er beantragte, an Stelle von B____ nun durch E____, Advokat,
verteidigt zu werden. Seinen Wunsch, die amtliche Verteidigung auszuwechseln, begründete
der Beschwerdeführer lapidar mit einem gestörten Vertrauensverhältnis zu seiner
amtlichen Verteidigerin. Nachdem die Verfahrensleiterin zum Antrag des Beschwerdeführers
die Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin eingeholt und diese ihr Erstaunen
über sein Ansinnen ausgedrückt und sich bereit erklärt hatte, seine amtliche Verteidigung
weiterzuführen, wies die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 21. März 2017 das
Gesuch betreffend Verteidigerwechsel ab. In ihrer Verfügung hielt sie unter
anderem fest, dass die Führung des amtlichen Mandats durch die Verteidigung
lege artis erfolgt und eine Störung des Vertrauensverhältnisses nicht ansatzweise
erkennbar sei.
Gegen diese
Verfügung, die dem Beschwerdeführer am 25. März 2017 von der Gefängnisaufsicht
ausgehändigt worden war, richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 1. April
2017. Darin beantragt er die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Bewilligung des Wechsels der amtlichen Verteidigung sowie die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Die
amtliche Verteidigerin hat im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 28. April
2017 zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen betreffend Verfahrensführung ausführlich
Stellung genommen. Darin bezeichnet sie die vom Beschwerdeführer erhobenen
Vorwürfe als krass ungerechtfertigt und völlig tatsachenwidrig. Allerdings beantragt
nun auch sie, aus dem Mandat als amtliche Verteidigerin entlassen zu werden, da
das Vertrauensverhältnis zu ihrem Klienten aufgrund der völlig unberechtigten Anschuldigungen
völlig zerrüttet und sie nicht mehr bereit sei, den Beschwerdeführer weiterhin
zu verteidigen. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. In ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2017 beantragt
die Strafgerichtspräsidentin die Abweisung der Beschwerde. Zu diesen Stellungnahmen
hat der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist nicht repliziert.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten, einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten
Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist gegen Verfügungen und Beschlüsse
der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind
verfahrensleitende Entscheide. Bei der angefochtenen Ablehnung des Gesuchs um Auswechslung
der amtlichen Verteidigung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid.
Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut
der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind,
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1
lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken (BGer 1B_678/2012
vom 9. Januar 2013 E. 1). Bei Ablehnung des Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung
der Offizialverteidigung ist die Beschwerde mangels eines solchen Nachteils ausgeschlossen
(BGE 139 IV 113 E. 1.1 S. 115 f.; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO
N 13). Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen mit dem
Endentscheid angefochten werden (AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017
E. 1.1).
1.2 Ein
Gesuch um Verteidigungswechsel wegen gestörten Vertrauensverhältnisses kann auch
von der Verteidigung gestellt werden, indem sie um Entbindung vom amtlichen
Verteidigungsmandat ersucht. Dieses Gesuch darf aber nicht ohne triftigen Grund
zur Unzeit gestellt werden (Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 134 StPO N 10, mit Hinweisen). Deshalb
hat die amtliche Verteidigerin im vorliegenden Fall, nachdem die Berufung bereits
angemeldet wurde, auch die Berufungserklärung einzureichen. Das
Berufungsgericht wird alsdann über einen Verteidigungswechsel entscheiden.
1.3 Auf
die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
2.1 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten
zu tragen.
2.2 Der amtlichen Verteidigerin wird antragsgemäss eine
Entschädigung für Aufwand und Auslagen im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1‘098.90, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer
von CHF 87.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). Art.
135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, B____,
Advokatin, wird ein Honorar von CHF 1‘098.90, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von
CHF 87.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Amtliche Verteidigerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).